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Krypto-Haltefrist für Bitcoin: „Diese bleibt in der Sache abzuwarten“, so das Finanzministerium

Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur Abschaffung der einjährigen Krypto-Haltefrist am 14. Oktober 2026 nicht beschlossen; er steckt weiter in der Ressortabstimmung. Diese Übersicht hält fest, was heute gilt, welche Termine folgen und warum der Stichtag 31. Dezember 2026 bislang ohne Gesetzeskraft ist.

Alte Messing-Balkenwaage auf einem dunklen Steintisch in einem leeren Amtssaal, in der linken Schale eine schwere Münze mit dem Bitcoin-Zeichen, die rechte Schale leer und höher hängend
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Die einjährige Haltefrist für Kryptowerte gilt weiter. Wer Bitcoin, Ether oder einen anderen Coin im Privatvermögen länger als zwölf Monate hält und dann verkauft, zahlt auf den Gewinn keine Einkommensteuer. Das Bundeskabinett hat den Entwurf, der diese Regel kippen soll, am 14. Oktober 2026 nicht beschlossen, und einen neuen Termin dafür gibt es nicht. Bis zu einem Beschluss bleibt der 31. Dezember 2026 das Datum, das im Entwurf Altbestand von Neubestand trennen würde.

Der Stand am 16. Oktober 2026: Jahresfrist gilt, das Kabinett hat nicht entschieden

Drei Sätze beschreiben die Lage vollständig. Erstens: Geltendes Recht ist unverändert § 23 Einkommensteuergesetz, also die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft mit steuerfreiem Verkauf nach mehr als einem Jahr. Zweitens: Im Bundesfinanzministerium liegt ein Referentenentwurf vom 30. September 2026, der Kryptowerte in die Einkünfte aus Kapitalvermögen verschieben und die Jahresfrist für Neuanschaffungen streichen würde. Drittens: Dieser Entwurf steckt in der Ressortabstimmung zwischen den Ministerien und hat das Kabinett nicht passiert.

Die letzte Entscheidung in dieser Sache ist damit eine Nichtentscheidung. Für den 14. Oktober 2026 war die Befassung im Kabinett erwartet worden; in den Ergebnissen der Sitzung taucht das Vorhaben nicht auf. Wir haben den Tag in unserem Bericht zum verstrichenen Kabinettstermin im Einzelnen festgehalten. Einen festen Termin gibt es derzeit nur im Kalender des Bundesrates: Die nächste Plenarsitzung nach diesem Freitag steht laut bundesrat.de auf den 20. November 2026. Ohne Kabinettsbeschluss, parlamentarische Beratung und Zustimmung beider Häuser kann für das Jahr 2027 nichts in Kraft treten.

Für dich als Halter heißt das zunächst: An der Steuererklärung für 2026 ändert sich durch den Entwurf nichts. Wie sich der Kurs in dieser Zeit entwickelt, steht in unserer Bitcoin-Analyse; die steuerliche Behandlung deiner Verkäufe aus diesem Jahr richtet sich davon unabhängig nach dem heute geltenden Recht.

Was der Referentenentwurf vom 30. September 2026 vorsieht

Ein Referentenentwurf ist die Arbeitsfassung eines Gesetzes, geschrieben vom zuständigen Fachreferat eines Ministeriums. Er ist kein geltendes Recht, bindet die Bundesregierung nicht und kann sich im weiteren Verfahren noch erheblich ändern. Genau das macht den Umgang mit ihm schwierig: Er enthält Paragrafen und Daten, die sich zitieren lassen, aber keines davon ist beschlossen.

Inhaltlich steht im Kern des Entwurfs eine Verschiebung im Gesetz. Kryptowerte sollen künftig nach § 20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden statt wie bisher nach § 23 EStG als andere Wirtschaftsgüter. Die Jahresfrist entfällt damit, und an ihre Stelle tritt die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Gelten soll die neue Behandlung ausschließlich für Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zufließen.

