Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptowährungen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Führe immer deine eigene Recherche durch.

Krypto-Steuer vor dem Kabinett am 14. Oktober: „Stellungnahmen sind nur bis zum 6. Oktober möglich"

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf zur Krypto-Besteuerung am 30. September 2026 an die Verbände verschickt, das Kabinett soll am 14. Oktober entscheiden. Für deinen Bestand zählt vor allem ein Datum: der 31. Dezember 2026.

Menschenleerer monumentaler Kabinettssaal bei Nacht, langer polierter Konferenztisch mit leeren Lederstühlen, ein Lichtkegel auf einer geschlossenen Aktenmappe
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Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf zur neuen Krypto-Besteuerung am 30. September 2026 an die Verbände verschickt. Er trägt den Titel „Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen", und er beendet die einjährige Haltefrist für alles, was ab dem 1. Januar 2027 in deine Wallet kommt. Für deinen heutigen Bestand gilt eine Ausnahme, und sie hat ein Datum: Was bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft ist, bleibt nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei.

Der Zeitplan ist eng. Der FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler, der den Versand öffentlich gemacht hat, schrieb dazu auf X: „Das BMF hat den Referentenentwurf zur Krypto-Besteuerung an die Verbände verschickt. Das Kabinett soll ihn am 14. Oktober beschließen. Stellungnahmen sind nur bis zum 6. Oktober möglich, also sechs Tage." Den Beitrag vom 30. September 2026 hat er mit einer Zusammenfassung der Eckpunkte versehen.

Damit rückt für dich ein Termin in den Kalender, der nichts mit dem Kurs zu tun hat. Bitcoin notiert am 2. Oktober 2026 bei rund 86.300 Dollar (CoinGecko), Ether bei rund 2.750 Dollar. Ob diese Zahlen in drei Monaten höher oder tiefer stehen, ändert nichts daran, dass der 31. Dezember 2026 über die Besteuerung deines Bestands für die kommenden Jahre entscheidet.

Was im Referentenentwurf zur Krypto-Besteuerung steht

Ein Referentenentwurf ist die Fassung eines Gesetzes, die ein Ministerium selbst geschrieben hat und vor dem Kabinettsbeschluss den betroffenen Verbänden zur Stellungnahme schickt. Er ist noch kein Gesetz und kann sich im Verfahren ändern, aber er zeigt die Absicht des Ministeriums in Paragraphen.

Der Kern des Entwurfs ist eine Umsortierung. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen fallen heute unter die privaten Veräußerungsgeschäfte des § 23 Einkommensteuergesetz. Dort gilt: Wer mindestens ein Jahr hält, zahlt auf den Gewinn keine Steuer. Künftig sollen diese Gewinne zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Einkommensteuergesetz gehören, und dort gibt es keine Haltefrist.

Der Entwurf nennt die betroffene Gruppe „Tauschkryptowerte". Gemeint sind damit die Kryptowerte, die als Tausch- und Zahlungsmittel dienen, also Bitcoin, Ether und die große Mehrheit der handelbaren Coins. Nach den Zusammenfassungen des Entwurfs rechnet das Ministerium mit rund 350 Millionen Euro Mehreinnahmen im Jahr.

Schäffler weist darauf hin, dass sich inhaltlich gegenüber der Fassung aus dem September nichts geändert habe und das Ministerium lediglich die Zahlen ergänzt habe. Die Kostenseite kritisiert er deutlich: Die Kosten für Bürger und Wirtschaft stünden im Entwurf weiter auf „folgt".

§ 20 EStG statt § 23 EStG: Kryptogewinne werden zu Kapitaleinkünften

Die Verschiebung von § 23 zu § 20 klingt technisch und ist der eigentliche Hebel. Mit ihr verschwindet die Haltefrist als Gestaltungsmöglichkeit, und an ihre Stelle tritt das System, das Anleger von Aktien und Fonds kennen: Jeder realisierte Gewinn ist steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange die Position lag.

Das hat zwei Seiten. Die Haltefrist fällt weg, und das kostet. Gleichzeitig öffnet § 20 die Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte, die im heutigen § 23 auf private Veräußerungsgeschäfte beschränkt ist. Wie weit diese Verrechnung reichen wird und ob der Sparerpauschbetrag auf Kryptogewinne anwendbar ist, lässt der Entwurf nach den vorliegenden Zusammenfassungen offen. Das gehört zu den Punkten, auf die die Verbände in ihren Stellungnahmen bis zum 6. Oktober zielen dürften.

