Krypto-Haltefrist: Der Kabinettstermin verstreicht ohne Beschluss, der Stichtag 31. Dezember bleibt
Das Bundeskabinett hat den für den 14. Oktober 2026 erwarteten Beschluss zur Abschaffung der einjährigen Krypto-Haltefrist nicht gefasst; der Entwurf steckt weiter in der Ressortabstimmung. Bis zu einer Neuregelung bleiben Gewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei, und der im Entwurf genannte Stichtag 31. Dezember 2026 trennt Altbestand von Neubestand.

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Das Bundeskabinett hat sich am Mittwoch, dem 14. Oktober 2026, nicht mit der Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowerte befasst. In den veröffentlichten Ergebnissen der 62. Sitzung taucht das Vorhaben nicht auf, und auch die anschließende Regierungspressekonferenz ging nicht darauf ein. Damit bleibt es bei der geltenden Rechtslage: Wer Bitcoin, Ether oder einen anderen Kryptowert länger als ein Jahr hält und dann verkauft, zahlt auf den Gewinn keine Einkommensteuer.
Für Anleger in Deutschland ist das eine Verschnaufpause, kein Ergebnis. Das Bundesfinanzministerium teilte auf Anfrage von Blocktrainer mit, die regierungsinternen Abstimmungen liefen noch. Einen neuen Termin für die Kabinettsbefassung nannte das Ministerium nicht. Der Referentenentwurf, der die Jahresfrist streichen soll, ist damit weiterhin das, was er seit Ende September ist: ein Entwurf aus dem Haus des Finanzministers, der das Kabinett noch nicht passiert hat.
Was am 14. Oktober im Kabinett geschah und was ausblieb
Der 14. Oktober war in der Berichterstattung seit Anfang Oktober als Termin gesetzt. Wir selbst hatten ihn am 3. Oktober in unserer Berichterstattung zum Referentenentwurf als nächsten Schritt im Verfahren benannt. Eingetreten ist er nicht.
Blocktrainer berichtet, bereits am Vortag habe es aus dem Ministerium geheißen, von einem solchen Termin sei dort nichts bekannt. Der frühere FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler schrieb auf X, die Abschaffung der Haltefrist stecke weiterhin in der Ressortabstimmung. Beide Angaben decken sich mit der offiziellen Auskunft des Ministeriums.
Ein ausgebliebener Tagesordnungspunkt ist kein Rückzug. Regierungsvorhaben verschieben sich routinemäßig, wenn zwischen den Ressorts noch Streit über Einzelheiten besteht. Belastbar ist an diesem Tag nur: Es gibt keinen Kabinettsbeschluss, und ohne ihn gibt es keinen Regierungsentwurf.
Ressortabstimmung: Warum aus einem Referentenentwurf noch kein Gesetz wird
Der Weg von einer Idee im Finanzministerium zu einer Änderung im Einkommensteuergesetz hat mehrere Stationen, und jede davon kann dauern. Der Referentenentwurf ist die Arbeitsfassung der Fachabteilung eines Ministeriums. Er hat noch keine Rechtswirkung und bindet die Bundesregierung nicht.
In der Ressortabstimmung prüfen die übrigen Ministerien den Text auf ihre eigenen Belange. Erst wenn dort Einigkeit besteht, kann das Kabinett den Entwurf beschließen. Mit diesem Beschluss wird aus dem Referentenentwurf ein Regierungsentwurf, der in Bundestag und Bundesrat eingebracht wird. Dort folgen Lesungen, Ausschussberatungen und am Ende die Zustimmung beider Häuser.
Genau an der zweiten Station hängt das Vorhaben derzeit. Die Verbände und Interessenvertretungen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme; die Rückmeldungen waren nach Angaben von Blocktrainer bis zum 6. Oktober erbeten. Die Bundessteuerberaterkammer bezweifelte öffentlich, dass sich die Eingaben in der verbleibenden Zeit überhaupt seriös auswerten lassen.

§ 23 EStG und § 20 EStG: Der Unterschied entscheidet über deine Steuerlast
Heute fallen Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten unter § 23 des Einkommensteuergesetzes, die privaten Veräußerungsgeschäfte. Diese Vorschrift kennt zwei Besonderheiten, von denen Krypto-Anleger seit Jahren profitieren. Erstens die Jahresfrist: Nach mehr als zwölf Monaten Haltedauer ist der Gewinn steuerfrei. Zweitens die Freigrenze von 1.000 Euro für Gewinne innerhalb der Frist.
