Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptowährungen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Führe immer deine eigene Recherche durch.

Null Euro Anschaffungskosten im Krypto-Steuerentwurf: Das prüfst du bei Gehalt in Bitcoin

Der Referentenentwurf setzt Kryptowerte, die für nicht neu besteuerte Leistungen zufließen, mit Anschaffungskosten von null Euro an. Bei Gehalt, Miete und Honorar in Bitcoin ginge derselbe Betrag damit zweimal in die Steuerrechnung.

Aufgeschlagener Aktenordner mit leeren Seiten und ein mechanischer Tischrechner auf dunkler Holzplatte im harten Seitenlicht
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Wer sein Gehalt in Bitcoin bekommt, zahlt darauf schon heute Steuern: Der Zufluss ist Arbeitslohn und wird wie Lohn in Euro versteuert. Der Referentenentwurf zur Krypto-Steuer könnte dazu führen, dass derselbe Betrag beim späteren Verkauf ein zweites Mal in die Rechnung geht, weil die Anschaffungskosten dann mit null Euro anzusetzen wären. Steuerpflichtig wäre dann der gesamte Verkaufserlös und nicht allein der Kursgewinn.

Diese Lücke ist belegt, aber sie bleibt eine Auslegung: Der Hinweis stammt von einem benannten Steuerberater und bezieht sich auf einen Entwurf, der erst noch durch Kabinett, Bundestag und Bundesrat muss. Was du als Betroffener heute tun kannst, heißt deshalb vor allem dokumentieren. Für jeden Zufluss brauchst du den Euro-Betrag zum Zuflusszeitpunkt samt Belegkette, denn genau dieser Nachweis ist später das Argument für einen Anschaffungswert über null.

Anschaffungskosten von null Euro: Was der Referentenentwurf vorsieht

Der Entwurf verschiebt die Besteuerung von Kryptowährungen aus den privaten Veräußerungsgeschäften in die Einkünfte aus Kapitalvermögen, also von § 23 in § 20 des Einkommensteuergesetzes. Mit diesem Regimewechsel kommt eine Regel, die auf den ersten Blick technisch klingt. Nach der Darstellung in der Fachzeitschrift Der Betrieb sollen Tauschkryptowerte, die „unentgeltlich oder für nicht nach dem neuen Regime besteuerte Leistungen zugehen“, mit Anschaffungskosten von 0 Euro angesetzt werden.

Anschaffungskosten sind der Betrag, mit dem ein Kryptowert in deine Steuerrechnung eingeht und der beim Verkauf vom Erlös abgezogen wird. Steht dort null, gibt es nichts abzuziehen. Die Gesetzesbegründung hat dabei vor allem Airdrops und Bountys im Blick, also Token, die ohne Gegenleistung ins Wallet kommen und für die es tatsächlich keinen Kaufpreis gibt. Der eigentliche Gesetzestext regelt nach beiden Darstellungen aber nur die Anschaffungskosten, nicht den Kreis der Fälle.

Damit entsteht eine Schere zwischen Absicht und Wortlaut. Gedacht ist die Regel für geschenkte Token. Erfasst ist nach dem Wortlaut jeder Zugang, der nicht über das neue Regime besteuert wird, und dazu gehört Arbeitsleistung.

Wie aus einem Zufluss zwei Steuervorgänge werden

Krypto als Arbeitsentgelt ist steuerlich kein Sonderfall. Zahlt dein Arbeitgeber einen Teil des Lohns in Bitcoin, gilt der Betrag als Sachbezug und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Maßgeblich ist der Euro-Wert im Zeitpunkt des Zuflusses, und auf diesen Wert fallen Lohnsteuer und in der Regel auch Sozialabgaben an. Wie dieser erste Schritt heute abläuft, haben wir in unserem Ratgeber zu Gehalt in Bitcoin und seiner Besteuerung ausführlich beschrieben.

Der zweite Vorgang kommt später. Behältst du die Coins als private Geldanlage und verkaufst sie irgendwann, ist das ein eigener steuerlicher Vorgang. Nach heutigem Recht bildet der bereits versteuerte Zuflusswert dabei die Anschaffungskosten, sodass nur die Wertsteigerung zwischen Zufluss und Verkauf zählt. Dieses Prinzip ist der Grund, warum die bisherige Rechtslage als in sich geschlossen gilt: Jeder Euro wird genau einmal erfasst.

