Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt unter anderem von der konkreten Transaktion, dem Anschaffungszeitpunkt, den verwendeten Wallets und der individuellen Vermögenszuordnung ab. Bei größeren Beständen, häufigen Transfers oder unklaren Anschaffungskosten sollte fachkundige steuerliche Beratung eingeholt werden.

Bitcoin zwischen Wallets senden: Ist die Netzwerkgebühr steuerpflichtig?

Bitcoin auf die eigene Wallet übertragen: Der Transfer ist in Österreich meist steuerneutral - die Netzwerkgebühr kann dennoch Steuern auslösen.

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Bitcoin von Wallet zu Wallet senden: Kann die Netzwerkgebühr steuerpflichtig sein?

Wer Bitcoin von einer Börse auf eine Hardware-Wallet oder zwischen zwei eigenen Wallets verschiebt, verkauft seine Coins nicht. Der Eigentümer bleibt derselbe, lediglich die Adresse auf der Blockchain ändert sich. Der eigentliche Transfer ist deshalb in Österreich grundsätzlich kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang.

Bei der Netzwerkgebühr sieht es jedoch anders aus. Sie wird üblicherweise in Bitcoin bezahlt und geht an jene Teilnehmer, die die Transaktion in einen Block aufnehmen. Nach der aktuellen österreichischen Verwaltungspraxis können die dafür verwendeten Bitcoin als Gegenleistung für eine Transaktionsdienstleistung gelten. Hat sich ihr Wert seit der Anschaffung erhöht, kann bereits die Zahlung einer kleinen Netzwerkgebühr einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen.

Der Wallet-Transfer selbst ist grundsätzlich steuerneutral

Bei einer Übertragung zwischen eigenen Wallets findet kein wirtschaftlicher Eigentümerwechsel statt. Sendet eine Anlegerin beispielsweise Bitcoin von ihrem Konto bei einer Kryptobörse an ihre eigene Hardware-Wallet, gehören ihr die übertragenen Coins sowohl vor als auch nach der Transaktion.

Es fehlt damit grundsätzlich an einem Verkauf oder Tausch gegen ein anderes Wirtschaftsgut. Die bloße Verlagerung des Bestands auf eine andere Adresse führt deshalb nicht zur Besteuerung der bis dahin entstandenen Kursgewinne.

Wichtig ist jedoch, den Eigenübertrag nachweisen zu können. Aus der Blockchain ist zwar ersichtlich, dass Bitcoin von einer Adresse an eine andere gesendet wurden. Ob beide Adressen derselben Person gehören, lässt sich daraus aber nicht immer erkennen. Anleger sollten deshalb dokumentieren, dass sowohl die Absender- als auch die Empfänger-Wallet ihnen selbst zuzurechnen sind.

Geeignet sind insbesondere:

  • Transaktions-IDs und Wallet-Adressen
  • Screenshots oder Exporte der verwendeten Wallets
  • Auszahlungsbelege der Kryptobörse
  • zeitlich zusammenpassende Ein- und Auszahlungsnachweise
  • eigene Aufzeichnungen zur Zuordnung der Wallets
  • vollständige CSV- oder API-Transaktionshistorien

Eine nachvollziehbare Dokumentation verhindert, dass ein eigener Wallet-Transfer später versehentlich als Verkauf, Schenkung oder ungeklärter Abfluss behandelt wird.

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Warum fällt überhaupt eine Bitcoin-Netzwerkgebühr an?

Bitcoin-Transaktionen werden von Minern geprüft und in neue Blöcke aufgenommen. Als wirtschaftlichen Anreiz erhalten Miner neben dem Block Reward auch die Gebühren der aufgenommenen Transaktionen. Das österreichische Finanzministerium zählt solche von Netzwerkteilnehmern gezahlten Transaktionsentgelte aufseiten des Miners zu den möglichen Einkünften aus der technischen Transaktionsverarbeitung.

Die Gebühr wird nicht separat in Euro bezahlt. Stattdessen wird ein kleiner Teil des vorhandenen Bitcoin-Bestands für die Durchführung der Transaktion verwendet.

Aus 0,1 BTC auf der Absenderadresse können beispielsweise werden:

  • 0,0999 BTC auf der neuen Wallet
  • 0,0001 BTC Netzwerkgebühr

Die 0,0999 BTC wurden lediglich auf die andere eigene Wallet verschoben. Die restlichen 0,0001 BTC befinden sich anschließend jedoch nicht mehr im Vermögen des Absenders. Sie wurden für die Verarbeitung der Transaktion aufgewendet.

Genau an dieser Stelle entsteht die steuerliche Besonderheit.

