Bitcoin am Automaten verkaufen: Steuer in Österreich
Bitcoin am Automaten gegen Bargeld verkaufen: Wann in Österreich 27,5 Prozent Steuer anfallen und welche Nachweise Nutzer benötigen.

Bitcoin am Automaten verkaufen: Welche Steuerpflichten österreichische Nutzer beachten müssen
Bitcoin-Automaten werden häufig mit dem unkomplizierten Kauf von Kryptowährungen verbunden. Einige Geräte funktionieren jedoch in beide Richtungen: Nutzer können Bitcoin aus ihrer Wallet an den Betreiber senden und erhalten dafür Bargeld. Steuerlich handelt es sich dabei nicht bloß um eine Auszahlung aus dem eigenen digitalen Vermögen.
Wer Bitcoin an einem Automaten gegen Euro verkauft, realisiert in Österreich grundsätzlich einen steuerlich relevanten Vorgang. Für nach dem 28. Februar 2021 angeschaffte Bitcoin kann der Gewinn mit 27,5 Prozent besteuert werden. Maßgeblich ist dabei nicht der gesamte ausgezahlte Bargeldbetrag, sondern die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den steuerlichen Anschaffungskosten der verkauften Coins.
Ob der Automatenbetreiber die Kapitalertragsteuer bereits einbehält, hängt von seiner steuerlichen Rolle und der konkreten Abwicklung ab. Erfolgt kein korrekter KESt-Abzug, muss der Anleger den Gewinn grundsätzlich selbst ermitteln und in der österreichischen Einkommensteuererklärung angeben. Eine Barauszahlung macht den Bitcoin-Verkauf weder anonym noch steuerfrei.
So funktioniert der Bitcoin-Verkauf am Automaten
Bei einem sogenannten Two-Way-Automaten können Nutzer nicht nur Bitcoin kaufen, sondern auch verkaufen. Üblicherweise gibt der Automat eine Empfängeradresse oder einen QR-Code vor. Der Nutzer sendet die zu verkaufenden Bitcoin von seiner Wallet an diese Adresse und erhält nach der erforderlichen Anzahl an Blockchain-Bestätigungen Bargeld.
Die österreichische Finanzmarktaufsicht beschreibt Two-Way-Automaten ausdrücklich als Geräte, über die Bitcoin von der Wallet des Kunden an den Betreiber verkauft und im Gegenzug Bargeld ausgezahlt werden kann.
Wirtschaftlich liegen damit zwei zusammenhängende Vorgänge vor:
- Der Nutzer überträgt Bitcoin an den Automatenbetreiber.
- Der Betreiber zahlt dem Nutzer Euro in bar aus.
Für die österreichische Einkommensteuer ist dies grundsätzlich ein Verkauf von Kryptowährung gegen Euro. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erlös auf ein Bankkonto überwiesen oder unmittelbar in Banknoten ausgegeben wird.

Der Verkauf gegen Bargeld ist eine steuerpflichtige Realisierung
Das österreichische Einkommensteuergesetz zählt die Veräußerung von Kryptowährungen gegen Euro ausdrücklich zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen. Auch der Tausch gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen oder andere Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen kann eine steuerpflichtige Realisierung darstellen.
Beim Verkauf am Bitcoin-Automaten verlässt ein Teil des Bitcoin-Bestands das Vermögen des Nutzers. Im Gegenzug erhält er Euro. Damit unterscheidet sich der Vorgang wesentlich von einer bloßen Übertragung zwischen zwei eigenen Wallets.
Eigenübertrag zwischen eigenen Wallets: grundsätzlich kein Verkauf
Übertragung an einen Automaten gegen Bargeld: grundsätzlich steuerpflichtiger Verkauf
Die steuerliche Behandlung ändert sich nicht dadurch, dass kein klassisches Börsenkonto verwendet wird. Entscheidend ist der wirtschaftliche Vorgang: Bitcoin werden gegen gesetzliches Zahlungsmittel veräußert.
Nicht der gesamte Bargeldbetrag wird besteuert
Die Steuer wird nicht auf den gesamten am Automaten ausgezahlten Betrag erhoben. Besteuert wird grundsätzlich nur der Gewinn.
Die vereinfachte Berechnung lautet:
Verkaufserlös
minus Anschaffungskosten der verkauften Bitcoin
minus gegebenenfalls berücksichtigungsfähige Transaktionskosten
gleich steuerpflichtiger Gewinn
Ein Beispiel:
- Bitcoin ursprünglich für 4.000 Euro gekauft
- später am Automaten für 7.000 Euro verkauft
- steuerpflichtiger Gewinn vor weiteren Kosten: 3.000 Euro
- Steuer bei 27,5 Prozent: 825 Euro
Die ursprünglich investierten 4.000 Euro werden nicht erneut besteuert. Sie stellen die steuerlichen Anschaffungskosten dar.