Fällt dieser Abzug weg, verschiebt sich die Bemessungsgrundlage vom Kursgewinn auf den ganzen Erlös. Der Zuflusswert, auf den schon Lohnsteuer gezahlt wurde, geht ein zweites Mal in die Rechnung ein. Genau das ist mit Doppelbesteuerung gemeint, und genau deshalb ist die Frage keine akademische.

Messingfarbene Balkenwaage, links eine schwere Metallmünze, die rechte Schale leer und deutlich höher
Setzt der Entwurf die Anschaffungskosten auf null, fällt die Gegenseite der Rechnung weg: Besteuert würde dann der gesamte Erlös, nicht die Wertsteigerung.

Das Rechenbeispiel von Steuerberater Ingo Heuel: 50.000 Euro Gehalt in Bitcoin

Auf die Lücke hat Dr. Ingo Heuel hingewiesen, Rechtsanwalt und Steuerberater der LHP Gruppe und Mitglied im Ausschuss Steuerliches Verfahrensrecht der Bundessteuerberaterkammer. Gegenüber Blocktrainer.de rechnet er den Fall an einem einfachen Beispiel vor: Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 2027 Bitcoin im Wert von 50.000 Euro als Gehalt.

Diese 50.000 Euro sind zunächst Arbeitslohn und werden als solcher versteuert. Verkauft der Arbeitnehmer die Coins später mit einem Plus, kommt der zweite Vorgang. Werden die ursprünglichen 50.000 Euro als Anschaffungskosten berücksichtigt, wird bei einem unterstellten Steuersatz von 25 Prozent eine Steuer von 2.500 Euro auf den späteren Verkauf fällig; dahinter steht ein Verkauf, der 10.000 Euro über dem Zuflusswert liegt.

Bei Anschaffungskosten von null Euro sieht die Rechnung anders aus. Rechnet man dasselbe Beispiel mit demselben Steuersatz durch, fallen 25 Prozent nicht auf 10.000, sondern auf die vollen 60.000 Euro Erlös an, also 15.000 Euro statt 2.500 Euro. Heuel formuliert den Anspruch daran so, dass wer 50.000 Euro in Bitcoin als Gehalt bekommt und bereits als Arbeitslohn erfassen muss, diese 50.000 Euro anschließend auch als Anschaffungskosten ansetzen können sollte. Dabei spiele es nach seiner Einschätzung auch keine Rolle, ob wegen persönlicher Freibeträge tatsächlich Einkommensteuer auf den ursprünglichen Betrag gezahlt wurde.

Wen die Regel trifft und wen Heuel ausdrücklich ausnimmt

An dieser Stelle wird der Fall oft zu groß erzählt, und der Steuerberater selbst widerspricht dem. Heuel stellt gegenüber Blocktrainer.de klar: „Die Aussage, das betreffe jeden, der in Bitcoin bezahlt wird, geht allerdings zu weit.“ Der Satz ist wichtig, weil er die Reichweite der Lücke begrenzt.

Arbeitnehmer im Privatvermögen

Im Blick steht vor allem der Arbeitnehmer, der Lohn in Kryptowerten erhält und die Coins anschließend privat hält. Für ihn ist der Zufluss Arbeitslohn, der spätere Verkauf eine private Angelegenheit, und genau zwischen diesen beiden Schritten sitzt die Frage nach den Anschaffungskosten.

Unternehmer und Freiberufler

Wer Bitcoin als betriebliches Entgelt erhält und im Betriebsvermögen hält, fällt nach der Darstellung grundsätzlich unter andere steuerliche Regeln. Für diese Gruppe greift die Null-Euro-Frage in dieser Form nicht. Auch bei gewerblich erhaltenen Mining-Rewards behandelt die bisherige Verwaltungsauffassung die Coins zum Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses als angeschafft, also mit einem Wert über null.

Heuel weist zudem darauf hin, dass die genaue steuerliche Einordnung des späteren Verkaufs im Einzelfall gesondert geprüft werden müsste. Diese Einschränkung gehört zum Befund, nicht als Fußnote dahinter.

