Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt von der konkreten Ausgestaltung des Stablecoins, dem Anschaffungszeitpunkt der Bitcoin, der technischen Abwicklung des Tausches und den persönlichen Umständen ab. Vor größeren Transaktionen, der Verwendung von Altbestand oder dem Einsatz von Stablecoins in Lending- und DeFi-Produkten sollte fachkundige steuerliche Beratung eingeholt werden.

Bitcoin in Stablecoins tauschen: Steuer in Österreich?

Wer Bitcoin in USDT oder andere Stablecoins tauscht, zahlt in Österreich meist noch keine Steuer. Wann der Tausch dennoch steuerpflichtig wird.

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Bitcoin in Stablecoins tauschen: Fällt in Österreich bereits Steuer an?

Viele Bitcoin-Anleger wechseln bei starken Kursschwankungen vorübergehend in Stablecoins. Statt die Coins in Euro auszuzahlen, tauschen sie Bitcoin beispielsweise gegen einen Token, dessen Wert möglichst eng an den US-Dollar oder den Euro gekoppelt ist. Wirtschaftlich wirkt der Vorgang beinahe wie ein Verkauf gegen eine staatliche Währung.

Steuerlich besteht in Österreich jedoch ein entscheidender Unterschied: Qualifiziert der erhaltene Stablecoin als Kryptowährung im Sinne des Einkommensteuergesetzes, gilt der direkte Tausch grundsätzlich als Krypto-zu-Krypto-Geschäft. Bei Bitcoin-Neuvermögen löst dieser Vorgang noch keine Besteuerung des bisherigen Kursgewinns aus.

Die Steuer wird allerdings nicht aufgehoben, sondern lediglich aufgeschoben. Die historischen Anschaffungskosten der Bitcoin gehen auf die erhaltenen Stablecoins über. Werden diese später gegen Euro oder US-Dollar verkauft, kann der zuvor mit Bitcoin erzielte Wertzuwachs steuerpflichtig werden.

Stablecoins können steuerlich als Kryptowährungen gelten

Stablecoins sollen ihren Wert durch einen bestimmten Mechanismus an eine Referenzgröße koppeln. Häufig dient der US-Dollar als Bezugswert. Es existieren aber auch Stablecoins, die sich am Euro, an anderen Vermögenswerten oder an einem Korb verschiedener Werte orientieren.

Nach Angaben des österreichischen Finanzministeriums können Stablecoins unter den Kryptowährungsbegriff des § 27b Einkommensteuergesetz fallen. Als ausdrückliches Beispiel nennt das BMF Tether. Entscheidend ist unter anderem, dass der Token als Tauschmittel akzeptiert wird und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

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Damit wird ein US-Dollar-gebundener Stablecoin steuerlich nicht automatisch zu einem echten US-Dollar. Die Kursbindung an eine staatliche Währung ändert grundsätzlich nichts daran, dass der Anleger einen digitalen Token und kein gesetzliches Zahlungsmittel hält.

Auch die aufsichtsrechtliche Einstufung eines Stablecoins als E-Geld schließt nach den österreichischen Einkommensteuerrichtlinien eine Behandlung als Kryptowährung nicht grundsätzlich aus. Steuerrechtliche und finanzmarktrechtliche Einordnung müssen daher nicht vollständig übereinstimmen.

Der direkte Tausch von Bitcoin in Stablecoins ist meist steuerneutral

Nach dem aktuellen österreichischen Kryptosteuerregime stellt der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar.

Tauscht eine Privatperson Bitcoin direkt gegen einen Stablecoin, der die gesetzliche Definition einer Kryptowährung erfüllt, wird der bis dahin entstandene Bitcoin-Gewinn deshalb im Tauschzeitpunkt grundsätzlich noch nicht besteuert. Das österreichische Finanzministerium bestätigt ausdrücklich, dass beim Krypto-zu-Krypto-Tausch keine Realisierung stattfindet.

