Krypto-Steuer und Quellensteuerabzug ab 2028: Was du jetzt tun kannst
Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums geht am 14. Oktober 2026 ins Kabinett. Der unterbelichtete Teil daran ist der Steuerabzug ab 2028: welche Anbieter die Kapitalertragsteuer einbehalten sollen, warum Selbstverwahrung und ausländische Plattformen davon ausgenommen bleiben und was du bis zum 31. Dezember dokumentieren solltest.

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Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen hat seit dem 30. September 2026 einen Termin: Am 14. Oktober 2026 soll sich das Bundeskabinett mit ihm befassen. Für dich ist daran weniger der Termin wichtig als eine Zahl, die in der Berichterstattung bisher kaum vorkommt: der 1. Januar 2028. Von diesem Tag an sollen Kryptobörsen und andere Dienstleister die Steuer auf deine Gewinne direkt einbehalten und an das Finanzamt abführen, so wie es eine deutsche Bank heute bei Aktien tut.
Die kurze Antwort auf die Frage, was das für dein Börsenkonto heißt: Für die meisten Käufe ändert sich zunächst gar nichts an der Pflicht, selbst zu erklären. Der Steuerabzug an der Quelle kommt zwei Jahre nach den neuen Regeln, er betrifft nur bestimmte Anbieter, und bei Selbstverwahrung greift er nach dem Entwurf überhaupt nicht. Wer das durcheinanderbringt, rechnet mit einer Entlastung, die nie eintritt.
Ein Hinweis zur Quellenlage, weil er für die Einordnung zählt: Der Entwurf liegt nicht öffentlich auf den Seiten des Ministeriums. Öffentlich sind das Anschreiben, das Blocktrainer veröffentlicht hat, und eine ausführliche juristische Auswertung der Entwurfsfassung, die der Steuerrechtler David Hötzel im Fachportal Der Betrieb vorgelegt hat. Alles, was unten steht, ist Entwurfsstand, kein geltendes Recht.
Zwei Daten, die der Entwurf streng trennt: 1. Januar 2027 und 1. Januar 2028
Der Entwurf arbeitet mit zwei Zeitpunkten, die oft in einen Topf geworfen werden, obwohl sie Verschiedenes regeln.
Der 1. Januar 2027 ist der Beginn der neuen materiellen Steuerregeln. Gewinne aus Kryptowerten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen, fallen dann unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Damit entfällt für diese Bestände die Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer. Besteuert wird mit dem Satz für Kapitalerträge, nach dem Entwurf 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, und zwar auch nach fünf, zehn oder zwanzig Jahren.
Der 1. Januar 2028 ist der Beginn des Steuerabzugs an der Quelle. Erst von diesem Tag an soll ein Dienstleister die Kapitalertragsteuer einbehalten. Das Jahr 2027 ist damit ein Übergangsjahr mit neuem materiellem Recht und alter Verfahrenspraxis: Gewinne aus Neubeständen werden regelmäßig noch nicht an der Quelle besteuert und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
Als Tauschkryptowerte bezeichnet der Entwurf dabei Kryptowerte im Sinne der europäischen MiCA-Verordnung, die als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank ausgegeben oder garantiert zu sein. Die Begründung nennt ausdrücklich Bitcoin und Ether. NFTs, Security Token und E-Geld-Token nach Titel IV der MiCA-Verordnung sollen ausgenommen bleiben; für sie gilt weiter, was sich aus dem jeweils vermittelten Recht ergibt.
Der Fahrplan bis zum Kabinett: Stellungnahmefrist 6. Oktober, Befassung am 14. Oktober
Das Ministerium hat den Entwurf am 30. September an Verbände und Interessenvertretungen verschickt. Stellungnahmen sollen bis zum 6. Oktober 2026 eingehen. Sechs Tage sind für eine Verbändeanhörung zu einem Systemwechsel sehr knapp bemessen, und genau das ist das Signal: Hier wird Tempo gemacht.