Was das für laufende Positionen heißt

Eine Position, die du heute hältst, wird durch die Reform nicht rückwirkend schlechter gestellt. Der Entwurf knüpft an den Zeitpunkt der Anschaffung an, nicht an den Zeitpunkt des Verkaufs. Ein Bitcoin, den du 2024 gekauft hast und 2029 verkaufst, bleibt nach der Entwurfslogik im alten Recht. Entscheidend ist damit, ob du nachweisen kannst, wann du gekauft hast. Ein saubere Dokumentation deiner Käufe ist der Unterschied zwischen Bestandsschutz und Beweisnot, und dafür gibt es Steuer-Tools und Portfolio-Tracker im Vergleich.

Der Stichtag 31. Dezember 2026: Welche Bestände die Haltefrist behalten

Bestandsschutz bedeutet, dass für einen vorhandenen Bestand das Recht weitergilt, das bei seiner Anschaffung gegolten hat. Der Entwurf setzt diesen Schnitt auf den 31. Dezember 2026. Alles, was bis zu diesem Tag angeschafft oder zugegangen ist, behält die einjährige Haltefrist. Alles, was ab dem 1. Januar 2027 dazukommt, fällt in das neue System.

Für dich entsteht daraus ein Kalenderproblem und keine Kursfrage. Wer ohnehin plant, eine Position aufzubauen, hat bis zum Jahresende die Möglichkeit, sie unter altem Recht anzuschaffen. Wer das nicht plant, muss nichts tun. Eine Anschaffung allein wegen des Stichtags ist eine Anlageentscheidung mit Kursrisiko, und das Risiko verschwindet nicht dadurch, dass die Steuerregel günstiger ist.

Praktisch heikel wird der Stichtag bei allem, was nicht wie ein glatter Kauf aussieht. Zugänge aus Staking-Belohnungen, aus Airdrops, aus einem Tausch von einem Coin in einen anderen oder aus einer Übertragung zwischen eigenen Wallets brauchen ein belegbares Datum. Beim Tausch gilt: Der eingetauschte Coin ist eine Anschaffung mit eigenem Datum, nicht die Fortsetzung der alten Position.

Halb abgesenkte rot-weiße Stahlschranke quer vor einer leeren nächtlichen Zufahrt im Nebel
Die Frist für Stellungnahmen endet am 6. Oktober 2026, der Bestandsschutz am 31. Dezember 2026.

25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag: die neue Belastung

Für Anschaffungen ab 2027 sollen Gewinne mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet werden, so steht es in den Zusammenfassungen des Entwurfs. Das ist der Satz, der auch für Zinsen, Dividenden und Aktiengewinne gilt. Kirchensteuer kommt hinzu, wenn du kirchensteuerpflichtig bist.

Der Vergleich mit heute hängt an deinem persönlichen Steuersatz. Wer Coins unter einem Jahr verkauft, zahlt aktuell den eigenen Einkommensteuersatz auf den Gewinn. Liegt dieser über 25 Prozent, ist der neue Satz für kurzfristige Verkäufe günstiger. Wer dagegen über ein Jahr hält, zahlt heute nichts und künftig 25 Prozent plus Zuschläge. Für langfristig orientierte Halter ist die Reform damit eindeutig eine Verschlechterung, für aktive Trader eher eine Entlastung.

Staking und Lending werden Kapitaleinkünfte

Der Entwurf zieht auch die Erträge aus Staking und Lending in die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Staking heißt, dass du Coins im Netzwerk hinterlegst und dafür neue Coins als Belohnung bekommst. Lending heißt, dass du Coins gegen eine Vergütung verleihst.

Heute werden solche Erträge in der Regel als sonstige Einkünfte behandelt und mit dem persönlichen Steuersatz belastet, und die erhaltenen Coins starten anschließend eine eigene Haltefrist. Wandern diese Erträge in § 20, gilt für sie derselbe Satz wie für Verkaufsgewinne. Wer regelmäßig Belohnungen bezieht, bekommt damit viele kleine Zuflüsse mit jeweils eigenem Zeitpunkt und eigenem Kurswert, und jeder einzelne muss bewertet werden. Wie die Anbieter das abbilden, unterscheidet sich erheblich. Entscheidend ist für dich die Frage, welche Jahresabrechnung du von deiner Plattform überhaupt bekommst und ob darin jeder Zufluss mit Datum und Kurswert steht.