Der Entwurf aus dem Finanzministerium verschiebt Kryptowerte nach § 20 EStG, also zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dort gilt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, und zwar unabhängig davon, wie lange jemand seine Coins gehalten hat. An die Stelle der Jahresfrist tritt der Sparer-Pauschbetrag.
Praktisch bedeutet die Verschiebung mehr als einen anderen Paragrafen. Betroffen wären ebenso die Verlustverrechnung, die Frage, wer die Steuer einbehält, und der Umfang der Nachweise, die das Finanzamt verlangt. Wie du deine Transaktionen heute schon sauber dokumentierst, zeigt unser Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker; die Anforderungen an die Nachweisführung steigen in beiden Modellen.
Der 31. Dezember 2026 trennt Altbestand von Neubestand
Die wichtigste Zahl des Entwurfs steht nicht im Steuersatz, sondern im Anwendungszeitpunkt. Nach der vorliegenden Fassung soll die Neuregelung nur für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Alles, was vorher im Depot oder in der Wallet liegt, bliebe nach dieser Systematik im alten Recht und damit in der Jahresfrist.
Für Anleger ergibt sich daraus eine klare Trennlinie, solange der Entwurf in dieser Form bestehen bleibt. Käufe bis zum Jahreswechsel folgen der bisherigen Regel. Käufe danach fielen unter die Abgeltungsteuer. Zwischen heute und diesem Datum liegen gut elf Wochen.
Eine Einschränkung gehört dazu, und sie ist keine Formalie: Dieser Stichtag steht in einem Entwurf, den weder das Kabinett beschlossen noch der Bundestag beraten hat. Er kann sich im Verfahren verschieben, und bei früheren Steuervorhaben ist genau das mehrfach geschehen. Wer heute Entscheidungen allein auf dieses Datum stützt, plant mit einer Zahl ohne Gesetzeskraft.
Bis zu einer Neuregelung gilt die Jahresfrist unverändert
Für das laufende Steuerjahr ändert sich durch den geplatzten Termin nichts. Wer 2026 Kryptowerte verkauft hat, rechnet nach dem geltenden § 23 EStG ab: Haltedauer über einem Jahr bedeutet Steuerfreiheit, darunter greift der persönliche Einkommensteuersatz, sofern die Summe der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften die Freigrenze von 1.000 Euro übersteigt.
Das gilt auch für Tauschvorgänge. Der Wechsel von Bitcoin in einen Stablecoin oder in einen anderen Coin ist steuerlich eine Veräußerung und ein Anschaffungsvorgang zugleich. Jeder Tausch setzt für den erworbenen Kryptowert eine neue Jahresfrist in Gang. Wer im Dezember noch umschichtet, verschiebt damit möglicherweise Bestände aus dem alten in ein künftiges Regime.
Petitionsausschuss und Steuerberaterkammer: Woher der Gegenwind kommt
Parallel zum Regierungsverfahren läuft eine zweite Linie. Am Montag, dem 12. Oktober 2026, befasste sich der Petitionsausschuss des Bundestages in einer öffentlichen Sitzung mit einer Petition zum Erhalt der Haltefrist. Über den Stand des parlamentarischen Verfahrens haben wir in unserem Beitrag zur Behandlung der Krypto-Haltefrist im Bundestag berichtet.
Eine Anhörung im Petitionsausschuss ändert das Steuerrecht nicht. Der Vorgang erzeugt politischen Druck und zwingt die Bundesregierung zu einer Stellungnahme. In Verbindung mit der Kritik der Bundessteuerberaterkammer am Zeitplan entsteht ein Bild, das die Verzögerung plausibel macht: Das Vorhaben ist fachlich und politisch umstritten, und die Abstimmungsfrist war knapp bemessen.
Belegt ist der Widerstand damit auf zwei Ebenen. Nicht belegt ist dagegen, wie die Bundesregierung darauf reagiert. Ob sie den Entwurf nachbessert, den Zeitplan streckt oder ihn unverändert ins Kabinett bringt, ist nach derzeitigem Stand offen.
Gold im Gespräch: Wie weit die Reform reichen könnte
Eine Nebenlinie der Debatte betrifft nicht nur Kryptowerte. Nach einem Bericht von BTC-Echo hat das Finanzministerium Vorschläge ins Gespräch gebracht, eine Neuregelung auf physisches Gold auszuweiten. Auch dort gilt heute die einjährige Spekulationsfrist des § 23 EStG.
