Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Die steuerliche Behandlung von Staking-Rewards hängt von der konkreten technischen und wirtschaftlichen Ausgestaltung, den individuellen Umständen und der jeweils geltenden Rechtslage ab. Bei konkreten Fragen sollte eine entsprechend qualifizierte und zur Steuerberatung befugte Fachperson konsultiert werden.

Staking-Rewards verkaufen: Zwei Steuerfälle beachten

Beim Erhalt und späteren Verkauf von Staking-Rewards können zwei steuerliche Vorgänge entstehen. Diese Daten und Nachweise benötigen Anleger.

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Staking-Rewards verkaufen: Warum zwei steuerliche Vorgänge geprüft werden müssen

Staking gilt für viele Krypto-Anleger als Möglichkeit, mit vorhandenen Kryptowerten zusätzliche Erträge zu erzielen. Wer seine Token einem Netzwerk oder einem Staking-Anbieter zur Verfügung stellt, kann dafür regelmäßig neue Token als Belohnung erhalten.

Steuerlich endet die Betrachtung jedoch nicht mit dem Eingang dieser Rewards. Verkauft oder tauscht der Anleger die erhaltenen Token später, kann ein weiterer steuerlich relevanter Vorgang entstehen.

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Damit müssen unter Umständen zwei getrennte Ebenen geprüft werden: zunächst der Erhalt der Staking-Rewards und anschließend ihre spätere Veräußerung. Beide Vorgänge haben eigene Zeitpunkte, Werte und Dokumentationsanforderungen.

Wer lediglich den späteren Verkauf erfasst, kann die Besteuerung beim Erhalt übersehen. Wer umgekehrt nur die ursprünglichen Staking-Einnahmen dokumentiert, berücksichtigt möglicherweise nicht, dass sich zwischen Zufluss und Verkauf ein zusätzlicher Gewinn oder Verlust entwickelt hat.

Was unter Staking verstanden wird

Staking wird vor allem bei Blockchains eingesetzt, die mit einem Proof-of-Stake-Mechanismus oder einer vergleichbaren Variante arbeiten. Teilnehmer stellen Kryptowerte bereit, um den Betrieb und die Sicherheit des Netzwerks zu unterstützen. In der Praxis gibt es verschiedene Formen. Anleger können selbst an der Blockerstellung mitwirken, ihre Token an einen Validator delegieren oder einen zentralen Anbieter nutzen, der das Staking technisch organisiert.

Für viele Privatanleger handelt es sich um sogenanntes passives Staking. Dabei stellen sie ihre Token bereit, ohne selbst aktiv Blöcke zu erzeugen oder eine technische Infrastruktur zu betreiben. Als Gegenleistung erhalten sie in bestimmten Abständen zusätzliche Kryptowerte. Diese Belohnungen werden häufig als Staking-Rewards bezeichnet.

Die konkrete steuerliche Behandlung hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Modells ab. Dabei kann unter anderem relevant sein, ob die Tätigkeit noch der privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann oder bereits einen gewerblichen Umfang erreicht.

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Erster Vorgang: Der Erhalt der Staking-Rewards

Nach der Verwaltungsauffassung können Einnahmen aus passivem Staking bei Privatanlegern als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz behandelt werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen ist.

Die steuerliche Prüfung beginnt damit bereits beim Erhalt der Rewards. Anleger sollten feststellen, zu welchem Zeitpunkt sie wirtschaftlich über die gutgeschriebenen Token verfügen konnten.

Der maßgebliche Zeitpunkt ist besonders wichtig, weil der Wert der Rewards zu diesem Moment in Euro bestimmt werden muss. Dieser Euro-Wert kann die Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen darstellen und zugleich als Ausgangswert für einen späteren Verkauf dienen.

Ein Beispiel:

Ein Anleger erhält durch passives Staking 100 Token. Im maßgeblichen Zuflusszeitpunkt haben diese einen Gesamtwert von 500 Euro. Dieser Betrag kann zunächst als Einnahme aus dem Staking zu prüfen sein.