Miete und Honorar in Bitcoin: derselbe Mechanismus

Die Regel knüpft am Begriff der Leistung an, die nicht nach dem neuen Regime besteuert wird, und nicht am Wort Gehalt. Deshalb trifft derselbe Mechanismus nach dem Wortlaut auch andere Zuflüsse. Blocktrainer.de nennt ausdrücklich den Fall der Bitcoin-Miete: Wer eine Wohnung vermietet und die Miete in Kryptowährungen erhält, versteuert sie als Mieteinnahme und stünde beim späteren Verkauf vor derselben Frage.

Das Gleiche gilt für Honorare, die Selbstständige im Privatvermögen vereinnahmen, soweit sie nicht ohnehin im Betriebsvermögen landen. Die Logik ist in allen Fällen gleich: Ein Betrag, der schon als Einkunft erfasst wurde, soll beim Verkauf kein zweites Mal als Gewinn gelten.

Auch der Erbfall und die Schenkung stehen im Raum. Nach der Analyse in Der Betrieb erfasst der Entwurf seinem Ausgangspunkt nach jeden unentgeltlichen Zugang und enthält keine ausdrückliche Fußstapfentheorie, also keine Fortführung von Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Vorbesitzers. Wird ein bis Ende 2026 erworbener Bitcoin im Jahr 2027 verschenkt oder vererbt, könnte der Wortlaut beim Erwerber für Neubestand und Anschaffungskosten von 0 Euro sprechen.

Welche Unterlagen einen Anschaffungswert über null Euro belegen

Gegen eine Regel, die noch nicht gilt, kannst du nichts unternehmen. Gegen fehlende Belege schon, und die brauchst du in beiden Welten. Wer heute Leistungen in Krypto vergütet bekommt, sammelt für jeden einzelnen Zufluss drei Dinge: den Zeitpunkt, den Euro-Gegenwert zu diesem Zeitpunkt und den Nachweis, dass der Betrag als Einkunft erfasst wurde.

  • Lohnabrechnung oder Rechnung, aus der der angesetzte Euro-Wert des Zuflusses hervorgeht. Bei Arbeitslohn ist das die Abrechnung, bei Honoraren und Mieten die eigene Rechnung samt Buchung.
  • Der Arbeitsvertrag oder die Zusatzvereinbarung, in der die Zahlung in Kryptowerten und der vereinbarte Umrechnungsstichtag stehen. Ohne diesen Stichtag ist später strittig, welcher Kurs gilt.
  • Der Zahlungsvorgang auf der Blockchain: die Wallet-Adresse, die den Zufluss empfangen hat, und die zugehörige Transaktion, die den Papierbeleg mit den Coins verbindet, die du später verkaufst.
  • Der Kursnachweis zum Zuflusstag aus einer nachvollziehbaren Quelle, damit der Euro-Wert herleitbar bleibt und nicht nur behauptet ist.

Diese Kette lässt sich von Hand führen, wird aber mit jeder weiteren Zahlung mühsamer. Portfolio- und Steuerwerkzeuge nehmen die Zuflüsse als eigene Vorgangsart auf und halten den Kurs zum Zuflusszeitpunkt fest; unser Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker zeigt, welche Anbieter das sauber abbilden. Wichtig ist dabei weniger das Werkzeug als die Lückenlosigkeit: Ein einziger nicht erfasster Zufluss ist später der Fall, in dem du nichts vorlegen kannst.

Gläserne Sanduhr mit fast durchgelaufenem Sand auf einem Stapel geschlossener Aktenmappen in dunklem Amtszimmer
Der Stichtag Ende 2026 entscheidet, ob ein Kryptowert als Altbestand oder als Neubestand in die neue Systematik fällt.

Zufluss, Haltedauer, Verkauf: Welche Daten in deine Aufstellung gehören

Für die Steuererklärung zählt am Ende eine Aufstellung, die jeden Vorgang einem Betrag zuordnet. Drei Datenfelder tragen diese Aufstellung. Das Zuflussdatum entscheidet über Altbestand oder Neubestand und über die Haltedauer. Der Euro-Wert bei Zufluss ist der Betrag, den du als Anschaffungskosten geltend machen willst. Das Verkaufsdatum mit Erlös schließt den Vorgang ab.

