Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Die steuerliche Behandlung einer Krypto-Börseninsolvenz hängt insbesondere von der konkreten Verwahrungsform, den Vertragsbedingungen, der Eigentumszuordnung, dem Zeitpunkt des Verlusts und dem weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens ab. Gesetze, Verwaltungsauffassungen und Rechtsprechung können sich ändern. Betroffene sollten ihren individuellen Fall durch einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen lassen.

Krypto-Börse insolvent: Sind verlorene Coins absetzbar?

Nach einer Krypto-Börseninsolvenz sind Coins oft nicht sofort steuerlich absetzbar. Wann Verluste anerkannt werden können und welche Nachweise nötig sind.

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Krypto-Börse insolvent: Können verlorene Coins steuerlich geltend gemacht werden?

Wenn eine Krypto-Börse zahlungsunfähig wird, verlieren Anleger häufig von einem Tag auf den anderen den Zugriff auf ihre Bitcoin, Ether oder andere Kryptowerte. Auszahlungen werden gestoppt, Konten eingefroren und Guthaben teilweise nur noch als Forderungen im Insolvenzverfahren geführt.

Wirtschaftlich kann der Schaden erheblich sein. Steuerlich bedeutet eine gesperrte Auszahlung oder die Insolvenz der Handelsplattform jedoch nicht automatisch, dass der ursprüngliche Kaufpreis sofort als Verlust geltend gemacht werden kann. Entscheidend ist unter anderem, ob die Coins tatsächlich noch dem Anleger zuzurechnen sind, ob stattdessen nur eine Forderung gegen die Börse besteht und ob bereits endgültig feststeht, welcher Teil des Vermögens verloren ist.

Eine Insolvenz ist nicht automatisch ein steuerlich realisierter Verlust

Privat gehaltene Kryptowerte gelten nach der Verwaltungsauffassung grundsätzlich als andere Wirtschaftsgüter. Gewinne und Verluste können deshalb unter die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Einkommensteuergesetz fallen. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass unter anderem Bitcoin, Ether und Monero steuerlich als Wirtschaftsgüter behandelt werden können.

Für einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Veräußerungsverlust reicht ein bloßer Wertverlust grundsätzlich nicht aus. Normalerweise muss ein Veräußerungsvorgang vorliegen. Der Verlust wird vereinfacht aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten und relevanter Transaktionskosten ermittelt.

Genau darin liegt das Problem bei einer Börseninsolvenz: Der Anleger hat seine Coins häufig nicht bewusst verkauft. Er kann lediglich nicht mehr auf sie zugreifen. Eine wirtschaftlich wertlose oder blockierte Position ist daher nicht zwangsläufig mit einem realisierten steuerlichen Verlust gleichzusetzen.

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Zunächst muss geklärt werden, wem die Coins gehörten

Nicht jede Krypto-Börse verwahrt Kundenguthaben auf dieselbe Weise. Steuerlich und insolvenzrechtlich kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob die Coins eindeutig dem einzelnen Kunden zugeordnet waren oder ob der Anleger lediglich einen vertraglichen Anspruch gegen die Plattform hatte. Grundsätzlich kommen verschiedene Situationen infrage:

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Die Coins sind individuell dem Anleger zugeordnet

Werden die Kryptowerte getrennt vom Vermögen der Börse verwahrt und können sie dem Kunden eindeutig zugeordnet werden, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Herausgabe. In diesem Fall sind die Coins nicht zwingend verloren, nur weil vorübergehend kein Zugriff möglich ist. Eine vorübergehende Sperre begründet dann regelmäßig noch keinen endgültigen steuerlichen Verlust.

Der Anleger besitzt nur eine Forderung gegen die Börse

Hat die Plattform die Kundenguthaben nicht getrennt verwahrt oder wurden die Coins im Rahmen des Geschäftsmodells weiterverwendet, kann dem Kunden möglicherweise nur eine Insolvenzforderung zustehen. Der Anleger hält dann wirtschaftlich unter Umständen nicht mehr die ursprünglichen Coins, sondern einen Anspruch gegen das insolvente Unternehmen. Ob und wann aus dem Ausfall dieser Forderung ein steuerlich anzuerkennender Verlust entsteht, ist deutlich schwieriger zu beurteilen.