Steigt der Wert anschließend und verkauft der Anleger die Token später für 800 Euro, dürfen nicht nochmals die gesamten 800 Euro als Staking-Einnahmen behandelt werden. Stattdessen ist der spätere Wertzuwachs gesondert zu untersuchen.

Wann Staking-Rewards als zugeflossen gelten

Die steuerliche Erfassung setzt grundsätzlich voraus, dass der Anleger über die Rewards wirtschaftlich verfügen kann. In der Praxis ist dieser Zeitpunkt nicht immer identisch mit der technischen Entstehung der Belohnung. Je nach Protokoll können Rewards automatisch gutgeschrieben werden. Bei anderen Modellen müssen sie zunächst manuell angefordert oder durch eine sogenannte Claim-Transaktion abgerufen werden.

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Zu prüfen ist daher, ab welchem Zeitpunkt der Anleger tatsächlich auf die Token zugreifen und über sie verfügen konnte. Das Bundesfinanzministerium unterscheidet in seinem Schreiben unter anderem zwischen der technischen Entstehung von Kryptowerten und ihrer wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit. Die konkrete Funktionsweise des jeweiligen Staking-Modells muss deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden.

Anleger sollten insbesondere festhalten:

  • wann der Reward technisch entstanden ist,
  • wann er im Account oder in der Wallet angezeigt wurde,
  • ob ein manuelles Claiming erforderlich war,
  • ab wann der Token übertragen oder verkauft werden konnte,
  • ob eine Sperr- oder Unbonding-Phase bestand.
  • Bei regelmäßigen Gutschriften können im Laufe eines Jahres zahlreiche einzelne Zuflusszeitpunkte entstehen.

Die Euro-Bewertung beim Erhalt

Da Staking-Rewards in Kryptowerten und nicht in Euro ausgezahlt werden, muss ihr Wert für steuerliche Zwecke umgerechnet werden.

Anleger sollten zum maßgeblichen Zeitpunkt dokumentieren:

  • Art und Menge des erhaltenen Tokens,
  • Datum und Uhrzeit der Gutschrift,
  • Euro-Wert je Token,
  • Gesamtwert der Rewards,
  • verwendete Kursquelle,
  • gegebenenfalls Gebühren.

Eine einheitliche und nachvollziehbare Bewertung ist besonders wichtig. Werden für vergleichbare Vorgänge unterschiedliche Kursquellen oder Bewertungszeitpunkte verwendet, kann das Ergebnis schwer überprüfbar werden.

Bei Token mit geringer Liquidität kann die Bewertung zusätzlich erschwert sein. Nicht jeder angezeigte Kurs lässt sich tatsächlich am Markt realisieren. In solchen Fällen sollte dokumentiert werden, auf welcher Plattform der Kurs festgestellt wurde und ob dort ein ausreichendes Handelsvolumen vorhanden war.

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Die Freigrenze für sonstige Einkünfte

Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz bleiben steuerfrei, wenn die Einkünfte hieraus weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird sie erreicht oder überschritten, kann der gesamte entsprechende Betrag steuerpflichtig sein.

Für die Prüfung dürfen Anleger daher nicht nur einen einzelnen Reward betrachten. Relevant können sämtliche Einkünfte sein, die unter diese gesetzliche Vorschrift fallen. Die Grenze ist außerdem von der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte zu unterscheiden. Beide betreffen unterschiedliche steuerliche Vorgänge und dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Zweiter Vorgang: Der spätere Verkauf der Rewards

Mit dem Erhalt der Staking-Rewards erwirbt der Anleger neue Kryptowerte. Werden diese später verkauft, gegen andere Kryptowährungen getauscht oder für eine Zahlung eingesetzt, kann ein privates Veräußerungsgeschäft entstehen. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Currency Token als Wirtschaftsgüter behandelt werden können. Ein Verkauf oder Tausch innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung kann daher unter § 23 Einkommensteuergesetz fallen.