Zwei Verwechslungen kosten dabei regelmäßig Geld. Die erste: Der gemeldete Bruttobetrag einer Börse ist nicht dein Gewinn, sondern die Summe der Verkäufe. Die zweite: Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte gilt für den Gesamtgewinn eines Jahres, nicht je Coin, und sie ist kein Freibetrag, der stehen bleibt. Was passiert, wenn der Kaufbeleg fehlt, haben wir am Entwurf selbst durchgerechnet: Dann greift eine Ersatzbemessung, bei der die Hälfte des Verkaufspreises angesetzt wird.

Diese Ersatzbemessung ist ein anderer Tatbestand als die Null-Euro-Regel und wird oft damit vermischt. Die Ersatzbemessung greift, wenn Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt unbekannt sind. Die Null-Euro-Regel dagegen greift nach dem Wortlaut auch dann, wenn der Zufluss bestens belegt ist, nur eben ohne Kaufpreis stattfand.

Der Stichtag 31. Dezember 2026 trennt Altbestand von Neubestand

Ob dich die neue Systematik überhaupt erreicht, hängt an einem Datum. Nach der Analyse in Der Betrieb sollen die neuen materiellen Regeln erstmals auf Tauschkryptowerte angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Alles, was vorher in deinem Bestand lag, bleibt nach dem Entwurf im alten Regime; bei Altbeständen, deren Jahresfrist am 1. Januar 2027 noch läuft, kann die Steuerfreiheit nach Ablauf der bisherigen Jahresfrist eintreten.

Für Zuflüsse aus Arbeit, Miete oder Honorar heißt das: Was 2026 ankommt, fällt nicht unter die Null-Euro-Regel. Was ab Januar 2027 ankommt, nach dem Wortlaut schon. Das macht den Jahreswechsel zur eigentlichen Trennlinie und die Belegkette für die ersten Zuflüsse des neuen Jahres besonders wichtig.

Eine Besonderheit betrifft Erträge aus Beständen, die du längst hältst. Lending- und Staking-Rewards, die nach dem 31. Dezember 2026 aus Altbeständen zufließen, gelten nach der Entwurfsbegründung als Neubestand. Der Altbestand selbst bleibt alt, seine Erträge nicht. Wie der Bestandsschutz zum bisherigen Stichtag gedacht war, steht in unserem Artikel zur Krypto-Haltefrist und ihrem Bestandsschutz.

Kapitalertragsteuerabzug ab 2028: Was Börsen künftig abführen

Die materiellen Steuerregeln sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten, der Kapitalertragsteuerabzug durch Kryptodienstleister dagegen erst ab dem 1. Januar 2028. Für 2027 bedeutet das nach der Darstellung in Der Betrieb, dass Gewinne und Erträge aus Neubeständen regelmäßig noch nicht an der Quelle besteuert werden. Du bleibst in diesem Jahr selbst zuständig, deine Vorgänge zu erklären.

Ab 2028 führen Dienstleister die Steuer ab, flächendeckend wird der Abzug aber auch dann nicht. Entscheidend wird, welche Daten deine Börse über dich hat. Sind der Plattform Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt, soll sie grundsätzlich auf deine Angaben zurückgreifen dürfen, soweit keine entgegenstehenden Daten vorliegen. Können die Angaben nicht angesetzt werden, wird für den Steuerabzug unterstellt, dass die Coins nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden.

Daraus ergibt sich ein praktischer Punkt, der nichts mit der Doppelbesteuerung zu tun hat und trotzdem an derselben Belegkette hängt: Wer seine Zuflüsse dokumentiert hat, kann sie der Plattform mitteilen und einen zu hohen Abzug vermeiden. Wer sie nicht hat, zahlt zunächst mehr und muss das Geld über die Steuererklärung zurückholen. Welche Anbieter als regulierte Häuser überhaupt in dieses Verfahren fallen, zeigt unser Vergleich der regulierten Krypto-Börsen.