Ein Teil der Coins wird später zurückgezahlt

In vielen Insolvenzverfahren erhalten Gläubiger nach Jahren eine Quote. Diese kann in Euro, US-Dollar, Stablecoins oder Kryptowerten ausgezahlt werden. Solange noch mit einer nennenswerten Rückzahlung gerechnet werden kann, steht die endgültige Schadenshöhe häufig noch nicht fest. Eine sofortige Berücksichtigung des gesamten ursprünglichen Investments ist deshalb regelmäßig problematisch.

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Der bloße Verlust des Zugriffs genügt meist nicht

Ein eingefrorenes Konto, eine deaktivierte Auszahlung oder ein fehlgeschlagener Login bedeutet noch nicht, dass die Coins steuerlich endgültig verloren sind.

Auch folgende Ereignisse führen nicht automatisch zu einem absetzbaren Verlust:

  • Die Börse stoppt vorübergehend alle Auszahlungen.
  • Das Unternehmen beantragt ein Insolvenzverfahren.
  • Der Marktwert der Forderung fällt stark.
  • Der Anleger kann sich nicht mehr in sein Konto einloggen.
  • Die Coins werden in der Benutzeroberfläche nicht mehr angezeigt.
  • Es ist unklar, wie hoch die spätere Insolvenzquote ausfallen wird.

Solche Umstände können zwar auf einen drohenden wirtschaftlichen Verlust hindeuten. Für die steuerliche Anerkennung muss aber nachvollziehbar sein, welches Wirtschaftsgut verloren wurde, wann der Verlust endgültig eingetreten ist und auf welcher rechtlichen Grundlage er berücksichtigt werden soll.

Das BMF-Schreiben zu Kryptowerten behandelt ausführlich die Ermittlung von Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungen sowie die Dokumentationspflichten. Eine pauschale Regel, nach der der Ausfall eines Börsenguthabens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung automatisch als Veräußerungsverlust gilt, enthält es jedoch nicht. Das ist ein wichtiger Grund, weshalb solche Fälle einzeln geprüft werden müssen.

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Warum ein Verkauf für einen symbolischen Betrag riskant sein kann

Manche Anleger erwägen, eine wertlose Forderung oder nicht mehr handelbare Coins für einen symbolischen Betrag zu übertragen, um einen steuerlich erkennbaren Veräußerungsvorgang zu schaffen.

Ein solcher Schritt sollte nicht ohne fachliche Prüfung erfolgen. Das Finanzamt kann untersuchen, ob tatsächlich ein wirksamer Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat, ob der Vertrag ernsthaft durchgeführt wurde und ob ein wirtschaftlicher Hintergrund bestand.

Eine rein künstliche Gestaltung garantiert nicht, dass der Verlust anerkannt wird. Zudem darf der Anleger keine Coins oder Forderungen übertragen, über die er rechtlich nicht verfügen kann.

Besonders kompliziert wird es, wenn die Forderung bereits in einem ausländischen Insolvenzverfahren angemeldet wurde oder die Übertragung nach dessen Regeln eingeschränkt ist.

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Die einjährige Haltefrist bleibt relevant

Wird ein Verlust aus dem Verkauf oder Tausch privat gehaltener Kryptowerte anerkannt, ist grundsätzlich auch die Haltefrist zu prüfen.

Nach der derzeit geltenden gesetzlichen Systematik erfasst § 23 EStG Veräußerungen anderer Wirtschaftsgüter, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Liegt ein steuerlich relevanter Verkauf erst nach Ablauf dieser Frist vor, fällt der Vorgang grundsätzlich nicht mehr in den steuerpflichtigen Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte. Das kann dazu führen, dass nicht nur ein Gewinn steuerfrei bleibt, sondern auch ein Verlust steuerlich nicht genutzt werden kann.