Das gilt insbesondere für Bitcoin, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden und damit zum sogenannten Neuvermögen gehören.

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • Kauf von Bitcoin für 20.000 Euro
  • Wert der Bitcoin beim Tausch: 60.000 Euro
  • Erhaltene Stablecoins: Gegenwert von 60.000 Euro

Obwohl ein wirtschaftlicher Kursgewinn von 40.000 Euro besteht, fällt beim direkten Tausch in einen steuerlich anerkannten Stablecoin zunächst grundsätzlich keine Steuer an. Der Anleger verfügt anschließend zwar über Stablecoins im Wert von 60.000 Euro. Deren steuerliche Anschaffungskosten betragen jedoch nicht automatisch 60.000 Euro.

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Die alten Bitcoin-Anschaffungskosten wandern mit

Bei einem steuerneutralen Krypto-zu-Krypto-Tausch werden die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung auf die erhaltene Kryptowährung übertragen.

Im vorherigen Beispiel wurden die Bitcoin ursprünglich für 20.000 Euro gekauft. Genau diese Anschaffungskosten gehen grundsätzlich auf die Stablecoins über.

Die steuerliche Situation sieht danach so aus:

Marktwert der Stablecoins: 60.000 Euro
Übertragene Anschaffungskosten: 20.000 Euro
Noch nicht realisierte Wertsteigerung: 40.000 Euro

Der Wechsel in Stablecoins setzt die steuerliche Historie somit nicht zurück. Die bisherige Wertsteigerung bleibt erhalten und wird bei einer späteren steuerpflichtigen Realisierung berücksichtigt.

Stablecoins sind aus österreichischer Sicht deshalb kein Instrument, mit dem sich ein Bitcoin-Gewinn endgültig steuerfrei sichern lässt. Sie können den Zeitpunkt der Besteuerung verschieben, beseitigen die latente Steuerbelastung aber grundsätzlich nicht.

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Verkauf der Stablecoins gegen Euro löst die Steuer aus

Werden die Stablecoins später gegen Euro verkauft, liegt keine steuerneutrale Krypto-zu-Krypto-Transaktion mehr vor. Der Tausch einer Kryptowährung gegen Euro oder eine gesetzlich anerkannte Fremdwährung gilt als steuerpflichtige Realisierung.

Das betrifft insbesondere:

  • Verkauf des Stablecoins gegen Euro
  • Verkauf gegen US-Dollar
  • Rücktausch beim Emittenten gegen gesetzliche Währung
  • Einsatz des Stablecoins zur Bezahlung einer Ware
  • Einsatz des Stablecoins zur Bezahlung einer Dienstleistung
  • Gewinne aus steuerpflichtigem Krypto-Neuvermögen unterliegen im Privatvermögen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.

Fortsetzung des Beispiels:

  • Ursprüngliche Bitcoin-Anschaffungskosten: 20.000 Euro
  • Tausch der Bitcoin in Stablecoins: Marktwert 60.000 Euro
  • Späterer Verkauf der Stablecoins: 60.000 Euro
  • Steuerlicher Gewinn: 40.000 Euro
  • Steuer bei 27,5 Prozent: 11.000 Euro

Obwohl die Stablecoins selbst keine nennenswerte Wertsteigerung erzielt haben, wird beim Verkauf der zuvor mit Bitcoin aufgebaute Gewinn erfasst. Ursache sind die fortgeführten Anschaffungskosten von 20.000 Euro.

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Auch ein Euro-Stablecoin bleibt grundsätzlich ein Token

Der Grundsatz gilt nicht nur für US-Dollar-Stablecoins. Auch ein an den Euro gekoppelter Token kann steuerlich eine Kryptowährung bleiben. Der Tausch von Bitcoin gegen einen Euro-Stablecoin ist daher nicht automatisch dasselbe wie der Verkauf von Bitcoin gegen echte Euro. Erfüllt der Token die Definition des § 27b Abs. 4 EStG, kann weiterhin ein steuerneutraler Krypto-zu-Krypto-Tausch vorliegen.