Am 14. Oktober soll das Kabinett den Entwurf behandeln. Besteht er diese Hürde, wird aus dem Referentenentwurf ein Regierungsentwurf. Das ist mehr als eine Formsache, denn damit wird der Inhalt von der Arbeitsfassung eines Hauses zur erklärten Linie der Bundesregierung. Danach folgen Bundestag und Bundesrat, und dort sind Änderungen weiter möglich.
Eine Kabinettsbefassung ist übrigens ein Tagesordnungspunkt, kein Beschluss über den Wortlaut. Termine dieser Art werden verschoben, und Entwürfe ändern sich zwischen Anhörung und Kabinett — dafür ist die Frist am 6. Oktober da. Der Satz „ab 2027 gilt" ist deshalb heute falsch. Richtig ist: So steht es in dem Entwurf, den das Kabinett am 14. Oktober behandeln soll.
Ist der Stichtag 31. Dezember 2026 damit sicher?
Nein, sicher ist er nicht, und das aus zwei Gründen, die unabhängig voneinander tragen.
Erstens ist der Bestandsschutz für Altbestände bisher nur Entwurfsinhalt des Ministeriums und keine rechtlich gesicherte Position. Kabinett, Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Zweitens kann sich der Stichtag im Verfahren verschieben, wenn sich der Zeitplan verschiebt. Belastbar ist bis dahin allein: Nach dem derzeitigen Entwurf bleiben Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden, im alten Regime der privaten Veräußerungsgeschäfte.
Was dieser Bestandsschutz nach dem Entwurf konkret bedeutet: Bereits steuerfreie Altbestände bleiben steuerfrei veräußerbar. Bei Altbeständen, deren Jahresfrist am 1. Januar 2027 noch läuft, kann die Steuerfreiheit nach Ablauf dieser Jahresfrist noch eintreten. Einen Step-up gibt es nicht, der historische Anschaffungszeitpunkt bleibt maßgeblich. Die Einordnung des Stichtags im Entwurf hatten wir Anfang September in einer eigenen Analyse zum Bestandsschutz aufgeschrieben; der Kabinettstermin kam erst jetzt dazu.
Praktisch entstehen damit dauerhaft zwei Regime, die am Anschaffungs- oder Zugangszeitpunkt hängen. Für deine Unterlagen heißt das: Der Nachweis, wann ein Coin zu dir kam, wird zum wichtigsten Dokument, das du über ihn hast.

Wer ab 2028 Kapitalertragsteuer einbehalten soll: inländische Kryptowerte-Dienstleister
Hier wird es für dein Börsenkonto konkret. Zum Steuerabzug verpflichtet werden sollen nach dem Entwurf inländische Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber sowie inländische Zweigstellen oder Betriebsstätten ausländischer Anbieter — jeweils soweit sie die entsprechenden Erträge auszahlen oder gutschreiben.
Der entscheidende Begriff ist die auszahlende Stelle im Inland. Gemeint ist damit nicht einfach „eine große, bekannte Börse", sondern eine Stelle, die steuerlich in Deutschland sitzt und dir den Betrag tatsächlich gutschreibt. Eine Plattform mit europäischer Zulassung, aber ohne inländische Zweigstelle, erfüllt dieses Merkmal nach dem Wortlaut nicht automatisch.
Für die Wahl deines Handelsplatzes wird das ab 2028 ein hartes Unterscheidungsmerkmal, das heute auf keiner Produktseite steht. Wer wissen will, welche Anbieter überhaupt in der Europäischen Union zugelassen sind und wo sie ihren Sitz haben, findet die Übersicht in unserem Vergleich regulierter Kryptobörsen. Die Frage „zieht dieser Anbieter für mich ab oder nicht" lässt sich daraus heute noch nicht beantworten, denn das Gesetz steht nicht — die Sitzfrage aber schon.
Selbstverwahrung, DeFi und ausländische Plattformen bleiben im Veranlagungsverfahren
Auch ab 2028 wird der Steuerabzug nach dem Entwurf nicht flächendeckend greifen. Wer seine Coins selbst verwahrt, wer über dezentrale Anwendungen handelt oder wer eine ausländische Plattform ohne inländische auszahlende Stelle nutzt, bleibt grundsätzlich selbst in der Pflicht: Diese Gewinne gehören weiter in die Steuererklärung.