Den Zweck hat ein Vertreter des Bundesfinanzministeriums am 12. Oktober 2026 im Petitionsausschuss des Bundestages selbst benannt: Dem Haus gehe es um eine „rechtssichere Einordnung und gerechte Besteuerung von Krypto-Assets“. Die Einordnung entspreche aus Sicht des Ministeriums eher den Kapitalanlagen, deshalb der Vorschlag, Kryptowerte in § 20 statt § 23 zu verorten. Zum Verfahrensstand sagte er an diesem Tag einen Satz, der seither die Lage beschreibt: „Diese bleibt in der Sache abzuwarten.“

Vom privaten Veräußerungsgeschäft zur Kapitalanlage: was sich im Gesetz verschiebt

Der Unterschied zwischen den beiden Paragrafen entscheidet über die Höhe der Steuer und über die Art der Abwicklung. Unter § 23 EStG gilt heute: Gewinne innerhalb der Jahresfrist versteuerst du mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz, der je nach Einkommen zwischen 14 und 45 Prozent liegt. Es gibt eine Freigrenze von 1.000 Euro für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen, und wer über diese Grenze kommt, versteuert den gesamten Gewinn, nicht nur den übersteigenden Teil. Nach Ablauf eines Jahres ist der Verkauf steuerfrei, unabhängig von der Höhe des Gewinns.

Unter § 20 EStG gilt dagegen die Abgeltungsteuer von 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Haltedauer spielt keine Rolle mehr. An die Stelle der Freigrenze tritt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für Einzelveranlagte und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Paare, und er ist ein echter Freibetrag: Nur der Teil darüber wird besteuert.

Daraus folgt ein Ergebnis, das in der öffentlichen Debatte gern untergeht. Wer kurzfristig handelt und einen hohen persönlichen Steuersatz hat, würde durch die Reform entlastet, weil 25 Prozent weniger sind als 42 oder 45. Belastet würde, wer lange hält, denn für ihn fällt die Steuerfreiheit weg. Genau auf diesen Punkt hat die Petentin Nicole Nowak im Petitionsausschuss hingewiesen und von einem „bemerkenswerten Widerspruch“ gesprochen: Die Reform könne „kurzfristige Spekulanten mit hohen Einkommen“ entlasten, während „langfristige Sparer“ zusätzlich belastet würden.

Mit der Verschiebung ändert sich außerdem, wer die Steuer abführt. Bei Kapitalerträgen behalten Banken und Zahlstellen die Steuer in der Regel direkt ein. Für Handelsplätze und Verwahrer wäre das ein neues Verfahren mit erheblichem Vorlauf, und ein Teil der Kritik aus den Verbänden setzt genau dort an. Die Anforderungen an die Nachweise steigen dabei in beiden Modellen: Wer heute eine lückenlose Aufstellung seiner Käufe, Verkäufe und Tauschvorgänge führt, steht unter altem wie unter neuem Recht besser da.

Kantiger Grenzstein aus verwittertem Granit auf einer nächtlichen Feldflur, links frisch gepflügte Erde, rechts abgeerntetes Stoppelfeld
Der 31. Dezember 2026 wirkt im Entwurf wie ein Grenzstein zwischen zwei Steuerwelten: Käufe davor blieben im alten Recht, Käufe danach fielen unter die Abgeltungsteuer.

Der 31. Dezember 2026 als Stichtag für Altbestand und Neubestand

Die folgenreichste Zahl des Entwurfs steht nicht beim Steuersatz, sondern beim Anwendungszeitpunkt. Nach der vorliegenden Fassung soll die Neuregelung nur für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Alles, was vorher in der Wallet oder auf dem Handelskonto liegt, bliebe nach dieser Systematik im alten Recht und damit in der Jahresfrist. Diesen Bestandsschutz haben wir ausführlich in unserem Beitrag zum Stichtag und Bestandsschutz aufgeschlüsselt.

Praktisch zieht der Stichtag eine Linie durch jedes Depot, das über den Jahreswechsel hinweg bespart wird. Ein laufender Sparplan erzeugt mit jeder Rate eine eigene Anschaffung mit eigenem Datum. Raten bis einschließlich Dezember fielen nach dem Entwurf unter das alte Recht, Raten ab Januar unter das neue. Ein Depot, das seit Jahren monatlich bespart wird, trüge danach ab 2027 zwei Gruppen von Positionen nebeneinander, für die unterschiedliches Steuerrecht gilt.

Zwei Einschränkungen gehören untrennbar dazu. Erstens steht dieser Stichtag in einem Papier ohne Gesetzeskraft, und bei früheren Steuervorhaben haben sich Anwendungszeitpunkte im parlamentarischen Verfahren mehrfach verschoben. Zweitens setzt jeder Tausch eine neue Frist in Gang: Der Wechsel von Bitcoin in einen Stablecoin oder in einen anderen Coin ist steuerlich zugleich eine Veräußerung und eine Anschaffung. Wer im Dezember umschichtet, verschiebt Bestände damit möglicherweise aus dem alten in ein künftiges Regime.

