Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Ob ein automatischer KESt-Abzug erfolgt und in welcher Höhe, hängt unter anderem vom Anbieter, dem Anschaffungszeitpunkt, den hinterlegten Steuerdaten und der konkreten Transaktion ab. Bei größeren Beständen, ausländischen Plattformen oder fehlenden Anschaffungskosten sollte fachkundige steuerliche Beratung eingeholt werden.

Bitcoin-KESt in Österreich: Wann Börsen 27,5 % einbehalten

Wann österreichische Kryptobörsen 27,5 % KESt automatisch abziehen, welche Bitcoin-Gewinne betroffen sind und wann Anleger selbst erklären müssen.

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Bitcoin-KESt in Österreich: Wann die Börse 27,5 % automatisch einbehält

Wer Bitcoin über einen österreichischen Kryptodienstleister verkauft, muss die Steuer auf den Gewinn häufig nicht mehr selbst berechnen und über die Einkommensteuererklärung abführen. Für bestimmte Kryptoeinkünfte besteht seit 2024 eine verpflichtende Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent, die der inländische Anbieter direkt einbehält und an das Finanzamt weiterleitet.

Für Anleger ähnelt das System damit zunehmend dem klassischen österreichischen Wertpapierdepot. Allerdings funktioniert der automatische KESt-Abzug nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anbieter über die notwendigen Steuerdaten verfügt.

Wann behält die Kryptobörse automatisch KESt ein?

Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen, müssen inländische Schuldner und Kryptodienstleister grundsätzlich Kapitalertragsteuer abziehen. Die Verpflichtung betrifft sowohl bestimmte laufende Kryptoeinkünfte als auch realisierte Wertsteigerungen.

Ein typischer Fall ist der Verkauf von Bitcoin gegen Euro.

Beispiel:

  • Anschaffungskosten der Bitcoin: 20.000 Euro
  • späterer Verkauf: 50.000 Euro
  • steuerpflichtiger Gewinn: 30.000 Euro
  • KESt bei 27,5 Prozent: 8.250 Euro

Kennt der österreichische Anbieter die korrekten Anschaffungskosten, kann er die Steuer grundsätzlich automatisch berechnen, einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Mit dem KESt-Abzug ist die Einkommensteuer auf diesen Gewinn im Privatvermögen grundsätzlich abgegolten. Der Anleger muss den betreffenden Kapitalertrag regelmäßig nicht noch einmal in der Steuererklärung angeben.

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Welche Bitcoin-Bestände sind betroffen?

Das aktuelle österreichische Kryptosteuerregime gilt grundsätzlich für Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Gewinne aus diesem sogenannten Neuvermögen unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent – unabhängig von der Haltedauer.

Bitcoin, die spätestens am 28. Februar 2021 angeschafft wurden, gelten dagegen grundsätzlich als Altbestand. Für sie gelten weiterhin die früheren steuerlichen Regeln. Bei Altbestand erfolgt daher nicht automatisch ein KESt-Abzug nach dem neuen Kryptosteuerregime. Das BMF stellt beispielsweise bei bestimmten Tauschvorgängen mit Altvermögen ausdrücklich klar, dass hierfür kein KESt-Abzug vorzunehmen ist.

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Nicht jeder Bitcoin-Vorgang löst KESt aus

Entscheidend ist, ob überhaupt ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt.

Steuerpflichtig sind insbesondere:

  • Verkauf von Bitcoin gegen Euro,
  • Tausch gegen US-Dollar oder andere gesetzliche Währungen,
  • Bezahlung von Waren mit Bitcoin,
  • Bezahlung von Dienstleistungen mit Bitcoin.

Ein direkter Tausch von Bitcoin gegen eine andere Kryptowährung ist dagegen grundsätzlich steuerneutral. Die bisherigen Anschaffungskosten werden auf die erhaltene Kryptowährung übertragen. Wer beispielsweise Bitcoin direkt gegen Ether oder einen steuerlich qualifizierenden Stablecoin tauscht, löst damit grundsätzlich noch keinen KESt-Abzug auf den bisherigen Kursgewinn aus.

