Krypto-Haltefrist: Petition 201716 endet am 15. September, und was danach passiert
Die Mitzeichnungsfrist der Bundestags-Petition 201716 zum Erhalt der einjährigen Haltefrist läuft am 15. September 2026 ab. Der Beitrag erklärt, was an diesem Tag tatsächlich endet, wie es im Petitionsausschuss weitergeht und warum kein Anleger deshalb verkaufen muss.

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Die Mitzeichnungsfrist der Bundestags-Petition 201716 endet am 15. September 2026. Was an diesem Tag abläuft, ist die Möglichkeit, die Petition online zu unterschreiben. Mehr nicht. Es ist kein Steuerstichtag, kein Verkaufstermin und keine Frist, bis zu der du an deinen Beständen in Bitcoin oder anderen Kryptowerten irgendetwas ändern müsstest. Wer in den vergangenen Wochen Schlagzeilen über das Ende der Haltefrist gelesen hat, verwechselt leicht zwei völlig verschiedene Daten. Dieser Beitrag trennt sie.
Die Petition mit der Id-Nummer 201716 trägt den Titel „Erhalt der steuerlichen Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowerten“ und stammt vom 30. Mai 2026. Die Eingabe fordert, dass die einjährige Haltefrist nach § 23 des Einkommensteuergesetzes bestehen bleibt und Kryptowerte weiterhin als „andere Wirtschaftsgüter“ eingeordnet werden. Beim Abruf der amtlichen Petitionsseite am 7. September 2026 stand der Zähler bei 43.361 Online-Mitzeichnungen, der Status auf „in der Mitzeichnung“, das Feld „Quorum erreicht“ auf „Ja“ und die Restlaufzeit auf acht Tagen. Im Diskussionsforum der Petition hingen zu diesem Zeitpunkt 107 Diskussionszweige.
Was am 15. September 2026 mit Petition 201716 wirklich endet
Eine Mitzeichnungsfrist ist der Zeitraum, in dem eine veröffentlichte Petition auf der Plattform des Petitionsausschusses elektronisch unterstützt und im Forum diskutiert werden kann. Läuft sie ab, passiert genau das, was die Richtlinie für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen in Ziffer 10 beschreibt: Die Petition wird für weitere Mitzeichnungen und für die Abgabe von Diskussionsbeiträgen geschlossen, und danach erfolgt die Behandlung nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen.
Für dich als Anleger heißt das dreierlei. Der Unterschriftenknopf verschwindet. Das Forum nimmt keine neuen Beiträge mehr an. Und das eigentliche parlamentarische Verfahren beginnt erst danach. An der Steuerlage ändert dieser Tag nichts, weil eine Petition kein Gesetz ist und auch keines auslöst.
Sechs Wochen Frist, und die Zeitachse endet um 01:00 UTC
Ziffer 8 derselben Richtlinie legt die Länge fest: Die Mitzeichnungsfrist beträgt sechs Wochen. Gezählt wird ab der Veröffentlichung der Petition, nicht ab dem Tag der Einreichung. Bei 201716 liegen zwischen Einreichung am 30. Mai und Fristende am 15. September dreieinhalb Monate, was viele Leser stutzen lässt. Die Erklärung steckt in den Eckwerten, die die Petitionsseite für ihre Verlaufskurve hinterlegt: Die Zeitachse des Mitzeichnungsverlaufs beginnt am 4. August 2026 um 01:00 UTC und endet am 15. September 2026 um 01:00 UTC. Das sind exakt 42 Tage, also genau die sechs Wochen aus der Richtlinie. Veröffentlicht wurde die Petition demnach Anfang August, die Monate davor lagen im Vorprüfverfahren.
Aus diesen Eckwerten folgt ein praktischer Hinweis, den in der deutschsprachigen Berichterstattung bisher niemand ausgeschrieben hat. 01:00 UTC entspricht im September 03:00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Wer sich den 15. September als Termin notiert und dann abends unterschreiben will, könnte vor einer geschlossenen Tür stehen. Verlass dich deshalb nicht auf das genannte Enddatum, sondern zeichne spätestens am 14. September mit. Ein Tag Puffer kostet nichts und ist die einzige Absicherung gegen eine Frist, deren genaue Uhrzeit der Ausschuss nirgends im Klartext ausweist.
