Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptowährungen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Führe immer deine eigene Recherche durch.

Krypto-Steuerreform: Ohne Kaufbeleg setzt das Finanzamt die Hälfte des Verkaufspreises an

Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums geht am 14. Oktober ins Kabinett. Wer Anschaffungskosten nicht belegen kann, versteuert nach der Ersatzbemessung 50 Prozent des Verkaufserlöses.

Aufgeschlagener Aktenordner mit Steuerbelegen, Taschenrechner und ein Stapel zerknitterter Kassenbelege auf einem dunklen Holztisch im harten Lampenlicht
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Wer seine Coins verkauft und den Kaufpreis nicht belegen kann, soll künftig die Hälfte des Verkaufserlöses versteuern. Diese Ersatzbemessung steht im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zum „Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“, und sie ist der Punkt, der in der Diskussion um die einjährige Haltefrist bisher unterging. Das Kabinett soll den Entwurf am 14. Oktober 2026 beschließen. Verbände und Kanzleien dürfen bis zum 6. Oktober 2026 Stellung nehmen.

Für dich heißt das zweierlei. Deine heutigen Bestände bleiben geschützt, wenn du sie bis zum 31. Dezember 2026 gekauft hast. Und deine Kaufbelege werden ab 2027 zu einem Papier, dessen Verlust einen bezifferbaren Preis hat.

Ersatzbemessung: 50 Prozent des Veräußerungserlöses als Bemessungsgrundlage

Eine Ersatzbemessungsgrundlage ist ein Wert, den das Gesetz ansetzt, wenn der tatsächliche Wert nicht feststellbar ist. Genau dafür sieht der Entwurf die 50-Prozent-Regel vor: Sind der Börse Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten unbekannt, bemisst sich der steuerpflichtige Gewinn nach 50 Prozent des gesamten Veräußerungserlöses. So beschreibt es die Auswertung des Fachportals Der Betrieb vom 14. September 2026.

Ein Rechenbeispiel macht die Spannweite sichtbar. Verkaufst du Coins für 10.000 Euro und hast sie für 9.000 Euro gekauft, beträgt dein echter Gewinn 1.000 Euro. Ohne Nachweis unterstellt die Ersatzbemessung einen Gewinn von 5.000 Euro. Bei 25 Prozent Steuer trennen diese beiden Fälle rund 1.000 Euro.

Der Vergleich mit Aktien ordnet die Härte ein. Bei Wertpapieren greift seit Jahren eine Ersatzbemessung von 30 Prozent des Erlöses, wenn die Bank die Anschaffungsdaten nicht kennt. Der Krypto-Entwurf liegt mit 50 Prozent darüber. Die Steuerberatung GTKP hat diesen Unterschied am 15. September 2026 ausdrücklich hervorgehoben.

Wichtig ist die Reichweite: Die Ersatzbemessung ist kein endgültiges Urteil über deine Steuerlast. Sie bestimmt, was die Börse einbehält. Du kannst die echten Anschaffungskosten in deiner Steuererklärung geltend machen und zu viel gezahlte Steuer zurückholen. Nur musst du sie dann auch belegen können, und die Beweislast liegt bei dir. Welche Unterlagen das Finanzamt in einer Prüfung verlangen darf, hat die Finanzverwaltung in ihren Mitwirkungspflichten geregelt; fehlende Aufzeichnungen gehen zu deinen Lasten.

Tauschkryptowert: Welche Coins der Entwurf erfasst

Der Entwurf arbeitet mit einem neuen Begriff. Ein „Tauschkryptowert“ ist nach der Definition, die sich an der EU-Verordnung MiCAR orientiert, ein Kryptowert, der als Tauschmittel akzeptiert wird und den keine Zentralbank herausgegeben oder garantiert hat. Gemeint sind in erster Linie Bitcoin und Ether.

Diese Abgrenzung ist mehr als Begriffspflege. Sie entscheidet, welche Positionen in deinem Depot unter das neue Regime fallen und welche weiter nach den alten Regeln behandelt werden. Für Token, die klar als Wertpapier oder als Zahlungstoken mit Zentralbankbezug einzuordnen sind, gilt der Entwurf nicht. Wo genau die Grenze bei kleineren Altcoins, Stablecoins und tokenisierten Produkten verläuft, arbeitet der Entwurf nach Einschätzung beider Fachquellen noch nicht trennscharf aus.

Von § 23 EStG zu § 20 EStG: 25 Prozent Abgeltungsteuer statt Einkommensteuersatz

Heute sind Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Daraus folgt die bekannte Jahresfrist: Nach zwölf Monaten Haltedauer ist der Gewinn steuerfrei. Unterhalb davon wird er mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz belastet, der bis zu 45 Prozent erreichen kann.

Der Entwurf verschiebt diese Gewinne nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG, also in die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dort gilt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, bei Kirchensteuerpflicht zusätzlich die Kirchensteuer. Die Haltedauer spielt keine Rolle mehr. Ein Gewinn wäre nach der Formulierung von Der Betrieb auch nach fünf, zehn oder zwanzig Jahren steuerpflichtig.

