Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Die steuerliche Behandlung geerbter Bitcoin und anderer Kryptowerte hängt von den individuellen Umständen, der Zusammensetzung des Nachlasses, dem Verwandtschaftsverhältnis, den Transaktionen und der jeweils geltenden Rechtslage ab. Bei konkreten Fragen sollte eine entsprechend qualifizierte und zur Steuer- beziehungsweise Rechtsberatung befugte Fachperson konsultiert werden.

Bitcoin geerbt: Haltedauer und Kaufpreis nachweisen

Wer Bitcoin erbt, übernimmt häufig die Anschaffungshistorie des Erblassers. Diese Nachweise sind für Haltedauer, Kaufpreis und Verkauf wichtig.

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Bitcoin geerbt: Wie Haltedauer und ursprüngliche Anschaffungskosten nachgewiesen werden

Bitcoin und andere Kryptowährungen gehören inzwischen immer häufiger zu einem Nachlass. Für Erben entstehen dadurch nicht nur technische Fragen: Wo befinden sich die Bestände? Gibt es Zugangsdaten zu den Wallets? Welche Handelsplattformen wurden genutzt?

Auch steuerlich ist die Situation anspruchsvoll. Wer geerbte Bitcoin später verkauft, kann nicht einfach den Kurs am Todestag als neuen Kaufpreis verwenden und die Haltedauer ab dem Erbfall neu berechnen. Bei einem unentgeltlichen Erwerb wird dem Rechtsnachfolger für private Veräußerungsgeschäfte grundsätzlich die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet. Der Erbe führt damit regelmäßig die steuerliche Anschaffungshistorie des Verstorbenen fort.

Entscheidend ist deshalb, wann und zu welchem Preis der Erblasser die später verkauften Bitcoin ursprünglich erworben hatte. Fehlen diese Informationen, kann die steuerliche Einordnung eines Verkaufs erheblich erschwert werden.

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Der Erbfall ist keine neue Anschaffung

Der Übergang von Bitcoin durch eine Erbschaft ist für den Erben grundsätzlich ein unentgeltlicher Erwerb. Für die Prüfung eines späteren privaten Veräußerungsgeschäfts beginnt mit dem Tod des bisherigen Eigentümers daher nicht automatisch eine neue einjährige Haltefrist.

§ 23 Einkommensteuergesetz bestimmt, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb die Anschaffung des Wirtschaftsguts durch den Rechtsvorgänger dem Rechtsnachfolger zugerechnet wird. Diese Regel gilt auch bei Kryptowerten, die als andere Wirtschaftsgüter im Sinne dieser Vorschrift behandelt werden.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Der Erblasser kaufte Bitcoin am 10. Januar 2024. Er verstarb am 1. Juni 2025. Der Erbe erhielt Zugriff auf die Bitcoin und verkaufte sie am 1. August 2025. Für die Haltedauer ist grundsätzlich nicht der Erbfall am 1. Juni 2025 maßgeblich. Ausgangspunkt bleibt die ursprüngliche Anschaffung am 10. Januar 2024. Beim Verkauf waren die Bitcoin damit bereits länger als ein Jahr gehalten. Wurden die Bitcoin dagegen erst kurz vor dem Todesfall erworben und vom Erben wenige Monate später verkauft, kann der Verkauf noch innerhalb der einjährigen Frist liegen.

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Die Haltedauer des Erblassers wird fortgeführt

Für privat gehaltene Bitcoin ist bei einem späteren Verkauf zu prüfen, ob zwischen der ursprünglichen Anschaffung und der Veräußerung mehr als ein Jahr vergangen ist. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Bitcoin und andere Currency Token als Wirtschaftsgüter behandelt werden können. Werden sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung verkauft oder getauscht, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.

Bei einer Erbschaft werden die Haltedauer des Verstorbenen und die anschließende Besitzzeit des Erben zusammengerechnet. Entscheidend bleibt die durchgehende Anschaffungshistorie des konkreten Bestands. Hat der Erblasser die Bitcoin bereits mehr als ein Jahr vor dem Verkauf durch den Erben angeschafft, kann der Verkauf grundsätzlich außerhalb der Besteuerung nach § 23 Einkommensteuergesetz liegen.