Steuerabzug durch die Börse ab 2028 und der Verkauf ohne Zustimmung

Den automatischen Steuerabzug über die Plattformen führt der Entwurf erst zum Jahr 2028 ein. Bis dahin bleibt die Steuer eine Sache deiner Steuererklärung. Danach soll die Börse die Steuer direkt einbehalten und abführen, so wie es eine Bank heute bei Dividenden tut.

Ein Punkt daran verdient Aufmerksamkeit: Nach den Zusammenfassungen des Entwurfs sollen Plattformen Coins ohne Zustimmung des Kunden verkaufen dürfen, um die fällige Steuer zu decken. Wer die Steuer in Euro vom Verrechnungskonto bezahlt sehen möchte, muss dort also Guthaben vorhalten. Fehlt es, greift die Plattform auf den Bestand zu. Für Halter, die ihre Coins bewusst nicht anrühren, ist das eine neue Mechanik, und sie betrifft nur Bestände, die auf einer Börse liegen. Welche Anbieter unter deutscher und europäischer Aufsicht stehen und wie sie Verrechnungskonten führen, zeigt der Überblick der Krypto-Börsen im Vergleich.

Die Ersatzbemessungsgrundlage: 50 Prozent des Verkaufspreises ohne Kaufbeleg

Eine Ersatzbemessungsgrundlage ist ein pauschaler Wert, den das Finanzamt ansetzt, wenn der tatsächliche Wert nicht nachgewiesen werden kann. Der Entwurf sieht vor: Lässt sich der Anschaffungspreis nicht belegen, werden 50 Prozent des Verkaufserlöses als Gewinn versteuert.

Das trifft in der Praxis genau die Fälle, die am häufigsten vorkommen. Coins von einer Börse, die es nicht mehr gibt. Käufe von 2017, deren Bestätigungsmails in einem alten Postfach liegen. Transfers zwischen eigenen Wallets ohne Notiz. In all diesen Fällen bemisst sich die Steuer über eine Pauschale, die bei einem gut gelaufenen Investment deutlich über dem echten Gewinn liegt.

Dr. Ingo Heuel, Rechtsanwalt und Steuerberater und Mitglied im Steuerrechtsausschuss der Bundessteuerberaterkammer, hält diese Pauschale für zu hart bemessen, weil vergleichbare Regelungen im Kapitalertragsrecht mit einem niedrigeren Pauschalsatz arbeiten.

Aufgeschlagener Aktenordner mit leeren Belegseiten auf einem Küchentisch, daneben ein alter Tischrechner
Ohne Kaufbeleg setzt der Entwurf pauschal 50 Prozent des Verkaufserlöses als Gewinn an.

Doppelbesteuerung bei Bitcoin als Lohn: die Lücke in § 20 Abs. 4b EStG

Heuel hat öffentlich auf eine Lücke im Entwurf hingewiesen, die sauber beschrieben werden kann. Der geplante § 20 Abs. 4b Einkommensteuergesetz setzt für bestimmte zugegangene Kryptowerte Anschaffungskosten von null Euro an. Eine ausdrückliche Ausnahme für Coins, deren Wert bereits als Einnahme versteuert wurde, fehlt.

Sein Beispiel macht die Folge greifbar. Wer Bitcoin im Wert von 50.000 Euro als Lohn erhält, versteuert diese 50.000 Euro als Arbeitseinkommen. Verkauft er die Coins später für 60.000 Euro, würden nach dem Wortlaut des Entwurfs nicht die 10.000 Euro Zuwachs besteuert, sondern die vollen 60.000 Euro. Die einmal versteuerten 50.000 Euro wären damit zweimal erfasst.

Seine Forderung formuliert er knapp: Was beim Empfang der Bitcoin als Einnahme zählt, muss beim späteren Verkauf als Ausgangswert berücksichtigt werden. Betroffen wären alle, die Kryptowerte als Gegenleistung erhalten, also Arbeitnehmer mit Lohnanteil in Coins, Vermieter und Selbstständige, die in Krypto bezahlt werden. Die ausführliche Darstellung des Falls ist öffentlich dokumentiert. Ob der Gesetzgeber die Lücke schließt, ist offen; sie ist einer der Punkte, die eine Stellungnahme bis zum 6. Oktober adressieren kann.

