Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptowährungen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Führe immer deine eigene Recherche durch.

Krypto-Haltefrist: Zwei Steuermodelle liegen auf dem Tisch, und sie trennen 21.100 Euro

„Krypto wird besteuert wie Aktien“ ist der meistzitierte Satz der Debatte, und er trifft auf keines der beiden Modelle zu, die tatsächlich auf dem Tisch liegen. Das eine steht in einer Kabinettsmitteilung, das andere im Volltext eines abgelehnten Gesetzentwurfs. Zwischen ihnen liegen bei 100.000 Euro Gewinn 21.100 Euro.

Waage mit zwei unterschiedlich hohen Stapeln aus Bitcoin-Münzen, der rechte fast doppelt so hoch: Sinnbild für die zwei Steuermodelle zur Krypto-Haltefrist
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Kategorien: Crypto NewsKryptoSteuernregulierungDeutschlandBitcoinpolitik

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptowährungen sind mit einem hohen Risiko verbunden.

Seit dem Kabinettsbeschluss zum Bundeshaushalt 2027 steht in fast jeder Meldung derselbe Satz: Krypto-Gewinne sollen künftig besteuert werden wie Aktiengewinne. Der Satz ist gleich zweifach falsch, und das lässt sich an Papieren nachweisen, die jeder nachlesen kann.

Falsch ist er erstens, weil es bis heute, dem 12. August 2026, weder ein Gesetz noch einen Referentenentwurf zur Krypto-Besteuerung gibt. Falsch ist er zweitens und wichtiger, weil zwei völlig verschiedene Modelle im Umlauf sind. Auf 100.000 Euro Gewinn nach zwölf Monaten Haltedauer trennt die beiden Modelle ein Betrag von 21.100 Euro. Welches davon am Ende im Gesetzblatt steht, ist offen. Wer über „die" Reform spricht, spricht deshalb über nichts Bestimmtes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt am 12. August 2026 kein Gesetz und keinen Referentenentwurf zur Krypto-Besteuerung. Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vom 13. Juli 2026 enthält dazu nichts.
  • Auf dem Tisch liegen zwei Modelle: die Zuordnung zu den Kapitaleinkünften nach § 20 EStG (Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026) und der Verbleib in § 23 EStG ohne Haltefrist (Gesetzentwurf BT-Drs. 21/5752 vom 5. Mai 2026).
  • Auf 100.000 Euro Gewinn bedeutet das 26.375 Euro gegen bis zu 47.475 Euro, also 21.100 Euro Unterschied.
  • Der Gesetzentwurf der Grünen wurde am 20. Mai 2026 im Finanzausschuss abgelehnt. Nur Die Linke stimmte zu, CDU/CSU, AfD und SPD lehnten ab.
  • Nach diesem Entwurf behalten Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische Fahrzeuge und Fremdwährungen die Jahresfrist ausdrücklich. Herausgenommen wird genau eine Anlageklasse.
  • Die Schätzungen zum Steueraufkommen reichen von rund 300 Millionen bis 11,4 Milliarden Euro im Jahr. Das ist der Faktor 38.

Es gibt kein Gesetz, und das ist keine Formalie

Ein Haushaltsentwurf beziffert erwartete Einnahmen. Er ändert kein Steuergesetz. Am 6. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 beschlossen, und darin steht die Absicht, im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Eine Absicht ist keine Norm.

Der Beleg dafür, wie weit der Weg noch ist, liegt eine Woche später: Der am 13. Juli 2026 veröffentlichte Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026, also dem üblichen Sammelfahrzeug für Änderungen im Einkommensteuerrecht, enthält zur Krypto-Haltefrist nichts. Nachgereicht werden könnte eine Regelung dort bis zum Kabinettsbeschluss oder später im parlamentarischen Verfahren, geschrieben ist sie bis heute nicht. Solange § 23 EStG in der heutigen Fassung gilt, gilt die Jahresfrist. Den Wortlaut findest du unverändert in § 23 EStG bei gesetze-im-internet.de.