Beispiel:

Ein Anleger kauft Kryptowährungen für 15.000 Euro. Acht Monate später überträgt er sie im Rahmen eines steuerlich anerkannten Verkaufs für 1.000 Euro. Sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, könnte grundsätzlich ein Verlust von 14.000 Euro innerhalb der Haltefrist vorliegen. Erfolgt ein vergleichbarer Vorgang dagegen erst nach mehr als einem Jahr, kann der Verlust außerhalb des steuerbaren Bereichs liegen. Er wäre dann grundsätzlich nicht mit anderen steuerpflichtigen Kryptogewinnen verrechenbar. Bei einer Börseninsolvenz ist allerdings häufig bereits unklar, ob überhaupt eine Veräußerung der Coins stattfindet. Die Haltefrist allein beantwortet die Frage daher nicht.

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Verluste dürfen nicht mit allen Einkünften verrechnet werden

Ein anerkannter Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften kann nicht beliebig mit anderen Einkünften verrechnet werden. Nach § 23 EStG dürfen solche Verluste grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit Arbeitslohn, selbstständigen Einkünften, Mieteinnahmen oder gewöhnlichen Kapitalerträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht ausgeglichene Verluste können innerhalb der gesetzlichen Grenzen in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorgetragen werden.

Das bedeutet beispielsweise:

Ein Anleger erzielt 8.000 Euro steuerpflichtigen Gewinn aus kurzfristigen Krypto-Verkäufen und einen anerkannten Verlust von 5.000 Euro aus einem anderen privaten Veräußerungsgeschäft. Unter den entsprechenden Voraussetzungen könnte sich der verbleibende steuerpflichtige Gewinn auf 3.000 Euro reduzieren. Hat der Anleger dagegen ausschließlich Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, kann er den Kryptoverlust grundsätzlich nicht einfach von seinem Gehalt abziehen.

Was passiert mit späteren Auszahlungen aus dem Insolvenzverfahren?

Erhält ein Anleger später eine Insolvenzquote, muss erneut geprüft werden, wie die Zahlung steuerlich einzuordnen ist.

Mögliche Formen der Entschädigung sind:

  • Auszahlung eines Euro- oder Dollarbetrags
  • Rückübertragung eines Teils der ursprünglichen Coins
  • Auszahlung anderer Kryptowerte
  • Ausgabe von Token, Aktien oder sonstigen Ersatzwerten
  • Verkauf oder Abtretung der Insolvenzforderung

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, was der Anleger vor und nach der Insolvenz rechtlich gehalten hat. Wurde bereits zuvor ein Verlust steuerlich berücksichtigt, kann eine spätere Zahlung Auswirkungen auf die damalige Verlustberechnung oder auf das Jahr der Auszahlung haben.

Wurde hingegen noch kein Verlust anerkannt, kann die spätere Quote erst ermöglichen, den endgültigen wirtschaftlichen Schaden zu bestimmen.

Auch die Bewertung ist nicht immer einfach. Erfolgt die Entschädigung in Kryptowerten, muss der Euro-Wert zum maßgeblichen Zeitpunkt nachvollziehbar dokumentiert werden. Das BMF verlangt bei Krypto-Sachverhalten grundsätzlich nachvollziehbare Aufzeichnungen zu Anschaffung, Veräußerung, Marktwerten und verwendeten Kursquellen.

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Auszahlung in Coins kann eine neue Anschaffung darstellen

Wer im Insolvenzverfahren neue Coins oder andere Token erhält, sollte nicht nur die Auszahlung selbst dokumentieren. Es muss auch geprüft werden, ob dadurch steuerlich ein neues Wirtschaftsgut angeschafft wurde.