Entscheidend ist nicht allein, ob der Stablecoin möglichst genau einen Euro abbildet. Relevant ist, welches Wirtschaftsgut der Anleger tatsächlich erhält:

  • Echte Euro auf einem Bank- oder Börsenkonto: grundsätzlich steuerpflichtige Realisierung der Bitcoin
  • Euro-gebundener Stablecoin, der steuerlich als Kryptowährung gilt: grundsätzlich steuerneutraler Krypto-zu-Krypto-Tausch
  • Token, der nicht als Kryptowährung gilt: möglicherweise steuerpflichtiger Tausch gegen ein anderes Wirtschaftsgut

Anleger sollten sich daher nicht allein an der Handelsbezeichnung oder am Kürzel des Tokens orientieren.

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Nicht jeder Stablecoin ist automatisch steuerlich begünstigt

Das BMF formuliert bewusst, dass Stablecoins unter den Kryptowährungsbegriff fallen können. Daraus folgt, dass die Beurteilung von der konkreten Ausgestaltung abhängt.

Für einen steuerneutralen Tausch müssen sowohl die hingegebenen Bitcoin als auch der erhaltene Token Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG sein. Wird Bitcoin dagegen gegen einen Token getauscht, der steuerlich als Wertpapier, Forderung, Asset-Token, Derivat oder sonstiges Wirtschaftsgut einzustufen ist, greift die Ausnahme für den Krypto-zu-Krypto-Tausch nicht.

Das österreichische Finanzministerium weist beispielsweise darauf hin, dass bestimmte Asset-Token und NFTs nicht unter den Kryptowährungsbegriff fallen. Für sie gelten je nach Ausgestaltung andere steuerliche Vorschriften.

Besondere Prüfung kann erforderlich sein bei:

  • tokenisierten Wertpapieren
  • Token auf Geldmarktfonds oder Anleihen
  • gold- oder rohstoffbesicherten Token
  • synthetischen Token mit derivativer Struktur
  • nicht frei übertragbaren Plattformguthaben
  • Token, die hauptsächlich einen Rückzahlungsanspruch abbilden
  • Stablecoins mit ungewöhnlicher rechtlicher Konstruktion
  • Die bloße Bezeichnung „Stablecoin“ garantiert daher keine Steuerneutralität.

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Was gilt, wenn die Börse technisch über Euro abrechnet?

Manche Kryptobörsen bieten ein Handelspaar zwischen Bitcoin und einem Stablecoin an, wickeln den Vorgang intern aber über Euro oder eine andere Fiatwährung ab.

Auf dem Kontoauszug können dann beispielsweise zwei technische Buchungen erscheinen:

  • Verkauf von Bitcoin gegen Euro
  • Kauf des Stablecoins mit Euro

Dies führt nicht zwingend zu einer steuerpflichtigen Zwischenrealisierung. Nach den österreichischen Einkommensteuerrichtlinien kann der Gesamtvorgang weiterhin als steuerneutraler Krypto-zu-Krypto-Tausch behandelt werden, wenn der Anleger eindeutig einen solchen Tausch beauftragt hat, keinen Einfluss auf die technische Abwicklung besitzt und zu keinem Zeitpunkt über den zwischenzeitlich dargestellten Fiatbetrag verfügen kann. Der Ablauf muss zudem eindeutig dokumentiert sein.

Anders kann es aussehen, wenn der Nutzer Bitcoin tatsächlich zunächst gegen Euro verkauft und anschließend selbst entscheidet, ob und wann er mit dem Euro-Guthaben einen Stablecoin kauft.

Dann liegen wirtschaftlich regelmäßig zwei getrennte Vorgänge vor:

  • steuerpflichtiger Bitcoin-Verkauf gegen Euro
  • anschließende Anschaffung eines Stablecoins

Entscheidend ist daher nicht nur das Endergebnis, sondern auch, welchen Auftrag der Nutzer erteilt hat und ob ihm zwischenzeitlich ein frei verfügbares Fiatguthaben zugeflossen ist.