Wer jetzt seine Anschaffungsdaten sortiert, tut das also nicht wegen eines Stichtags, sondern weil die Daten in jedem denkbaren Szenario gebraucht werden. Welche Werkzeuge einen deutschen Steuerreport ausgeben, steht in unserem Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker.

Modell 1: Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG

Das ist die Linie des Bundesfinanzministeriums. Kryptowerte würden aus den privaten Veräußerungsgeschäften herausgelöst und wie Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinne behandelt. Der Satz wäre dann die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent. Mit Kirchensteuer liegt die Belastung je nach Bundesland bei rund 28 Prozent.

Für dieses Modell existiert bis heute kein Gesetzestext, nicht einmal ein Entwurf. Alles, was darüber geschrieben wird, stützt sich auf eine Haushaltsvorlage und auf Aussagen des Ministers. Offen sind damit auch die Fragen, die für die tatsächliche Belastung entscheidend sind: ob der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro greifen würde, wie Verluste zu verrechnen wären und ob Kryptobörsen zu auszahlenden Stellen mit Steuerabzug an der Quelle würden.

Modell 2: Verbleib in § 23 EStG, aber ohne Frist

Dieses Modell hat einen Vorteil gegenüber dem ersten: Es existiert als ausformulierter Gesetzestext. Der Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen trägt die Drucksachennummer 21/5752, ist auf den 5. Mai 2026 datiert und heißt „Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Kryptowerten".

Artikel 1 Nummer 1 fügt in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG einen neuen Satz ein:

„Die Jahresfrist des Satzes 1 gilt nicht für Veräußerungen von Kryptowerten."

Kryptowerte blieben damit „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG. Der Entwurf sagt das in seiner Begründung ausdrücklich: Die Gewinne würden „unabhängig von der Dauer des Haltens bei Veräußerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert". Das sind je nach übrigem Einkommen bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Der Entwurf wurde am 20. Mai 2026 im Finanzausschuss abgelehnt. Zugestimmt hat allein Die Linke; CDU/CSU, AfD und SPD lehnten ab, die SPD ausdrücklich mit dem Hinweis, man wolle die Vorschläge des Finanzministers abwarten. Erledigt ist der Text damit als Vorlage, nicht als Blaupause: Er ist der einzige durchformulierte Paragrafenvorschlag, den es in dieser Sache gibt.

Der Vergleich: 21.100 Euro auf denselben Gewinn

Die folgende Rechnung unterstellt einen Verkauf mit 100.000 Euro Gewinn nach mehr als zwölf Monaten Haltedauer, ohne Kirchensteuer und ohne weitere private Veräußerungsgeschäfte im selben Jahr.

RechtslageSteuersatzSteuer auf 100.000 EuroStand
heute, § 23 EStG nach 12 Monaten0 Prozent0 Euro12.08.2026
Modell § 20 EStG (Kabinett)26,375 Prozent26.375 EuroKabinettsbeschluss 06.07.2026
Modell § 23 EStG bei 42 Prozent Grenzsteuersatz44,31 Prozent44.310 EuroBT-Drs. 21/5752 vom 05.05.2026
Modell § 23 EStG bei 45 Prozent Spitzensteuersatz47,475 Prozent47.475 EuroBT-Drs. 21/5752 vom 05.05.2026

Die Spanne zwischen dem Modell des Ministeriums und dem Entwurf im Spitzensatz beträgt damit 21.100 Euro auf denselben Gewinn.

Ein Detail, das in den meisten Darstellungen fehlt: Der Solidaritätszuschlag wirkt in beiden Modellen unterschiedlich. Auf die Abgeltungsteuer wird er ohne Freigrenze erhoben, auf die veranlagte Einkommensteuer erst oberhalb einer Freigrenze. Bei den hier unterstellten Grenzsteuersätzen von 42 und 45 Prozent ist diese Freigrenze deutlich überschritten, der Zuschlag fällt also an. Bei kleineren Gewinnen und niedrigem übrigem Einkommen kann das anders aussehen, und genau deshalb ist die pauschale Aussage „Krypto wird teurer" so wenig wert.

Drei Punkte, in denen das § 23-Modell schlechter ist als die Aktienbesteuerung

Das Wort „Gleichstellung" fällt in der Debatte oft. Auf den Entwurf trifft es an drei Stellen nicht zu.

