Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Ob ein konkreter Bitcoin-Verlust mit Aktiengewinnen verrechnet werden kann, hängt unter anderem von der Art der Kapitalanlagen, dem Zeitpunkt der Realisierung, einem bereits erfolgten KESt-Abzug und den individuellen steuerlichen Umständen ab. Bei größeren Beträgen, mehreren Banken oder ausländischen Kryptobörsen sollte fachkundige steuerliche Beratung eingeholt werden.

Bitcoin-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen in Österreich

Bitcoin-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen? Österreich erlaubt das grundsätzlich – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und meist per Steuererklärung.

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Bitcoin-Verluste und Aktiengewinne: Was das österreichische Steuerrecht erlaubt

Wer in Österreich Bitcoin mit Verlust verkauft und gleichzeitig Gewinne aus Aktien erzielt, kann beide Positionen steuerlich grundsätzlich miteinander verrechnen. Das bestätigt das österreichische Finanzministerium ausdrücklich: Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können im Privatvermögen mit bestimmten anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden – darunter auch Veräußerungsgewinne aus Aktien.

Allerdings erfolgt dieser Ausgleich zwischen Krypto- und Aktienpositionen nicht automatisch. Wer Bitcoin bei einer Kryptoplattform und Aktien bei einer Bank hält, muss dafür regelmäßig die Einkommensteuerveranlagung nutzen.

Bitcoin-Verlust kann Aktiengewinn reduzieren

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • realisierter Aktiengewinn: 10.000 Euro
  • realisierter Bitcoin-Verlust: 4.000 Euro
  • verbleibender positiver Kapitalertrag: 6.000 Euro
  • Sind beide Positionen nach den österreichischen Regeln ausgleichsfähig, reduziert der Bitcoin-Verlust damit die steuerliche Bemessungsgrundlage.
  • Sowohl steuerpflichtige Bitcoin-Gewinne als auch Veräußerungsgewinne aus modernen Aktienbeständen unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.

Ein bloßer Kursverlust reicht nicht

Entscheidend ist, dass der Bitcoin-Verlust tatsächlich realisiert wurde. Sinkt der Kurs lediglich auf der Wallet von 60.000 auf 40.000 Euro, entsteht steuerlich grundsätzlich noch kein Verlust. Erst ein steuerpflichtiger Realisierungsvorgang - beispielsweise der Verkauf gegen Euro - macht den Verlust für den Verlustausgleich relevant. Dasselbe Prinzip gilt bei Aktien: Auch dort wird ein Kursminus grundsätzlich erst durch eine steuerlich relevante Veräußerung realisiert.

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Bank und Kryptobörse verrechnen nicht automatisch miteinander

Innerhalb eines österreichischen Wertpapierdepots führt die Bank grundsätzlich einen automatischen Verlustausgleich durch. Auch Kryptodienstleister können innerhalb der von ihnen verwalteten Kryptowährungen Verluste ausgleichen.

Ein automatischer Verlustausgleich zwischen Kryptowährungen und anderen Kapitaleinkünften ist jedoch ausdrücklich nicht zulässig. Das BMF nennt diesen Fall ausdrücklich.

Beispiel:

  • Bank A behält KESt auf 8.000 Euro Aktiengewinn ein.
  • Kryptoplattform B weist 5.000 Euro Bitcoin-Verlust aus.
  • Die Bank kennt den Bitcoin-Verlust nicht und erstattet deshalb nicht automatisch einen Teil der KESt.
  • Der Anleger muss den anbieterübergreifenden Ausgleich über die Einkommensteuererklärung vornehmen.

Bereits gezahlte KESt kann zurückkommen

Hat die Bank auf einen Aktiengewinn bereits 27,5 Prozent KESt einbehalten, kann ein später berücksichtigter Bitcoin-Verlust zu einer Steuererstattung führen.

Beispiel:

Aktiengewinn: 10.000 Euro
bereits einbehaltene KESt: 2.750 Euro
Bitcoin-Verlust: 4.000 Euro

Nach dem Verlustausgleich verbleiben grundsätzlich 6.000 Euro positiver Kapitalertrag.