Quorum erreicht: Was 30.000 Mitzeichnungen im Petitionsverfahren auslösen
Das Quorum ist die Zahl an Unterstützungen, ab der eine öffentliche Petition eine zusätzliche Behandlungsstufe erreicht. Seit dem 1. Juli 2024 liegt sie bei 30.000 Mitzeichnungen; zuvor waren es 50.000. Im selben Zug hat der Petitionsausschuss die Mitzeichnungsfrist von vier auf sechs Wochen verlängert. Petition 201716 hat diese Schwelle mit 43.361 Unterstützungen um mehr als 44 Prozent überschritten, und zwar innerhalb der laufenden Frist. Genau darauf kommt es an.
Die Service-Seite des Petitionsausschusses formuliert die Rechtsfolge so: Hat eine Petition innerhalb der Mitzeichnungsfrist das Quorum von 30.000 Unterstützungen erreicht, wird die Petentin oder der Petent regelmäßig in öffentlicher Ausschusssitzung angehört. Der Verweis geht auf Ziffer 8.4.4 der Verfahrensgrundsätze. „Regelmäßig“ ist dabei ein Wort aus der Verwaltungssprache und bedeutet: im Normalfall, aber nicht zwingend. Die Richtlinie sagt in Ziffer 11 ausdrücklich, der Ausschuss entscheide im Laufe des parlamentarischen Prüfverfahrens, ob eine öffentliche Beratung oder eine Anhörung von Petenten durchgeführt werden soll.
Ein Termin für eine solche Sitzung war bei der Recherche für diesen Beitrag nicht auffindbar, und das ist normal: Er wird erst nach Abschluss der Mitzeichnung und der Vorbereitung im Ausschuss angesetzt. Wer irgendwo liest, die Anhörung sei bereits terminiert, sollte nach der Quelle fragen.

Wie es nach der Mitzeichnungsfrist weitergeht
Nach dem Fristende wandert 201716 in das reguläre Prüfverfahren des Petitionsausschusses. Der Ablauf ist in den Verfahrensgrundsätzen geregelt und läuft in mehreren Stufen: Der Ausschuss holt in aller Regel eine Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums ein, hier also des Bundesministeriums der Finanzen. Ein Berichterstatterpaar aus zwei Fraktionen bewertet den Vorgang. Der Ausschuss beschließt anschließend eine Beschlussempfehlung, also einen Vorschlag an das Plenum, wie mit der Bitte zu verfahren ist. Das Plenum des Bundestages beschließt darüber, und der Petent erhält einen begründeten Bescheid.
Ziffer 12 der Richtlinie hält fest, dass die Öffentlichkeit im Internet über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet wird. Abgeschlossene Petitionen erscheinen dafür in einer eigenen Rubrik der Plattform. Wann das bei 201716 so weit ist, lässt sich seriös nicht vorhersagen. Petitionsverfahren zu steuerpolitischen Grundsatzfragen ziehen sich häufig über Monate, weil die Ministeriumsstellungnahme abgewartet werden muss und der Ausschuss viele Vorgänge parallel führt.
Was die Zahl der Unterstützer im Verfahren bewirkt und was nicht
Der Bundestag beantwortet diese Frage in seinem eigenen Hilfetext bemerkenswert nüchtern: Die Anzahl der Unterstützungen wirke sich grundsätzlich nicht auf die parlamentarische Prüfung einer Petition aus. Das Petitionsrecht aus Artikel 17 des Grundgesetzes steht jeder einzelnen Person zu, und eine Eingabe ohne jede Mitzeichnung wird nach denselben Maßstäben geprüft wie eine mit 43.000. Was die hohe Zahl bewirkt, ist die öffentliche Anhörung und die politische Sichtbarkeit. Eine Bindungswirkung für den Gesetzgeber entsteht daraus nicht. Wer die Petition als Volksabstimmung über die Haltefrist liest, überschätzt das Instrument.