Das österreichische Finanzministerium bestätigt, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Unterschied zwischen dem Erlös und den Anschaffungskosten berechnet wird. Unmittelbar zuordenbare Anschaffungsneben- und Transaktionskosten können den steuerpflichtigen Gewinn unter den gesetzlichen Voraussetzungen vermindern.

Welcher Betrag gilt als Verkaufserlös?
Bei einem Automatenverkauf kann der wirtschaftliche Gegenwert von dem öffentlich sichtbaren Bitcoin-Marktpreis abweichen. Automatenbetreiber verwenden häufig einen eigenen Wechselkurs und berücksichtigen ihre Marge oder Gebühr bereits bei der Auszahlung.
Verkauft ein Nutzer beispielsweise Bitcoin mit einem Börsenwert von 1.000 Euro, erhält am Automaten aber nur 920 Euro, ist für die Gewinnberechnung grundsätzlich der tatsächlich erzielte Erlös maßgeblich. Ob eine Differenz als separat abzugsfähige Gebühr oder bereits als Bestandteil des vereinbarten Verkaufspreises behandelt wird, hängt von der Abrechnung des Betreibers ab.
Deshalb sollte der Beleg erkennen lassen:
- wie viele Bitcoin verkauft wurden,
- welcher Euro-Kurs angewendet wurde,
- welcher Bruttowert zugrunde lag,
- welche Gebühr oder Marge berechnet wurde,
- welcher Betrag tatsächlich ausgezahlt wurde.
Ohne detaillierte Abrechnung kann später unklar sein, welcher Teil der Differenz auf den Wechselkurs und welcher auf eine gesonderte Transaktionsgebühr entfiel.
Welcher Bitcoin-Kaufpreis ist anzusetzen?
Wer Bitcoin in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Kursen gekauft hat, kann nicht automatisch den Kaufpreis einer beliebigen Transaktion verwenden.
Für nacheinander erworbene Einheiten derselben Kryptowährung, die auf derselben Kryptowährungsadresse oder Wallet verwahrt werden, ist in Österreich grundsätzlich der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzusetzen. Diese Bewertungsmethode gilt für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.
Ein Beispiel:
- Kauf von 0,05 BTC für 1.000 Euro
- späterer Kauf von 0,05 BTC für 2.000 Euro
- Gesamtbestand: 0,1 BTC
- gesamte Anschaffungskosten: 3.000 Euro
- durchschnittliche Anschaffungskosten: 30.000 Euro je BTC
Werden anschließend 0,02 BTC am Automaten verkauft, betragen die rechnerischen Anschaffungskosten dieses Anteils grundsätzlich 600 Euro. Bei mehreren Wallets, Börsenkonten sowie gemischten Alt- und Neubeständen kann die Berechnung deutlich komplizierter werden. Der Automat kennt diese Historie regelmäßig nicht automatisch.
Zum Steuer Tools VergleichWann gelten 27,5 Prozent?
Das aktuelle österreichische Kryptosteuerregime gilt grundsätzlich für Bitcoin, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Solche Coins werden als Neuvermögen behandelt.
Gewinne aus ihrem Verkauf unterliegen im Privatvermögen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent. Die Haltedauer ändert daran grundsätzlich nichts. Auch ein Bitcoin, der drei, fünf oder zehn Jahre gehalten wurde, wird nicht allein wegen dieser Haltedauer steuerfrei.
Der besondere Steuersatz führt normalerweise nicht zu einem Anstieg des progressiven Steuersatzes für das übrige Einkommen. Er gilt unabhängig davon, ob die Steuer direkt als Kapitalertragsteuer einbehalten oder später über die Einkommensteuerveranlagung festgesetzt wird.
Eine andere Behandlung kann insbesondere gelten, wenn der Kryptohandel den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet und als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.

Was gilt für Bitcoin-Altbestand?
Bitcoin, die spätestens am 28. Februar 2021 angeschafft wurden, gelten grundsätzlich als Altbestand. Für sie kommt nicht automatisch das neue Besteuerungsregime zur Anwendung. Stattdessen ist weiterhin die frühere Rechtslage zu prüfen.
Bei privat gehaltenen und nicht zinstragend veranlagten Bitcoin konnte ein Verkauf nach der alten Rechtslage insbesondere dann steuerfrei sein, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr lag.