Vom Referentenentwurf zum Gesetz: die Stationen und die offene Hürde

Der Weg von einer Idee im Finanzministerium bis zu einer geänderten Vorschrift im Einkommensteuergesetz führt über vier Stationen, und jede kann dauern. Am Anfang steht der Referentenentwurf aus dem Fachreferat. Es folgt die Ressortabstimmung, in der die übrigen Ministerien den Text auf ihre eigenen Belange prüfen. Besteht dort Einigkeit, beschließt das Kabinett den Entwurf, und aus dem Referentenentwurf wird ein Regierungsentwurf. Erst dieser wird in Bundestag und Bundesrat eingebracht, wo Lesungen, Ausschussberatungen und am Ende die Zustimmung beider Häuser folgen.

An der zweiten Station hängt das Vorhaben derzeit. Das Bundesfinanzministerium hat auf Anfrage mitgeteilt, die regierungsinternen Abstimmungen liefen noch, und keinen neuen Termin für die Kabinettsbefassung genannt. Dieselbe Auskunft gab der Ministeriumsvertreter im Petitionsausschuss.

Ein ausgefallener Tagesordnungspunkt ist kein Rückzug. Regierungsvorhaben verschieben sich routinemäßig, wenn zwischen den Ressorts noch Streit über Einzelheiten besteht. Belastbar ist an dieser Stelle nur der negative Befund: Es gibt keinen Kabinettsbeschluss, und ohne ihn gibt es keinen Regierungsentwurf, über den ein Parlament überhaupt beraten könnte.

Rechnen lässt sich die Lage trotzdem. Soll eine Regelung Anschaffungen ab dem 1. Januar 2027 erfassen, müssen Kabinettsbeschluss, erste Lesung, Ausschussberatung, zweite und dritte Lesung sowie der Durchgang im Bundesrat vorher liegen. Die nächste Plenarsitzung des Bundesrates nach dem 16. Oktober ist laut dessen eigener Terminseite der 20. November 2026. Je länger die Ressortabstimmung dauert, desto enger wird dieser Korridor, und desto wahrscheinlicher wird eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts.

Im Petitionsausschuss: 44.439 Mitzeichnungen und die Antwort des Ministeriums

Am Montag, dem 12. Oktober 2026, hat sich der Petitionsausschuss des Bundestages in öffentlicher Sitzung mit einer Eingabe befasst, die den Erhalt der Haltefrist verlangt. Die Petentin Nicole Nowak fordert darin, die einjährige Frist nicht abzuschaffen und die Einordnung von Kryptowerten als „andere Wirtschaftsgüter“ gemäß der aktuellen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung ausdrücklich beizubehalten. Die Petition verzeichnet nach Angaben des Bundestages 44.439 Mitzeichnungen auf der Petitionsplattform. Den Verlauf des parlamentarischen Verfahrens haben wir in unserem Beitrag zur Anhörung im Petitionsausschuss begleitet.

Die Petentin begründete ihre Eingabe in der Sitzung damit, dass Bitcoin von ganz normalen Menschen genutzt werde, um mit kleinen zurückgelegten Beträgen ein finanzielles Polster aufzubauen, „für ihre Kinder, für ihren Ruhestand oder für mehr finanzielle Unabhängigkeit“. Für diese Menschen sei Bitcoin „kein Instrument der Zockerei oder Spekulation, sondern eine bewusste langfristige Sparentscheidung“.

Widerspruch kam vom begleitenden Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Ingo Heuel, und zwar auf der systematischen Ebene. Kryptogewinne passten nicht in die Regelung über Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wer sie dort dennoch „steuersystemwidrig“ hineinstopfen wolle, müsse erklären, warum er etwa Gold dort nicht hineinstopfe. „Diese Erklärung finde ich im Gesetzentwurf bislang nicht“, sagte Heuel laut dem Bericht des Bundestages über die öffentliche Sitzung des Petitionsausschusses.

Eine Anhörung im Petitionsausschuss ändert das Steuerrecht nicht. Das Verfahren erzeugt politischen Druck und zwingt die Bundesregierung zu einer Stellungnahme vor laufender Kamera. Ein abschließendes Votum des Ausschusses lag am Tag der Sitzung noch nicht vor; es fällt in einer der folgenden Sitzungen.