Muss ich Bitcoin vor dem 15. September verkaufen?
Nein. Es gibt derzeit keinen Stichtag, bis zu dem ein Privatanleger verkauft haben müsste, um die Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer zu sichern. Der 15. September ist eine Mitzeichnungsfrist im Petitionsverfahren und hat mit dem Einkommensteuerrecht keinerlei Berührungspunkt. Die Verwechslung liegt trotzdem nahe, weil beide Themen seit dem Sommer in denselben Schlagzeilen auftauchen und einige Überschriften vom „Steuer-Schock“ sprechen.
Ein zweiter Grund für den Irrtum: Ein Kabinettsbeschluss klingt endgültig. Er ist es nicht. Wie der Weg von der Ankündigung zum geltenden Recht tatsächlich verläuft, steht weiter unten in diesem Beitrag. Hilfreich ist dabei unsere frühere Einordnung zur Ausgangslage im August, die den Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 und die Petition nebeneinanderstellt: Krypto-Haltefrist vor der Abschaffung.
Die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG: Was heute im Gesetz steht
Die Haltefrist ist der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Wirtschaftsguts, innerhalb dessen ein Gewinn steuerpflichtig ist. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes erfasst „Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Kryptowerte fallen nach der Verwaltungsauffassung und der Rechtsprechung unter diese „anderen Wirtschaftsgüter“. Wer länger als ein Jahr hält und dann verkauft, erzielt aus diesem Verkauf kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.
Dieser Wortlaut steht am 7. September 2026 unverändert im Gesetzestext, wie ein Abruf der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de zeigt. Das ist der belastbarste Satz dieses ganzen Beitrags: Solange eine Änderung nicht als Gesetz verkündet ist, gilt der abgedruckte Text. Regierungsentwürfe, Eckpunktepapiere und Haushaltsbegleitunterlagen ändern daran nichts.
Die Freigrenze von 1.000 Euro und die FIFO-Regel
Zwei Details entscheiden in der Praxis oft mehr als die Frist selbst. Erstens die Freigrenze: Nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Freigrenze heißt, dass bei 1.000 Euro und mehr der volle Betrag steuerpflichtig wird, nicht nur der übersteigende Teil. Ein Freibetrag würde anders funktionieren.
Zweitens die Zuordnung der verkauften Einheiten. Wenn du dieselbe Kryptowährung mehrfach zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft hast, muss feststehen, welche Einheiten du verkaufst. In der Praxis wird dafür überwiegend nach dem Prinzip „First In, First Out“ gerechnet, kurz FIFO: Die zuerst angeschafften Einheiten gelten als zuerst veräußert. Für Fremdwährungsbeträge schreibt § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG diese Reihenfolge sogar ausdrücklich vor. Wer über mehrere Börsen und Wallets verteilt kauft, braucht dafür eine saubere Datengrundlage. Genau da setzen die gängigen Steuer- und Tracking-Werkzeuge an, die wir im Vergleich der Krypto-Börsen mit ihren Exportfunktionen ebenfalls behandeln.

Zehnjahresfrist bei Staking und Lending: Warum sie für Kryptowerte nicht greift
Im Gesetz steht eine Verlängerung, die viele Anleger beunruhigt. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG bestimmt, dass sich der Zeitraum auf zehn Jahre erhöht, wenn aus der Nutzung des Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Übertragen auf Kryptowerte wäre das der Fall, sobald jemand Coins verleiht oder ins Staking gibt.
Genau diese Übertragung hat die Finanzverwaltung ausdrücklich verworfen. Im BMF-Schreiben zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten vom 6. März 2025 heißt es, bei virtuellen Währungen komme die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG nicht zur Anwendung. Wer also stakt oder verleiht, verliert die Einjahresfrist für die eingesetzten Coins dadurch nicht. Die laufenden Erträge aus Staking und Lending sind davon unberührt und werden als sonstige Einkünfte erfasst; das ist eine andere Baustelle als die Haltefrist.