Für die erhaltenen Staking-Rewards beginnt damit grundsätzlich eine eigene Anschaffungshistorie. Der relevante Ausgangspunkt ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die ursprünglich eingesetzten Token gekauft wurden. Maßgeblich ist vielmehr der Anschaffungs- beziehungsweise Zuflusszeitpunkt der neu erhaltenen Rewards. Das bedeutet: Selbst wenn die für das Staking eingesetzten Token schon mehrere Jahre gehalten wurden, sind die neu erhaltenen Rewards steuerlich gesondert zu betrachten.

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Warum nicht der gesamte Verkaufserlös erneut versteuert wird

Beim späteren Verkauf wird grundsätzlich nicht der gesamte Veräußerungserlös nochmals als Gewinn angesetzt. Entscheidend ist die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anschaffungskosten der Rewards. Als Anschaffungskosten kann grundsätzlich der Euro-Wert relevant sein, der bereits beim Erhalt der Staking-Rewards angesetzt wurde.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Ein Anleger erhält Staking-Rewards mit einem Euro-Wert von 500 Euro. Dieser Betrag wird zunächst als Einnahme geprüft. Vier Monate später verkauft er die Rewards für 800 Euro. Für den zweiten Vorgang ergibt sich vereinfacht ein zusätzlicher Veräußerungsgewinn von 300 Euro, bevor Gebühren berücksichtigt werden.

Verkauft der Anleger die Rewards dagegen später für 350 Euro, kann sich aus der Veräußerung ein Verlust von 150 Euro ergeben. Die Einnahme beim Zufluss verschwindet durch den späteren Kursverlust jedoch nicht automatisch. Die beiden Vorgänge werden steuerlich getrennt betrachtet.

Verkauf innerhalb eines Jahres

Werden die Rewards innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung verkauft oder getauscht, kann der entstandene Gewinn oder Verlust unter die privaten Veräußerungsgeschäfte fallen.

§ 23 Einkommensteuergesetz erfasst bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 1.000 Euro beträgt. Auch hierbei handelt es sich um eine Freigrenze.

Für die Berechnung müssen Anleger sämtliche privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres einbeziehen. Die Grenze gilt nicht für jede einzelne Kryptowährung und nicht für jede einzelne Transaktion separat.

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Verkauf nach Ablauf eines Jahres

Werden privat gehaltene Staking-Rewards erst nach Ablauf der einjährigen Frist verkauft, liegt der Vorgang grundsätzlich außerhalb der Besteuerung nach § 23 Einkommensteuergesetz. Die ursprüngliche Besteuerung des Rewards beim Zufluss bleibt davon jedoch unberührt. Die spätere Steuerfreiheit des Verkaufs macht die bereits zuvor entstandene Staking-Einnahme nicht rückgängig.

Ein Anleger kann daher beim Erhalt der Rewards steuerpflichtige sonstige Einkünfte erzielen, während ein späterer Verkauf nach Ablauf der Haltefrist grundsätzlich nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist. Auch in diesem Fall muss die Haltedauer nachgewiesen werden können. Anleger sollten den Zufluss und den späteren Verkauf deshalb vollständig dokumentieren.

Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?

In älteren Diskussionen bestand Unsicherheit darüber, ob sich die Haltefrist von Kryptowerten durch ihre Nutzung zum Staking auf zehn Jahre verlängern könnte. Nach der Verwaltungsauffassung führt die Verwendung von Currency Token für Staking nicht zu einer Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre. Für entsprechende Kryptowerte bleibt grundsätzlich die einjährige Frist maßgeblich.

Diese Aussage betrifft sowohl die eingesetzten Token als auch die weitere Prüfung der erhaltenen Kryptowerte. Dennoch müssen die jeweiligen Anschaffungszeitpunkte getrennt betrachtet werden. Die ursprünglich eingesetzten Token haben ihre eigene Anschaffungshistorie. Jeder neu erhaltene Reward beginnt grundsätzlich mit einem neuen Zeitpunkt.

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Tausch gegen andere Kryptowerte gilt ebenfalls als Veräußerung

Viele Anleger verkaufen Staking-Rewards nicht unmittelbar gegen Euro. Stattdessen tauschen sie die erhaltenen Token gegen Bitcoin, Stablecoins oder andere Kryptowerte. Steuerlich kann auch dieser Tausch eine Veräußerung darstellen. Der Bundesfinanzhof behandelt den Tausch von Currency Token grundsätzlich wie eine Veräußerung des abgegebenen und eine Anschaffung des erhaltenen Kryptowerts.