Der Steuersatz. Aktiengewinne unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Soli. Im Entwurf gilt der persönliche Satz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Soli. Das ist keine Gleichstellung, das ist eine Schlechterstellung um bis zu 21,1 Prozentpunkte.

Die Verlustverrechnung. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG dürfen nur mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften verrechnet werden. Sie landen also in einem eigenen, engen Topf und können nicht gegen Zinsen oder Dividenden gestellt werden. Im § 20-Modell wären Krypto-Verluste dagegen Teil des Kapitaleinkünfte-Topfes, der breiter ist.

Der Steuerabzug. § 23 EStG kennt systematisch keinen Quellenabzug. Jeder einzelne Verkauf müsste in der Anlage SO erklärt werden, mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und Veräußerungspreis. Im § 20-Modell wäre ein Abzug an der Quelle grundsätzlich möglich, aber nur über eine inländische auszahlende Stelle. Wie das bei Börsen im EU-Ausland ausgestaltet würde, steht in keinem der beiden Papiere.

Gold, Kunst und Oldtimer behalten die Jahresfrist

Der interessanteste Absatz des Entwurfs steht nicht im Gesetzestext, sondern in der Begründung. Dort wird erklärt, warum es sachgerecht sei, allein Kryptowerte aus der Jahresfrist zu nehmen:

„Die Regelung ist sachgerecht, da andere Wirtschaftsgüter wie beispielsweise physisches Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische Fahrzeuge oder Fremdwährungen in einem wesentlich geringeren Umfang für Spekulationsgewinne genutzt werden."

Der Entwurf bereinigt das System also nicht, er schneidet eine Anlageklasse heraus und begründet das mit dem unterstellten Verhalten der Anlegerinnen und Anleger. Genau dort liegt die verfassungsrechtliche Angriffsfläche: Artikel 3 des Grundgesetzes verlangt für eine Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund, und ob eine Verhaltensannahme dafür trägt, wäre im Streitfall zu klären. Der Entwurf selbst legt daneben eine zweite Bewertung offen, wenn er feststellt, Kryptowerte hätten sich „nicht als digitales Äquivalent zu Gold und anderen Edelmetallen bewährt".

Nebenbei fällt in der Begründung eine Behauptung, die einer Prüfung nicht standhält: Deutschland sei „innerhalb der Europäischen Union fast das einzige Land", das Gewinne nach kurzer Haltefrist freistellt. Portugal stellt Gewinne nach 365 Tagen frei und besteuert kürzere Haltedauern mit 28 Prozent, Tschechien befreit seit dem Steuerjahr 2025 nach drei Jahren, Luxemburg kennt eine Spekulationsfrist von sechs Monaten. Haltefristmodelle sind in der EU also nicht die deutsche Sonderlocke, als die sie beschrieben werden.

Der Stichtag liegt in der Vergangenheit

Die Anwendungsvorschrift des Entwurfs steht in Artikel 1 Nummer 2 und stellt allein auf den Erwerbszeitpunkt ab. Die neuen Sätze wären erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter „nach dem 31.12.2025 erworben oder geschaffen wurden".

Der Entwurf ist auf den 5. Mai 2026 datiert. Der Stichtag lag zu diesem Zeitpunkt also mehr als vier Monate in der Vergangenheit. Die Begründung spricht das offen aus: Die neuen Regeln gelten für ab dem 1. Januar 2026 erworbene Kryptowerte, „bei diesen ist die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bestehende einjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen". Gestützt wird das auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010, wonach die „bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können", keine vertrauensrechtlich geschützte Position begründe.

Dazu kommt eine Lücke, die im Entwurf schlicht nicht geregelt ist. Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 gilt für die Haltefrist bei gleichartigen Kryptowerten der Grundsatz der Einzelbetrachtung; ist sie nicht möglich, gelten die zuerst angeschafften Einheiten einer Handelsbezeichnung als zuerst veräußert, walletbezogen betrachtet. Der Entwurf schreibt diese Verwendungsreihenfolge aber nur für Fremdwährungsbeträge fest, nicht für Kryptowerte. Bei einem erwerbsbezogenen Stichtag hieße das im Zweifel: Der geschützte Altbestand wird zuerst verbraucht. Wie sich das bei monatlichen Käufen auswirkt, haben wir am Beispiel des Bitcoin-Sparplans und der Haltefrist durchgerechnet.

