Gehalt in Bitcoin: So funktioniert die Besteuerung

Gehalt in Bitcoin erhalten: Wie die Besteuerung funktioniert
Das Gehalt landet nicht vollständig auf dem Bankkonto, sondern teilweise in einer digitalen Wallet. Für Beschäftigte klingt das zunächst attraktiv: Sie erhalten einen Teil ihrer Vergütung direkt in Bitcoin oder anderen Kryptowerten und müssen nicht erst selbst Euro umtauschen.
Steuerfrei ist dieses Modell jedoch nicht. Eine Vergütung in Bitcoin bleibt Arbeitslohn. Zusätzlich kann später eine zweite steuerliche Ebene entstehen, wenn die erhaltenen Coins verkauft oder gegen andere Kryptowerte getauscht werden.

Entscheidend ist deshalb die Trennung zwischen zwei Vorgängen: Zunächst wird der Wert der erhaltenen Bitcoin als Arbeitslohn erfasst. Anschließend gelten die Coins als Vermögenswert, dessen spätere Wertentwicklung erneut steuerlich relevant werden kann.
Krypto-Gehalt bleibt steuerpflichtiger Arbeitslohn
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören nicht nur klassische Gehaltszahlungen in Euro, sondern auch andere Bezüge und Vorteile, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Einnahmen können nach § 8 Einkommensteuergesetz sowohl in Geld als auch in Geldeswert bestehen. Eine Vergütung in Bitcoin verliert daher nicht allein wegen ihrer digitalen Form den Charakter als Arbeitslohn.
Für die Lohnabrechnung muss die Krypto-Zahlung in Euro bewertet werden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses. Praktisch ist das regelmäßig der Moment, in dem die Bitcoin der Wallet des Arbeitnehmers gutgeschrieben wurden und dieser darüber verfügen kann. Einnahmen werden grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen.
Dieser Euro-Wert wird bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss die Vergütung lohnsteuerlich erfassen und die entsprechenden Abzüge nach den allgemeinen Regeln vornehmen.
Wichtig ist eine fachliche Abgrenzung: Das BMF-Schreiben zur Besteuerung bestimmter Kryptowerte vom 6. März 2025 behandelt ausdrücklich nicht die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und den Lohnsteuerabzug bei der Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Für das Krypto-Gehalt gelten daher zunächst die allgemeinen Vorschriften über Arbeitslohn, Einnahmen und Zufluss. Das BMF-Schreiben wird vor allem für die spätere steuerliche Behandlung der erhaltenen Coins relevant.
Darf das gesamte Gehalt in Bitcoin ausgezahlt werden?
Arbeitsrechtlich setzt § 107 der Gewerbeordnung Grenzen. Danach ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil der Vergütung vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers oder durch die Eigenart des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist. Der Wert der Sachbezüge darf den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht überschreiten.
Eine vollständige Auszahlung des Gehalts ausschließlich in Bitcoin wäre deshalb regelmäßig rechtlich problematisch. Praktikabler ist eine vertraglich geregelte Kombination aus einer Euro-Auszahlung und einem zusätzlichen oder umgewandelten Krypto-Anteil.
Wie hoch dieser Anteil im konkreten Fall sein darf, lässt sich nicht mit einer allgemeinen Prozentzahl beantworten. Entscheidend sind unter anderem die Höhe des Arbeitsentgelts, Pfändungsgrenzen und die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarung.
Im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung sollte eindeutig geregelt werden:
- welcher Euro-Betrag als Krypto-Anteil gewährt wird,
- welcher Bewertungszeitpunkt maßgeblich ist,
- welche Kursquelle verwendet wird,
- wann die Coins übertragen werden,
- wer Transaktionskosten trägt,
- wie mit Kursschwankungen zwischen Abrechnung und Übertragung umgegangen wird.
Eine bloße mündliche Absprache birgt das Risiko, dass sich der vereinbarte Vergütungswert später nicht mehr eindeutig nachvollziehen lässt.