Die Abstimmung vom 8. Oktober betraf einen anderen Entwurf

An dieser Stelle verwechseln viele Meldungen zwei Vorgänge, die in entgegengesetzte Richtungen zeigen. Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag in namentlicher Abstimmung einen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt, mit 445 Nein- zu 132 Ja-Stimmen bei keiner Enthaltung. Dieser Entwurf wollte die Jahresfrist in § 23 EStG für Kryptowerte streichen und Gewinne unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belegen. Die Einzelheiten der Abstimmung stehen in unserem Bericht zur Abstimmung im Bundestag.

Abgelehnt wurde damit eine Vorlage aus der Opposition, nicht das Vorhaben der Bundesregierung. Beide zielen auf dasselbe Ergebnis, nämlich das Ende der Steuerfreiheit nach einem Jahr, folgen aber unterschiedlichen Wegen: Der Grünen-Entwurf hätte den persönlichen Steuersatz angewandt, der Referentenentwurf des Ministeriums setzt auf die Abgeltungsteuer. Ein Nein zur Opposition sagt deshalb nichts darüber, wie dieselben Fraktionen über einen Regierungsentwurf abstimmen würden.

Hoher Karteikartenschrank aus mattem Stahl in einem dunklen Archiv, eine Schublade halb herausgezogen und innen vollkommen leer
Der Entwurf knüpft den Steuerabzug an die Anschaffungsdaten, die der verkaufenden Plattform vorliegen. Fehlen sie, greift eine Ersatzgröße.

Ohne Kaufbeleg: was die Ersatzbemessung im Entwurf auslöst

Bis zum 6. Oktober 2026 konnten Verbände und Fachleute dem Ministerium ihre Stellungnahmen zum Entwurf schicken. Zwischen Versand am 30. September und Fristende lagen sechs Kalendertage. Die Bundessteuerberaterkammer nannte diese Frist nach Berichten über ihre Stellungnahme „deutlich zu kurz bemessen“, die Deutsche Kreditwirtschaft hält weniger als eine Woche für die Einführung eines neuen Besteuerungsverfahrens für unzureichend.

Inhaltlich sticht eine Regel heraus, und sie betrifft Anleger, die ihre Coins über mehrere Jahre und mehrere Plattformen bewegt haben. Liegen der verkaufenden Stelle die Anschaffungsdaten nicht vor, soll der Steuerabzug nach dem Entwurf aus einer Ersatzgröße berechnet werden statt aus den tatsächlichen Kosten. Der Potsdamer Steuerberater Matthias Steger hat in seiner Stellungnahme an das Ministerium ein Beispiel durchgerechnet, in dem der Abzug die tatsächlich geschuldete Steuer „um das Zehnfache“ übersteigt. Die Einwände im Einzelnen stehen in unserem Beitrag zu den Stellungnahmen und zur Ersatzbemessung.

Zu viel einbehaltene Steuer ist nicht endgültig verloren; sie lässt sich über die Steuererklärung zurückholen, wenn die Anschaffungskosten nachgewiesen werden. Der Nachweis liegt dann aber beim Anleger, und das Geld ist bis zum Bescheid gebunden. Wer alte Bestände von einer Plattform auf eine andere überträgt, sollte Kaufdatum, Kaufpreis und Menge deshalb unabhängig von der Plattform dokumentieren. Eine Übersicht der Handelsplätze samt ihrer Zulassung in der EU findest du in unserem Vergleich der Krypto-Börsen.

Die Termine bis zum Jahreswechsel

Vier Daten bestimmen, wie sich die Lage bis Silvester entwickeln kann. Offen ist derzeit nur eines davon, und ausgerechnet das wichtigste.

  • Kabinettsbefassung: kein Termin bekannt. Das Ministerium nennt die Ressortabstimmung als laufend.
  • 20. November 2026: nächste Plenarsitzung des Bundesrates nach dem 16. Oktober, laut der Terminübersicht des Bundesrates.
  • 31. Dezember 2026: der im Entwurf genannte Stichtag, der Altbestand von Neubestand trennen soll.
  • Votum des Petitionsausschusses: noch offen, es folgt in einer der nächsten Sitzungen.