Wie sich diese Anwendungsvorschrift zu den öffentlichen Zusagen zum Bestandsschutz verhält, ist ein eigenes Thema; wir nehmen es uns in einem Folgeartikel vor.

Das Reform-Paradox: Daytrader würden entlastet

Der Punkt, der die Debatte auf den Kopf stellt, kommt aus der Union. Der CDU-Abgeordnete Olav Gutting hat am 31. Juli 2026 vorgerechnet, was das Modell des Finanzministers für kurzfristige Verkäufer bedeutet: Wer heute innerhalb der Jahresfrist verkauft, zahlt seinen persönlichen Satz von bis zu 45 Prozent. Nach dem § 20-Modell wären es pauschal 25 Prozent zuzüglich Soli.

Die Reform würde also ausgerechnet den Daytrader mit hohem Einkommen entlasten und den Langfristanleger belasten, der bisher nach zwölf Monaten steuerfrei verkaufen konnte. Das ist das Gegenteil dessen, was die erklärte Absicht ist, und es gilt unabhängig davon, wie man zur Haltefrist steht.

Wie viel bringt das? Die Schätzungen liegen um Faktor 38 auseinander

QuelleSchätzung pro JahrBezugStand
Österreich, hochgerechnet auf Deutschlandrund 0,3 Mrd. EuroBevölkerungsrelation, Obergrenze2024
Kabinettsbeschluss Haushalt 20271 Mrd. Euroeinschließlich Bekämpfung von Finanzkriminalität06.07.2026
Eckwertebeschluss2 Mrd. EuroRegierungsplanung29.04.2026
BT-Drs. 21/5752mindestens etwa 5 Mrd. EuroAngabe im Entwurf05.05.2026
Frankfurt School Blockchain Centerbis 11,4 Mrd. EuroStudie, Datengrundlage Blockpitfür 2024

Zwischen der untersten und der obersten Zahl liegt der Faktor 38. Das ist keine Schätzunsicherheit mehr, das ist ein Hinweis darauf, dass niemand die Größenordnung kennt.

Zwei Einordnungen dazu, beide wichtig. Erstens die österreichische Zahl: Das dortige Finanzministerium weist für 2024 rund 33,84 Millionen Euro Kapitalertragsteuer aus Kryptowährungen aus, und zwar insgesamt, seit die Dienstleister die Steuer zum 1. Januar 2024 einbehalten. Das ist nicht der isolierte Ertrag der 2022 abgeschafften Haltefrist, sondern die Obergrenze dessen, was er sein kann. Auf Deutschland hochgerechnet ergibt das die genannten rund 300 Millionen Euro, und auch das bleibt eine Obergrenze. Wie der österreichische Abzug im Alltag funktioniert und wann die Börse dort 27,5 Prozent gleich einbehält, haben wir in unserem Beitrag zur Bitcoin-KESt in Österreich beschrieben.

Zweitens die 11,4 Milliarden: Der Bitcoin Bundesverband hat am 15. März 2026 einen offenen Brief mit 15 Fragen zur 11,4-Milliarden-Euro-Schätzung an Blockpit und den Studienautor Co-Pierre Georg gerichtet, unter anderem zu Datenherkunft, Repräsentativität der Stichprobe, Hochrechnungsmethodik und fehlenden Fehlermargen. Der Kernsatz lautet: „Je größer die politische Wirkung einer Zahl, desto höher der Anspruch an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und methodische Belastbarkeit." Beantwortet sind die Fragen nach unserem Kenntnisstand bis heute nicht.

Aufschlussreich ist, wie die Zahl in die Politik gewandert ist. In der Sitzung des Finanzausschusses am 20. Mai 2026 verwiesen die Grünen auf die Studie und deren 11,4 Milliarden Euro, halbierten den Betrag in der eigenen Kalkulation aber und schrieben in den Entwurf „mindestens etwa 5 Mrd. Euro". Eine Begründung für die Halbierung nennt der Entwurf nicht.