Die Netzwerkgebühr kann als steuerpflichtiger Tausch gelten

Die österreichischen Einkommensteuerrichtlinien behandeln Gebühren bei der Übertragung auf eine andere Kryptowährungsadresse ausdrücklich. Werden diese Aufwendungen in Kryptowährung bezahlt, liegt nach der darin vertretenen Auffassung hinsichtlich der verwendeten Coins ein steuerpflichtiger Tausch vor: Kryptowährung wird gegen eine Transaktionsdienstleistung getauscht.

Der Wallet-Transfer muss daher steuerlich in zwei Bestandteile aufgeteilt werden:

  • Übertragener Bitcoin-Bestand: grundsätzlich steuerneutral, sofern Absender und Empfänger derselben Person gehören.
  • In Bitcoin gezahlte Netzwerkgebühr: grundsätzlich steuerpflichtige Realisierung der dafür verwendeten Coins.

Die Steuer entsteht dabei nicht auf den gesamten übertragenen Bitcoin-Betrag. Relevant ist ausschließlich jener kleine Teil, der als Netzwerk- oder Transfergebühr verbraucht wird.

Die Einkommensteuerrichtlinien sind keine eigenständigen Gesetze. Sie geben jedoch die Rechtsauffassung des österreichischen Finanzministeriums und damit die praktische Vorgehensweise der Finanzverwaltung wieder. Gerichte sind an Verwaltungsrichtlinien nicht in gleicher Weise wie an ein Gesetz gebunden. Für die steuerliche Praxis ist die darin formulierte Einordnung dennoch von erheblicher Bedeutung.

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Wie wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet?

Bei einer steuerpflichtigen Verwendung von Bitcoin ist nicht die gesamte Netzwerkgebühr als Gewinn zu versteuern. Entscheidend ist die Wertsteigerung der für die Gebühr eingesetzten Coins.

Die Berechnung lautet grundsätzlich:

Marktwert der verwendeten Bitcoin im Transaktionszeitpunkt 
minus Anschaffungskosten dieser Bitcoin
gleich steuerpflichtiger Gewinn oder steuerlich relevanter Verlust

Ein vereinfachtes Beispiel:

Ein Anleger hat Bitcoin zu einem rechnerischen Preis von 20.000 Euro je BTC erworben. Später sendet er seine Coins auf eine Hardware-Wallet. Für die Transaktion werden 0,0001 BTC als Netzwerkgebühr verwendet. Zum Übertragungszeitpunkt beträgt der Bitcoin-Kurs 60.000 Euro.

Damit ergeben sich:

  • Marktwert der Gebühr: 6 Euro
  • ursprüngliche Anschaffungskosten: 2 Euro
  • realisierter Gewinn: 4 Euro
  • mögliche Steuer bei 27,5 Prozent: 1,10 Euro

Der Steuerbetrag ist in diesem Beispiel sehr gering. Wer jedoch häufig Coins zwischen Börsen und Wallets bewegt oder in Zeiten hoher Netzwerkauslastung größere Gebühren bezahlt, kann im Laufe eines Jahres eine erhebliche Anzahl steuerlich relevanter Kleintransaktionen erzeugen.

Ist der Bitcoin-Kurs seit der Anschaffung gefallen, kann die Verwendung der Coins für die Gebühr statt eines Gewinns einen Verlust erzeugen. Ob und in welchem Umfang dieser mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden kann, richtet sich nach den österreichischen Verlustausgleichsregeln.

Für Neubestand gilt grundsätzlich der Steuersatz von 27,5 Prozent

Die ausdrücklichen österreichischen Regeln für Kryptowährungen gelten grundsätzlich für Coins, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Realisierte Wertsteigerungen dieses sogenannten Neuvermögens unterliegen im Privatvermögen regelmäßig dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent. Eine längere Haltedauer macht den Gewinn grundsätzlich nicht steuerfrei.

Wurden die für die Netzwerkgebühr verwendeten Bitcoin beispielsweise nach dem maßgeblichen Stichtag gekauft, muss der auf diese Coins entfallende Kursgewinn grundsätzlich unabhängig davon ermittelt werden, ob die Bitcoin wenige Wochen oder mehrere Jahre gehalten wurden.

Das gilt auch dann, wenn der verbleibende Bestand lediglich auf die eigene Hardware-Wallet übertragen wird und dort langfristig liegen soll.

Bei Bitcoin-Altbestand kann das Ergebnis anders ausfallen

Bitcoin, die spätestens am 28. Februar 2021 angeschafft wurden, gelten grundsätzlich als Altvermögen. Für solche Bestände gelten weiterhin die früheren steuerlichen Regeln. Bei privat gehaltenen, nicht zinstragend veranlagten Bitcoin konnte ein Verkauf nach Ablauf der damaligen einjährigen Spekulationsfrist grundsätzlich steuerfrei sein.