Hatte der Erblasser die Bitcoin dagegen erst wenige Wochen vor seinem Tod gekauft, muss der Erbe den verbleibenden Teil der einjährigen Frist berücksichtigen, sofern er einen steuerpflichtigen Verkauf vermeiden möchte.

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Der Kurs am Todestag ersetzt nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten

Für die Erbschaftsteuer kann der Wert der Bitcoin zum maßgeblichen Bewertungsstichtag relevant sein. Die Bewertung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Der gemeine Wert entspricht dabei dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dieser Wert ist jedoch nicht automatisch der neue einkommensteuerliche Kaufpreis des Erben.

Für einen späteren Verkauf nach § 23 Einkommensteuergesetz werden grundsätzlich die ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers fortgeführt. Der Wert am Todestag und die historischen Anschaffungskosten erfüllen damit unterschiedliche Funktionen:

Der Wert am Todestag kann für die erbschaftsteuerliche Bewertung des Nachlasses relevant sein. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers sind dagegen für die Berechnung eines möglichen Gewinns oder Verlusts aus einem späteren Verkauf innerhalb der Haltefrist entscheidend.

Ein Beispiel:

Der Erblasser kaufte Bitcoin für 20.000 Euro. Am Todestag waren sie 60.000 Euro wert. Der Erbe verkaufte den Bestand kurze Zeit später für 65.000 Euro, während die einjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen war.

Für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung kann grundsätzlich nicht nur die Differenz zwischen 60.000 und 65.000 Euro betrachtet werden. Maßgeblich können weiterhin die ursprünglichen Anschaffungskosten von 20.000 Euro sein. Dieses Ergebnis kann zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen. Deshalb ist es besonders wichtig, Erbschaftsteuer und Einkommensteuer getrennt zu betrachten.

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Welche Unterlagen des Erblassers benötigt werden

Der Erbe sollte möglichst frühzeitig sämtliche Unterlagen sichern, aus denen die ursprüngliche Anschaffung der Bitcoin hervorgeht.

Dazu gehören insbesondere:

  • Kaufdatum und möglichst genaue Uhrzeit,
  • gekaufte Bitcoin-Menge,
  • ursprünglicher Kaufpreis in Euro,
  • gezahlte Handelsgebühren,
  • verwendete Handelsplattform,
  • Order- oder Transaktionsnummer,
  • Zahlungsnachweise,
  • vollständige Transaktionsexporte,
  • Wallet-Adressen,
  • Transaktions-Hashes,
  • vorhandene Steuerreports.

Das Bundesfinanzministerium nennt bei Kryptowerten unter anderem Anschaffungszeitpunkt, Menge, Art des Anschaffungsvorgangs, Anschaffungskosten, Nebenkosten, Veräußerungsdaten, Wallet-Adressen und Kursquellen als mögliche Bestandteile einer nachvollziehbaren steuerlichen Dokumentation. Die Unterlagen sollten möglichst im Originalformat aufbewahrt werden. CSV-Dateien und vollständige Account-Exporte sind häufig aussagekräftiger als einzelne Screenshots.

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Bankauszüge können den ursprünglichen Kauf ergänzen

Bankauszüge können zeigen, wann und in welcher Höhe der Erblasser Geld an eine Krypto-Handelsplattform überwiesen hat. Sie beweisen jedoch nicht zwangsläufig, welche Bitcoin-Menge tatsächlich gekauft wurde.

Eine Einzahlung von 10.000 Euro auf eine Handelsplattform könnte vollständig für Bitcoin verwendet worden sein. Es könnte aber ebenso mehrere Käufe, andere Kryptowährungen oder noch nicht investiertes Guthaben gegeben haben.