Relevant sind insbesondere:

  • Datum und Uhrzeit der Zuteilung
  • Anzahl und Art der erhaltenen Kryptowerte
  • Euro-Wert bei Erhalt
  • verwendete Kursquelle
  • Verhältnis zur ursprünglichen Insolvenzforderung
  • möglicher Beginn einer neuen Haltefrist

Wer die erhaltenen Coins kurze Zeit später verkauft, kann einen weiteren steuerlich relevanten Vorgang auslösen. Ohne dokumentierten Wert bei Erhalt lässt sich der spätere Gewinn oder Verlust nur schwer ermitteln.

Verluste im Betriebsvermögen werden anders behandelt

Die beschriebenen Regeln beziehen sich vor allem auf privat gehaltene Kryptowährungen. Gehörten die Coins zu einem Unternehmen oder einem gewerblichen Handelsbetrieb, gelten andere steuerliche Grundsätze. Im Betriebsvermögen können beispielsweise Teilwertabschreibungen, Forderungsausfälle oder betriebliche Veräußerungsverluste relevant sein.

Ob eine Wertminderung bereits vor dem vollständigen Abschluss des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden kann, hängt unter anderem von der Gewinnermittlungsart, der Werthaltigkeit der Forderung und den Umständen des Einzelfalls ab. Unternehmer sollten private und betriebliche Krypto-Bestände deshalb klar voneinander trennen. Eine nachträgliche Zuordnung allein aufgrund der günstigeren steuerlichen Behandlung ist nicht möglich.

Auch Lending- und Earn-Produkte sind gesondert zu prüfen

Besonders komplex sind Insolvenzen von Plattformen, auf denen Anleger ihre Coins nicht nur verwahrt, sondern in Lending-, Staking- oder sogenannten Earn-Programmen eingesetzt haben. Dabei können die Coins auf die Plattform übertragen worden sein, während der Kunde lediglich einen Rückzahlungsanspruch erhielt. In einem solchen Fall kann sich die Rechtsposition deutlich von einer einfachen Verwahrung unterscheiden.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Wurden die Coins rechtlich oder wirtschaftlich übertragen?
  • Entstand bereits beim Einzahlen ein steuerlich relevanter Vorgang?
  • Hielt der Anleger anschließend eine Forderung oder weiterhin Kryptowerte?
  • Wurden Zinsen oder Rewards gutgeschrieben?
  • Sind bereits versteuerte Erträge später ebenfalls ausgefallen?
  • Welche Position wurde im Insolvenzverfahren angemeldet?

Die Bezeichnung des Produkts durch die Plattform ist dabei nicht allein entscheidend. Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen und die tatsächliche Durchführung.

Bereits versteuerte Rewards können ein zusätzliches Problem darstellen

Bei Lending-, Staking- oder Bonusprogrammen wurden Anlegern teilweise Erträge gutgeschrieben, über die sie anschließend wegen der Insolvenz nicht mehr verfügen konnten. Möglicherweise wurden solche Rewards bereits im Zeitpunkt des Zuflusses steuerlich erfasst. Fällt der daraus entstandene Anspruch später aus, bedeutet dies nicht automatisch, dass die frühere Besteuerung rückgängig gemacht wird.

Es muss vielmehr geprüft werden, ob der ursprüngliche Zufluss tatsächlich stattgefunden hat, ob die Coins wirtschaftlich verfügbar waren und ob der spätere Ausfall einen eigenständigen steuerlich relevanten Verlust darstellt. Gerade bei größeren Beträgen sollten Anleger die ursprünglichen Steuererklärungen, Kontoauszüge und Plattformbedingungen zusammen mit einer Fachperson überprüfen.

Welche Nachweise Anleger sichern sollten

Nach einer Börseninsolvenz sollten Betroffene sämtliche verfügbaren Unterlagen sichern. Der Zugriff auf Kundenkonten, Transaktionsdaten oder Steuerberichte kann später eingeschränkt oder vollständig abgeschaltet werden.

