Bitcoin-Steuerreporting Österreich 2026: Das gilt
Bitcoin-Steuerreporting in Österreich: Welche Daten Anleger 2026 von Kryptobörsen verlangen können und wann der Report für die Steuer wichtig ist.

Bitcoin-Steuerreporting in Österreich: Was Anleger 2026 von Kryptobörsen verlangen können
Österreichische Krypto-Anleger können 2026 erstmals auf ein neues Instrument zurückgreifen, das die Steuererklärung und den Verlustausgleich deutlich erleichtern soll. Für Einkünfte, die seit dem Kalenderjahr 2025 zufließen, müssen bestimmte KESt-Abzugsverpflichtete auf Verlangen ein standardisiertes Steuerreporting erstellen. Dazu gehören neben Banken ausdrücklich auch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
Für Anleger bedeutet das: Wer Bitcoin über einen österreichischen Kryptodienstleister hält oder verkauft, kann sich eine strukturierte Übersicht über steuerlich relevante Vorgänge des vergangenen Kalenderjahres ausstellen lassen.

Was steht im Bitcoin-Steuerreport?
Das Steuerreporting soll die für den jeweiligen Anleger relevanten Daten über die Geschäftsfälle und das vom Anbieter verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres enthalten. Die genaue Struktur ist durch die österreichische Steuerreportingverordnung vorgegeben.
Bei Kryptowährungen können darin insbesondere Informationen zu steuerlich relevanten Einkünften und Verlusten enthalten sein. Die amtliche Vorlage unterscheidet unter anderem zwischen Kryptoeinkünften, die im automatischen Verlustausgleich berücksichtigt werden können, und solchen, die dabei nicht berücksichtigt wurden.
Das Reporting kann Anlegern damit helfen, nachzuvollziehen:
- welche Kryptoeinkünfte steuerlich erfasst wurden,
- welche Verluste berücksichtigt wurden,
- welche Einkünfte nicht in einen automatischen Verlustausgleich eingeflossen sind,
welche Kapitalertragsteuer bereits berücksichtigt beziehungsweise abgeführt wurde.
Wichtig ist jedoch: Das Steuerreporting enthält grundsätzlich nur Einkünfte, die überhaupt einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Einkünfte ohne KESt-Abzug sind nach der Steuerreportingverordnung nicht auszuweisen.
Wer kann das Reporting verlangen?
Der Anspruch besteht für unbeschränkt steuerpflichtige Personen bei KESt-Abzugsverpflichteten. Das BMF nennt ausdrücklich inländische Banken und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als typische Fälle.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede internationale Kryptobörse österreichischen Anlegern ein österreichisches Steuerreporting nach dieser Verordnung ausstellen muss.
Wer Bitcoin ausschließlich bei einem ausländischen Anbieter hält, bei dem kein österreichischer KESt-Abzug erfolgt, kann sich daher nicht automatisch auf dieses standardisierte österreichische Reporting verlassen.
Besonders interessant bei mehreren Banken und Kryptobörsen
Der praktische Nutzen zeigt sich vor allem beim Verlustausgleich.
Angenommen, ein Anleger erzielt bei einer österreichischen Bank Dividendenerträge, verkauft gleichzeitig aber Bitcoin über einen österreichischen Kryptodienstleister mit Verlust. Der automatische Verlustausgleich zwischen Bank und Kryptoplattform findet nicht anbieterübergreifend statt.
Das Steuerreporting liefert die notwendigen Informationen, um solche Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zusammenzuführen. Das BMF verweist ausdrücklich darauf, dass das umfassende Reporting die frühere verpflichtende automatische Verlustausgleichsbescheinigung ersetzt.
Damit wird das Dokument insbesondere für Anleger interessant, die:
- mehrere Kryptobörsen verwenden,
- gleichzeitig Aktien und Bitcoin halten,
- Verluste bei einem Anbieter und Gewinne bei einem anderen erzielen,
einen freiwilligen Verlustausgleich über die Steuererklärung durchführen möchten.