Ob das für dich günstiger oder teurer ausfällt, hängt an zwei Größen: deinem Grenzsteuersatz und deiner tatsächlichen Haltedauer. Ein Anleger mit hohem Einkommen, der innerhalb eines Jahres handelt, zahlt künftig weniger. Ein langfristiger Halter, der bisher steuerfrei verkaufen konnte, verliert einen Vorteil, den es in dieser Form in kaum einem anderen EU-Land gibt.

Monumentales klassizistisches Ministeriumsgebaeude mit hohen Saeulen bei Nacht, angestrahlt, mit nasser leerer Steintreppe im Vordergrund
Der Referentenentwurf kommt aus dem Bundesfinanzministerium und soll am 14. Oktober 2026 das Kabinett passieren.

Bestandsschutz: Der Stichtag 31. Dezember 2026 trennt zwei Steuerwelten

Der Entwurf greift nur nach vorn. Kryptowerte, die du bis zum 31. Dezember 2026 anschaffst, bleiben im alten Recht mit der einjährigen Haltefrist. Für alles, was du ab dem 1. Januar 2027 erwirbst, gilt das neue Regime. GTKP fasst den Mechanismus so zusammen, dass der Bestandsschutz die alte Jahresfrist bewahrt und nicht ersetzt: Deine Altbestände behalten die Steuerfreiheit nach zwölf Monaten dauerhaft, auch wenn du sie erst 2030 verkaufst.

Damit entsteht in jedem Depot eine Trennlinie. Zwei Bitcoin-Positionen, einen Tag auseinander gekauft, können unterschiedlichen Steuerregeln unterliegen. Welche Position du verkaufst, wird damit zu einer Frage mit steuerlicher Folge, und die Reihenfolge der Veräußerung lässt sich nicht beliebig behaupten. Hier zahlt sich eine saubere Transaktionshistorie aus; die Werkzeuge in unserem Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker führen genau diese Zuordnung mit und dokumentieren sie prüfbar.

Airdrops und Geschenke: Anschaffungskosten von null Euro

Für unentgeltlich erworbene Kryptowerte setzt der Entwurf Anschaffungskosten von null Euro an. Beide Fachquellen nennen diesen Punkt. Die Folge ist arithmetisch schlicht und wirtschaftlich erheblich: Verkaufst du einen Airdrop später für 2.000 Euro, ist der gesamte Betrag steuerpflichtiger Gewinn, weil ihm kein Anschaffungswert gegenübersteht. Eine Haltedauer, die den Vorgang entschärfen würde, gibt es im neuen Regime nicht.

Betroffen sind nicht nur Airdrops im engen Sinn. Auch Token aus Belohnungsprogrammen, Forks und Zuteilungen ohne Gegenleistung fallen in diese Logik, soweit sie Tauschkryptowerte sind. Wer regelmäßig an Verteilungen teilnimmt, baut damit eine Position auf, die im Verkauf vollständig steuerpflichtig wird.

Wallet-Einlieferung: Wo die Lücke im Nachweis entsteht

Die Ersatzbemessung trifft nicht die Mehrheit der Fälle. Wenn du auf einer Börse kaufst, dort liegen lässt und dort verkaufst, kennt die Börse Datum und Preis. Der Entwurf lässt die Plattform in Zweifelsfällen zudem auf deine eigenen Angaben vertrauen, solange ihr keine widersprechenden Daten vorliegen.

Eng wird es bei einem Vorgang, der in der Branche Alltag ist: der Einlieferung von einer eigenen Wallet oder von einer anderen Börse. Die empfangende Plattform sieht dann einen Zugang ohne Vorgeschichte. Sie weiß nicht, wann die Coins entstanden sind und was sie gekostet haben. Genau in dieser Lücke greift die 50-Prozent-Regel, und GTKP nennt die Wallet-Einlieferung als den typischen Anwendungsfall.

Praktisch heißt das: Je öfter deine Coins zwischen Wallets und Plattformen gewandert sind, desto wichtiger wird eine durchgehende Kette von Belegen. Wer dabei die Börse wechselt, sollte die Transaktionsexporte des alten Anbieters sichern, bevor der Zugang endet. Nach einer Kontoschließung ist dieser Export in der Regel nicht mehr abrufbar.

Schwere rot-weisse Schranke, die sich im Gegenlicht eines Nebelmorgens kurz vor dem Schliessen senkt, dahinter eine leere Strasse
Sechs Tage Stellungnahmefrist: Verbände können den Entwurf nur bis zum 6. Oktober 2026 kommentieren.

Staking und Lending: § 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG und der neue Bestand

Erträge aus Lending und passivem Staking ordnet der Entwurf den Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG zu. Lending bezeichnet das verzinsliche Verleihen von Coins, passives Staking die Beteiligung an der Netzwerksicherung ohne eigenen Validator-Betrieb. Beides wird damit wie Zinsertrag behandelt.