Tauschgebühren lösen grundsätzlich keine zusätzliche Steuer aus

Beim direkten Tausch von Bitcoin gegen einen Stablecoin fallen häufig Handels- oder Transaktionsgebühren an.

Aufwendungen, die unmittelbar mit einem steuerneutralen Krypto-zu-Krypto-Tausch zusammenhängen, sind nach der österreichischen Verwaltungspraxis im Tauschzeitpunkt steuerlich unbeachtlich. Sie gelten weder als zusätzliche Anschaffungskosten noch löst ihre Bezahlung in Kryptowährung grundsätzlich eine eigene steuerpflichtige Realisierung aus.

Das unterscheidet diese Gebühren von Netzwerkgebühren bei einem reinen Wallet-Transfer. Wird Bitcoin lediglich auf eine andere eigene Adresse übertragen und die Netzwerkgebühr in Bitcoin bezahlt, kann hinsichtlich der Gebühren-Coins ein steuerpflichtiger Tausch gegen eine Transaktionsdienstleistung vorliegen.

Für Gebühren beim eigentlichen Krypto-zu-Krypto-Tausch besteht dagegen eine besondere Ausnahme. Anleger sollten deshalb dokumentieren, ob die Gebühr unmittelbar zum Tausch gehörte oder für eine separate Auszahlung beziehungsweise Wallet-Übertragung anfiel.

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Stablecoin zurück in Bitcoin tauschen

Tauscht der Anleger seine Stablecoins später wieder direkt gegen Bitcoin, liegt grundsätzlich erneut ein steuerneutraler Krypto-zu-Krypto-Tausch vor – vorausgesetzt, beide Token erfüllen die gesetzliche Kryptowährungsdefinition.

Die ursprünglichen Anschaffungskosten werden dann von den Stablecoins auf die neu erhaltenen Bitcoin übertragen.

Beispiel:

  • Bitcoin ursprünglich für 20.000 Euro gekauft
  • Bitcoin bei einem Wert von 60.000 Euro in Stablecoins getauscht
  • Stablecoins später bei gleichem Wert wieder in Bitcoin getauscht

Auch nach dem Rücktausch betragen die steuerlichen Anschaffungskosten der neuen Bitcoin grundsätzlich weiterhin 20.000 Euro. Die Wertsteigerung von 40.000 Euro bleibt unversteuert, aber steuerlich gespeichert. Erst bei einem späteren Verkauf der Bitcoin gegen Euro oder bei einer anderen steuerpflichtigen Verwendung wird der Gewinn grundsätzlich realisiert.

Was passiert, wenn der Stablecoin seine Bindung verliert?

Stablecoins sind nicht risikofrei. Der Marktwert kann zeitweise oder dauerhaft unter den vorgesehenen Referenzwert fallen. Ein sogenannter Depeg kann auch steuerliche Folgen haben.

Beispiel:

  • Übertragene Anschaffungskosten aus den Bitcoin: 20.000 Euro
  • Stablecoins beim Tausch erhalten: Marktwert 60.000 Euro
  • Stablecoin verliert seine Bindung
  • Verkaufserlös: 45.000 Euro

Der steuerpflichtige Gewinn beträgt in diesem Fall grundsätzlich:

45.000 Euro Verkaufserlös minus 20.000 Euro Anschaffungskosten = 25.000 Euro Gewinn

Obwohl der Anleger gegenüber dem Wert beim Stablecoin-Erwerb wirtschaftlich 15.000 Euro verloren hat, besteht steuerlich weiterhin ein Gewinn von 25.000 Euro. Grund dafür ist, dass die ursprünglichen Bitcoin-Anschaffungskosten fortgeführt wurden.

Fällt der Verkaufserlös dagegen unter die übertragenen Anschaffungskosten, kann ein steuerlich relevanter Verlust entstehen.

