Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts-, Erb- oder Anlageberatung dar. Die steuerliche Behandlung geerbter Kryptowährungen hängt von den individuellen Umständen, der Transaktionshistorie und möglichen internationalen Bezügen ab. Vor einem Verkauf oder einer Aufteilung größerer Krypto-Bestände sollte fachkundige steuerliche und rechtliche Beratung eingeholt werden.

Bitcoin geerbt: Anschaffungskosten in Österreich

Bitcoin geerbt in Österreich? Welche Anschaffungskosten gelten, wann 27,5 Prozent Steuer anfallen und welche Nachweise Erben benötigen.

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Bitcoin geerbt in Österreich: Welche Anschaffungskosten gelten?

Wer in Österreich Bitcoin erbt, muss auf den bloßen Erhalt der Kryptowährung grundsätzlich keine Erbschaftsteuer zahlen. Steuerlich erledigt ist das Thema damit jedoch nicht. Verkauft der Erbe die übernommenen Bitcoin später, hängt die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns maßgeblich davon ab, wann und zu welchem Preis der Verstorbene die Coins ursprünglich erworben hat.

Der Bitcoin-Kurs am Todestag wird dabei nicht automatisch zu den neuen steuerlichen Anschaffungskosten. Bei einem unentgeltlichen Erwerb sind nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz grundsätzlich die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich. Der Erbe übernimmt damit vereinfacht ausgedrückt die steuerliche Historie des Erblassers.

Keine allgemeine Erbschaftsteuer auf Bitcoin

In Österreich fällt seit dem 1. August 2008 keine allgemeine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr an. Das gilt grundsätzlich auch für Bitcoin und andere Kryptowährungen, die zum Nachlass gehören. Anders als bei bestimmten Grundstücksübertragungen entsteht durch den Erwerb der Coins daher regelmäßig keine eigene Erbschaftsteuer.

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Auch die Meldepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz betrifft grundsätzlich Schenkungen unter Lebenden, nicht jedoch Erbschaften beziehungsweise Erwerbe von Todes wegen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Bitcoin im Verlassenschaftsverfahren verschwiegen werden dürfen. Die Coins gehören als Vermögenswert zum Nachlass und müssen bei dessen Abwicklung berücksichtigt werden.

Bei internationalen Erbfällen kann zusätzlich ausländisches Steuerrecht eine Rolle spielen. Die Tatsache, dass Österreich keine allgemeine Erbschaftsteuer erhebt, verhindert nicht automatisch, dass ein anderer Staat aufgrund des Wohnsitzes des Erblassers, des Erben oder weiterer Anknüpfungspunkte eine Steuer verlangt.

Erbe übernimmt die ursprünglichen Anschaffungskosten

Die wichtigste Regel lautet: Durch den Erbfall wird der Bitcoin-Kaufpreis steuerlich grundsätzlich nicht auf den aktuellen Marktwert angehoben.

Hat der Verstorbene einen Bitcoin beispielsweise für 15.000 Euro gekauft und liegt der Kurs beim Tod bei 60.000 Euro, werden die Anschaffungskosten des Erben nicht automatisch auf 60.000 Euro erhöht. Maßgeblich bleiben grundsätzlich die historischen 15.000 Euro.

Verkauft der Erbe den Bitcoin später für 70.000 Euro, beträgt der rechnerische Gewinn daher 55.000 Euro:

  • Verkaufserlös: 70.000 Euro
  • Fortgeführte Anschaffungskosten: 15.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Gewinn: 55.000 Euro

Bei Anwendung des besonderen Steuersatzes von 27,5 Prozent ergäbe sich daraus eine Steuer von 15.125 Euro. Kosten, die nach den steuerlichen Regeln als Anschaffungsnebenkosten oder unmittelbar zuordenbare Veräußerungskosten berücksichtigt werden dürfen, können das Ergebnis gegebenenfalls verändern. Gewinne aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen unterliegen in Österreich grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.

Die österreichischen Einkommensteuerrichtlinien bestätigen für privat und unentgeltlich übertragene Kryptowährungen, dass der Empfänger die Anschaffungskosten des Übertragenden fortführt. Für eine Erbschaft folgt dasselbe Ergebnis aus der gesetzlichen Regel für den unentgeltlichen Erwerb: Maßgeblich sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers.

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Der Wert am Todestag erfüllt eine andere Funktion

Der Bitcoin-Kurs am Todestag kann für die Bewertung des Nachlasses, die Aufteilung unter mehreren Erben oder die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen relevant sein. Er ist aber nicht automatisch mit den einkommensteuerlichen Anschaffungskosten gleichzusetzen.