Für die Bewertung des Vorhabens ist dieser Punkt aufschlussreich. Würde die Reform über Krypto hinausgehen, wären deutlich mehr Anleger betroffen, und der politische Widerstand dürfte entsprechend wachsen. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit weiterer Verzögerungen, sagt aber nichts darüber, ob die Reform am Ende kommt.

Unsere Einschätzung: Der Zeitplan für den 1. Januar 2027 ist ambitioniert
Aus Sicht der Redaktion wird ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 mit jedem ausgefallenen Termin unwahrscheinlicher. Die Belege dafür liegen offen. Der Entwurf ging Ende September in die Verbändeanhörung, die Rückmeldungen waren bis zum 6. Oktober erbeten, und der für den 14. Oktober erwartete Kabinettsbeschluss blieb aus. Nach dem Kabinett stehen noch drei Lesungen im Bundestag, die Ausschussberatung und der Durchgang im Bundesrat an. Das Jahr hat noch gut elf Wochen.
Dagegen spricht, dass die Bundesregierung das Vorhaben nicht zurückgezogen hat und das Ministerium ausdrücklich von laufenden Abstimmungen spricht. Steuergesetze sind am Jahresende schon in kürzerer Zeit durch das Verfahren gebracht worden, wenn der politische Wille dafür vorhanden war. Eine Prognose über den Ausgang geben wir nicht ab; dafür fehlt jede belastbare Grundlage.
Was sich daraus für die Praxis ableiten lässt, ist bescheidener, als mancher Beitrag im Netz suggeriert: Die heutige Rechtslage ist sicher, die künftige ist es nicht. Wer seine Dispositionen von einem Gesetz abhängig macht, das es noch nicht gibt, trägt das Risiko selbst.
Dokumentation: Kaufdatum und Anschaffungskosten je Position
Unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht, hat eine Stichtagsregel eine Konsequenz: Das Anschaffungsdatum jeder einzelnen Position wird zum entscheidenden Nachweis. Wer 2027 belegen muss, dass ein Bestand vor dem Stichtag erworben wurde, braucht dafür mehr als einen Kontoauszug.
Nötig sind je Position das Datum, die Stückzahl, die Anschaffungskosten in Euro und die Börse oder Wallet, auf der der Kauf stattfand. Bei Käufen über mehrere Jahre und mehrere Plattformen entsteht dieser Nachweis nicht rückwirkend von selbst. Börsen stellen Steuerreports in unterschiedlicher Qualität aus; einige liefern vollständige Transaktionshistorien zum Export, andere nur Jahresübersichten. Börsen stellen diese Historien in unterschiedlicher Tiefe bereit.
Ein zweiter Punkt betrifft die Reihenfolge. Das Finanzamt rechnet bei Kryptowerten grundsätzlich nach der FIFO-Methode ab, also zuerst gekauft, zuerst verkauft. Wer Teilbestände verkauft, berührt damit die ältesten Positionen zuerst, und das sind unter einer künftigen Stichtagsregel genau die geschützten.
Krypto-Haltefrist: Bis zum 31. Dezember zählt jedes Kaufdatum
Der Kabinettstermin ist verstrichen, das Vorhaben nicht. Diese drei Schritte sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sinnvoll:
- Bestand mit Kaufdatum erfassen. Ziehe für jede Position Datum, Stückzahl und Anschaffungskosten aus deinen Börsen und Wallets und sichere die Exporte außerhalb der Plattform. Ein Steuer-Tool oder Portfolio-Tracker übernimmt den Abgleich über mehrere Anbieter hinweg.
- Prüfen, wo deine ältesten Bestände liegen. Wegen der FIFO-Regel entscheidet die Reihenfolge der Käufe darüber, welche Coins ein Verkauf zuerst trifft. Diese Information brauchst du, bevor du zum Jahresende umschichtest. Bei regulierten Krypto-Börsen ist die vollständige Historie in der Regel exportierbar.
- Handelsplätze auf Nachweisqualität ansehen. Wer seine Historie nicht vollständig exportieren kann, hat später ein Nachweisproblem. Der Vergleich der Krypto-Börsen zeigt, welche Anbieter brauchbare Steuerreports liefern.
Für das Verfahren selbst gibt es keinen bekannten nächsten Termin. Sobald das Kabinett den Entwurf beschließt, beginnt der parlamentarische Teil, und erst dann steht fest, ob der 31. Dezember 2026 die Trennlinie bleibt.
(Stand: 15. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Häufige Fragen zur Krypto-Haltefrist
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
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