Beispiel:

  • Übertragene Anschaffungskosten: 20.000 Euro
  • Stablecoin-Verkauf nach starkem Wertverlust: 12.000 Euro
  • Steuerlicher Verlust: 8.000 Euro

Dieser Verlust kann nach den gesetzlichen Beschränkungen grundsätzlich mit bestimmten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine beliebige Verrechnung mit Gehalt oder selbstständigen Einkünften ist jedoch nicht vorgesehen.

Stablecoin-Zinsen können sofort steuerpflichtig sein

Der bloße Besitz eines Stablecoins löst grundsätzlich keine laufende Besteuerung aus. Anders sieht es aus, wenn die Token verliehen oder in bestimmte DeFi- beziehungsweise Ertragsprodukte eingebracht werden.

Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen fallen nach § 27b Abs. 2 EStG grundsätzlich unter die laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen. Dazu zählen insbesondere Lending-Erträge und bestimmte Gegenleistungen für die Bereitstellung von Token in Liquiditäts- oder Kreditpools. Diese Einkünfte werden grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Zuflusses bewertet und besteuert.

Das bedeutet:

  • Der Tausch von Bitcoin in einen Stablecoin kann zunächst steuerneutral sein.
  • Die anschließende verzinsliche Überlassung des Stablecoins kann laufende steuerpflichtige Einkünfte erzeugen.
  • Ein späterer Verkauf der erhaltenen Erträge kann zusätzlich zu einem Kursgewinn oder Kursverlust führen.

Plattformen verwenden Begriffe wie „Staking“, „Earn“, „Rewards“ oder „Savings“ nicht immer im steuerlichen Sinn. Entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Vorgang. Handelt es sich in Wahrheit um Lending, kann der Ertrag bereits beim Zufluss steuerpflichtig sein.

Was gilt für Bitcoin-Altbestand?

Die steuerneutrale Krypto-zu-Krypto-Regel des § 27b betrifft grundsätzlich Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Bitcoin aus früheren Anschaffungen gelten grundsätzlich als Altvermögen und unterliegen weiterhin der früheren steuerlichen Systematik.

Beim Tausch von Altbestand liegt rechtlich grundsätzlich eine Veräußerung der alten Bitcoin und eine Neuanschaffung des erhaltenen Stablecoins vor. Ob die Veräußerung der Bitcoin tatsächlich steuerpflichtig ist, hängt von der früheren steuerlichen Einordnung und insbesondere der damaligen Spekulationsfrist ab.

Bei langjährig privat gehaltenem Altbestand ist die frühere einjährige Spekulationsfrist regelmäßig bereits abgelaufen. In einem solchen Fall kann der Tausch der alten Bitcoin steuerfrei sein. Der erhaltene Stablecoin gilt anschließend jedoch grundsätzlich als Neuvermögen. Als dessen Anschaffungskosten wird regelmäßig der Marktwert der hingegebenen Bitcoin im Tauschzeitpunkt angesetzt. Das BMF bestätigt diese Behandlung für vergleichbare Tauschvorgänge mit Krypto-Altbestand.

Beispiel:

  • Bitcoin im Jahr 2020 für 10.000 Euro angeschafft
  • Tausch im Jahr 2026 bei einem Wert von 70.000 Euro
  • frühere Spekulationsfrist abgelaufen

Der Tausch kann hinsichtlich der alten Bitcoin grundsätzlich steuerfrei bleiben. Die erhaltenen Stablecoins gelten anschließend als Neuvermögen mit Anschaffungskosten von grundsätzlich 70.000 Euro. Werden sie später für 70.000 Euro verkauft, entsteht daraus regelmäßig kein weiterer Gewinn.

Anders kann die Situation bei betrieblichen Beständen, zinstragend eingesetzten Altbeständen oder anderen Sonderfällen ausfallen. Altbestand sollte daher getrennt vom Neuvermögen dokumentiert werden.