Wer einen Staking-Reward gegen einen Stablecoin tauscht, sollte deshalb dokumentieren:

  • Art und Menge des abgegebenen Rewards,
  • Art und Menge des erhaltenen Tokens,
  • Euro-Wert im Tauschzeitpunkt,
  • Datum und Uhrzeit,
  • Kursquelle,
  • Handels- und Netzwerkgebühren,
  • Transaktions-Hash.

Der erhaltene Kryptowert beginnt anschließend wiederum mit einer eigenen Anschaffungshistorie.

Mehrere Reward-Gutschriften bedeuten mehrere Anschaffungen

Staking-Rewards werden häufig täglich, wöchentlich oder nach jedem erfolgreich abgeschlossenen Validierungszeitraum gutgeschrieben.

Jede Gutschrift kann einen eigenen Zufluss- und Anschaffungszeitpunkt haben. Bei einem späteren Teilverkauf muss deshalb geklärt werden, welche Reward-Einheiten veräußert wurden.

Das kann insbesondere dann schwierig werden, wenn:

  • hunderte einzelne Rewards eingegangen sind,
  • die Token auf mehrere Wallets verteilt wurden,
  • zusätzliche Token derselben Art gekauft wurden,
  • Rewards automatisch erneut gestakt wurden,
  • nur ein Teil des Bestands verkauft wurde.

Ist eine individuelle Zuordnung nicht möglich, kann nach der Verwaltungsauffassung unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend eine Verbrauchsfolgemethode wie FiFo verwendet werden. Die Betrachtung erfolgt grundsätzlich walletbezogen. Die gewählte Methode sollte innerhalb einer Wallet nachvollziehbar und konsistent angewendet werden.

Automatisches Restaking erschwert die Dokumentation

Bei manchen Angeboten werden erhaltene Rewards automatisch erneut in das Staking einbezogen. Wirtschaftlich entsteht dadurch ein Zinseszinseffekt. Steuerlich können trotzdem bereits beim Erhalt der neuen Token Einnahmen vorliegen. Dass die Rewards unmittelbar weiterverwendet und nicht auf eine separate Wallet ausgezahlt werden, schließt einen Zufluss nicht automatisch aus. Entscheidend ist erneut, ob der Anleger wirtschaftlich über die Rewards verfügen konnte und wie das konkrete Protokoll funktioniert.

Anleger sollten bei automatischem Restaking daher zusätzlich dokumentieren:

  • Höhe jedes einzelnen Rewards,
  • Zeitpunkt der Gutschrift,
  • Zeitpunkt der erneuten Einbindung,
  • Anzahl der danach gestakten Token,
  • mögliche Sperrfristen,
  • verfügbare Auszahlungs- oder Claim-Funktionen.
  • Ein reiner Jahresendbestand reicht häufig nicht aus, um die einzelnen Vorgänge zu rekonstruieren.

Liquid Staking kann zusätzliche Vorgänge auslösen

Beim Liquid Staking erhält der Anleger häufig einen weiteren Token, der seinen Anspruch auf die gestakten Werte oder auf zukünftige Erträge abbildet.

Dadurch können zusätzliche steuerliche Fragen entstehen. Es muss unter anderem geprüft werden, ob die Übertragung der ursprünglichen Token in das Protokoll bereits einen Tausch darstellt, wie der erhaltene Liquid-Staking-Token zu bewerten ist und wann zusätzliche Rewards zufließen.

Auch der spätere Rücktausch oder Verkauf des Liquid-Staking-Tokens kann steuerlich relevant sein.

Eine pauschale Einordnung ist schwierig, weil sich die Protokolle technisch und rechtlich stark unterscheiden. Anleger sollten deshalb die genaue Funktionsweise, die erhaltenen Token und sämtliche Transaktionsschritte dokumentieren.