Bankbelege sollten deshalb mit weiteren Unterlagen kombiniert werden:

  • Order-Abrechnungen,
  • Transaktionsübersichten,
  • E-Mail-Bestätigungen,
  • Kontoauszüge der Handelsplattform,
  • Wallet-Eingänge,
  • Steuerreports des Erblassers.
  • Je mehr Quellen denselben Vorgang bestätigen, desto leichter lässt sich die ursprüngliche Anschaffung rekonstruieren.

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Wallet-Daten zeigen nicht automatisch den Kaufpreis

Öffentliche Blockchains können nachvollziehbar machen, wann Bitcoin von einer Adresse an eine andere übertragen wurden. Ein Blockchain-Eintrag zeigt aber nicht automatisch, ob die Bitcoin gekauft, geschenkt, geerbt oder lediglich zwischen eigenen Wallets verschoben wurden.

Auch der ursprüngliche Kaufpreis ist aus der Blockchain allein regelmäßig nicht ersichtlich.

Für den steuerlichen Nachweis müssen technische und wirtschaftliche Informationen miteinander verbunden werden. Dazu gehören:

  • die Wallet-Adresse,
  • der Transaktions-Hash,
  • die Identität des damaligen Wallet-Inhabers,
  • die Herkunft der Bitcoin,
  • die zugehörige Börsen- oder Kauftransaktion,
  • der damals gezahlte Euro-Betrag.
  • Eine Wallet-Historie kann deshalb ein wichtiger Nachweis sein, ersetzt aber nicht sämtliche Kaufunterlagen.

Interne Transfers unterbrechen die Haltedauer nicht

Viele langfristig gehaltene Bitcoin wurden über die Jahre zwischen verschiedenen Wallets übertragen. Beispielsweise kann der Erblasser die Bitcoin zunächst auf einer Handelsplattform gekauft, anschließend auf eine Hardware-Wallet und später auf eine neue Wallet verschoben haben.

Solche Übertragungen zwischen eigenen Wallets sind grundsätzlich keine Veräußerungen. Sie führen daher nicht automatisch zu neuen Anschaffungskosten oder einer neuen Haltedauer.

Der Erbe sollte jedoch dokumentieren können, dass die beteiligten Wallets tatsächlich dem Erblasser gehörten.

Hilfreich sind:

  • eine Liste aller bekannten Wallet-Adressen,
  • Screenshots aus den Wallet-Anwendungen,
  • Transaktions-Hashes,
  • übereinstimmende Aus- und Eingänge,
  • Hinweise in den Unterlagen des Erblassers,
  • Hardware-Wallets und zugehörige Aufzeichnungen,
  • vorhandene Steuerreports.
  • Fehlt die Verbindung zwischen den Wallets, kann ein späterer Steuerreport einen Transfer fälschlicherweise als Verkauf oder als Eingang mit unbekannten Anschaffungskosten behandeln.

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Mehrere Käufe müssen getrennt zugeordnet werden

Besonders anspruchsvoll wird die Dokumentation, wenn der Erblasser Bitcoin zu verschiedenen Zeitpunkten und Preisen gekauft hatte.

Ein Beispiel:

  • 0,5 Bitcoin im Januar 2024,
  • 0,4 Bitcoin im Dezember 2024,
  • 0,3 Bitcoin im März 2025.

Der Erbe verkauft im August 2025 insgesamt 0,6 Bitcoin. In diesem Fall muss geklärt werden, welche Anschaffungsbestände als verkauft gelten. Ein Teil kann bereits außerhalb der einjährigen Frist liegen, während ein anderer Teil noch innerhalb der Frist verkauft wird.

Nach der Verwaltungsauffassung ist grundsätzlich eine Einzelbetrachtung vorgesehen. Ist eine eindeutige individuelle Zuordnung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachende Verbrauchsfolgemethode angewendet werden. Dabei ist insbesondere die walletbezogene Betrachtung zu beachten. Der Erbe sollte deshalb nicht nur die Gesamtmenge der geerbten Bitcoin kennen. Er benötigt möglichst für jeden Teilbestand:

  • Anschaffungsdatum,
  • Anschaffungskosten,
  • damalige Wallet,
  • spätere Transfers,
  • verbleibende Menge,
  • Zuordnung zum verkauften Bestand.