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Muss die Börse Kapitalertragsteuer abziehen?

Österreichische Kryptodienstleister sind für bestimmte nach dem 31. Dezember 2023 zufließende Kryptoeinkünfte grundsätzlich zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet. Bei einem steuerneutralen Tausch von Bitcoin gegen einen qualifizierenden Stablecoin sollte auf den aufgeschobenen Gewinn grundsätzlich noch keine KESt anfallen.

Wird der Stablecoin später gegen Euro verkauft, kann ein österreichischer Anbieter die Steuer anhand der gespeicherten oder mitgeteilten Anschaffungskosten berechnen und einbehalten.

Bei ausländischen Börsen erfolgt häufig kein österreichischer KESt-Abzug. Steuerpflichtige Gewinne müssen dann grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfasst werden. Seit dem Kalenderjahr 2025 müssen österreichische Abzugsverpflichtete auf Verlangen ein standardisiertes Steuerreporting für Kryptoeinkünfte bereitstellen.

Problematisch kann es werden, wenn die Plattform die ursprünglichen Bitcoin-Anschaffungskosten nicht kennt. Werden beim Wechsel zwischen Börsen oder Wallets keine vollständigen Daten übertragen, kann die automatische Steuerberechnung vom tatsächlichen Ergebnis abweichen.

Welche Daten Anleger dokumentieren sollten

Für einen Bitcoin-Stablecoin-Tausch sollten insbesondere folgende Informationen gespeichert werden:

  • Datum und genaue Uhrzeit des Tausches
  • Menge und Art der hingegebenen Bitcoin
  • Art und Menge des erhaltenen Stablecoins
  • Marktwert beider Bestände in Euro
  • ursprüngliche Anschaffungskosten der Bitcoin
  • übertragene Anschaffungskosten des Stablecoins
  • Handels- und Transaktionsgebühren
  • Bezeichnung des konkreten Handelspaars
  • Nachweis über einen direkten Krypto-zu-Krypto-Auftrag
  • Informationen über eine mögliche technische Fiat-Zwischenabrechnung
  • spätere Verkäufe, Rücktauschvorgänge oder Übertragungen
  • Erträge aus Lending oder DeFi-Nutzung

Besonders wichtig ist die Anschaffungskostenkette. Ohne sie kann ein späterer Stablecoin-Verkauf nicht korrekt berechnet werden.

Fazit: Der Wechsel in Stablecoins verschiebt die Steuer meist nur

Der direkte Tausch von Bitcoin gegen einen Stablecoin löst in Österreich bei Krypto-Neuvermögen grundsätzlich noch keine Steuer aus, sofern der erhaltene Stablecoin selbst als Kryptowährung im Sinne des § 27b EStG gilt.

Die bis dahin entstandene Bitcoin-Wertsteigerung verschwindet jedoch nicht. Die ursprünglichen Anschaffungskosten werden auf den Stablecoin übertragen. Beim späteren Verkauf gegen Euro, US-Dollar, Waren oder Dienstleistungen wird der aufgeschobene Gewinn grundsätzlich realisiert und kann mit 27,5 Prozent besteuert werden.

  • Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn:
  • der erhaltene Token steuerlich möglicherweise kein Stablecoin im Sinne des Kryptosteuerrechts ist,
  • die Börse den Vorgang tatsächlich über ein frei verfügbares Fiatguthaben abwickelt,
  • Bitcoin-Altbestand verwendet wird,
  • der Stablecoin seine Kursbindung verliert,
  • Stablecoins verzinst oder in DeFi-Protokollen eingesetzt werden,
  • historische Anschaffungskosten fehlen.

Stablecoins können damit ein Instrument zur vorübergehenden Reduzierung des Kursrisikos sein. Eine endgültige steuerfreie Gewinnrealisierung ermöglichen sie in Österreich grundsätzlich nicht.

Hinweis: Dieser Artikel und die Bilder wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.

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