Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Ob eine Einkommensteuererklärung erforderlich oder sinnvoll ist, hängt insbesondere vom verwendeten Anbieter, einem erfolgten KESt-Abzug, ausländischen Einkünften, Verlusten und den persönlichen steuerlichen Umständen ab.

Bitcoin-Steuererklärung Österreich: Wann sie nötig ist

Trotz Kryptobörse kann in Österreich eine Steuererklärung nötig sein - etwa bei Auslandsbörsen, fehlendem KESt-Abzug oder anbieterübergreifenden Verlusten.

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Bitcoin-Steuererklärung in Österreich: Wann trotz Kryptobörse eine Veranlagung nötig ist

Seit österreichische Kryptodienstleister bestimmte Bitcoin-Gewinne automatisch mit Kapitalertragsteuer belasten, wirkt die Steuer für viele Anleger zunächst erledigt. In zahlreichen Standardfällen stimmt das auch: Ist ein österreichischer KESt-Abzugsverpflichteter eingebunden und wurde die Steuer korrekt einbehalten, sind die betreffenden privaten Einkünfte grundsätzlich bereits über den Steuerabzug erfasst. 

Eine Kryptobörse macht die Einkommensteuererklärung aber nicht grundsätzlich überflüssig.

Ausländische Börse: häufig kein österreichischer KESt-Abzug

Der wichtigste Fall sind ausländische Kryptoplattformen.

Erfolgt dort kein österreichischer Kapitalertragsteuerabzug, muss ein in Österreich steuerpflichtiger Anleger seine steuerpflichtigen Kryptoeinkünfte grundsätzlich selbst erfassen. Für Kryptoeinkünfte gilt dabei grundsätzlich weiterhin der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent. 

Der Standort der Börse verändert den österreichischen Steuersatz somit nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, ob bereits ein österreichischer Abzugsverpflichteter die Steuer abgeführt hat.

Verlustausgleich zwischen Börse und Bank erfordert Veranlagung

Auch bei vollständig österreichischen Anbietern kann eine Steuererklärung sinnvoll oder erforderlich werden.

Ein automatischer Verlustausgleich zwischen Kryptoeinkünften und anderen Kapitaleinkünften ist nicht zulässig. Wer beispielsweise bei einer Kryptobörse einen Bitcoin-Verlust und bei seiner Bank einen Aktiengewinn erzielt, muss den anbieterübergreifenden Verlustausgleich über die Einkommensteuerveranlagung durchführen. 

Das kann zu einer Rückerstattung bereits einbehaltener KESt führen.

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Fehlerhafte oder pauschale Steuerdaten

Eine Veranlagung kann ebenfalls relevant werden, wenn der Kryptodienstleister beim Verkauf nicht über die korrekten Anschaffungskosten verfügte.

Das betrifft beispielsweise Bitcoin, die:

  • von einer ausländischen Börse übertragen wurden,
  • seit Jahren auf einer Hardware-Wallet lagen,
  • aus früheren Krypto-zu-Krypto-Tauschen stammen,
  • nicht vollständig dokumentiert wurden.

Wurde der KESt-Abzug auf einer falschen beziehungsweise pauschalen Grundlage vorgenommen, kann die tatsächliche steuerliche Berechnung von der Börsenabrechnung abweichen.

Regelbesteuerung ist eine weitere Möglichkeit

Kryptoeinkünfte unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent. Steuerpflichtige können unter gesetzlichen Voraussetzungen jedoch eine Regelbesteuerungsoption ausüben.

Das kann insbesondere dann interessant sein, wenn der persönliche durchschnittliche Einkommensteuersatz niedriger ausfällt.

Eine solche Entscheidung sollte allerdings nicht isoliert anhand eines einzelnen Bitcoin-Gewinns getroffen werden, weil sie weitere Kapitaleinkünfte einbeziehen kann.

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Steuerreporting als Grundlage

Für Einkünfte ab dem Kalenderjahr 2025 müssen österreichische KESt-Abzugsverpflichtete auf Verlangen ein umfassendes Steuerreporting erstellen.

Das Dokument weist unter anderem Einkünfte, Verluste und abgeführte Kapitalertragsteuer aus und kann für die Einkommensteuerveranlagung verwendet werden. 

Besonders sinnvoll ist es für Anleger, die mehrere Banken und Kryptodienstleister verwenden.

Typische Fälle für eine Bitcoin-Veranlagung

Eine Einkommensteuererklärung kann insbesondere relevant werden, wenn:

  • Bitcoin über eine ausländische Börse verkauft wurden,
  • kein österreichischer KESt-Abzug erfolgte,
  • Kryptoverluste mit Aktiengewinnen oder Dividenden verrechnet werden sollen,
  • mehrere Anbieter beteiligt sind,
  • Anschaffungskosten beim Anbieter falsch oder unvollständig waren,
  • ausländische Kapitaleinkünfte vorliegen,
  • die Regelbesteuerungsoption genutzt werden soll.

Fazit

Eine österreichische Kryptobörse kann die Besteuerung erheblich vereinfachen, macht die Steuererklärung aber nicht in jedem Fall überflüssig.

Bei korrektem KESt-Abzug ist die Einkommensteuer auf private Bitcoin-Gewinne grundsätzlich häufig bereits abgegolten. Sobald jedoch ausländische Börsen, anbieterübergreifende Verluste oder fehlerhafte Steuerdaten ins Spiel kommen, kann eine Einkommensteuerveranlagung erforderlich oder finanziell sinnvoll sein. 

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Die Bilder wurden mit KI erzeugt.

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