Was gilt, wenn keine Kaufbelege mehr vorhanden sind?

Fehlen die ursprünglichen Unterlagen, sollte der Erbe nicht sofort einen beliebigen Wert schätzen. Zunächst sollte versucht werden, die Transaktionshistorie aus mehreren Quellen zu rekonstruieren.

Mögliche Quellen sind:

  • E-Mail-Postfächer des Erblassers,
  • Bank- und Kreditkartenabrechnungen,
  • Steuererklärungen früherer Jahre,
  • alte Krypto-Steuerreports,
  • Handelsplattformen,
  • Wallet-Backups,
  • Hardware-Wallets,
  • Passwortmanager,
  • Cloud-Speicher,
  • Blockchain-Explorer,
  • Unterlagen eines früheren Steuerberaters.

Auch Kontoauszüge können Suchbegriffe wie den Namen einer Handelsplattform oder eines Zahlungsdienstleisters enthalten. E-Mails liefern möglicherweise Kaufbestätigungen, Login-Hinweise oder Hinweise auf verwendete Wallets. Sind die Daten nur teilweise rekonstruierbar, sollte transparent dokumentiert werden, welche Informationen gesichert vorliegen und welche Annahmen getroffen wurden. Bei erheblichen Beträgen ist eine fachliche Prüfung sinnvoll.

Der Erbe sollte den Bestand zum Todestag dokumentieren

Neben der ursprünglichen Anschaffungshistorie sollte auch der Bestand zum Todestag festgehalten werden.

Sinnvoll sind insbesondere:

  • Anzahl der vorhandenen Bitcoin,
  • sämtliche Wallet-Adressen,
  • Bestände je Wallet,
  • Bestände auf Handelsplattformen,
  • Marktwert am maßgeblichen Stichtag,
  • verwendete Kursquelle,
  • Zeitpunkt der Kursfeststellung,
  • Screenshots und Exporte,
  • vorhandene offene Orders oder Verbindlichkeiten.

Der Wert zum Erbfall kann für die erbschaftsteuerliche Bewertung benötigt werden. Nach § 12 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach dem Bewertungsgesetz; dessen allgemeiner Bewertungsgrundsatz stellt auf den gemeinen Wert ab. Aufgrund der starken Kursschwankungen sollte die verwendete Bewertung nachvollziehbar und einheitlich sein. Kursquelle, Datum, Uhrzeit und Umrechnung in Euro sollten gespeichert werden.

Einkommensteuer und Erbschaftsteuer sind getrennte Ebenen

Bei geerbten Bitcoin können zwei unterschiedliche Steuerarten relevant werden.

Die Erbschaftsteuer betrifft den Erwerb des Vermögens durch den Erben. Dabei kommt es unter anderem auf den Gesamtwert des Nachlasses, das Verwandtschaftsverhältnis und die persönlichen Freibeträge an. Das Erbschaftsteuergesetz sieht beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner sowie 400.000 Euro für Kinder vor.

Die Einkommensteuer wird dagegen relevant, wenn der Erbe die Bitcoin später verkauft oder tauscht und die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt sind.

Ein hoher Wertansatz für die Erbschaftsteuer führt nicht automatisch dazu, dass derselbe Wert als Anschaffungskosten für die spätere Einkommensteuer gilt. Diese Trennung ist eine der wichtigsten Besonderheiten geerbter Kryptowährungen.

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Muss die Krypto-Erbschaft dem Finanzamt gemeldet werden?

Ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Gesetz enthält allerdings Ausnahmen und Besonderheiten, etwa wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht. Die konkrete Anzeigepflicht sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden.

Kryptowerte sollten im Nachlassverzeichnis nicht allein als pauschale Position „Kryptowährungen“ aufgeführt werden. Sinnvoll ist eine Aufstellung nach Token, Menge, Wallet und Wert am maßgeblichen Stichtag.

Das Finanzamt kann eine Erbschaftsteuererklärung und ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände sowie die für deren Bewertung erforderlichen Angaben verlangen.