Welche Daten Anleger zu jedem Reward sichern sollten

Für jeden steuerlich relevanten Staking-Reward sollten möglichst folgende Informationen vorhanden sein:

  • Name des Tokens,
  • erhaltene Menge,
  • Datum und Uhrzeit des Zuflusses,
  • Euro-Kurs im Zuflusszeitpunkt,
  • Gesamtwert in Euro,
  • verwendete Kursquelle,
  • Wallet-Adresse,
  • Transaktions-Hash,
  • Art des Stakings,
  • eingesetzter Staking-Anbieter oder Validator,
  • Claim- oder Auszahlungszeitpunkt,
  • mögliche Gebühren,
  • Informationen zu Sperr- und Unbonding-Zeiten.

Beim späteren Verkauf oder Tausch kommen hinzu:

  • Datum und Uhrzeit der Veräußerung,
  • verkaufte oder getauschte Menge,
  • Verkaufserlös beziehungsweise Gegenwert in Euro,
  • erhaltene Kryptowährung,
  • Handels- und Netzwerkgebühren,
  • verwendete Kursquelle,
  • zugeordneter ursprünglicher Reward,
  • berechnete Haltedauer.

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Warum der Steuerreport geprüft werden muss

Eine Krypto-Steuer-Software kann Staking-Rewards importieren und spätere Verkäufe berechnen. Sie erkennt jedoch nicht immer automatisch, wann ein Reward steuerlich zugeflossen ist oder wie ein bestimmtes Protokoll funktioniert.

Typische Fehler sind:

  • Rewards werden nicht als Einnahmen erkannt.
  • Der Zeitpunkt des Claimings wird falsch eingeordnet.
  • Automatisch restakte Rewards fehlen.
  • Ein Wallet-Transfer wird als Verkauf behandelt.
  • Der Euro-Wert im Zuflusszeitpunkt fehlt.
  • Rewards erscheinen ohne Anschaffungskosten.
  • Der spätere Verkauf wird dem falschen Bestand zugeordnet.
  • Liquid-Staking-Token werden falsch klassifiziert.
  • Transaktionen werden doppelt importiert.
  • Gebühren werden nicht berücksichtigt.

Das Bundesfinanzministerium betont, dass Steuerreports nur auf Grundlage vollständiger und plausibler Daten verwendet werden können. Auch die importierten Wallets, Kursquellen, Berechnungsmethoden und manuellen Korrekturen können für die Nachvollziehbarkeit relevant sein.

Der fertige Report sollte deshalb gemeinsam mit den Originaldateien und den verwendeten Einstellungen gespeichert werden.

Beispiel: Reward erhalten und später mit Gewinn verkauft

Ein Anleger erhält am 1. März 50 Token als Staking-Rewards. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Marktwert insgesamt 1.000 Euro. Der erste Vorgang ist der Erhalt der Rewards. Der Wert von 1.000 Euro kann als sonstige Einkunft zu prüfen sein. Am 1. Juni verkauft der Anleger die 50 Token für 1.400 Euro. Da der Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgt, kann zusätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.

Vereinfacht ergibt sich:

  • Wert beim Zufluss: 1.000 Euro
  • späterer Verkaufserlös: 1.400 Euro
  • zusätzlicher Veräußerungsgewinn: 400 Euro vor Gebühren

Die 1.400 Euro werden also nicht vollständig zweimal besteuert. Stattdessen werden die ursprüngliche Einnahme und die spätere Wertentwicklung getrennt betrachtet.

Beispiel: Reward erhalten und später mit Verlust verkauft

Ein Anleger erhält Staking-Rewards mit einem Wert von 1.000 Euro. Drei Monate später verkauft er die Token nur noch für 600 Euro. Der Wert beim ursprünglichen Zufluss kann weiterhin als Einnahme zu berücksichtigen sein. Aus dem späteren Verkauf kann dagegen vereinfacht ein privater Veräußerungsverlust von 400 Euro entstehen.

Dieser Verlust kann nicht automatisch mit den sonstigen Einkünften aus dem ursprünglichen Staking verrechnet werden. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Das Beispiel zeigt, warum die beiden steuerlichen Vorgänge nicht zu einem einzigen Gesamtergebnis zusammengezogen werden dürfen.