Eine belastbare Wahrscheinlichkeit für das Zustandekommen der Reform gibt es nicht. Umfragen und Einschätzungen dazu kursieren seit Wochen, aus einer Stimmungslage folgt jedoch keine Rechtslage.

Unsere Einschätzung: ein Stichtag ohne Gesetzeskraft taugt nicht als Terminplan

Aus Sicht der Redaktion ist der 31. Dezember 2026 in seiner jetzigen Form eine schwache Grundlage für Entscheidungen über größere Beträge. Drei Belege sprechen dafür. Der Stichtag steht in einem Referentenentwurf, den das Kabinett am angekündigten Termin nicht beschlossen hat. Die Ressortabstimmung dauert nach Auskunft des Ministeriums an, ohne neuen Termin. Und der parlamentarische Korridor bis zum Jahresende enthält nach dem 16. Oktober nur noch eine reguläre Bundesratssitzung am 20. November.

Dagegen spricht ein Argument, das wir nicht kleinreden: Verzögerungen in der Ressortabstimmung sind alltäglich und sagen über das Ergebnis wenig aus. Das Ministerium hält dem Wortlaut nach an seinem Ziel fest, und ein Anwendungszeitpunkt lässt sich im parlamentarischen Verfahren auch nach hinten schieben, ohne das Vorhaben aufzugeben. Wer deshalb auf den vorgezogenen Kauf setzt, kauft eine Versicherung gegen ein Risiko, dessen Eintritt niemand beziffern kann, und trägt dafür das volle Kursrisiko eines Vermögenswerts, der jederzeit erheblich an Wert verlieren kann. Ein Totalverlust ist bei Kryptowerten möglich.

Die nüchterne Mitte liegt darin, zwischen dem zu trennen, was heute feststeht, und dem, was ein Papier vorschlägt. Feststeht die Jahresfrist. Vorgeschlagen ist ihr Ende für Neuanschaffungen. Alles, was du auf Grundlage des Vorschlags tust, sollte auch dann sinnvoll bleiben, wenn der Vorschlag nie Gesetz wird.

Wann der Weg zum Steuerberater der kürzere ist

Vier Konstellationen hängen so stark am Einzelfall, dass eine allgemeine Darstellung dort an ihre Grenze kommt. Gestaffelte Käufe über viele Jahre werfen die Frage auf, welche Einheiten beim Verkauf als veräußert gelten. Staking- und Lending-Erträge fließen zu einem eigenen Zeitpunkt zu und werden zunächst als sonstige Einkünfte erfasst. Übertragungen zwischen eigenen Wallets sind keine Veräußerung, müssen dem Finanzamt gegenüber aber als solche erkennbar sein. Und bei Beständen aus Zeiten ohne vollständige Belege entscheidet die Beleglage darüber, welche Anschaffungskosten überhaupt anerkannt werden.

In diesen Fällen ist ein Steuerberater günstiger als ein falscher Ansatz in der Erklärung, und zwar unabhängig davon, wie die Reform ausgeht. Die Pflicht zur richtigen Erklärung besteht schon heute.

Krypto-Haltefrist: Bis zum Kabinettsbeschluss gilt die Jahresfrist

  1. Belege sichern, plattformunabhängig. Zieh für jede Position Kaufdatum, Kaufpreis und Menge aus deinem Handelskonto und leg die Auszüge dort ab, wo du sie auch nach einem Anbieterwechsel noch findest. Welches Werkzeug das automatisiert und was es kostet, steht im Vergleich der Krypto-Steuer-Tools.
  2. Anschaffungsdaten der laufenden Käufe kennen. Jede Sparplanrate und jeder Tausch bekommt ein eigenes Datum, und jeder Tausch startet eine neue Jahresfrist. Wer vor dem Jahreswechsel Raten anpassen will, findet die Konditionen im Vergleich zum Bitcoin-Sparplan.
  3. Handelsplatz und Zulassung abgleichen. Nach dem Entwurf hinge der Steuerabzug daran, welche Daten der verkaufenden Stelle vorliegen. Welche Anbieter in der EU zugelassen sind und welche Daten sie führen, zeigt der Vergleich der Krypto-Börsen.

Den Wortlaut der heute geltenden Vorschrift kannst du selbst nachlesen: § 23 Einkommensteuergesetz regelt die privaten Veräußerungsgeschäfte und damit die Jahresfrist.

(Stand: 16. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)

Häufige Fragen zur Krypto-Haltefrist

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.

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