Das führt in der Praxis zu zwei unterschiedlichen Werten:

  • Nachlasswert: Marktwert der Bitcoin im Zusammenhang mit dem Erbfall
  • Steuerliche Anschaffungskosten: grundsätzlich der historische Kaufpreis des Erblassers

Ein hoher Bitcoin-Wert am Todestag schützt deshalb nicht davor, dass bei einem späteren Verkauf ein erheblicher steuerpflichtiger Kursgewinn entsteht. Für die Gewinnermittlung wird der Verkaufserlös grundsätzlich den fortgeführten Anschaffungskosten gegenübergestellt.

Wann hat der Erblasser die Bitcoin gekauft?

Neben dem Kaufpreis ist das ursprüngliche Anschaffungsdatum entscheidend. Seit der österreichischen Kryptosteuerreform wird zwischen Alt- und Neuvermögen unterschieden.

Bitcoin, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, fallen grundsätzlich unter das seit März 2022 geltende Besteuerungsregime. Realisierte Gewinne aus solchen Beständen unterliegen im Privatvermögen unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent. Eine steuerfreie Veräußerung allein aufgrund einer mehrjährigen Haltedauer ist für diese Bestände nicht vorgesehen.

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Wurden die Bitcoin dagegen spätestens am 28. Februar 2021 angeschafft, handelt es sich grundsätzlich um Altbestand. Für diesen gilt weiterhin die frühere steuerliche Behandlung. Nach der damaligen Rechtslage waren Verkäufe privat gehaltener und nicht zinstragend veranlagter Kryptowährungen insbesondere dann steuerlich relevant, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr lag.

Da der unentgeltliche Erwerb die historischen Anschaffungskosten nicht ersetzt, ist bei geerbten Bitcoin grundsätzlich auch die ursprüngliche Erwerbshistorie des Erblassers entscheidend. Eine Übertragung im Jahr 2026 macht aus einem alten Bitcoin-Bestand daher nicht allein wegen des Erbfalls automatisch Neuvermögen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Erblasser Altbestände später für Lending, bestimmte Staking-Modelle oder andere ertragbringende Vorgänge eingesetzt oder Coins mehrfach getauscht hat. Dann kann die steuerliche Einordnung komplexer ausfallen.

Mehrere Käufe können den Durchschnittspreis bestimmen

Viele Anleger haben Bitcoin nicht in einer einzigen Transaktion gekauft, sondern über Monate oder Jahre hinweg in unterschiedlichen Tranchen erworben. Befinden sich Einheiten derselben Kryptowährung auf derselben Wallet oder Kryptowährungsadresse und wurden sie zeitlich nacheinander angeschafft, ist grundsätzlich der gleitende Durchschnittspreis in Euro zu verwenden.

Beispiel: Der Erblasser kaufte Bitcoin in drei Tranchen:

  • 0,2 BTC für 4.000 Euro
  • 0,3 BTC für 9.000 Euro
  • 0,5 BTC für 25.000 Euro

Insgesamt wurden damit 1 BTC für 38.000 Euro erworben. Soweit die Voraussetzungen für den gleitenden Durchschnittspreis vorliegen, betragen die Anschaffungskosten dieses Bitcoin-Bestands insgesamt 38.000 Euro beziehungsweise durchschnittlich 38.000 Euro je BTC.

Der Erbe sollte daher nicht nur den letzten Kaufbeleg suchen. Notwendig ist möglichst die gesamte Transaktionshistorie der betreffenden Wallet und der verwendeten Handelsplattformen.

Werden die geerbten Bitcoin später auf eine Wallet übertragen, auf der bereits eigene Bitcoin des Erben liegen, kann die Berechnung zusätzlich erschwert werden. Die historischen Bestände sollten deshalb bereits vor einer Zusammenführung steuerlich sauber dokumentiert werden.

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Krypto-zu-Krypto-Tausch kann die Kostenhistorie verlängern

Nicht immer hat der Erblasser die vorhandenen Bitcoin direkt mit Euro gekauft. Möglich ist beispielsweise, dass zunächst Ether erworben und später gegen Bitcoin getauscht wurden.

Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung ist nach dem aktuellen österreichischen System grundsätzlich kein steuerpflichtiger Realisierungsvorgang. Stattdessen werden die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung auf die erhaltene Kryptowährung übertragen. Die steuerliche Historie kann sich daher über mehrere Tauschvorgänge erstrecken.