Krypto steht im Paket neben Zuckerabgabe und Tabaksteuer

Eine Einordnung, die den Charakter des Vorhabens deutlicher macht als jede Grundsatzdebatte: Im Konsolidierungspaket für den Haushalt 2027 steht die Krypto-Besteuerung in einer Reihe mit der geplanten Zuckerabgabe, einer Plastikabgabe sowie Erhöhungen der Alkohol- und der Tabaksteuer.

Das sind Lenkungs- und Verbrauchsabgaben. Sie stehen dort, weil sie Geld bringen sollen und weil der Widerstand kalkulierbar ist, nicht weil jemand das System der Kapitaleinkommensbesteuerung sortieren möchte. Wer die Reform als Systematisierung beschreibt, beschreibt eine andere Vorlage als die, die beschlossen wurde.

Der Zeitplan, soweit er bekannt ist

TerminWas anstehtVerbindlichkeit
Ende August 2026Referentenentwurf des BMF, danach Verbändeanhörungangekündigt
7. bis 11. September 2026erste Lesung im Bundestaggeplant
Oktober und November 2026Ausschussberatungen, zweite und dritte Lesunggeplant
18. Dezember 2026Befassung des Bundesratsgeplant
1. Januar 2027angekündigtes InkrafttretenZielmarke

Zum heutigen 12. August 2026 kursiert die Angabe, dies sei der letzte Kabinettstermin für ein Verfahren ohne Fristverkürzung. Ein formeller Ausschlusstermin ist das nicht: Fristen lassen sich verkürzen, und Steuerrecht ist schon deutlich später beschlossen worden. Ein Signal ist es trotzdem, denn jeder Tag ohne Referentenentwurf verschiebt die Beratungen nach hinten.

Politisch bleibt der Ausgang offen. Für die Abschaffung gibt es derzeit keine gesicherte Mehrheit, sondern zwei konkurrierende Modelle innerhalb der Koalition, eine Union, die den Erhalt der Frist vertritt und bestehenden Beständen Schutz zugesagt hat, und eine Petition, deren Quorum von 30.000 Mitzeichnungen am 5. August 2026 überschritten wurde. Den Verfahrensstand dazu haben wir in unserem Beitrag zur Petition 201716 und dem Kabinettsbeschluss aufbereitet.

Was das praktisch für dich heißt

Aus alldem folgt keine Handlungsanweisung, und wer dir jetzt eine gibt, kennt den Gesetzestext genauso wenig wie alle anderen. Drei nüchterne Punkte bleiben.

Die Anschaffungsdaten sind in jedem Szenario der Engpass. Bleibt die Frist, belegst du damit die Steuerfreiheit. Fällt sie, brauchst du die Daten für den Gewinn. Käme ein Bestandsschutz, entscheidet das Anschaffungsdatum über jede einzelne Position. Exportiere die Transaktionshistorien deiner Handelsplätze, solange die Konten offen sind, und lege sie außerhalb der Plattform ab. Seit dem 1. Januar 2026 melden zentrale Krypto-Dienstleister ohnehin nach DAC8 an die Finanzbehörden, die Erstübermittlung ist für September 2027 vorgesehen. Wenn du dabei ohnehin deine Konten durchgehst, lohnt ein Blick auf die Steuerreports der Anbieter im Börsenvergleich; selbstverwahrte Bestände dokumentierst du selbst, weshalb die Zuordnung der Adressen bei einer Hardware-Wallet sauber festgehalten gehört.

Ein Verkauf aus Vorsorge ist eine Wette auf eine unbekannte Rechtslage. Wer heute verkauft, um einem Stichtag zuvorzukommen, den niemand kennt, löst unter Umständen eine Steuer aus, die beim Halten nie entstanden wäre. Das ist eine Feststellung, keine Empfehlung in die Gegenrichtung.