Der verbreitete Satz „dann läuft Krypto künftig wie Aktien" trifft damit nur einen Teil der Fälle. Die Veranlagung verschwindet nicht, sie wird seltener. Praktisch entstehen zwei Welten nebeneinander: inländische Abzugsfälle, in denen der Anbieter rechnet, und ausländische oder dezentrale Fälle, in denen du rechnest. Dass beide Welten zusammen mehr Verwaltungsaufwand erzeugen als eine einheitliche Lösung, ist in der juristischen Auswertung des Entwurfs ausdrücklich angemerkt worden.
Für die Praxis folgt daraus eine unbequeme Konsequenz: Eine eigene, lückenlose Aufzeichnung brauchst du weiterhin — und zwar gerade dann, wenn du zwischen Wallets und Plattformen wechselst. Wer Kaufzeitpunkte und Kaufpreise nur in der Oberfläche einer Börse hat, besitzt keinen Nachweis, sondern eine Anzeige.
Krypto-zu-Krypto-Tausch: Der Dienstleister verwertet Coins, um die Steuer in Euro abzuführen
Ein Punkt des Entwurfs wird in der allgemeinen Berichterstattung meist übersprungen, obwohl er direkt in dein Konto greift. Der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen bleibt ein steuerlich relevanter Vorgang, denn erfasst wird der Gewinn aus der Veräußerung, und dieser Begriff umfasste den Tausch Krypto gegen Krypto auch im bisherigen Recht nach Auffassung von Finanzverwaltung und Finanzgerichten.
Daraus entsteht ein Verfahrensproblem, das der Entwurf eigens löst: Bei einem Tausch fließt dir kein Euro zu, abgeführt werden muss die Steuer aber in Euro. Die Entwurfsbegründung erläutert deshalb, dass der zum Abzug Verpflichtete einen Teil der eingesetzten Kryptowerte verwerten können muss, um die Steuer in Geld abzuführen.
Im Ergebnis heißt das: Bei einem Tausch auf einer abzugsverpflichteten Plattform kann ab 2028 ein Teil der Position verkauft werden, damit die Steuer bezahlt werden kann. Wer mit einer bestimmten Stückzahl rechnet, sollte diesen Abzug einkalkulieren. Wie die Verwertung im Einzelnen abläuft, welche Reihenfolge dabei gilt und wie bewertet wird, ist im Entwurf nicht bis zur letzten Frage geklärt.
Fehlende Anschaffungsdaten: 50 Prozent des Veräußerungserlöses als Ersatzbemessungsgrundlage
Kennt die Plattform Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten nicht, darf sie nach dem Entwurf grundsätzlich auf deine Angaben zurückgreifen, solange keine entgegenstehenden Daten vorliegen. Lassen sich diese Angaben nicht ansetzen, unterstellt das Verfahren, dass die Coins nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden, und der Steuerabzug bemisst sich dann nach 50 Prozent des gesamten Veräußerungserlöses.
Zwei Einordnungen dazu, die zusammengehören. Die 50 Prozent sind keine endgültige Gewinnfiktion: Ein zu hoher Abzug lässt sich im Veranlagungsverfahren korrigieren. Bis dahin ist das Geld allerdings weg, und daraus entsteht ein erhebliches Liquiditätsrisiko. Besonders betroffen sind Transfers aus einer selbst verwahrten Wallet oder von einer ausländischen Plattform auf eine deutsche, abzugsverpflichtete Plattform — also genau der Weg, den viele beim Verkauf gehen. Diesen Mechanismus haben wir in einem eigenen Beitrag zur Ersatzbemessungsgrundlage im Detail durchgerechnet.
Daraus folgt die einzige Vorbereitung, die heute schon sicher nützt, unabhängig davon, wie das Gesetz am Ende aussieht: eine vollständige Historie aller Käufe mit Datum, Menge und Preis, zusammen mit den Transfers zwischen deinen Adressen. Welche Werkzeuge diese Historie automatisch aus Börsen und Wallets zusammenziehen und daraus einen Bericht für das Finanzamt bauen, steht in unserem Vergleich der Krypto-Steuer-Tools.