Wird eine Netzwerkgebühr aus einem solchen Altbestand bezahlt, kann die Realisierung der dafür eingesetzten Coins daher ebenfalls steuerfrei sein, sofern die Voraussetzungen des alten Besteuerungsregimes erfüllt sind.

Komplizierter wird es, wenn auf derselben Wallet sowohl Alt- als auch Neubestand liegt. In diesem Fall muss geklärt werden, welche Einheiten für die Netzwerkgebühr verwendet wurden. Die österreichischen Regeln sehen bei Beständen derselben Kryptowährung grundsätzlich eine Bewertung über den gleitenden Durchschnittspreis vor. Altvermögen wird jedoch nicht in diesen Durchschnittspreis des Neuvermögens einbezogen. Bei einer Veräußerung oder Übertragung können daher zusätzliche Zuordnungsfragen entstehen.

Nicht mit einem Krypto-zu-Krypto-Tausch verwechseln

Für Verwirrung sorgt eine Ausnahme, die ebenfalls Netzwerk- und Transaktionskosten betrifft. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung ist in Österreich grundsätzlich steuerneutral.

Tauscht ein Anleger beispielsweise Bitcoin direkt gegen Ether, entsteht dadurch grundsätzlich noch kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Coins werden auf die erhaltene Kryptowährung übertragen. Auch unmittelbar mit diesem Krypto-zu-Krypto-Tausch zusammenhängende Transaktionskosten sind nach den Einkommensteuerrichtlinien steuerlich unbeachtlich. Ihre Begleichung in Kryptowährung löst in diesem speziellen Fall keinen eigenen steuerpflichtigen Tausch aus.

Damit gelten zwei unterschiedliche Behandlungen:

  • Reiner Wallet-Transfer: Die Übertragung des eigenen Bestands ist grundsätzlich steuerneutral. Die in Bitcoin bezahlte Transfergebühr kann jedoch als steuerpflichtiger Tausch gegen eine Dienstleistung gelten.
  • Bitcoin gegen eine andere Kryptowährung tauschen: Der Krypto-zu-Krypto-Tausch ist grundsätzlich steuerneutral. Unmittelbar damit zusammenhängende Transaktionskosten sind nach der besonderen Ausnahmeregel ebenfalls steuerlich unbeachtlich.

Entscheidend ist daher nicht nur, dass eine Gebühr angefallen ist. Es muss auch dokumentiert werden, mit welchem Vorgang sie zusammenhing.

Netzwerkgebühr und Börsen-Auszahlungsgebühr sind nicht immer identisch

Beim Transfer von einer Kryptobörse auf eine externe Wallet sehen Nutzer häufig eine pauschale Auszahlungsgebühr. Diese muss nicht exakt der Gebühr entsprechen, die die Plattform tatsächlich an das Bitcoin-Netzwerk zahlt.

Eine Börse kann mehrere Kundenabhebungen in einer gemeinsamen Blockchain-Transaktion bündeln. Gleichzeitig kann sie jedem Kunden einen festen oder variablen Betrag als Auszahlungsgebühr berechnen. Aus steuerlicher Sicht kann dennoch ein in Bitcoin bezahltes Entgelt für die Durchführung der Auszahlung vorliegen.

Anleger sollten daher unterscheiden zwischen:

  • der tatsächlichen On-Chain-Netzwerkgebühr
  • einer von der Börse berechneten Auszahlungsgebühr
  • zusätzlichen Service- oder Bearbeitungsentgelten

Werden solche Gebühren direkt vom Bitcoin-Bestand abgezogen, sollte der in Kryptowährung verwendete Betrag samt Euro-Wert und Anschaffungskosten dokumentiert werden.

Welche Anschaffungskosten gelten für die Gebühren-Coins?

Wer Bitcoin in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Preisen erworben hat, kann für die Gebühren nicht einfach den Preis des ersten oder letzten Kaufs verwenden.

Für nacheinander angeschaffte Einheiten derselben Kryptowährung, die auf derselben Kryptowährungsadresse oder Wallet verwahrt werden, ist grundsätzlich der gleitende Durchschnittspreis in Euro maßgeblich. Der durchschnittliche Anschaffungspreis muss daher auch für den kleinen Teil des Bestands ermittelt werden, der als Netzwerkgebühr verwendet wurde.

Beispiel:

  • 0,1 BTC wurden für 2.000 Euro gekauft.
  • Weitere 0,1 BTC wurden später für 4.000 Euro gekauft.
  • Gesamte Anschaffungskosten: 6.000 Euro
  • Gesamtbestand: 0,2 BTC
  • Durchschnittliche Anschaffungskosten: 30.000 Euro je BTC

Werden anschließend 0,0002 BTC als Netzwerkgebühr verwendet, betragen deren rechnerische Anschaffungskosten sechs Euro. Diesen sechs Euro ist der Marktwert der Gebühr im Transaktionszeitpunkt gegenüberzustellen.