Hinzu kommt eine Folge, die leicht übersehen wird. Rewards, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen, gelten als neu angeschaffter Bestand. Sie erben den Bestandsschutz der Coins nicht, aus denen sie entstanden sind. Wer also eine geschützte Altposition weiter staket, baut daneben laufend neue, nicht geschützte Positionen auf. GTKP weist darauf hin, dass der Entwurf die zeitliche Zuordnung solcher Rewards bei Altbeständen noch nicht genau regelt.

Zwei Verlustwelten ohne Brücke: alter und neuer Bestand getrennt

Verluste aus Altbeständen bleiben Verluste nach § 23 EStG. Sie lassen sich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Verluste aus Neubeständen wandern in die Welt des § 20 EStG und können dort mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Übergangsvorschrift, die beide Töpfe verbindet, enthält der Entwurf nach Darstellung von Der Betrieb nicht. Der Verlustrücktrag entfällt.

Für die Praxis ist das ein ungelöster Punkt. Wer über Jahre Verlustvorträge nach § 23 EStG aufgebaut hat und ab 2027 ausschließlich Gewinne im neuen Regime erzielt, könnte diese Vorträge nicht mehr nutzen. Ob der Gesetzgeber hier nachbessert, ist offen; es gehört zu den Punkten, auf die sich die Stellungnahmen der Verbände richten dürften.

Der Zeitplan: Stellungnahmefrist 6. Oktober, Kabinett 14. Oktober

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf an die Verbände versandt. Stellungnahmen sind bis zum 6. Oktober 2026 möglich. Der Kabinettsbeschluss ist für den 14. Oktober 2026 vorgesehen. Danach folgt das parlamentarische Verfahren mit Bundestag und Bundesrat.

Ein Referentenentwurf ist die Arbeitsfassung eines Ministeriums und noch kein Gesetz. Zwischen Kabinettsbeschluss und Verkündung verändern sich Entwürfe regelmäßig, und einzelne Parameter wie die Höhe der Ersatzbemessung oder die Behandlung der Verlusttöpfe sind typische Stellen, an denen das geschieht. Als gesetzt kannst du heute nur die Richtung behandeln, nicht jede Zahl.

Steuerabzug durch die Börse erst ab 2028: Das Jahr 2027 erklärst du selbst

Die materiellen Regeln sollen zum 1. Januar 2027 greifen. Der automatische Steuerabzug durch die Plattformen beginnt nach dem Entwurf erst zum 1. Januar 2028. Dazwischen liegt ein Jahr, in dem die neuen Regeln gelten, der Abzug aber noch nicht läuft: Gewinne aus 2027 gehören in deine Steuererklärung.

Dieses Übergangsjahr ist der Zeitraum mit dem größten Fehlerpotenzial. Die Steuerpflicht besteht unabhängig von der Haltedauer, eine automatische Abführung findet nicht statt, und die Zuordnung zwischen geschütztem Altbestand und neuem Bestand musst du selbst führen. Parallel läuft die Meldepflicht nach DAC8, über die deutsche Plattformen die Daten ihrer Nutzer ohnehin an die Finanzverwaltung übermitteln. Dein Datensatz und der des Finanzamts sollten in diesem Jahr zusammenpassen.

Krypto-Steuerreform: So gehst du jetzt vor

  1. Belege zusammenziehen und sichern. Zieh von jeder Börse und jedem Broker, die du nutzt oder genutzt hast, den vollständigen Transaktionsexport, und sichere ihn außerhalb der Plattform. Für die laufende Zuordnung von Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten eignen sich die Anwendungen aus dem Vergleich der Krypto-Steuer-Tools, weil sie Einlieferungen von außen mit ihrer Vorgeschichte verknüpfen.
  2. Wallet-Einlieferungen durchgehen. Geh die Zugänge durch, die ohne Kaufhistorie auf einer Börse gelandet sind. Das sind die Positionen, bei denen die 50-Prozent-Ersatzbemessung greifen würde. Fehlt dort ein Beleg, ist jetzt der Zeitpunkt, ihn aus alten Konto- oder Mailarchiven zu rekonstruieren; welche Anbieter belastbare Transaktionsreports liefern, zeigt der Überblick über die Krypto-Börsen.
  3. Den Stichtag im Blick behalten. Was du bis zum 31. Dezember 2026 anschaffst, behält die alte Jahresfrist. Ob du deswegen Käufe vorziehst, ist eine Entscheidung über deine Anlage und nicht über die Steuer allein; wie ein regelmäßiger Kauf steuerlich dokumentiert wird, zeigt der Sparplan-Vergleich.

(Stand: 1. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)

Quellen zum Referentenentwurf: Der Betrieb zur Steuerreform für Tauschkryptowerte und die Einordnung der Steuerberatung GTKP.

Häufige Fragen zur Krypto-Steuerreform

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.

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