Krypto vor Jahren gekauft: Wie berechne ich Anschaffungskosten und Gewinn?
Vor Jahren Krypto gekauft? So berechnen Sie Anschaffungskosten, Gewinn, Haltefrist und Nachweise für die Steuererklärung korrekt.

Viele Krypto-Anleger stehen Jahre nach dem ersten Kauf vor einem ganz praktischen Problem: Die Coins liegen noch auf der Börse, wurden längst auf eine Wallet verschoben oder zwischenzeitlich in andere Kryptowährungen getauscht. Dann kommt der Verkauf - und mit ihm die Frage: Wie berechnet man eigentlich den Gewinn?
Die kurze Antwort lautet: Entscheidend sind Kaufdatum, Kaufpreis, Verkaufserlös, Gebühren und die Frage, ob zwischendurch getauscht wurde. Denn steuerlich zählt nicht nur der Verkauf gegen Euro. Auch der Tausch von Bitcoin in Ethereum, Ethereum in Solana oder eines Tokens in einen Stablecoin kann als Veräußerung gelten. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Schreiben vom 6. März 2025 klar, dass Kryptowerte im Privatvermögen unter bestimmten Voraussetzungen als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG behandelt werden können. Maßgeblich ist dabei vor allem, ob zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt.
Der einfachste Fall: gekauft, gehalten, verkauft
Wer Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowerte vor mehreren Jahren gekauft und seitdem unverändert gehalten hat, hat es vergleichsweise leicht. Wurde der Coin mehr als ein Jahr nach der Anschaffung verkauft, liegt der Verkauf in der Regel außerhalb der steuerlich relevanten Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte. Der Gewinn ist dann grundsätzlich nicht steuerpflichtig.
Beispiel: Ein Anleger kaufte im Jahr 2019 Bitcoin für 2.000 Euro und verkauft diese Position 2026 für 18.000 Euro. Wenn die Coins in der Zwischenzeit nicht getauscht, verliehen oder anderweitig steuerlich relevant verwendet wurden, ist der Wertzuwachs nach Ablauf der einjährigen Haltefrist grundsätzlich steuerfrei.
Trotzdem sollte der Vorgang dokumentiert werden. Denn das Finanzamt kann Nachweise verlangen, etwa Transaktionsübersichten, CSV-Dateien, Steuerreports oder in Einzelfällen auch Screenshots aus Wallets oder Börsenaccounts. Das BMF nennt ausdrücklich, dass private Krypto-Veräußerungen nachvollziehbar sein sollten - mit Angaben zu Coin, Menge, Anschaffungskosten, Verkaufserlös, Kauf- und Verkaufszeitpunkt sowie Haltedauer.
Die Grundformel: So wird der Gewinn berechnet
Die steuerliche Rechenlogik ist zunächst einfach:
Veräußerungserlös - Anschaffungskosten - Werbungskosten = Gewinn oder Verlust
Als Veräußerungserlös gilt bei einem Verkauf gegen Euro der vereinbarte Kaufpreis. Werden Kryptowerte gegen andere Kryptowerte getauscht, ist grundsätzlich der Marktkurs der erhaltenen Kryptowerte im Tauschzeitpunkt anzusetzen. Transaktionsgebühren können als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Anschaffungskosten sind der Betrag, den der Anleger ursprünglich für die Coins gezahlt hat - inklusive möglicher Anschaffungsnebenkosten. Wurde der Coin nicht direkt gegen Euro gekauft, sondern durch einen Tausch erhalten, wird es komplizierter: Dann ist der Marktkurs der hingegebenen Kryptowährung im Zeitpunkt des Tausches relevant. Dieser Wert wird zugleich zur Anschaffungskostenbasis der neu erhaltenen Kryptowährung.
Der häufige Fehler: „Ich habe doch 2020 gekauft“
Viele Anleger sagen: „Ich habe meine Kryptowährungen schon 2020 gekauft.“ Steuerlich kann das stimmen - muss es aber nicht. Denn wenn die ursprünglichen Coins später getauscht wurden, beginnt für die neu erhaltenen Coins eine neue Betrachtung.