Was ein Kabinettsbeschluss ist und warum er noch kein Steuerrecht ist
Ein Kabinettsbeschluss ist die Einigung der Bundesregierung auf einen Gesetzentwurf, den sie in das parlamentarische Verfahren einbringen will. Danach folgen die erste Lesung im Bundestag, die Beratung in den Fachausschüssen, häufig eine Sachverständigenanhörung, zweite und dritte Lesung, der Durchgang im Bundesrat und am Ende die Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Erst mit der Verkündung und dem darin genannten Datum des Inkrafttretens wird aus dem Vorhaben geltendes Recht. Auf diesem Weg werden Entwürfe regelmäßig geändert, geteilt, vertagt oder fallen gelassen.
Für die Krypto-Haltefrist ist die Berichtslage zurzeit uneinheitlich, und das solltest du wissen, bevor du irgendeine Schlagzeile für bare Münze nimmst. Einige Häuser meldeten im Sommer die Abschaffung als beschlossene Sache, andere wiesen nach, dass sie im laufenden Steuergesetzgebungsverfahren gar nicht auftaucht. Unsere eigene Auswertung des Regierungsentwurfs zum Einkommensteuerreformgesetz 2027, veröffentlicht am 7. September 2026 unter dem Titel „Krypto-Haltefrist bleibt“, kam zu dem Ergebnis, dass Kryptowerte darin nicht geregelt sind. Diese Einordnung stammt von uns selbst und ersetzt keine unabhängige Bestätigung. Belastbar bleibt allein der Gesetzestext, und der trägt heute die Einjahresfrist.
Bestandsschutz für Altbestände: Die offene Frage, die auch die Petition nicht klärt
Bestandsschutz bedeutet im Steuerrecht, dass eine Neuregelung bereits vorhandene Anlagen verschont und erst für später angeschaffte gilt. Bei früheren Reformen dieser Art war das nicht selbstverständlich. Als der Gesetzgeber 2009 die Abgeltungsteuer einführte, blieben vor dem Stichtag erworbene Wertpapiere im Privatvermögen von der neuen Besteuerung der Kursgewinne ausgenommen. Ob eine Reform der Kryptobesteuerung ähnlich verfahren würde, ist offen; die Petition fordert den Erhalt der Regelung insgesamt und äußert sich zu einer Übergangslösung nicht.
Was daraus folgt, ist eine Haltung, keine Handlung: Wer seine Anschaffungsdaten sauber dokumentiert hat, kann auf jede denkbare Übergangsregelung reagieren. Wer sie nicht hat, steht auch bei der freundlichsten Variante im Nachteil, weil er die eigene Haltedauer nicht belegen kann. Steuerlich ist die Beweislast beim Steuerpflichtigen.
Anschaffungsdaten und Transaktionsverlauf dokumentieren
Diese Vorbereitung lohnt sich unabhängig davon, wie die Petition ausgeht und ob eine Reform kommt. Gebraucht werden je Zugang das Datum, die Uhrzeit, die Menge, der Kurs in Euro und die Gegenwährung, dazu die Gebühren und die Plattform. Bei Überträgen zwischen eigenen Wallets kommen die Transaktions-Identifikatoren hinzu, damit ein Übertrag nicht später als Verkauf missverstanden wird.
Praktisch heißt das: Exportiere den vollständigen Transaktionsverlauf bei jeder Börse, die du nutzt, und lege ihn außerhalb der Plattform ab. Börsen schalten Handelspaare ab, ändern Exportformate oder verschwinden ganz; die Historie ist dann im Zweifel weg. Besonders aufwendig wird das bei laufenden Sparplänen, weil dort jede einzelne Rate eine eigene Haltefrist startet und damit einen eigenen Datensatz erzeugt.