Verlustverrechnung ohne Rücktrag: ab 2027 bestehen zwei getrennte Verlustkreise
Verluste aus Neubeständen sollen künftig im System der Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden. Damit lassen sie sich grundsätzlich mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnen und in künftige Jahre vortragen. Was dabei wegfällt: Ein Rücktrag in das unmittelbar vorangegangene Jahr, wie er im Regime der privaten Veräußerungsgeschäfte möglich war, ist im neuen System nicht mehr vorgesehen.
Altverluste bleiben im bisherigen Verrechnungskreis. Eine Übergangsregel, die Verluste von vor dem Systemwechsel befristet mit Gewinnen aus neuen Kryptowerten verrechenbar macht, enthält der Entwurf nicht. Damit bestehen ab 2027 zwei getrennte Verlustkreise: einer für Altbestände und andere private Veräußerungsgeschäfte, einer für neue Kryptowerte und übrige Kapitaleinkünfte.
Wer noch unrealisierte Verluste im Altbestand hat, sollte sich diese Trennung vor dem Jahresende ansehen, weil sie nach dem Entwurf nicht nachträglich überbrückt werden kann. Wie ein Verlustvortrag im geltenden Recht funktioniert und welche Fristen dabei gelten, haben wir in einem Beitrag zum Verlustvortrag aufgeschrieben.

Krypto-Abgeltungsteuer im Vergleich zur Aktienbesteuerung ab 2009
Strukturell ähnelt das Modell der Einführung der Abgeltungsteuer für private Aktienanlagen im Jahr 2009: ein harter Stichtag, zwei dauerhaft nebeneinander laufende Regime, der Anschaffungszeitpunkt als Weiche. An einer Stelle weicht der Entwurf allerdings von diesem Vorbild ab, und zwar zu deinen Lasten — 2009 gab es eine befristete Übergangsregelung für Altverluste, hier ist keine vorgesehen.
Noch ein Unterschied, der für die Einordnung wichtig ist: Bei Aktien kam der Steuerabzug durch die Bank mit dem neuen Recht gemeinsam. Bei Kryptowerten liegt zwischen beidem ein Jahr, und selbst danach bleibt ein großer Teil der Fälle beim Steuerpflichtigen. Die Abgeltungsteuer auf Aktien funktioniert, weil fast jede Depotbank eine inländische auszahlende Stelle ist. Bei Kryptowerten ist das die Ausnahme.
Wer gewinnt und wer verliert, lässt sich dabei nicht pauschal sagen. Langfristige Halter verlieren die vollständige Steuerfreiheit nach einem Jahr. Kurzfristige Händler können besser dastehen, wenn ihre Gewinne bisher mit einem persönlichen Grenzsteuersatz über 25 Prozent belastet wurden, und ihre Verluste werden in einem breiteren Kreis nutzbar. Das Modell begünstigt also nicht zwangsläufig langes Halten.
Lending und passives Staking werden Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der Entwurf greift über die Veräußerungsgewinne hinaus auch die laufenden Erträge. Einnahmen aus der Überlassung von Kryptowerten und aus der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung sollen ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen. Gemeint sind damit vor allem klassisches Lending und passives Staking.
Ein Detail daran ist für Altbestände wichtig und wird leicht überlesen: Nach der Entwurfsbegründung gelten Lending- oder Staking-Belohnungen, die nach dem 31. Dezember 2026 aus einem Altbestand zufließen, selbst als Neubestand. Der zugrunde liegende Altbestand bleibt im alten Regime, die Belohnung daraus nicht. Wer also eine seit Jahren gehaltene Position verleiht oder staked, erzeugt ab 2027 laufend Neubestand mit eigener Steuerfolge.