Was noch offen ist: Kabinett, Bundestag und Bundesrat

Der Entwurf ist ein Referentenentwurf, also ein Text aus dem Ministerium und kein Gesetz. Nach der Analyse in Der Betrieb sind die Kabinettsbefassung sowie Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat noch erforderlich. Unser Bericht vom 2. Oktober zum Kabinettstermin des Referentenentwurfs nennt den 14. Oktober als Datum der Kabinettsbefassung und den 6. Oktober als Ende der Stellungnahmefrist.

Bis dahin kann sich am Wortlaut genau der Stelle etwas ändern, um die es hier geht. Heuel will seinen Punkt über die Bundessteuerberaterkammer in die fachliche Abstimmung zum Gesetzentwurf einbringen. Auch der FDP-Politiker und frühere Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler hatte Anfang Oktober öffentlich auf die Problematik hingewiesen.

Zur Größenordnung des Vorhabens: Der Entwurf erwartet für den Gesamtstaat Mehreinnahmen von 0 Euro im Jahr 2027 und 160 Millionen Euro im Jahr 2028. Die Einnahmen kommen also erst mit dem Quellenabzug, nicht mit dem Regimewechsel.

Wie sicher die Doppelbesteuerung wirklich ist

Zwei Dinge sollten auseinandergehalten werden. Die Regel steht so im Entwurf und wird von zwei unabhängigen Fachquellen gleichlautend beschrieben: Anschaffungskosten von 0 Euro bei unentgeltlichem Zugang und bei Token für Leistungen, die nicht nach dem neuen Regime besteuert werden. Die Folge für Gehalt, Miete und Honorar ist dagegen eine Auslegung des Wortlauts, und sie ist Heuels Lesart.

Dass die Doppelbesteuerung beabsichtigt wäre, sagt niemand. Die Gesetzesbegründung nennt Airdrops und Bountys und beschreibt eine Verlagerung der Besteuerung auf die spätere Veräußerung. Der Gesetzestext regelt dagegen nur die Anschaffungskosten, und darin besteht nach Heuel das eigentliche Problem. Ein Redaktionsversehen ist damit genauso denkbar wie eine bewusste Entscheidung.

Für dich heißt das: keine Panik, aber auch kein Abwarten bei den Belegen. Wie das Finanzamt einen Einzelfall entscheidet, steht in keinem Entwurf, und niemand kann es zusagen. Ob Bitcoin, Ethereum oder ein anderer Kryptowert zufließt, ändert an der Systematik nichts. Bei größeren Beträgen aus Arbeit, Vermietung oder Honoraren gehört der Fall ohnehin zu einem Steuerberater, der die Einordnung für deine Lage vornimmt.

Krypto-Gehalt und Doppelbesteuerung: Was du daraus mitnimmst

Der Entwurf setzt bei Zuflüssen ohne Kaufpreis die Anschaffungskosten auf null. Trifft das auch Lohn, Miete und Honorar, wird beim Verkauf der ganze Erlös besteuert und nicht nur der Kursgewinn. Belegbar machst du deine Lage schon heute:

  1. Belegkette je Zufluss anlegen. Lohnabrechnung oder Rechnung, Vertrag mit Umrechnungsstichtag, Transaktion und Kursnachweis zum Zuflusstag gehören zusammen in eine Ablage. Ein Werkzeug aus unserem Vergleich der Krypto-Steuer-Tools hält den Kurs zum Zuflusszeitpunkt automatisch fest.
  2. Zuflüsse ab Januar 2027 getrennt führen. Was nach dem 31. Dezember 2026 ankommt, fällt nach dem Entwurf in die neue Systematik. Wenn deine Coins bei einem regulierten Haus liegen, kannst du die Daten dort später hinterlegen; welche Anbieter dazugehören, steht in unserem Vergleich der regulierten Krypto-Börsen.
  3. Verwahrung und Nachweis zusammen denken. Wer Coins aus dem Gehalt auf eine eigene Wallet holt, führt die Transaktion mit, damit der Weg vom Zufluss zum Verkauf nachvollziehbar bleibt. Welche Geräte dafür taugen, zeigt unser Hardware-Wallet-Vergleich.

(Stand: 2. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)

Häufige Fragen zur Krypto-Steuer bei Gehalt in Bitcoin

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.

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