Darauf entfallen bei 27,5 Prozent:

1.650 Euro Steuer

Die Differenz zur bereits einbehaltenen KESt von 2.750 Euro beträgt 1.100 Euro. Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann dieser Betrag im Rahmen der Veranlagung zurückerstattet werden.

Der Verlustausgleich gilt nur innerhalb desselben Jahres

Private Kapitalverluste können grundsätzlich nur mit geeigneten positiven Kapitaleinkünften desselben Kalenderjahres verrechnet werden. Ein Bitcoin-Verlust aus 2026 kann also beispielsweise einen Aktiengewinn aus 2026 reduzieren. Bleibt danach ein ungenutzter privater Verlust übrig, kann dieser grundsätzlich nicht einfach in das nächste Jahr übertragen werden. Das macht den Jahreswechsel für Anleger steuerlich relevant: Nicht realisierte Verluste helfen beim Verlustausgleich nicht.

Nicht jeder Kapitalertrag darf verrechnet werden

Das österreichische Steuerrecht setzt Grenzen.

Bitcoin-Verluste können grundsätzlich mit gleichartig besteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Aktiengewinne,
  • Dividenden,
  • bestimmte Fondsgewinne,
  • andere geeignete Kryptogewinne.

Nicht zulässig ist dagegen beispielsweise die Verrechnung mit Zinsen aus Bankeinlagen. Auch mit Arbeitseinkommen oder selbstständigen Einkünften können private Bitcoin-Verluste nicht beliebig verrechnet werden.

Vereinfacht:

Bitcoin-Verlust + Aktiengewinn: grundsätzlich möglich
Bitcoin-Verlust + Dividenden: grundsätzlich möglich
Bitcoin-Verlust + Sparbuchzinsen: nicht möglich
Bitcoin-Verlust + Gehalt: nicht möglich

Steuerreporting erleichtert den Nachweis

Seit dem Kalenderjahr 2025 müssen österreichische KESt-Abzugsverpflichtete auf Verlangen ein standardisiertes Steuerreporting bereitstellen. Dazu zählen neben Banken auch bestimmte Kryptowerte-Dienstleister. Für Anleger mit mehreren Anbietern kann dieses Dokument besonders hilfreich sein. Wer beispielsweise Aktien bei einer Bank und Bitcoin bei einer Kryptoplattform hält, kann die jeweiligen Steuerreportings verwenden, um Gewinne, Verluste und bereits abgeführte KESt in der Einkommensteuerveranlagung nachzuweisen.

Was gilt bei ausländischen Börsen?

Auch Bitcoin-Verluste auf ausländischen Kryptobörsen können grundsätzlich für den österreichischen Verlustausgleich relevant sein, sofern die zugrunde liegenden Einkünfte nach österreichischem Recht steuerlich zu berücksichtigen sind und der Anleger die Verluste nachweisen kann.

Ein automatischer österreichischer KESt-Ausgleich findet dort typischerweise nicht statt.

Erforderlich sind deshalb insbesondere:

  • vollständige Transaktionshistorien,
  • Anschaffungskosten,
  • Verkaufserlöse,
  • Gebühren,
  • Euro-Werte der Transaktionen,
  • gegebenenfalls ausländische Steuerunterlagen.

Das BMF nennt einen anbieterübergreifenden beziehungsweise mit ausländischen Einkünften vorgenommenen Verlustausgleich ausdrücklich als Fall für die Einkommensteuerveranlagung.

Fazit

Bitcoin-Verluste und Aktiengewinne können in Österreich grundsätzlich miteinander verrechnet werden. Beide gehören im Privatvermögen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen regelmäßig demselben besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent. Der entscheidende Haken: Der Ausgleich erfolgt zwischen Kryptoeinkünften und Aktiengewinnen nicht automatisch.

Wer bei einer Bank einen Aktiengewinn und bei einer separaten Kryptoplattform einen Bitcoin-Verlust realisiert, muss den Verlustausgleich grundsätzlich über die Einkommensteuerveranlagung beantragen. Bereits einbehaltene KESt kann dadurch teilweise zurückerstattet werden. Wichtig ist außerdem, dass die Verluste tatsächlich realisiert wurden und grundsätzlich im selben Kalenderjahr wie die auszugleichenden Gewinne entstanden sind.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Die Bilder wurden mit KI erzeugt.

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