Ein Beispiel:
- Bitcoin im Jahr 2019 privat gekauft
- keine zinstragende Veranlagung
- Verkauf im Jahr 2026 am Automaten
In einem typischen Fall kann die frühere einjährige Spekulationsfrist längst abgelaufen sein. Der Verkauf könnte daher steuerfrei bleiben. Die genaue Beurteilung hängt jedoch von der damaligen Nutzung der Coins ab.
Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn Altbestände später:
- verliehen wurden,
- in Lending-Produkten eingesetzt wurden,
- zinstragend veranlagt waren,
- gegen andere Token getauscht wurden,
Teil einer betrieblichen Tätigkeit waren.
Der Nutzer muss außerdem beweisen können, dass tatsächlich jene alten Bitcoin verkauft wurden. Eine bloße Behauptung, es handle sich um Altbestand, reicht bei fehlender Transaktionshistorie regelmäßig nicht aus.
Behält der Automat automatisch Kapitalertragsteuer ein?
Seit 2024 besteht für bestimmte inländische Schuldner und Kryptodienstleister grundsätzlich die Verpflichtung, Kapitalertragsteuer auf relevante Kryptoeinkünfte einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Nach einem korrekten KESt-Abzug sind die betreffenden Einkünfte im Privatvermögen regelmäßig endbesteuert.
Bei einem Bitcoin-Automaten darf dennoch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Steuer bereits erledigt ist. Entscheidend ist unter anderem:
- wer den Automaten betreibt,
- ob der Betreiber als inländischer Abzugsverpflichteter gilt,
- ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den KESt-Abzug erfüllt sind,
- ob dem Betreiber die korrekten Anschaffungskosten vorliegen,
ob auf dem Beleg tatsächlich ein Steuerabzug ausgewiesen ist.
Ein Automatenbeleg mit einer allgemeinen Servicegebühr ist kein Nachweis über gezahlte Kapitalertragsteuer. Eine KESt müsste als Steuerabzug eindeutig erkennbar sein.
Wurde keine KESt einbehalten, verschwindet die Steuerpflicht nicht. Der Nutzer muss den Gewinn grundsätzlich selbst berechnen und in der Einkommensteuererklärung erfassen. Das BMF stellt klar, dass Kapitaleinkünfte ohne möglichen inländischen Steuerabzug im Rahmen der Veranlagung anzugeben sind. Der besondere Steuersatz kann dabei weiterhin zur Anwendung kommen.

Fehlende Anschaffungskosten sind das größte praktische Risiko
Der Automatenbetreiber sieht im Wesentlichen, wie viele Bitcoin der Nutzer sendet und welchen Eurobetrag er dafür erhält. Er weiß jedoch nicht zwangsläufig:
- wann die Coins ursprünglich gekauft wurden,
- wie hoch der Kaufpreis war,
- ob sie aus einem früheren Krypto-zu-Krypto-Tausch stammen,
- ob es sich um Alt- oder Neubestand handelt,
- ob die Wallet mehrere Anschaffungstranchen enthält,
- ob die Coins geerbt oder geschenkt wurden,
ob ein Zuzugswert maßgeblich ist.
Ohne Anschaffungskosten lässt sich der Gewinn nicht korrekt bestimmen.
Der Nutzer sollte deshalb nicht erst beim Verkauf versuchen, seine Historie zu rekonstruieren. Geschlossene Börsenkonten, fehlende CSV-Dateien und nicht mehr verfügbare Bankauszüge können Jahre später erhebliche Probleme verursachen.
Zu sichern sind insbesondere:
- Kaufabrechnungen der ursprünglichen Börse,
- Kontoauszüge über die Einzahlung des Kaufpreises,
- vollständige Transaktionshistorien,
- Wallet-Adressen und Transaktions-IDs,
- Nachweise über Transfers zwischen eigenen Wallets,
- Informationen über frühere Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäfte,
- Unterlagen zu Erbschaften oder Schenkungen,
Dokumentationen zum steuerlichen Zuzug nach Österreich.
Welche Gebühren fallen beim Automatenverkauf an?
Beim Verkauf können mehrere Kosten entstehen:
- vom Betreiber berechnete Automatengebühr,
- im Wechselkurs enthaltene Marge,
- Bitcoin-Netzwerkgebühr,
- zusätzliche Bearbeitungs- oder Auszahlungsgebühr.
Die Gebühren sollten getrennt betrachtet werden.
Eine unmittelbar mit dem Verkauf verbundene Automaten- oder Transaktionsgebühr kann den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn grundsätzlich mindern, sofern sie tatsächlich vom Nutzer getragen und nachvollziehbar dokumentiert wird. Das BMF erkennt direkt zuordenbare Transaktionsgebühren bei der Gewinnermittlung grundsätzlich an.