Für Erben bedeutet das: Der auf der Börse sichtbare Eingang der Bitcoin ist nicht zwangsläufig das steuerlich relevante Anschaffungsdatum und der damalige Bitcoin-Kurs nicht automatisch der richtige Kaufpreis. Unter Umständen muss die Historie bis zum ursprünglichen Erwerb der zuerst eingesetzten Kryptowährung zurückverfolgt werden.

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Fehlende Belege machen den Verkauf problematisch

Die größte praktische Schwierigkeit besteht häufig nicht in der gesetzlichen Regel, sondern im Nachweis. Der Erbe benötigt Unterlagen zu Transaktionen, die möglicherweise viele Jahre zurückliegen und auf inzwischen geschlossenen Börsen oder nicht mehr verwendeten Wallets ausgeführt wurden.

Gesichert werden sollten insbesondere:

  • Kauf- und Verkaufsabrechnungen der Kryptobörsen
  • vollständige CSV- oder API-Transaktionshistorien
  • Kontoauszüge und Überweisungsbelege
  • Wallet-Adressen und Transaktions-IDs
  • Aufzeichnungen über Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäfte
  • Nachweise über Transfers zwischen eigenen Wallets
  • Informationen zu Gebühren und Nebenkosten
  • vorhandene Steuerreports des Erblassers
  • Aufzeichnungen über Mining, Staking, Lending oder Airdrops

Bei einer späteren Veräußerung über einen österreichischen Krypto-Dienstleister kann der Erbe Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und bestimmte Angaben zu früheren steuerneutralen Tauschvorgängen bekannt geben. Der Anbieter darf diese Daten jedoch prüfen und muss sie plausibilisieren können. Die Berechnungsgrundlage sollte deshalb lückenlos und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Fehlen die historischen Daten, darf nicht ohne Weiteres der Kurs am Todestag oder ein frei geschätzter Kaufpreis angesetzt werden. In solchen Fällen sollte die Transaktionshistorie mithilfe von Börsendaten, Bankbewegungen und öffentlich einsehbaren Blockchain-Transaktionen möglichst weitgehend rekonstruiert werden.

Was gilt bei mehreren Erben?

Gehen die Bitcoin zunächst auf eine Erbengemeinschaft über und werden anschließend unter den Erben aufgeteilt, muss dokumentiert werden, welche Einheiten beziehungsweise welcher Anteil welchem Erben zugeordnet wurde.

Ausgleichszahlungen zwischen den Beteiligten können die steuerliche Beurteilung verändern. Eine reine unentgeltliche Nachlassaufteilung ist nicht zwingend genauso zu behandeln wie eine Vereinbarung, bei der ein Erbe sämtliche Bitcoin übernimmt und den anderen dafür erhebliche Zahlungen leistet. Ob weiterhin ein vollständig unentgeltlicher Vorgang oder teilweise ein entgeltlicher Erwerb vorliegt, hängt von der konkreten Gestaltung ab.

Bei größeren Beträgen sollte die Aufteilung daher nicht allein anhand des aktuellen Bitcoin-Kurses vorgenommen werden. Neben dem Marktwert müssen auch die historischen Anschaffungskosten, der Status als Alt- oder Neuvermögen und mögliche latente Steuerbelastungen berücksichtigt werden.

Fazit: Der Erbfall setzt den Bitcoin-Kaufpreis nicht zurück

Wer Bitcoin in Österreich erbt, übernimmt grundsätzlich nicht nur die Coins, sondern auch deren steuerliche Vergangenheit. Maßgeblich sind regelmäßig die Anschaffungskosten des Erblassers und nicht der Bitcoin-Kurs am Todestag.

Für einen späteren Verkauf müssen Erben daher möglichst klären:

  • Wann wurden die Bitcoin ursprünglich angeschafft?
  • Wie hoch waren die Anschaffungskosten?
  • Handelt es sich um Alt- oder Neuvermögen?
  • Gab es frühere Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäfte?
  • Wurden die Coins für Lending, Staking oder andere Ertragsmodelle verwendet?
  • Lassen sich alle Angaben gegenüber der Börse und dem Finanzamt belegen?

Die Übernahme der Bitcoin löst in Österreich grundsätzlich keine allgemeine Erbschaftsteuer aus. Ein späterer Verkauf kann aber zu einer erheblichen Einkommensteuerbelastung führen. Ohne historische Kauf- und Transaktionsdaten lässt sich diese Belastung weder zuverlässig berechnen noch gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar nachweisen.

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