Nicht jede Transaktion erscheint automatisch
Ein Steuerreport sollte nicht mit einer vollständigen Blockchain- oder Transaktionshistorie verwechselt werden. Die Steuerreportingverordnung verlangt steuerlich relevante Daten des Abzugsverpflichteten. Einkünfte, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind ausdrücklich nicht aufzunehmen.
Ein bloßer Transfer von Bitcoin zwischen zwei eigenen Wallets ist beispielsweise grundsätzlich keine steuerpflichtige Veräußerung. Auch ein steuerneutraler Krypto-zu-Krypto-Tausch wird steuerrechtlich anders behandelt als ein Verkauf gegen Euro. § 27b EStG bestimmt ausdrücklich, dass der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung keine Realisierung darstellt.
Das Steuerreporting ersetzt deshalb nicht die eigene Dokumentation von Wallet-Transfers, Anschaffungskosten oder historischen Transaktionen.
Was passiert mit Bitcoin von einer ausländischen Börse?
Gerade hier kann eine Lücke entstehen. Überträgt ein Anleger Bitcoin von einer ausländischen Börse auf einen österreichischen Anbieter, besitzt die neue Plattform möglicherweise nicht automatisch alle historischen Steuerdaten. Dazu können insbesondere Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten gehören.
Für die Besteuerung von Kryptowährungen gelten eigene Regeln zur Ermittlung der Steuerdaten. Die österreichische Kryptowährungsverordnung regelt unter anderem die Bewertung und Zuordnung von Beständen auf Wallets beziehungsweise Kryptowährungsadressen.
Das Steuerreporting kann daher nur auf den Daten basieren, die der Abzugsverpflichtete für die steuerliche Behandlung tatsächlich verwendet. Anleger sollten vor allem bei extern übertragenen Bitcoin kontrollieren, ob die hinterlegten Anschaffungskosten mit ihrer eigenen Transaktionshistorie übereinstimmen.
Zum Steuer Tools VergleichWarum Anleger das Reporting kontrollieren sollten
Ein standardisiertes Dokument bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche historischen Daten korrekt sind.
Besonders genau geprüft werden sollten Fälle mit:
- Bitcoin von externen Wallets,
- früheren Krypto-zu-Krypto-Tauschen,
- mehreren Anschaffungen zu unterschiedlichen Preisen,
- Altbeständen aus der Zeit vor März 2021,
- Übertragungen zwischen verschiedenen Plattformen,
- nachträglich bekannt gegebenen Anschaffungskosten.
Die Kryptowährungsverordnung enthält beispielsweise spezielle Regeln für Bestände derselben Kryptowährung auf derselben Wallet. Solche Details können die spätere Gewinnermittlung beeinflussen.
Wann Anleger das Steuerreporting brauchen können
Das Dokument kann insbesondere sinnvoll sein, wenn eine Einkommensteuererklärung abgegeben oder ein anbieterübergreifender Verlustausgleich durchgeführt werden soll.
Auch wenn ein korrekter österreichischer KESt-Abzug grundsätzlich Endbesteuerungswirkung entfalten kann, bleiben Situationen, in denen Anleger ihre Kapitalerträge in einer Veranlagung berücksichtigen möchten oder müssen. Das BMF unterscheidet dabei ausdrücklich zwischen endbesteuerten Kapitalerträgen und Einkünften, die in einer Einkommensteuererklärung zu erfassen sind.
Das Reporting schafft dafür eine einheitliche Datenbasis – ersetzt aber keine Prüfung des individuellen Steuerfalls.
Fazit
2026 können österreichische Bitcoin-Anleger erstmals für ein vollständiges vorangegangenes Kalenderjahr auf das neue standardisierte Steuerreporting zurückgreifen. Die Verpflichtung gilt für Einkünfte ab 2025 und betrifft insbesondere österreichische Banken und Kryptowerte-Dienstleister, die zum KESt-Abzug verpflichtet sind.
Das Reporting kann vor allem beim Verlustausgleich, bei mehreren Anbietern und bei der Kontrolle bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer hilfreich sein.
Eine vollständige Krypto-Steuerhistorie ersetzt es allerdings nicht. Wallet-Transfers, externe Börsen, historische Anschaffungskosten und nicht dem KESt-Abzug unterliegende Vorgänge können außerhalb des Reportings liegen. Anleger sollten deshalb Steuerreport und eigene Transaktionshistorie gemeinsam aufbewahren und miteinander abgleichen.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Die Bilder in diesem Beitrag wurden mit KI erzeugt.



























