Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung dar. Die konkrete Behandlung hängt unter anderem von der Tätigkeit, Gewinnermittlungsart, Umsatzsteuerpflicht und betrieblichen Zuordnung der erhaltenen Bitcoin ab.

Als Freelancer Bitcoin erhalten: Steuer in Österreich

Freelancer wird in Bitcoin bezahlt: Wie Österreich das Honorar beim Zufluss besteuert und wann spätere Bitcoin-Kursgewinne zusätzlich relevant werden.

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Bitcoin als Freelancer bezahlt bekommen: Welche Steuern in Österreich anfallen

Ein österreichischer Freelancer stellt eine Rechnung über 2.000 Euro - der Kunde bezahlt aber nicht per Banküberweisung, sondern in Bitcoin. Steuerlich verschwindet das Honorar dadurch nicht. Die erhaltenen Bitcoin sind zunächst die Gegenleistung für die erbrachte berufliche Leistung und müssen grundsätzlich mit ihrem Euro-Wert erfasst werden. Ein späterer Kursgewinn der erhaltenen Bitcoin ist davon getrennt zu betrachten.

Das Honorar wird zum Marktwert erfasst

Vereinbart ein Freelancer beispielsweise ein Honorar von 2.000 Euro und erhält dafür Bitcoin im entsprechenden Wert, sind grundsätzlich diese 2.000 Euro Betriebseinnahme. Die Bezahlung in Bitcoin ändert die Einkunftsart nicht.

Für umsatzsteuerliche Zwecke stellt das BMF ebenfalls klar, dass Lieferungen und Dienstleistungen, die mit Bitcoin bezahlt werden, grundsätzlich wie andere entgeltliche Leistungen behandelt werden; die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Bitcoin-Wert.

Das Honorar unterliegt nicht einfach 27,5 Prozent

Ein häufiger Denkfehler wäre, das erhaltene Bitcoin-Honorar sofort mit dem Krypto-Steuersatz von 27,5 Prozent zu behandeln. Die 2.000 Euro entstehen jedoch zunächst aus der selbstständigen beziehungsweise gewerblichen Tätigkeit. Sie werden daher nach den für diese Tätigkeit geltenden Regeln besteuert. Der persönliche Einkommensteuertarif kann dabei relevant sein. Österreich arbeitet 2026 mit progressiven Tarifstufen.

Danach beginnt eine zweite steuerliche Ebene

Mit dem Zufluss besitzt der Freelancer nun Bitcoin. Steigen diese anschließend im Wert, entsteht eine davon getrennte Frage.

Beispiel:

  • erhaltenes Honorar: BTC im Wert von 2.000 Euro
  • späterer Wert beim Verkauf: 3.000 Euro
  • Wertsteigerung: 1.000 Euro

Die ersten 2.000 Euro wurden bereits als Betriebseinnahme erfasst.

Die zusätzlichen 1.000 Euro stellen dagegen eine spätere Wertsteigerung der Bitcoin dar. Wie diese zu besteuern ist, hängt unter anderem davon ab, wie die Bitcoin dem Betrieb steuerlich zugeordnet sind und welche Tätigkeit ausgeübt wird.

Das BMF weist darauf hin, dass Kryptowährungen auch im Betriebsvermögen grundsätzlich den speziellen Regeln für Kapitalanlagen unterliegen können.

Bitcoin müssen sauber bewertet werden

Der Freelancer sollte beim Zahlungseingang dokumentieren:

  • Rechnungsbetrag,
  • Zeitpunkt des Bitcoin-Zuflusses,
  • BTC-Menge,
  • Euro-Marktwert,
  • verwendete Kursquelle,
  • Wallet-Adresse,
  • Transaktions-ID.

Dadurch lässt sich später unterscheiden, welcher Wert bereits als Betriebseinnahme erfasst wurde und welcher Betrag auf eine spätere Kursbewegung entfällt.

Auch die Umsatzsteuer verschwindet nicht

Ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig, ändert die Zahlung in Bitcoin grundsätzlich nichts an dieser Verpflichtung. Beispiel: Ein Freelancer stellt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung in Rechnung. Der Kunde begleicht die Forderung vollständig in BTC. Bitcoin sind dann lediglich die Form der Bezahlung. Die zugrunde liegende Leistung bleibt umsatzsteuerlich entsprechend zu behandeln.

Fazit

Wer als österreichischer Freelancer in Bitcoin bezahlt wird, erhält nicht einfach einen steuerfreien Krypto-Zufluss. Der Euro-Wert der Bitcoin wird zunächst grundsätzlich als Einnahme aus der beruflichen Tätigkeit erfasst. Erst danach beginnt die steuerliche Betrachtung der Bitcoin als Vermögenswert. Steigen die Coins anschließend im Wert, kann beim späteren Verkauf zusätzlich ein steuerlich relevanter Kursgewinn entstehen.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Die Bilder wurden mit KI erzeugt.

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