Der Zugriff auf die Bitcoin muss rechtlich und technisch geklärt werden

Bei Kryptowährungen ist zwischen dem rechtlichen Eigentum und dem technischen Zugriff zu unterscheiden.

Bitcoin können zum Nachlass gehören, obwohl der Erbe zunächst keinen Zugriff auf die Wallet hat. Ohne Seed-Phrase, privaten Schlüssel oder Zugang zur Handelsplattform kann es praktisch unmöglich sein, über die Bestände zu verfügen.

Der Erbe sollte vorhandene Geräte, Unterlagen und Zugangsmöglichkeiten systematisch sichern. Dabei ist besondere Vorsicht geboten. Seed-Phrasen und private Schlüssel sollten niemals unverschlüsselt per E-Mail versendet oder in ungeschützten Cloud-Dokumenten gespeichert werden.

Für die steuerliche Dokumentation genügt grundsätzlich die öffentliche Wallet-Adresse. Private Schlüssel müssen weder dem Finanzamt noch einem Steuerberater ausgehändigt werden.

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Vorsicht bei der Aufteilung unter mehreren Erben

Gehören die Bitcoin zunächst einer Erbengemeinschaft, können zusätzliche Fragen entstehen.

Werden die Bestände entsprechend den Erbquoten verteilt, muss die bisherige Anschaffungshistorie den jeweiligen Teilmengen zugeordnet werden. Erhält ein Miterbe gegen eine Ausgleichszahlung mehr Bitcoin als seinem ursprünglichen Erbanteil entspricht, kann die steuerliche Behandlung komplizierter werden.

Auch bei Verkäufen durch die Erbengemeinschaft ist zu dokumentieren:

  • wer wirtschaftlich beteiligt war,
  • welcher Bestand verkauft wurde,
  • wann der Erblasser ihn angeschafft hatte,
  • wie der Erlös verteilt wurde,
  • welche Gebühren entstanden,
  • ob Ausgleichszahlungen geleistet wurden.

Bei größeren Beständen sollte die Auseinandersetzung nicht ausschließlich technisch über Wallet-Transfers abgewickelt werden. Die rechtliche und steuerliche Zuordnung sollte ebenfalls schriftlich festgehalten werden.

Verkauf kurz nach dem Erbfall kann steuerpflichtig sein

Ein häufiger Irrtum lautet, dass ein Verkauf geerbter Bitcoin unmittelbar nach dem Erbfall grundsätzlich steuerfrei sei, weil der Erbe selbst nichts dafür bezahlt habe.

Tatsächlich kommt es auf die Anschaffung durch den Erblasser an.

Hatte der Erblasser die Bitcoin bereits länger als ein Jahr gehalten, kann ein zeitnaher Verkauf durch den Erben grundsätzlich außerhalb der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft liegen.

Hatte der Erblasser die Bitcoin dagegen erst wenige Monate zuvor gekauft, übernimmt der Erbe auch diese kurze Haltedauer. Ein unmittelbarer Verkauf kann dann innerhalb der einjährigen Frist erfolgen.

Auch der Gewinn wird grundsätzlich auf Grundlage der historischen Anschaffungskosten des Erblassers berechnet und nicht allein anhand des Kurses am Todestag.

Beispiel: Erblasser hielt die Bitcoin länger als ein Jahr

Der Erblasser kaufte einen Bitcoin im Jahr 2022 für 25.000 Euro. Er verstarb im April 2026. Zu diesem Zeitpunkt war der Bitcoin 80.000 Euro wert.

Der Erbe verkaufte ihn zwei Monate später für 85.000 Euro.

Da zwischen dem ursprünglichen Kauf im Jahr 2022 und dem Verkauf im Jahr 2026 mehr als ein Jahr liegt, kann der Verkauf grundsätzlich außerhalb der Besteuerung nach § 23 Einkommensteuergesetz liegen.

Der Wert von 80.000 Euro am Todestag kann dennoch für die Erbschaftsteuer relevant sein.

