Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts-, Kredit- oder Anlageberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt maßgeblich von der konkreten Vertragsgestaltung, der Eigentumszuordnung und einer möglichen späteren Liquidation der Bitcoin ab. Bei größeren Krypto-Krediten sollte der Vertrag vorab fachkundig geprüft werden.

Bitcoin als Kreditsicherheit: Wann in Österreich keine Steuer anfällt

Bitcoin als Sicherheit für einen Kredit hinterlegen? Solange die Coins nicht verwertet werden, entsteht in Österreich grundsätzlich noch kein Verkauf.

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Bitcoin als Kreditsicherheit: Wann in Österreich noch keine Steuer entsteht

Bitcoin besitzen, Liquidität benötigen, aber die Coins nicht verkaufen: Krypto-Kredite versprechen genau dieses Modell. Der Anleger hinterlegt Bitcoin als Sicherheit und erhält dafür beispielsweise Euro oder Stablecoins als Darlehen. Steuerlich ist dabei entscheidend, was tatsächlich mit den Bitcoin passiert.

Eine bloße Besicherung, bei der der Anleger wirtschaftlicher Eigentümer bleibt und die Coins nicht verkauft oder gegen ein anderes Wirtschaftsgut eintauscht, löst grundsätzlich noch keinen steuerpflichtigen Realisierungsvorgang aus.

Steuer entsteht grundsätzlich bei einer Realisierung

Das österreichische Kryptosteuerrecht erfasst insbesondere:

  • Verkauf gegen Euro,
  • Tausch gegen Fremdwährungen,
  • Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter,
  • Verwendung zur Bezahlung von Leistungen.

Ein Krypto-zu-Krypto-Tausch bleibt dagegen grundsätzlich steuerneutral. Wird Bitcoin lediglich als Sicherheit verpfändet oder technisch gesperrt, ohne dass das wirtschaftliche Eigentum übergeht, fehlt grundsätzlich ein solcher Verkauf oder Tausch.

Der ausgezahlte Kredit ist nicht automatisch Bitcoin-Erlös

Ein Beispiel:

  • Bitcoin-Wert: 50.000 Euro
  • Anleger hinterlegt die Coins als Sicherheit
  • Kreditbetrag: 20.000 Euro

Die 20.000 Euro sind grundsätzlich kein Verkaufserlös für die Bitcoin, sondern die Auszahlung eines Darlehens, das später zurückgezahlt werden muss. Die bis dahin entstandenen Bitcoin-Kursgewinne werden deshalb durch die reine Kreditaufnahme grundsätzlich noch nicht realisiert.

Kritisch wird die Liquidation

Das kann sich ändern, wenn der Bitcoin-Kurs fällt und der Kreditgeber die hinterlegten Coins verwertet. Werden die Bitcoin im Rahmen einer Liquidation verkauft oder endgültig auf den Kreditgeber übertragen, kann ein steuerpflichtiger Realisierungsvorgang entstehen.

Beispiel:

  • Anschaffungskosten der hinterlegten BTC: 15.000 Euro
  • Wert bei Liquidation: 40.000 Euro
  • wirtschaftliche Verwertung der BTC zur Tilgung des Kredits

Dann kann grundsätzlich ein steuerpflichtiger Bitcoin-Gewinn von 25.000 Euro entstehen. Für steuerpflichtiges Neuvermögen gilt grundsätzlich der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent.

Vertragsgestaltung ist entscheidend

Nicht jedes als „Bitcoin-backed loan“ bezeichnete Produkt funktioniert rechtlich gleich.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Bleibt der Kunde wirtschaftlicher Eigentümer der BTC?
  • Werden die Bitcoin nur verpfändet oder tatsächlich übertragen?
  • Darf der Kreditgeber die Coins weiterverwenden?
  • Entsteht ein Rückzahlungsanspruch auf dieselben Coins oder nur auf eine entsprechende Menge?
  • Was passiert bei einem Margin Call?
  • Wann darf die Sicherheit liquidiert werden?

Wenn der Anleger seine Bitcoin wirtschaftlich bereits bei Vertragsbeginn gegen einen anderen Vermögenswert eintauscht, kann die steuerliche Beurteilung anders ausfallen.

Zinsen sind keine Bitcoin-Anschaffungskosten

Die Zinsen des Kredits stehen grundsätzlich mit der Finanzierung und nicht mit dem Erwerb der bereits vorhandenen Bitcoin in Zusammenhang. Bei privatem Kapitalvermögen ist der Abzug von Finanzierungskosten grundsätzlich stark eingeschränkt. Ein Bitcoin-Kredit sollte daher nicht allein wegen möglicher Zinskosten als steuerliches Gestaltungsinstrument betrachtet werden.

Fazit

Bitcoin als Kreditsicherheit zu hinterlegen, löst in Österreich grundsätzlich noch keinen steuerpflichtigen Bitcoin-Gewinn aus, wenn die Coins lediglich als Sicherheit dienen und kein Verkauf oder steuerlich relevanter Eigentumswechsel stattfindet. Steuerlich kritisch wird es vor allem bei einer späteren Liquidation oder einer Vertragsgestaltung, bei der die Bitcoin wirtschaftlich bereits vorher übertragen werden.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Die Bilder wurden mit KI erzeugt.

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