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Die Börse braucht die Anschaffungskosten

Eine der größten praktischen Herausforderungen entsteht, wenn die Bitcoin nicht direkt beim österreichischen Anbieter gekauft wurden. Wer beispielsweise Bitcoin auf einer ausländischen Plattform erworben und später auf eine österreichische Börse übertragen hat, bringt zwar die Coins mit - nicht automatisch aber deren komplette steuerliche Historie.

Für die korrekte Gewinnberechnung muss insbesondere bekannt sein:

  • wann die Bitcoin angeschafft wurden,
  • wie hoch die Anschaffungskosten waren,
  • ob zwischenzeitlich steuerneutrale Krypto-zu-Krypto-Tausche stattgefunden haben.

Denn der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Fehlen diese Angaben, kann der automatische KESt-Abzug vom tatsächlichen steuerlichen Ergebnis abweichen. Anleger sollten ihre historischen Transaktionsdaten deshalb bereits vor einem Verkauf beim Anbieter hinterlegen und plausibilisieren lassen.

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Ausländische Börsen behalten österreichische KESt häufig nicht ein

Anders sieht es regelmäßig aus, wenn Bitcoin über eine ausländische Kryptobörse verkauft werden, die nicht als österreichischer KESt-Abzugsverpflichteter auftritt. Dann kann zwar weiterhin der österreichische Steuersatz von 27,5 Prozent gelten, die Steuer wird aber nicht automatisch für den Anleger abgeführt.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, aber keinem österreichischen KESt-Abzug unterliegen, müssen grundsätzlich über die Einkommensteuerveranlagung erklärt werden. Das betrifft insbesondere ausländische Kapitalerträge. Die Wahl einer ausländischen Börse macht einen steuerpflichtigen Bitcoin-Gewinn daher nicht steuerfrei.

Was gilt für Lending-Erträge?

Der automatische KESt-Abzug kann nicht nur Verkäufe betreffen. Auch laufende Einkünfte aus Kryptowährungen fallen grundsätzlich unter den besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent. Dazu gehören beispielsweise Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen, also bestimmte Lending-Erträge.

Ist ein österreichischer Abzugsverpflichteter beteiligt, kann auch auf solche Erträge automatisch KESt einbehalten werden. Bei ausländischen Plattformen ohne österreichischen Abzug muss der Anleger dagegen grundsätzlich selbst prüfen, ob die Erträge in der Steuererklärung zu erfassen sind.

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Steuerreporting hilft bei der Kontrolle

Seit dem Kalenderjahr 2025 müssen österreichische KESt-Abzugsverpflichtete auf Verlangen des Anlegers ein standardisiertes Steuerreporting für Kryptoeinkünfte erstellen.

Darin können unter anderem die erzielten Einkünfte und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer ausgewiesen werden. Das Reporting kann beispielsweise für einen Verlustausgleich oder die Einkommensteuerveranlagung verwendet werden.

Anleger sollten das Reporting insbesondere kontrollieren, wenn sie:

  • Bitcoin von externen Wallets übertragen haben,
  • mehrere Kryptobörsen nutzen,
  • alte und neue Bitcoin-Bestände besitzen,
  • Verluste bei anderen Anbietern realisiert haben,
  • historische Anschaffungskosten selbst übermittelt haben.

Ein automatischer Steuerabzug bedeutet nicht zwingend, dass alle persönlichen steuerlichen Besonderheiten bereits berücksichtigt wurden.

Fazit

Bei österreichischen Kryptodienstleistern wird die Steuer auf Bitcoin-Gewinne heute in vielen Fällen automatisch abgewickelt. Für steuerpflichtiges Neuvermögen gilt grundsätzlich der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent. Der Anbieter berechnet die KESt, zieht sie ab und führt sie an das Finanzamt ab.

Voraussetzung für eine korrekte Berechnung sind jedoch insbesondere vollständige Anschaffungskosten und eine nachvollziehbare Transaktionshistorie. Wer Bitcoin dagegen über eine ausländische Börse verkauft, sollte nicht davon ausgehen, dass damit auch die österreichische Steuer erledigt ist. Findet kein österreichischer KESt-Abzug statt, muss der steuerpflichtige Gewinn grundsätzlich selbst über die Einkommensteuererklärung erfasst werden.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Die Bilder in diesem Beitrag wurden mit KI erzeugt.

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