Die Bitcoin-Netzwerkgebühr kann zusätzlich eine eigene steuerliche Komponente enthalten. Wird sie in Bitcoin bezahlt, werden dafür Coins verwendet, die das Vermögen des Anlegers verlassen. Die österreichischen Einkommensteuerrichtlinien behandeln in Kryptowährung gezahlte Gebühren für die Übertragung auf eine andere Adresse grundsätzlich als Tausch gegen eine Transaktionsdienstleistung.
Bei einem Automatenverkauf können somit zwei Realisierungen zusammentreffen:
- Verkauf der an den Betreiber übertragenen Bitcoin gegen Euro
- Verwendung weiterer Bitcoin zur Bezahlung der Netzwerkgebühr
In der Praxis ist der zweite Betrag häufig klein, sollte aber in einer vollständigen Steuerberechnung berücksichtigt werden.

Ein vereinfachtes Gesamtbeispiel
Ein österreichischer Anleger verkauft 0,02 BTC am Automaten.
- durchschnittliche Anschaffungskosten: 20.000 Euro je BTC
- Anschaffungskosten der 0,02 BTC: 400 Euro
- Marktwert laut allgemeinem Börsenkurs: 1.200 Euro
- tatsächliche Bargeldauszahlung: 1.100 Euro
- separat ausgewiesene Automatengebühr: bereits in der Auszahlung berücksichtigt
- zusätzliche Netzwerkgebühr: 0,00005 BTC
Für den eigentlichen Verkauf ergibt sich vereinfacht:
Bargelderlös: 1.100 Euro
Anschaffungskosten: 400 Euro
Gewinn: 700 Euro
Steuer bei 27,5 Prozent: 192,50 Euro
Zusätzlich ist zu prüfen, ob aus den für die Netzwerkgebühr verwendeten Bitcoin ein weiterer kleiner Gewinn entstanden ist.
Das Beispiel zeigt, warum der öffentlich sichtbare Bitcoin-Kurs nicht automatisch mit dem steuerlichen Verkaufserlös gleichgesetzt werden darf. Maßgeblich sind die tatsächliche Auszahlung und die konkrete Gebührenstruktur.
Barauszahlung bedeutet nicht automatisch Anonymität
Manche Nutzer verbinden Bitcoin-Automaten mit einem Verkauf außerhalb klassischer Finanzkonten. Steuerlich ist die Zahlungsform jedoch unerheblich. Auch bar erzielte Erlöse gehören zur steuerlichen Gewinnberechnung.
Zudem können Betreiber von Kryptodienstleistungen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten unterliegen. Dazu können die Feststellung der Kundenidentität und die Nachvollziehbarkeit von Geldflüssen gehören. Die FMA weist darauf hin, dass Teilnehmer am Finanzmarkt zur Geldwäscheprävention Kundendaten erheben und Transaktionen nachvollziehbar machen müssen.
Je nach Betreiber, Betrag und Risikoeinstufung kann der Automat beispielsweise verlangen:
- eine Mobiltelefonnummer,
- einen Identitätsnachweis,
- einen Scan eines Ausweisdokuments,
- eine Gesichtserkennung oder Videoidentifikation,
- weitere Informationen zur Mittelherkunft.
Unabhängig davon bleibt die Bitcoin-Transaktion auf der Blockchain sichtbar. Der Versuch, eine steuerpflichtige Veräußerung durch die Wahl einer Barauszahlung zu verbergen, ändert nichts an der gesetzlichen Erklärungspflicht.

Muss der Verkauf in die Steuererklärung?
Wurde die österreichische Kapitalertragsteuer korrekt einbehalten, ist der private Veräußerungsgewinn grundsätzlich endbesteuert und muss regelmäßig nicht erneut in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Eine freiwillige Veranlagung kann etwa für einen übergreifenden Verlustausgleich oder die Regelbesteuerungsoption sinnvoll sein.
Wurde keine KESt einbehalten, muss ein steuerpflichtiger Gewinn grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt werden.
- Das kann insbesondere der Fall sein, wenn:
- der Automatenbetreiber kein österreichischer Abzugsverpflichteter ist,
- auf dem Beleg keine KESt ausgewiesen wird,
- die Anschaffungskosten beim Betreiber unbekannt waren,
- die Steuerberechnung des Betreibers nicht dem tatsächlichen Ergebnis entspricht,
- der Nutzer über einen ausländischen Betreiber verkauft.
