Bitcoin vor März 2021: Verkauf in Österreich steuerfrei?
Bitcoin vor März 2021 gekauft? Warum Altbestände in Österreich 2026 noch steuerfrei verkauft werden können und welche Ausnahmen gelten.

Bitcoin vor März 2021 gekauft: Wann der Verkauf in Österreich noch steuerfrei sein kann
Wer Bitcoin bereits vor März 2021 gekauft hat, kann in Österreich einen erheblichen steuerlichen Vorteil besitzen. Während Gewinne aus neueren Bitcoin-Beständen grundsätzlich mit 27,5 Prozent besteuert werden, fallen ältere Coins unter Übergangsregeln. Entscheidend ist der 28. Februar 2021: Kryptowährungen, die bis zu diesem Tag angeschafft wurden, gelten grundsätzlich als Altbestand. Das seit März 2022 geltende österreichische Kryptosteuerregime findet auf diese Coins nicht automatisch Anwendung.
Warum alte Bitcoin steuerfrei verkauft werden können
Vor der Kryptosteuerreform wurden privat gehaltene Bitcoin grundsätzlich nach den Regeln für Spekulationsgeschäfte behandelt. Ein Verkauf war insbesondere dann steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr lag. Nach Ablauf dieser Frist konnte der Verkauf grundsätzlich steuerfrei erfolgen.
Für einen Anleger, der seine Bitcoin beispielsweise im Jahr 2020 gekauft und seitdem unverändert gehalten hat, ist die damalige einjährige Spekulationsfrist längst abgelaufen. Ein Verkauf im Jahr 2026 kann deshalb grundsätzlich steuerfrei sein – selbst wenn sich der Bitcoin-Kurs seit dem Kauf vervielfacht hat.
Beispiel:
Bitcoin-Kauf 2020: 10.000 Euro
Verkauf 2026: 80.000 Euro
Wertsteigerung: 70.000 Euro
Handelt es sich tatsächlich weiterhin um privaten Altbestand und greifen keine Sonderregeln, kann dieser Gewinn in Österreich grundsätzlich steuerfrei bleiben. Bei einem Bitcoin-Kauf nach dem 28. Februar 2021 wäre dieselbe Wertsteigerung dagegen grundsätzlich dem neuen Kryptosteuerregime und damit regelmäßig dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent unterworfen.

Ein zwischenzeitlicher Tausch kann den Altbestand beenden
Besonders wichtig ist die Transaktionshistorie. Entscheidend ist nicht, ob der Anleger bereits seit 2020 „in Krypto investiert“ ist, sondern ob genau die heute verkauften Coins tatsächlich noch auf einen Erwerb vor März 2021 zurückgehen.
Nach der alten Rechtslage gilt auch ein Tausch von Bitcoin gegen eine andere Kryptowährung als Veräußerung. Wird alter Bitcoin beispielsweise 2023 gegen Ether getauscht, kann die Veräußerung des alten Bitcoin wegen der längst abgelaufenen Spekulationsfrist zwar grundsätzlich steuerfrei sein. Die dabei neu erworbenen Ether stammen jedoch aus dem Jahr 2023 und sind damit Neuvermögen.
Das BMF hat 2025 für einen vergleichbaren Token-Tausch bestätigt: Ist die Spekulationsfrist des Altbestands bereits abgelaufen, werden dessen stille Reserven nicht besteuert; die neu erhaltenen Kryptowährungen gelten anschließend als Neubestand.
Ein alter Kaufbeleg allein reicht deshalb nicht. Anleger müssen die gesamte Kette bis zu den heute gehaltenen Coins nachvollziehen können.
Alt- und Neubestand auf derselben Wallet
Kompliziert wird es, wenn auf derselben Wallet sowohl Bitcoin aus dem Jahr 2020 als auch später gekaufte Coins liegen. Die österreichische Kryptowährungsverordnung erlaubt grundsätzlich eine Auswahl, welche Einheiten bei einem Verkauf als veräußert gelten sollen. Wird keine Auswahl getroffen, gilt im Zweifel die früher erworbene Einheit als zuerst verkauft.
Das kann praktisch erhebliche Auswirkungen haben.
Wer beispielsweise 0,5 BTC aus 2020 und weitere 0,5 BTC aus 2024 hält und anschließend 0,5 BTC verkauft, sollte dokumentieren, welcher Bestand veräußert wird. Andernfalls können Börse und Anleger bei der steuerlichen Behandlung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Vorsicht bei Lending und anderen Erträgen
Altbestand wird außerdem komplizierter, wenn die Bitcoin zur Erzielung laufender Krypto-Einkünfte eingesetzt wurden.
Wer alte Bitcoin nach Februar 2022 beispielsweise für Lending verwendet, fällt hinsichtlich der daraus erzielten laufenden Einkünfte bereits unter das neue Kryptosteuerregime. Die dadurch neu erworbenen Kryptowährungen gelten als Neuvermögen. Dass die ursprünglich eingesetzten Bitcoin alt sind, macht die Lending-Rewards also nicht automatisch ebenfalls zu Altbestand.
Zusätzlich hat das Bundesfinanzgericht am 28. April 2026 einen relevanten Fall zur zinstragenden Veranlagung von Kryptowährungen vor Einführung des neuen Kryptosteuerrechts entschieden. Das BFG kam dabei zu dem Ergebnis, dass das damalige Lending nicht als klassische Kapitalüberlassung nach § 27 Abs. 2 EStG, sondern als sonstige Leistung einzuordnen sei. Gegen das Erkenntnis wurde allerdings Amtsrevision eingebracht – die Rechtsfrage ist damit noch nicht endgültig abgeschlossen.
Bei alten Bitcoin mit Lending-Historie ist eine pauschale Aussage „Altbestand = steuerfrei“ deshalb nicht empfehlenswert.
Zum Steuer Tools VergleichNachweise werden zum entscheidenden Faktor
Wer 2026 einen größeren Altbestand steuerfrei verkaufen möchte, sollte nachweisen können, dass die betreffenden Bitcoin tatsächlich spätestens am 28. Februar 2021 angeschafft wurden und seitdem steuerlich keine neue Anschaffung stattgefunden hat.
Wichtig sind insbesondere:
- Kaufabrechnungen aus der ursprünglichen Börse,
- Banküberweisungen zum damaligen Bitcoin-Kauf,
- Wallet-Adressen und Blockchain-Transaktionen,
- CSV-Exporte alter Börsenkonten,
- Nachweise über Wallet-zu-Wallet-Transfers,
- frühere Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäfte,
- Unterlagen zu Lending oder anderen Ertragsmodellen.
Gerade bei gemischten Alt- und Neubeständen sollten Anleger außerdem dokumentieren, welche Bitcoin beim Verkauf zugeordnet wurden.
Fazit
Wer Bitcoin spätestens am 28. Februar 2021 gekauft und als privaten Altbestand gehalten hat, kann diese Coins in Österreich auch 2026 grundsätzlich noch steuerfrei verkaufen. Die neue pauschale Besteuerung von Kryptogewinnen mit 27,5 Prozent gilt für solche Altbestände nicht automatisch.
Entscheidend ist jedoch die Historie. Zwischenzeitliche Tauschgeschäfte können zu neu angeschaffenen Kryptowährungen führen, Lending-Rewards gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Neuvermögen und bei gemischten Wallets muss geklärt werden, welche Einheiten tatsächlich verkauft wurden.
Bei hohen Wertsteigerungen ist deshalb weniger der heutige Bitcoin-Kurs das Problem als die Frage, ob sich der Altbestand nach fünf oder mehr Jahren noch lückenlos belegen lässt.
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