Petition 201716 mitzeichnen: Konto, Papierweg und Frist
Die Mitzeichnung läuft über ein kostenloses Benutzerkonto auf der Plattform des Petitionsausschusses. Wer kein Konto anlegen möchte, kann eine Petition auch per Post unterstützen; der Ausschuss verlangt dafür die genaue Bezeichnung der Petition mit Id-Nummer und Anliegen. Der Postweg muss ebenfalls innerhalb der Mitzeichnungsfrist ankommen, was ihn acht Tage vor Fristende zu einer knappen Angelegenheit macht.
Drei Punkte, die häufig übersehen werden: Eine Mitzeichnung ist keine anonyme Unterschrift, sondern verlangt eine Registrierung mit Namen und Adresse; veröffentlicht wird auf Wunsch nur ein standardisiertes Pseudonym und das Datum. Eine bereits abgegebene Mitzeichnung lässt sich zurücknehmen. Und die Beteiligung am Forum ist getrennt von der Mitzeichnung; ein Diskussionsbeitrag allein zählt nicht als Unterstützung.
Häufige Irrtümer rund um Haltefrist und Petition
„Nach dem 15. September ist die Haltefrist weg.“ Falsch. An diesem Tag endet die Mitzeichnung, sonst nichts. Die Einjahresfrist steht danach genauso im Gesetz wie davor.
„43.000 Unterschriften zwingen den Bundestag zu einer Entscheidung.“ Falsch. Die Unterschriften führen im Normalfall zu einer öffentlichen Anhörung des Petenten. Eine inhaltliche Bindung entsteht nicht, und der Bundestag hat seinen eigenen Hilfetext, der genau das sagt.
„Wenn ich staket habe, gilt für mich die Zehnjahresfrist.“ Falsch, jedenfalls nach der aktuellen Verwaltungsauffassung. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 wendet die Verlängerung auf Kryptowerte nicht an.
„Unter 1.000 Euro Gewinn muss ich gar nichts angeben.“ Vorsicht. Die Freigrenze stellt den Gewinn steuerfrei, entbindet aber nicht automatisch von der Erklärungspflicht, und sie gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen, nicht je Coin.
Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. Für die Behandlung eines konkreten Falls, insbesondere bei Auslandsdepots, gewerblichem Handel oder größeren Beträgen, gehört eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater eingeschaltet.
Krypto-Haltefrist und Petition 201716: Was du daraus mitnimmst
- Trenne die beiden Daten. Der 15. September 2026 ist die Mitzeichnungsfrist der Petition, kein Steuerstichtag. Wenn du mitzeichnen willst, tu es spätestens am 14. September, weil die hinterlegte Zeitachse der Petitionsseite am 15. September bereits um 01:00 UTC endet. Was steuerlich heute wirklich gilt, ordnet unser Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker entlang der konkreten Rechenschritte ein.
- Sichere deine Anschaffungsdaten, bevor du irgendetwas verkaufst. Zieh dir aus jeder genutzten Plattform den vollständigen Transaktionsverlauf und lege ihn extern ab. Welche Handelsplätze brauchbare Exporte und Steuerreports liefern, steht im Börsenvergleich.
- Entscheide über die Verwahrung getrennt von der Steuerfrage. Eine lange Haltedauer und eine Börse, die Handelspaare abschaltet, passen schlecht zusammen. Wer Jahre halten will, sollte die Optionen im Hardware-Wallet-Vergleich prüfen und die Anschaffungsbelege dabei trotzdem behalten.
Quellen: Die Zahlen und Zitate zum Verfahren stammen von der amtlichen Petitionsseite des Deutschen Bundestages zu Petition 201716 (abgerufen am 7. September 2026) und aus der Richtlinie für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen. Der Gesetzeswortlaut folgt der amtlichen Fassung von § 23 EStG bei gesetze-im-internet.de, die Aussage zur Zehnjahresfrist dem BMF-Schreiben zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten vom 6. März 2025.
(Stand: 7. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.