Sechs Tage für Stellungnahmen: der Zeitplan bis zum Kabinettsbeschluss

Der Ablauf ist kurz. Am 30. September 2026 ging der Entwurf an die Verbände. Bis zum 6. Oktober 2026 können sie Stellung nehmen. Am 14. Oktober 2026 soll das Kabinett den Entwurf beschließen. Danach gehen Bundestag und Bundesrat an das Verfahren, und dort kann sich der Text noch ändern.

Sechs Tage sind für eine Stellungnahme zu einem Steuergesetz eine knappe Frist, und genau darauf zielt Schäfflers Kritik. Für dich als Anleger entsteht am 6. Oktober kein Handlungsdruck. Wichtig ist der 14. Oktober: Erst mit dem Kabinettsbeschluss wird aus einem Ministeriumspapier ein Regierungsentwurf, und erst dann ist der 31. Dezember 2026 als Stichtag halbwegs belastbar.

Bis dahin gilt das heutige Recht unverändert. Wer jetzt verkauft, rechnet nach § 23 Einkommensteuergesetz ab, mit Haltefrist und mit der dort geltenden Freigrenze. Die Reform entfaltet keine Wirkung, bevor sie verabschiedet ist.

Kaufbelege und Anschaffungsdaten: So prüfst du deinen Bestand

Der größte Teil der Arbeit, die aus dieser Reform entsteht, ist Dokumentation. Diese Mühe lohnt sich unabhängig davon, wie das Gesetz am Ende aussieht, denn sowohl der Bestandsschutz als auch die Vermeidung der 50-Prozent-Pauschale hängen an Nachweisen.

Sinnvoll ist ein vollständiger Export aller Transaktionen von jeder Börse, die du je genutzt hast, solange die Konten noch bestehen. Dazu gehören Kaufdatum, Menge, Preis in Euro und die Gebühren. Für Wallet-Zugänge brauchst du die Transaktions-Kennung und das Datum. Bei Staking-Belohnungen zählt jeder Zufluss einzeln mit dem Kurs des Zuflusstags.

Wo es in der Praxis klemmt

Drei Stellen fallen erfahrungsgemäß auf: Börsen, bei denen du dich nicht mehr einloggen kannst, weil das Konto geschlossen oder der Anbieter vom Markt verschwunden ist. Tauschgeschäfte innerhalb einer Wallet, die nie in einer Abrechnung auftauchen. Und Coins, die du vor Jahren von einer Person erhalten hast, ohne dass es dazu einen Beleg gibt. Für den letzten Fall gibt es keine saubere Lösung außer einer nachvollziehbaren eigenen Aufzeichnung, die du dem Finanzamt zusammen mit allem anderen vorlegst.

Ob ein Verkauf vor dem Jahresende steuerlich klug ist, ist eine Einzelfallfrage und keine Regel. Wer Verluste im Depot hat, rechnet vor einem Verkauf beide Systeme gegeneinander durch, das alte und das neue. Das ist der Punkt, an dem eine steuerliche Beratung mehr wert ist als jede Checkliste im Netz.

Krypto-Steuer-Reform: Das Wichtigste für deine Entscheidung

  1. Anschaffungsdaten sichern. Exportiere alle Transaktionen von allen Börsen und notiere für jeden Wallet-Zugang Datum und Transaktions-Kennung. Ohne diese Nachweise greift im Zweifel die Pauschale von 50 Prozent. Welche Werkzeuge das automatisiert zusammenführen, zeigt der Vergleich der Krypto-Steuer-Tools.
  2. Staking-Zuflüsse einzeln erfassen. Jede Belohnung ist ein eigener Zugang mit eigenem Datum und eigenem Kurswert. Prüfe, welche Abrechnung dein Anbieter am Jahresende liefert, und vergleiche das mit den Staking-Plattformen im Überblick.
  3. Verrechnungskonto und Aufsicht prüfen. Ab 2028 soll die Börse die Steuer einbehalten und darf dafür Coins ohne Zustimmung verkaufen, wenn kein Euro-Guthaben vorhanden ist. Wer das vermeiden will, hält Guthaben vor und wählt einen Anbieter unter europäischer Aufsicht aus den regulierten Krypto-Börsen.

(Stand: 2. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung und keine Steuerberatung. Kurse, Gesetzentwürfe und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst und kläre steuerliche Fragen mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.)

Häufige Fragen zur Krypto-Steuer-Reform

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.

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