Wichtige Nachweise sind:

  • vollständige Transaktionshistorien
  • Kaufbelege und Einzahlungsnachweise
  • CSV- und PDF-Exporte der Börse
  • Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes
  • Kontoauszüge über Ein- und Auszahlungen
  • Screenshots der zuletzt angezeigten Guthaben
  • Vertragsbedingungen der Plattform
  • Unterlagen zu Lending-, Staking- oder Earn-Produkten
  • Mitteilungen über die Einstellung der Auszahlungen
  • Insolvenzantrag und Eröffnungsbeschluss
  • Anmeldung und Anerkennung der Insolvenzforderung
  • Angaben zur erwarteten oder gezahlten Insolvenzquote
  • Nachweise über spätere Ausschüttungen
  • Wechselkurse und verwendete Preisquellen
  • frühere Krypto-Steuerberechnungen und Steuerbescheide

Das BMF betont für Krypto-Sachverhalte ausdrücklich die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen. Können Anschaffungsdaten, Transaktionen und Marktwerte nicht nachvollziehbar belegt werden, darf das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen unter Umständen schätzen.

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Der Verlust sollte gegenüber dem Finanzamt erläutert werden

Wer einen Verlust aus einer Krypto-Börseninsolvenz in der Steuererklärung ansetzt, sollte nicht lediglich einen negativen Betrag eintragen.

Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts:

  • Wann und zu welchem Preis wurden die Coins gekauft?
  • Wie wurden sie auf die insolvente Plattform übertragen?
  • Welche Rechte hatte der Anleger laut Vertrag?
  • Wann wurde die Auszahlung gesperrt?
  • Welche Forderung wurde im Insolvenzverfahren angemeldet?
  • Ist die Forderung anerkannt oder bestritten?
  • Welche Rückzahlung ist noch zu erwarten?
  • Warum wird der Verlust in dem betreffenden Steuerjahr angesetzt?
  • Wie wurde die Höhe des Verlusts berechnet?
  • Welche Belege stehen zur Verfügung?

Je klarer die zeitliche und rechtliche Entwicklung dokumentiert ist, desto besser kann das Finanzamt den Ansatz prüfen.

Einspruch kann bei abgelehnten Verlusten sinnvoll sein

Lehnt das Finanzamt einen geltend gemachten Verlust ab, sollte zunächst die Begründung geprüft werden. Möglich ist beispielsweise, dass die Behörde keinen Veräußerungsvorgang erkennt, den Verlust als noch nicht endgültig ansieht oder die Nachweise für unzureichend hält. Gegen einen Steuerbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Ob ein Einspruch im konkreten Fall Aussicht auf Erfolg hat, hängt jedoch stark von der rechtlichen Gestaltung und der Dokumentation ab. 

Bei erheblichen Beträgen kann es sinnvoll sein, die Steuererklärung oder den Einspruch durch einen auf Kryptowährungen und Insolvenzfälle spezialisierten Steuerberater beziehungsweise Rechtsanwalt begleiten zu lassen.

Fazit

Die Insolvenz einer Krypto-Börse führt nicht automatisch dazu, dass Anleger den vollständigen Wert ihrer gesperrten Coins sofort steuerlich absetzen können. Für privat gehaltene Kryptowerte setzt ein Verlust nach § 23 EStG grundsätzlich einen steuerlich relevanten Realisationsvorgang innerhalb der Haltefrist voraus. Der bloße Wertverlust, die Sperrung des Kontos oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reichen dafür häufig nicht aus.

Entscheidend ist, ob der Anleger weiterhin Eigentümer der Coins ist, nur noch eine Forderung gegen die Börse besitzt oder später eine teilweise Rückzahlung erhält. Auch die Art der Verwahrung, die Vertragsbedingungen und mögliche Lending- oder Earn-Programme spielen eine Rolle. Betroffene sollten daher frühzeitig alle Transaktionsdaten, Vertragsunterlagen und Insolvenznachweise sichern. Aufgrund der bislang nicht abschließend geklärten Behandlung vieler Fallgestaltungen sollte ein größerer Verlust stets individuell steuerlich und gegebenenfalls insolvenzrechtlich geprüft werden.

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