Muss die Steuer automatisch von der Börse abgezogen werden?

Österreichische Krypto-Dienstleister müssen für bestimmte Kryptoeinkünfte grundsätzlich Kapitalertragsteuer einbehalten. Für eine eigenständig über eine private Wallet ausgeführte Blockchain-Transaktion ist jedoch regelmäßig kein österreichischer Anbieter als Abzugsverpflichteter beteiligt.

Der Anleger muss deshalb selbst prüfen, ob die verwendete Netzwerkgebühr einen steuerpflichtigen Gewinn ausgelöst hat und dieser in der Einkommensteuererklärung zu erfassen ist. Auch bei einer Auszahlung von einer Börse sollte nicht ungeprüft davon ausgegangen werden, dass sämtliche steuerlichen Auswirkungen der abgezogenen Gebühr automatisch berücksichtigt wurden. Das BMF weist darauf hin, dass Kryptoeinkünfte ohne erfolgten KESt-Abzug im Rahmen der Veranlagung zu deklarieren sein können.

Warum kleine Gebühren trotzdem dokumentiert werden sollten

Eine einzelne Bitcoin-Netzwerkgebühr führt häufig nur zu einem sehr kleinen Gewinn oder Verlust. Das macht den Vorgang aber nicht automatisch steuerlich irrelevant. Eine allgemeine Freigrenze speziell für in Kryptowährung bezahlte Netzwerkgebühren sieht das aktuelle österreichische Kryptosteuerregime nicht vor.

Zudem können sich viele kleine Vorgänge summieren. Das betrifft besonders Anleger, die regelmäßig:

  • Bitcoin von Börsen auf private Wallets abziehen
  • zwischen Hot Wallet und Hardware-Wallet wechseln
  • Bestände auf mehrere Adressen verteilen
  • kleinere UTXOs zusammenführen
  • Wallet-Anbieter wechseln
  • Coins zwischen zentralen Plattformen verschieben

Eine Steuer-Software sollte Transfers zwischen eigenen Wallets als Eigenübertrag erkennen und gleichzeitig die jeweils verbrauchte Netzwerkgebühr getrennt erfassen können.

Diese Angaben sollten Anleger festhalten

Für jeden Wallet-Transfer sollten mindestens folgende Informationen gespeichert werden:

  • Datum und genaue Uhrzeit der Transaktion
  • Transaktions-ID
  • Absender- und Empfängeradresse
  • Nachweis, wem beide Wallets gehören
  • insgesamt versendete Bitcoin-Menge
  • auf der Empfänger-Wallet eingegangene Menge
  • Netzwerk- oder Auszahlungsgebühr in BTC
  • Bitcoin-Kurs im Zeitpunkt der Transaktion
  • Anschaffungskosten der für die Gebühr verwendeten Bitcoin
  • Einordnung des Bestands als Alt- oder Neuvermögen
  • gegebenenfalls berechneter Gewinn oder Verlust

Diese Daten helfen nicht nur bei der Steuererklärung. Sie sind auch wichtig, um Jahre später die Anschaffungskosten des verbliebenen Bitcoin-Bestands nachweisen zu können.

Fazit: Nicht der Transfer, sondern die Gebühr kann Steuern auslösen

Die Übertragung von Bitcoin zwischen zwei eigenen Wallets ist in Österreich grundsätzlich steuerneutral. Der Besitzer veräußert seine Coins nicht, sondern ändert lediglich deren Verwahrungsort beziehungsweise Blockchain-Adresse.

Anders kann die in Bitcoin gezahlte Netzwerkgebühr behandelt werden. Nach der aktuellen österreichischen Verwaltungspraxis werden die dafür eingesetzten Coins gegen eine Transaktionsdienstleistung getauscht. Dadurch wird die in diesem kleinen Bitcoin-Anteil enthaltene Wertsteigerung realisiert.

Steuerpflichtig ist somit nicht der gesamte verschobene Bestand. Relevant ist grundsätzlich nur die Differenz zwischen dem Marktwert und den Anschaffungskosten jener Bitcoin, die als Gebühr verwendet wurden. Bei Neuvermögen kann ein positiver Unterschiedsbetrag grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 Prozent unterliegen.

Für Anleger bedeutet das vor allem mehr Dokumentationsarbeit. Wallet-Transfers, Netzwerkgebühren und die dazugehörigen Anschaffungskosten sollten getrennt erfasst werden. Besonders bei häufigen Transfers, gemischten Alt- und Neubeständen oder mehreren Börsen und Wallets kann eine professionelle steuerliche Prüfung sinnvoll sein.

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