Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Die Verlustverrechnung hängt von der Art der positiven und negativen Kapitaleinkünfte, dem Kalenderjahr, dem jeweiligen Anbieter und einem bereits erfolgten KESt-Abzug ab. Bei größeren Verlusten oder mehreren Plattformen sollte fachkundige steuerliche Beratung eingeholt werden.

Bitcoin mit Verlust verkaufen: Verlustausgleich in Österreich

Bitcoin mit Verlust verkauft? Österreich erlaubt die Verrechnung mit bestimmten Kapitalerträgen. Wann der Verlustausgleich möglich ist und welche Grenzen gelten.

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Bitcoin mit Verlust verkaufen: Wie der Verlustausgleich in Österreich funktioniert

Fällt der Bitcoin-Kurs unter den steuerlichen Kaufpreis, kann ein Verkauf in Österreich nicht nur wirtschaftlich, sondern auch steuerlich relevant sein. Ein realisierter Bitcoin-Verlust darf grundsätzlich mit bestimmten positiven Einkünften aus privatem Kapitalvermögen verrechnet werden.

Das österreichische Finanzministerium nennt ausdrücklich Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien als mögliche Gegenpositionen zu Kryptogewinnen und -verlusten. 

Kursverlust allein reicht nicht

Solange Bitcoin lediglich im Wert fallen und weiter auf der Wallet liegen, besteht grundsätzlich noch kein steuerlich realisierter Verlust.

Erst eine Realisierung macht den Verlust für den steuerlichen Verlustausgleich nutzbar. Typischer Fall ist der Verkauf gegen Euro.

Beispiel:

  • Anschaffungskosten: 20.000 Euro
  • späterer Verkauf: 14.000 Euro
  • realisierter Verlust: 6.000 Euro

Dieser Verlust kann grundsätzlich mit geeigneten positiven Kapitaleinkünften desselben Jahres verrechnet werden.

Welche Gewinne können ausgeglichen werden?

Bitcoin-Verluste können insbesondere mit gleichartig besteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Dazu können gehören:

  • Gewinne aus anderen steuerpflichtigen Kryptowährungen
  • Aktiengewinne
  • Dividenden
  • bestimmte andere Kapitaleinkünfte

Nicht zulässig ist dagegen insbesondere die Verrechnung mit Zinsen aus Bankeinlagen oder mit Zuwendungen von Privatstiftungen. Auch eine Verrechnung mit Gehalt oder selbstständigen Einkünften ist bei privaten Bitcoin-Verlusten grundsätzlich nicht vorgesehen. 

Nur dasselbe Kalenderjahr zählt

Ein wichtiger Punkt ist die zeitliche Begrenzung.

Private Verluste aus Kryptowährungen können grundsätzlich nur mit geeigneten positiven Kapitaleinkünften desselben Kalenderjahres verrechnet werden. 

Ein Bitcoin-Verlust aus 2026 kann somit beispielsweise einen Aktiengewinn aus 2026 reduzieren. Ein nicht genutzter privater Verlust kann dagegen grundsätzlich nicht einfach in das Jahr 2027 mitgenommen werden.

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Nicht jeder Verlustausgleich passiert automatisch

Österreichische Kryptodienstleister können innerhalb der von ihnen verwalteten Kryptowährungen einen automatischen Verlustausgleich durchführen.

Ein automatischer Verlustausgleich zwischen Kryptowährungen und anderen Kapitalanlagen - beispielsweise Aktien oder Dividenden bei einer Bank - ist jedoch ausdrücklich nicht erlaubt. Dieser Ausgleich muss über die Einkommensteuerveranlagung erfolgen. 

Beispiel:

  • Bitcoin-Verlust bei Kryptoplattform: 5.000 Euro
  • Aktiengewinn bei Bank: 10.000 Euro

Die Bank berücksichtigt den Bitcoin-Verlust nicht automatisch. Der Anleger kann den anbieterübergreifenden Ausgleich grundsätzlich über seine Einkommensteuererklärung vornehmen.

Bereits gezahlte KESt kann zurückerstattet werden

Hat eine Bank bereits 27,5 Prozent KESt auf Aktiengewinne oder Dividenden einbehalten, kann ein später berücksichtigter Bitcoin-Verlust zu einer Steuererstattung führen.

Beispiel:

Aktiengewinn: 10.000 Euro
Bitcoin-Verlust: 4.000 Euro
verbleibender positiver Betrag: 6.000 Euro

Statt einer Steuer auf 10.000 Euro bleibt nach dem Verlustausgleich grundsätzlich nur ein positiver Betrag von 6.000 Euro.

Der Ausgleich muss jedoch korrekt über die Veranlagung beantragt und nachgewiesen werden.

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Steuerreporting erleichtert die Veranlagung

Für Einkünfte ab 2025 müssen österreichische KESt-Abzugsverpflichtete auf Verlangen ein standardisiertes Steuerreporting zur Verfügung stellen.

Dieses enthält unter anderem Informationen über Einkünfte, Verluste und bereits abgeführte beziehungsweise im automatischen Verlustausgleich gutgeschriebene KESt. 

Wer Bitcoin bei einer Kryptoplattform und Aktien bei einer anderen Bank hält, kann die jeweiligen Unterlagen für den nicht automatischen Verlustausgleich verwenden.

Was gilt bei ausländischen Kryptobörsen?

Auch Verluste auf einer ausländischen Kryptobörse können grundsätzlich relevant sein, sofern sie nach österreichischem Steuerrecht als steuerliche Verluste anzuerkennen und ausreichend dokumentiert sind.

Da dort regelmäßig kein österreichischer automatischer KESt-Ausgleich stattfindet, benötigt der Anleger insbesondere:

  • Anschaffungskosten
  • Verkaufserlöse
  • Transaktionshistorie
  • Gebühren
  • Euro-Werte
  • gegebenenfalls Steuerberichte der Plattform

Das BMF nennt den Ausgleich mit ausländischen Einkünften ausdrücklich als möglichen Fall für die Einkommensteuerveranlagung. 

Fazit

Ein realisierter Bitcoin-Verlust kann in Österreich die Steuer auf andere Kapitalerträge reduzieren. Voraussetzung ist insbesondere, dass tatsächlich ein steuerlicher Verlust entstanden ist und geeignete positive Kapitaleinkünfte im selben Kalenderjahr vorhanden sind.

Verrechenbar sind grundsätzlich unter anderem bestimmte Krypto-Gewinne, Aktiengewinne und Dividenden. Mit Sparbuchzinsen, Gehalt oder beliebigen anderen Einkünften funktioniert der Verlustausgleich dagegen nicht. 

Wer Bitcoin und Wertpapiere bei unterschiedlichen Anbietern hält, muss den übergreifenden Verlustausgleich regelmäßig über die Einkommensteuererklärung vornehmen.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Die Bilder wurden mit KI erzeugt.

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