Krypto-Gehalt ist grundsätzlich auch sozialversicherungspflichtig
Die digitale Auszahlung verändert grundsätzlich auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung nicht. Nach § 14 SGB IV gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zum Arbeitsentgelt – unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden.
Der Euro-Wert des Krypto-Anteils wird daher grundsätzlich gemeinsam mit dem übrigen Bruttogehalt betrachtet. Soweit keine besondere Ausnahme eingreift und die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht erreicht sind, können Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin in Euro abgeführt. Beschäftigte sollten daher nicht davon ausgehen, den vollständigen Bruttowert des vereinbarten Bitcoin-Anteils in ihrer Wallet zu erhalten. Die Lohnabrechnung muss genügend Euro-Liquidität berücksichtigen, um die gesetzlichen Abzüge bedienen zu können.
Der Zufluss bildet die Grundlage für die Anschaffungskosten
Mit der Übertragung der Coins beginnt die zweite steuerliche Ebene. Der für die Gehaltsabrechnung angesetzte Euro-Wert bildet grundsätzlich die Ausgangsbasis für die späteren Anschaffungskosten der erhaltenen Bitcoin.
Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin erhält zusätzlich zu ihrem Euro-Gehalt Bitcoin mit einem Wert von 500 Euro. Die 500 Euro werden zunächst als Arbeitslohn berücksichtigt. Werden die erhaltenen Bitcoin später verkauft, dienen diese 500 Euro grundsätzlich als Ausgangswert für die Berechnung eines möglichen privaten Veräußerungsgewinns.

Eine saubere Abstimmung zwischen Gehaltsabrechnung und Wallet-Transaktion ist dabei entscheidend. Weicht der Wert auf der Abrechnung deutlich vom tatsächlichen Marktwert bei der Übertragung ab, können später Unklarheiten bei der Berechnung entstehen.
Dokumentiert werden sollten insbesondere:
- Datum und möglichst genauer Zeitpunkt der Gutschrift,
- Menge und Bezeichnung des Kryptowerts,
- Euro-Wert beim Zufluss,
- verwendete Kursquelle,
- Wallet-Adresse und Transaktionskennung,
- Angaben auf der Gehaltsabrechnung,
eventuell entstandene Transaktionsgebühren.
Das BMF erlaubt bei der späteren Bewertung von Krypto-Transaktionen unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung gleichmäßig ermittelter Tageskurse. Entscheidend ist, dass die gewählte Methode konsistent und nachvollziehbar angewendet wird.
Beim späteren Verkauf kann ein zweiter Gewinn entstehen
Die Besteuerung des Krypto-Gehalts als Arbeitslohn ist vom späteren Verkauf der Coins zu unterscheiden. Steigt der Bitcoin-Kurs nach der Übertragung und werden die Coins innerhalb der maßgeblichen Frist verkauft, kann zusätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft entstehen.
Die vereinfachte Berechnung lautet:
Veräußerungserlös – Anschaffungskosten – berücksichtigungsfähige Kosten = Gewinn oder Verlust
Wurden Bitcoin mit einem bei der Gehaltsabrechnung angesetzten Wert von 500 Euro übertragen und vier Monate später für 650 Euro verkauft, beträgt der mögliche Veräußerungsgewinn 150 Euro.
Die bereits als Arbeitslohn erfassten 500 Euro werden dabei nicht erneut als Veräußerungsgewinn besteuert. Steuerlich zu prüfen ist der zusätzliche Wertzuwachs zwischen Erhalt und Verkauf.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten Kryptowerte im Privatvermögen als Wirtschaftsgüter. Bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres kann der daraus entstandene Gewinn unter § 23 EStG fallen. Der Gewinn wird aus dem Erlös abzüglich der Anschaffungs- und Werbungskosten ermittelt.
Auch der Tausch in andere Coins zählt
Eine Veräußerung liegt nicht nur vor, wenn Bitcoin gegen Euro verkauft werden. Auch der Tausch in Ethereum, Stablecoins oder andere Kryptowerte kann steuerlich als Veräußerung gelten.