Beispiel: Eine Anlegerin kaufte 2020 Ethereum. Im Dezember 2025 tauschte sie einen Teil davon in Solana. Im März 2026 verkauft sie Solana gegen Euro. Der ursprüngliche Ethereum-Kauf liegt zwar Jahre zurück. Für die Solana-Position ist aber der Tausch im Dezember 2025 der relevante Anschaffungszeitpunkt. Der Verkauf im März 2026 kann deshalb innerhalb der einjährigen Haltefrist liegen.
Genau hier entstehen in der Praxis viele Fehler. Entscheidend ist nicht nur, wann erstmals Geld in Krypto investiert wurde, sondern wann genau die konkret verkauften Coins angeschafft wurden.
Krypto-zu-Krypto-Tausch: steuerlich wie ein Verkauf
Ein weiterer Stolperstein ist der Tausch zwischen Kryptowährungen. Viele Anleger betrachten einen Wechsel von Bitcoin in Ethereum oder von Ethereum in USDT nicht als „echten Verkauf“, weil kein Euro auf dem Bankkonto landet. Steuerlich kann aber auch dieser Vorgang eine Veräußerung sein. Das BMF formuliert ausdrücklich, dass der Tausch in staatliche Währung, Waren, Dienstleistungen oder andere Kryptowerte zu einer Veräußerung führt.
Das bedeutet: Wer alte Bitcoin in einen Stablecoin tauscht, kann bereits in diesem Moment einen steuerlich relevanten Gewinn oder Verlust realisieren. Der spätere Verkauf des Stablecoins oder der erneute Kauf eines anderen Coins ist dann ein neuer Vorgang.
Welche Coins gelten als zuerst verkauft?
Schwierig wird es, wenn Anleger denselben Coin mehrfach gekauft haben. Beispiel: Bitcoin wurde 2018, 2020 und 2024 gekauft, aber 2026 nur teilweise verkauft. Welche Anschaffungskosten sind dann anzusetzen?
Grundsätzlich gilt laut BMF der Grundsatz der Einzelbetrachtung. Der Anleger sollte also möglichst genau zuordnen können, welche konkreten Einheiten verkauft wurden. Ist das nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer Handelsbezeichnung - etwa Bitcoin oder Ether - als zuerst veräußert. Für die Wertermittlung kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls FiFo genutzt werden, also „First in, First out“. Wichtig: Die Betrachtung erfolgt walletbezogen, und die gewählte Methode muss innerhalb der Wallet für dieselbe Kryptowährung grundsätzlich beibehalten werden.
Für Altbestände kann das vorteilhaft sein. Wenn die zuerst gekauften Coins bereits länger als ein Jahr gehalten wurden, kann ein späterer Teilverkauf steuerlich unproblematischer sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Historie sauber nachvollziehbar bleibt.
Was tun, wenn Kaufbelege fehlen?
Gerade bei Käufen aus den Jahren 2016, 2017 oder 2020 fehlen oft Unterlagen. Börsen wurden geschlossen, E-Mail-Adressen geändert, CSV-Exporte sind unvollständig oder alte Wallets wurden mehrfach übertragen. Das ist kein Freifahrtschein, aber auch nicht automatisch ein unlösbares Problem.

Anleger sollten versuchen, die Historie so weit wie möglich zu rekonstruieren. Hilfreich sind:
Kontoauszüge mit Einzahlungen an Börsen, alte E-Mails mit Kaufbestätigungen, CSV-Dateien von Handelsplattformen, Wallet-Transaktionen über Block Explorer, Steuerreports, Screenshots, eigene Tabellen und Nachweise zu verwendeten Kursquellen.
Das BMF weist darauf hin, dass Steuerreports und Transaktionsübersichten als Anhaltspunkt dienen können, wenn Angaben fehlen. Wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht sicher ermitteln kann, kann sie schätzen; diese Schätzung soll den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommen und nicht als Sanktion dienen.
Welche Kurse dürfen verwendet werden?
Für die Anschaffungskosten ist grundsätzlich der Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung relevant. Als Kursquelle nennt das BMF unter anderem Handelsplattformen wie Kraken, Coinbase oder Bitpanda sowie webbasierte Listen wie CoinMarketCap oder CoinGecko. Auch Tageskurse können akzeptiert werden, solange die Bewertung gleichmäßig und nachvollziehbar erfolgt. Wer also für Anschaffung und Verkauf unterschiedliche Quellen oder bewusst günstige Zeitpunkte kombiniert, riskiert Rückfragen.
Praktisch bedeutet das: Anleger sollten eine Methode wählen und diese sauber dokumentieren. Ein Steuerreport ist nur dann hilfreich, wenn die zugrunde liegenden Daten vollständig sind. Fehlen Anschaffungskosten, Wallets oder einzelne Börsen, kann der Report falsche Ergebnisse liefern.
Freigrenze: 1.000 Euro sind kein Freibetrag
Liegt ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn innerhalb der Haltefrist vor, greift die Freigrenze des § 23 EStG. Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 liegt diese bei weniger als 1.000 Euro Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr. Bis einschließlich 2023 lag die Grenze bei 600 Euro. Wichtig ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag: Wird die Grenze erreicht oder überschritten, ist nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, sondern grundsätzlich der gesamte steuerpflichtige Gewinn.
Für Anleger mit alten Krypto-Beständen ist die Freigrenze vor allem dann relevant, wenn einzelne Positionen innerhalb eines Jahres verkauft oder getauscht wurden. Wer dagegen nachweislich außerhalb der Haltefrist verkauft, muss den Gewinn in der Regel nicht über die Freigrenze „retten“.
Fazit: Alte Käufe sind oft steuerfrei - aber nicht automatisch einfach
Wer Kryptowährungen vor Jahren gekauft und einfach gehalten hat, kann beim Verkauf häufig von der abgelaufenen einjährigen Haltefrist profitieren. Der Gewinn ist dann grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Komplex wird es jedoch, wenn zwischenzeitlich getauscht, gestakt, verliehen oder über mehrere Wallets und Börsen gehandelt wurde.
Die wichtigste Regel lautet deshalb: Nicht vom ersten Investment ausgehen, sondern jede einzelne Anschaffung und Veräußerung nachvollziehen. Entscheidend sind Kaufdatum, Menge, Anschaffungskosten, Verkaufserlös, Gebühren, Kursquelle und Haltedauer. Wer diese Daten sauber dokumentiert, kann alte Krypto-Gewinne deutlich sicherer einordnen - und vermeidet, dass aus einem längst vergessenen Kauf ein steuerliches Rätsel wird.
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bei größeren Beträgen, fehlenden Nachweisen oder komplexen DeFi-, Staking- oder Tauschhistorien sollte ein auf Kryptowährungen spezialisierter Steuerberater hinzugezogen werden.


