Nicht jedes Produkt hängt an dieser Debatte. Bei tokenisierten Aktien etwa entscheidet die rechtliche Ausgestaltung des Produkts darüber, ob überhaupt § 23 EStG oder von vornherein die Abgeltungsteuer greift; wir haben das anhand des Gesetzestextes in unserem Beitrag zur Besteuerung tokenisierter Aktien auseinandergenommen.

Für die Einordnung der Verfahrensschritte und der Rechenwege hat unser Geschäftsführer Dennis Weidner die Primärquellen in seinem Statement zur Krypto-Haltefrist und zur Antwort aus dem Finanzausschuss ausgewertet, samt der drei Schaubilder zu Modellvergleich, Aufkommensspanne und Haltefristen in Europa. Steuerliche Einzelfragen gehören in jedem Fall in die Hand einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters; dieser Beitrag ersetzt sie nicht.

Häufige Fragen

Ist die Krypto-Haltefrist jetzt abgeschafft? Nein. Am 12. August 2026 gilt § 23 EStG unverändert: Nach mehr als zwölf Monaten Haltedauer bleibt der Gewinn steuerfrei. Es gibt weder ein beschlossenes Gesetz noch einen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Krypto-Besteuerung.

Was ist der Unterschied zwischen dem § 20-Modell und dem § 23-Modell? Im § 20-Modell würden Kryptowerte zu Kapitaleinkünften und mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag belegt, also 26,375 Prozent. Im § 23-Modell blieben sie „andere Wirtschaftsgüter", verlören aber die Jahresfrist und würden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert.

Wie viel Steuer fiele auf 100.000 Euro Gewinn an? Heute nach zwölf Monaten null Euro. Im § 20-Modell 26.375 Euro. Im § 23-Modell 44.310 Euro bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent und 47.475 Euro im Spitzensatz von 45 Prozent, jeweils ohne Kirchensteuer.

Gelten neue Regeln auch für Coins, die ich schon habe? Der einzige ausformulierte Entwurf, BT-Drs. 21/5752, stellt auf den Erwerbszeitpunkt ab und erfasst alles, was nach dem 31. Dezember 2025 erworben wurde. Für das Modell des Ministeriums existiert dazu bislang kein Text. Die Union hat bestehenden Beständen Schutz zugesagt, Die Linke lehnt eine Übergangsfrist ausdrücklich ab.

Bleibt physisches Gold nach einem Jahr steuerfrei? Nach dem Entwurf der Grünen ja. Er nimmt ausdrücklich nur Kryptowerte aus der Jahresfrist und nennt Gold, Antiquitäten, Kunstwerke, historische Fahrzeuge und Fremdwährungen als Wirtschaftsgüter, die sie behalten.

Wann könnte eine neue Regelung in Kraft treten? Angekündigt ist der 1. Januar 2027. Dafür müssten Referentenentwurf, Verbändeanhörung, drei Lesungen im Bundestag und die Befassung des Bundesrats bis Dezember 2026 durchlaufen werden. Bestätigt ist keiner dieser Termine.

Was sollte ich jetzt tun? Anschaffungsdaten und Transaktionshistorien vollständig sichern, weil sie in jedem Szenario gebraucht werden. Alles Weitere hängt an einem Text, den es noch nicht gibt; für Einzelfragen ist eine Steuerberatung der richtige Ansprechpartner.


Diese Sache ist nicht entschieden: Der Referentenentwurf steht noch aus, die Verbändeanhörung folgt, die erste Lesung ist für den 7. bis 11. September angesetzt und der Bundesrat für den 18. Dezember. Bei jedem dieser Schritte ändert sich möglicherweise, welches der beiden Modelle gilt und welcher Stichtag darin steht. Wir lesen jeden neuen Text gegen die Primärquellen und fassen wöchentlich zusammen, was sich am Wortlaut wirklich ändert, auf Deutsch und auf Englisch. Auf cryptoticker.io bleibst du dran.

Quellen


Hinweis zur KI-Nutzung: Für diesen Artikel wurden KI-Werkzeuge eingesetzt – bei Recherche und Texterstellung sowie für das Titelbild, das KI-generiert ist und kein reales Ereignis abbildet. Alle Zahlen, Aussagen und Quellen werden vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft.

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