Beispiel: Verkauf nach mehr als einem Jahr

Ein Anleger erhält Rewards im Wert von 1.000 Euro und verkauft sie 15 Monate später für 1.500 Euro. Der ursprüngliche Zufluss bleibt als erster Vorgang zu prüfen. Der spätere Verkauf erfolgt dagegen nach Ablauf der einjährigen Frist und kann daher grundsätzlich außerhalb der privaten Veräußerungsgeschäfte liegen.

Damit kann die Wertsteigerung von 500 Euro beim späteren Verkauf grundsätzlich steuerfrei bleiben, obwohl der Wert von 1.000 Euro beim Erhalt der Rewards steuerlich relevant war. Voraussetzung ist, dass die Zeitpunkte und die Zuordnung der verkauften Token nachvollziehbar nachgewiesen werden können.

Wann professionelle Hilfe sinnvoll sein kann

Eine eigenständige Aufbereitung ist bei wenigen Reward-Gutschriften und einem übersichtlichen Wallet-Bestand häufig möglich.

Fachliche Unterstützung kann jedoch sinnvoll werden, wenn:

  • sehr viele einzelne Rewards vorliegen,
  • mehrere Staking-Plattformen genutzt wurden,
  • automatisches Restaking aktiviert war,
  • Liquid-Staking-Token eingesetzt wurden,
  • Rewards auf mehreren Wallets liegen,
  • Anschaffungswerte fehlen,
  • der Zuflusszeitpunkt unklar ist,
  • eine gewerbliche Tätigkeit möglich erscheint,
  • frühere Steuererklärungen unvollständig waren,
  • bereits Rückfragen des Finanzamts vorliegen.

Dabei ist zwischen technischer Datenaufbereitung und individueller Steuerberatung zu unterscheiden. Die konkrete steuerliche Einordnung sollte durch eine entsprechend befugte Fachperson erfolgen.

Ein Webinar kann die zwei Steuerstufen verdeutlichen

Die steuerliche Behandlung von Staking-Rewards wirkt zunächst kompliziert, weil ein wirtschaftlich zusammenhängender Vorgang in zwei getrennte Abschnitte zerfällt.

Ein Krypto-Steuer-Webinar kann anhand praktischer Beispiele zeigen, wie der Zufluss bewertet, eine neue Anschaffungshistorie angelegt und der spätere Verkauf berechnet wird.

Besonders hilfreich ist eine schrittweise Darstellung:

  • Reward identifizieren
  • Zuflusszeitpunkt bestimmen
  • Euro-Wert dokumentieren
  • Anschaffungshistorie anlegen
  • späteren Verkauf oder Tausch erfassen
  • Wertveränderung berechnen
  • Haltedauer prüfen

Ein Webinar ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Es kann Anlegern jedoch helfen, ihre Daten vollständig aufzubereiten und typische Fehler vor der Steuererklärung zu erkennen.

Fazit

Beim Verkauf von Staking-Rewards müssen regelmäßig zwei steuerliche Vorgänge getrennt geprüft werden.

Der erste Vorgang entsteht beim Erhalt der Rewards. Ihr Wert im maßgeblichen Zuflusszeitpunkt kann als sonstige Einkunft steuerlich relevant sein.

Der zweite Vorgang folgt beim späteren Verkauf oder Tausch. Dabei wird geprüft, wie sich der Wert der Token seit ihrem Erhalt verändert hat und ob die Veräußerung innerhalb der einjährigen Frist erfolgte.

Anleger sollten deshalb für jeden Reward den Zuflusszeitpunkt, den damaligen Euro-Wert und die spätere Verwendung dokumentieren. Bei vielen einzelnen Gutschriften, automatischem Restaking oder Liquid-Staking-Modellen steigt der Aufwand deutlich.

Ein vollständiger Steuerreport kann die Aufbereitung erleichtern. Er ersetzt jedoch nicht die Prüfung der importierten Daten, der Kurswerte und der tatsächlichen Funktionsweise des jeweiligen Staking-Modells.

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