Eine gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung ist nicht in jedem Fall ausreichend. Für selbst zu erklärende Kapitaleinkünfte kann eine Einkommensteuererklärung erforderlich sein.
Verluste aus dem Automatenverkauf
Liegt der Auszahlungserlös unter den steuerlichen Anschaffungskosten, kann aus dem Verkauf ein Verlust entstehen.
Ein Beispiel:
- Anschaffungskosten der verkauften Bitcoin: 1.500 Euro
- Bargeldauszahlung nach Gebühren: 1.100 Euro
- steuerlicher Verlust: 400 Euro
Verluste aus Kryptowährungen können grundsätzlich nur nach den gesetzlichen Regeln mit bestimmten positiven Einkünften aus privatem Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Gehalt oder beliebigen anderen Einkünften ist nicht möglich.
Ein automatischer Verlustausgleich über mehrere Anbieter oder zwischen Kryptowährungen und anderen Arten von Kapitalvermögen findet nicht in jedem Fall statt. Ein darüber hinausgehender Ausgleich kann eine Einkommensteuererklärung und entsprechende Nachweise erfordern.
Der Beleg sollte dauerhaft aufbewahrt werden
Nutzer sollten den Ausdruck des Automaten nicht wie einen gewöhnlichen Kassenzettel behandeln, der nach wenigen Tagen entsorgt wird.
Der Beleg sollte gemeinsam mit folgenden Daten gespeichert werden:
- Datum und genaue Uhrzeit des Verkaufs,
- Standort und Betreiber des Automaten,
- Transaktions-ID auf der Bitcoin-Blockchain,
- versendete Bitcoin-Menge,
- Netzwerkgebühr,
- angewendeter Wechselkurs,
- ausgezahlter Bargeldbetrag,
- Automaten- und Servicegebühren,
- ausgewiesene Kapitalertragsteuer,
- Anschaffungskosten der verkauften Bitcoin,
- Berechnung des steuerlichen Gewinns oder Verlusts.
Thermopapier kann mit der Zeit verblassen. Daher empfiehlt sich eine digitale Kopie des Belegs zusammen mit einem Export der Wallet-Transaktion und der zugrunde liegenden Anschaffungshistorie.
Umsatzsteuer ist nicht das Hauptproblem des privaten Nutzers
Der Umtausch von Bitcoin in gesetzliches Zahlungsmittel und umgekehrt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das österreichische Finanzministerium übernimmt diese Einordnung für den Umtausch von Euro zu Bitcoin und zurück.
Für den privaten Verkäufer steht daher regelmäßig nicht die Umsatzsteuer, sondern die Einkommensteuer auf den realisierten Kursgewinn im Mittelpunkt.
Anders kann die Situation aussehen, wenn Bitcoin im Betriebsvermögen gehalten oder Verkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ausgeführt werden. Dann sind neben der Einkommensteuer weitere Bilanzierungs-, Aufzeichnungs- und Unternehmensfragen zu prüfen.
Fazit: Der Bargeldverkauf ist steuerlich ein normaler Bitcoin-Verkauf
Wer Bitcoin an einem österreichischen Automaten gegen Bargeld verkauft, realisiert grundsätzlich einen Verkauf gegen Euro. Für Bitcoin-Neuvermögen ist der Unterschied zwischen Auszahlungserlös und Anschaffungskosten regelmäßig mit 27,5 Prozent zu versteuern.
Die wichtigsten Punkte sind:
- Die Bargeldauszahlung ist steuerlich ein Verkauf gegen Euro.
- Besteuert wird der Gewinn, nicht der gesamte ausgezahlte Betrag.
- Für nach dem 28. Februar 2021 angeschaffte Bitcoin gelten grundsätzlich 27,5 Prozent.
- Altbestand kann unter den früheren Regeln steuerfrei veräußert werden.
- Ein Automatenbetreiber behält nicht zwangsläufig automatisch die korrekte KESt ein.
- Ohne KESt-Abzug muss der Nutzer den Gewinn grundsätzlich selbst erklären.
- Automaten-, Handels- und Netzwerkgebühren müssen getrennt dokumentiert werden.
- Der Beleg allein ersetzt nicht den Nachweis der ursprünglichen Anschaffungskosten.
Die größte steuerliche Gefahr liegt daher nicht unbedingt in der Höhe des Verkaufs. Problematisch wird vor allem eine lückenhafte Historie. Wer weder Kaufpreis noch Anschaffungsdatum nachweisen kann, riskiert eine falsche Gewinnberechnung und Schwierigkeiten bei einer späteren Prüfung.
Hinweis: Dieser Artikel und die Bilder wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.



