Offen bleiben dabei viele Fragen im dezentralen Bereich: Liquid Staking, Pools, umgewickelte Token, der genaue Zuflusszeitpunkt und die Abgrenzung zur gewerblichen Transaktionsverarbeitung. Ebenfalls ungeklärt ist ein Punkt, der für Schenkung und Erbschaft erhebliche Folgen haben kann: Unentgeltlich zugegangene Kryptowerte sollen mit Anschaffungskosten von 0 Euro angesetzt werden. Ob das auch den beschenkten oder erbenden Angehörigen trifft, der einen vor 2027 gekauften Bitcoin erhält, lässt sich dem Entwurf nicht eindeutig entnehmen. Das sollte im Gesetzgebungsverfahren klargestellt werden.
160 Millionen Euro für 2028: die Mehreinnahmen, die der Entwurf selbst erwartet
Der Entwurf benennt die erwarteten Mehreinnahmen für den Gesamtstaat, und die Reihe ist bemerkenswert bescheiden: 2027 null Euro, 2028 rund 160 Millionen Euro, 2029 rund 305 Millionen, 2030 rund 325 Millionen und 2031 rund 350 Millionen Euro. Die Null für 2027 passt zur Verfahrenslogik, denn ohne Steuerabzug an der Quelle fließt das Geld erst mit der Veranlagung.
Zum Vergleich: In der Haushaltsdebatte des Frühjahrs waren Beträge im Milliardenbereich pro Jahr im Umlauf. Davon ist in der Folgenabschätzung des Entwurfs nichts übrig. Der Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung ist im Entwurf bislang mit „folgt" gekennzeichnet, also noch nicht bepreist. Evaluiert werden sollen die Regelungen sechs Jahre nach Inkrafttreten.
Für die politische Einordnung heißt das: Die Reform bringt dem Staat nach eigener Rechnung weniger ein als ein mittelgroßer Posten im Bundeshaushalt, verlangt aber von jedem privaten Halter eine neue Dokumentationsdisziplin. Diese Diskrepanz ist ein Argument, das in den Stellungnahmen bis zum 6. Oktober mit Sicherheit auftauchen wird.
Krypto-Steuer: Das Wichtigste für deine Entscheidung
Drei Dinge lassen sich schon jetzt erledigen, unabhängig davon, wie das Gesetz am Ende aussieht. Keiner dieser Schritte setzt voraus, dass der Entwurf unverändert durchgeht.
- Anschaffungsdaten vollständig sichern. Datum, Menge und Preis jedes Kaufs, dazu die Transfers zwischen deinen Adressen. Das ist der Nachweis, der die Ersatzbemessung von 50 Prozent verhindert, und er nützt dir in jedem denkbaren Gesetzesszenario. Wo du deine Käufe getätigt hast und wie du den Verlauf exportierst, hängt vom Anbieter ab; die Exportwege der gängigen Handelsplätze findest du in unserem Börsenvergleich.
- Verwahrung und Zuständigkeit auseinanderhalten. Bei Selbstverwahrung bleibt die Erklärungspflicht nach dem Entwurf bei dir, auch nach 2028. Wer ohnehin über eine eigene Verwahrung nachdenkt, sollte wissen, dass damit kein Dienstleister die Steuer für ihn rechnet; die Gerätetypen und ihre Bedienung stehen im Hardware-Wallet-Vergleich.
- Laufende Erträge vor dem Jahreswechsel durchgehen. Belohnungen aus Lending und Staking, die ab 2027 aus einem Altbestand zufließen, gelten nach dem Entwurf als Neubestand. Wer solche Positionen hält, sollte sich die Konditionen und die Zuflussrhythmen ansehen; eine Übersicht der Anbieter und ihrer Modelle steht im Lending-Vergleich.
Was du dagegen nicht aus diesem Text ableiten solltest, ist eine Kaufentscheidung. Dass eine Anschaffung vor dem 31. Dezember 2026 nach heutigem Entwurfsstand im alten Regime bleibt, ist eine Steuerfolge. Ob ein Kauf für dich sinnvoll ist, ist eine ganz andere Frage, und die beantwortet keine Gesetzesbegründung.
(Stand: 1. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Häufige Fragen zur Krypto-Steuer
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
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