Das BMF stellt klar, dass der Tausch von Kryptowerten in staatliche Währungen, Waren, Dienstleistungen oder andere Kryptowerte eine Veräußerung auslösen kann. Nach jedem Tausch beginnt für die neu erhaltenen Kryptowerte grundsätzlich eine neue Jahresfrist.
Ein Arbeitnehmer erhält beispielsweise Bitcoin als Gehalt und tauscht diese sechs Monate später vollständig in einen anderen Coin. Der Bitcoin-Tausch muss dann wie eine Veräußerung geprüft werden. Gleichzeitig gelten die neu erhaltenen Coins als neu angeschafft.
Dass kein Euro auf einem Bankkonto eingeht, verhindert die steuerliche Realisierung eines Gewinns nicht.
Die Freigrenze gilt für den Gesamtgewinn
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der gesamte entsprechende Gewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.
Das bedeutet: Liegt der Gesamtgewinn bei 999 Euro, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Wird die Grenze von 1.000 Euro erreicht, greift die Freigrenze nicht mehr.
Sie gilt außerdem nicht separat für die als Gehalt erhaltenen Bitcoin. Einbezogen werden sämtliche steuerpflichtigen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres.
Nach Ablauf eines Jahres kann der Kursgewinn steuerfrei sein
Werden die erhaltenen Bitcoin dem Privatvermögen zugeordnet und erst nach Ablauf der einjährigen Frist verkauft, ist der Kursgewinn grundsätzlich nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig.
Die ursprüngliche Besteuerung als Arbeitslohn bleibt davon unberührt. Der bei der Übertragung angesetzte Euro-Wert war bereits Bestandteil der Vergütung. Nur der anschließend entstandene Wertzuwachs kann nach Ablauf der Jahresfrist außerhalb der Besteuerung nach § 23 EStG liegen.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung beziehungsweise Übertragung der Coins. Deshalb müssen die einzelnen Gehaltszahlungen separat betrachtet werden. Wer jeden Monat Bitcoin erhält, hat nicht eine gemeinsame Haltefrist für den Gesamtbestand, sondern fortlaufend neue Anschaffungszeitpunkte.
Kursverluste ändern nichts an der Lohnsteuer
Der Bitcoin-Kurs kann nach der Auszahlung auch fallen. Das ändert grundsätzlich nichts an der bereits erfolgten Erfassung als Arbeitslohn.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält Bitcoin im Wert von 500 Euro. Drei Monate später verkauft er sie für 350 Euro. Die ursprünglichen 500 Euro bleiben Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Aus dem späteren Verkauf ergibt sich rechnerisch ein Verlust von 150 Euro.
Dieser Verlust kann nicht einfach vom Arbeitslohn abgezogen werden. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen eigenen Verrechnungsregeln und können grundsätzlich nur mit entsprechenden Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Daraus entsteht ein besonderes wirtschaftliches Risiko: Die Steuer- und Beitragsbelastung richtet sich nach dem Wert beim Zufluss, während der Wert der erhaltenen Coins anschließend deutlich sinken kann.
Arbeitnehmer sollten daher darauf achten, dass ihnen ausreichend Einkommen in Euro verbleibt, um Steuern, Sozialabgaben und laufende Lebenshaltungskosten bezahlen zu können.
Arbeitnehmer und Selbstständige nicht verwechseln
Die beschriebenen Grundsätze betreffen Arbeitnehmer, die Bitcoin als Vergütungsbestandteil aus einem Beschäftigungsverhältnis erhalten.
Selbstständige und Freiberufler, die eine Rechnung in Bitcoin bezahlen lassen, erzielen dagegen keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bei ihnen stellt der Euro-Wert der erhaltenen Coins regelmäßig eine betriebliche Einnahme dar. Die Kryptowerte können anschließend dem Betriebsvermögen zugeordnet sein.
Für einen späteren Verkauf gelten dann andere steuerliche Regeln. Insbesondere kann die private einjährige Veräußerungsfrist nicht ohne Weiteres auf Kryptowerte im Betriebsvermögen übertragen werden.
Fazit: Zwei steuerliche Vorgänge sauber trennen
Gehalt in Bitcoin ist keine steuerliche Abkürzung. Beim Zufluss wird der Euro-Wert der Coins grundsätzlich als Arbeitslohn erfasst. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fallen nach den allgemeinen Regeln an.
Anschließend beginnt eine neue Betrachtung. Werden die erhaltenen Bitcoin mit Wertzuwachs innerhalb eines Jahres verkauft oder getauscht, kann ein zusätzlicher steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Nach Ablauf der Jahresfrist kann der spätere Kursgewinn im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei bleiben.
Entscheidend ist eine lückenlose Dokumentation. Gehaltsabrechnung, Wallet-Gutschrift, Euro-Wert, Kursquelle, Transaktionsnachweis und späterer Verkauf müssen eindeutig miteinander verknüpft werden. Nur so lässt sich nachvollziehen, welcher Betrag bereits als Arbeitslohn erfasst wurde und welcher Teil auf einen späteren Kursgewinn oder Verlust entfällt.
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die konkrete Gestaltung einer Vergütung in Kryptowerten sollte insbesondere bei größeren Beträgen vorab mit der Lohnbuchhaltung sowie fachkundiger steuerlicher und arbeitsrechtlicher Beratung abgestimmt werden.




