Beispiel: Erblasser kaufte kurz vor seinem Tod

Der Erblasser kaufte einen Bitcoin am 1. März für 70.000 Euro. Er verstarb am 1. Mai desselben Jahres. Der Erbe verkaufte den Bitcoin am 1. August für 90.000 Euro. Der Erbfall setzt die Haltedauer nicht zurück. Zwischen dem ursprünglichen Kauf und dem Verkauf liegen jedoch nur fünf Monate. Der Verkauf kann daher innerhalb der einjährigen Frist als privates Veräußerungsgeschäft steuerlich relevant sein. Vereinfacht wäre die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers zu prüfen.

Diese Unterlagen sollten Erben sichern

Für einen späteren Verkauf geerbter Bitcoin sollte möglichst folgende Dokumentation vorhanden sein:

  • Erbschein, Testament oder anderer Nachweis der Rechtsnachfolge,
  • Nachlassverzeichnis,
  • Bitcoin-Bestand zum Todestag,
  • Kursnachweis zum Todestag,
  • ursprüngliche Kaufbelege des Erblassers,
  • vollständige Transaktionsdateien,
  • Bank- und Zahlungsnachweise,
  • Wallet-Adressen,
  • Transaktions-Hashes,
  • Nachweise über interne Wallet-Transfers,
  • Steuerreports des Erblassers,
  • Verkaufsabrechnung des Erben,
  • verwendete Zuordnungsmethode,
  • Erläuterungen zu rekonstruierten Daten,
  • Dokumentation der Verteilung unter mehreren Erben.

Die erbschaftsteuerlichen Stichtagswerte und die historischen einkommensteuerlichen Anschaffungskosten sollten getrennt ausgewiesen werden.

Ein Webinar kann typische Fehler vermeiden

Bei geerbten Kryptowährungen treffen Nachlassverwaltung, technische Wallet-Fragen, Erbschaftsteuer und Einkommensteuer aufeinander.

Ein Krypto-Steuer-Webinar kann erklären, warum der Kurs am Todestag nicht automatisch zu neuen Anschaffungskosten führt, wie die Haltedauer des Erblassers fortgeführt wird und welche Unterlagen für einen späteren Verkauf benötigt werden.

Besonders hilfreich ist eine strukturierte Vorgehensweise:

  • Krypto-Bestand im Nachlass identifizieren
  • Wallets und Handelsplattformen erfassen
  • Wert zum Todestag dokumentieren
  • ursprüngliche Käufe rekonstruieren
  • interne Transfers zuordnen
  • Haltedauer je Bestand berechnen
  • späteren Verkauf gesondert erfassen

Ein Webinar ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Es kann Erben jedoch helfen, Datenlücken frühzeitig zu erkennen und die erforderlichen Unterlagen systematisch zusammenzustellen.

Fazit

Wer Bitcoin erbt, übernimmt regelmäßig nicht nur den digitalen Vermögenswert, sondern auch dessen steuerliche Anschaffungshistorie. Für einen späteren Verkauf ist grundsätzlich die ursprüngliche Anschaffung durch den Erblasser entscheidend. Dessen Haltedauer wird fortgeführt, und auch die historischen Anschaffungskosten bleiben für einen steuerpflichtigen Verkauf innerhalb der einjährigen Frist relevant.

Der Wert am Todestag kann für die Erbschaftsteuer wichtig sein, ersetzt jedoch nicht automatisch den ursprünglichen Kaufpreis für die Einkommensteuer. Erben sollten deshalb sowohl den Bestand und Marktwert am Todestag als auch sämtliche historischen Kauf-, Wallet- und Transaktionsdaten sichern. Besonders bei mehreren Käufen, Wallet-Wechseln oder einer Erbengemeinschaft kann eine lückenlose Dokumentation entscheidend sein. Fehlen Kaufbelege, sollten Bankunterlagen, E-Mails, Steuerreports und Blockchain-Daten möglichst frühzeitig ausgewertet werden. Bei hohen Beständen oder ungeklärten Transaktionen ist eine fachliche Prüfung sinnvoll.

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