Bitcoin-Lending in Österreich: Wann Steuer anfällt
Bitcoin verleihen und Zinsen erhalten: Wann Lending-Erträge in Österreich mit 27,5 Prozent besteuert werden und welcher Kurswert zählt.

Bitcoin-Lending in Österreich: Wann bereits die laufenden Erträge besteuert werden
Wer Bitcoin über eine Kryptobörse, eine Lending-Plattform oder ein DeFi-Protokoll verleiht, erhält dafür häufig laufende Vergütungen. Die Anbieter bezeichnen diese je nach Produkt als Zinsen, Rewards, Yield oder Earn-Erträge. Steuerlich kommt es in Österreich jedoch nicht auf den Namen des Angebots an.
Werden Bitcoin einem anderen Marktteilnehmer gegen Entgelt überlassen, gehören die erhaltenen Vergütungen grundsätzlich zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen. Die Steuer fällt regelmäßig bereits dann an, wenn der Anleger über die Rewards verfügen kann. Ein Verkauf der erhaltenen Bitcoin gegen Euro ist dafür nicht erforderlich.
Für Anleger entsteht dadurch ein besonderes Risiko: Die Steuer wird anhand des Euro-Werts im Zuflusszeitpunkt berechnet. Fällt der Bitcoin-Kurs anschließend, kann die Steuer höher sein als der Wert, den die erhaltenen Coins später noch besitzen.
Was ist Bitcoin-Lending?
Beim Bitcoin-Lending überlässt der Anleger seine Coins zeitweise einer Plattform, einem Unternehmen, einem Kreditnehmer oder einem dezentralen Protokoll. Als Gegenleistung erhält er eine Vergütung.
Je nach Produkt können die überlassenen Bitcoin beispielsweise verwendet werden, um:
- Kredite an andere Nutzer zu finanzieren,
- Handelspositionen mit Liquidität zu versorgen,
- institutionellen Marktteilnehmern Bitcoin bereitzustellen,
- einen zentral verwalteten Kreditpool zu finanzieren,
- Liquidität innerhalb eines DeFi-Protokolls bereitzustellen.
Die Vergütung kann in Bitcoin, Stablecoins, anderen Token oder gesetzlicher Währung ausgezahlt werden. Häufig wird sie täglich, wöchentlich oder monatlich dem Plattformkonto gutgeschrieben.
Das österreichische Einkommensteuergesetz erfasst Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen ausdrücklich als laufende Einkünfte aus Kryptowährungen. Das Finanzministerium nennt insbesondere Zinsen aus dem Verleihen von Kryptowährungen sowie Gegenleistungen für die Bereitstellung von Kryptowerten in Liquiditäts- und Kreditpools.
Steuerpflicht entsteht grundsätzlich beim Zufluss
Der entscheidende Zeitpunkt ist nicht der spätere Verkauf der Lending-Rewards, sondern deren Zufluss. Sämtliche laufenden Kryptoeinkünfte sind grundsätzlich in dem Moment zu bewerten, in dem sie dem Anleger zufließen.
Als zugeflossen gilt ein Vermögenswert grundsätzlich dann, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich darüber verfügen kann. Bei einer Lending-Plattform kann dies etwa der Zeitpunkt sein, zu dem die Vergütung dem Nutzerkonto gutgeschrieben wird und der Anleger sie abheben, tauschen, übertragen oder erneut anlegen kann.
Eine Auszahlung auf das Bankkonto ist nicht notwendig. Auch eine Gutschrift in Bitcoin oder einem anderen Kryptowert kann bereits eine steuerpflichtige Einnahme darstellen.
Typische mögliche Zuflusszeitpunkte sind:
- die tägliche Gutschrift auf einem verfügbaren Plattformkonto,
- die monatliche Auszahlung auf eine Wallet,
- die Zuteilung frei übertragbarer Reward-Token,
- die automatische Gutschrift mit sofortiger Wiederveranlagung,
- die Auszahlung bei Ende einer festen Lending-Laufzeit.
Ob eine bloß rechnerisch angezeigte, aber noch nicht verfügbare Vergütung bereits zugeflossen ist, hängt von den Vertragsbedingungen ab. Kann der Anleger weder über die Coins verfügen noch ihre Auszahlung verlangen, kann der steuerliche Zufluss gegebenenfalls erst später eintreten.
Verkauf gegen Euro ist für die erste Besteuerung nicht erforderlich
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Kryptogewinne erst steuerpflichtig seien, sobald Geld auf dem Bankkonto eingeht. Beim Lending trifft das nicht zu.
Laufende Erträge werden bereits anhand ihres Werts im Zuflusszeitpunkt besteuert. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Anleger die erhaltenen Bitcoin:
- sofort gegen Euro verkauft,
- auf der Plattform liegen lässt,
- auf eine Hardware-Wallet überträgt,
- automatisch erneut verleiht,
- gegen eine andere Kryptowährung tauscht.
Das österreichische Finanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass bei laufenden Kryptoeinkünften der Wert der erhaltenen Kryptowährungen oder sonstigen Vergütungen im Zuflusszeitpunkt die steuerliche Bemessungsgrundlage bildet.
So wird der steuerpflichtige Lending-Ertrag berechnet
Werden die Lending-Zinsen in Bitcoin ausgezahlt, muss die erhaltene Menge zum Zuflusszeitpunkt in Euro bewertet werden. Maßgeblich ist grundsätzlich ein vorhandener Kurs einer Kryptobörse. Ist kein Börsenkurs verfügbar, kann der Kurs eines Kryptowährungshändlers herangezogen werden.
Dieser Euro-Wert erfüllt zwei Funktionen:
- Er bildet den unmittelbar steuerpflichtigen laufenden Ertrag.
- Er wird gleichzeitig zu den steuerlichen Anschaffungskosten der erhaltenen Coins.
Die Kryptowährungsverordnung schreibt diese Bewertung ausdrücklich vor. Eine im Rahmen eines Kapitalertragsteuerabzugs vorgenommene Bewertung ist grundsätzlich auch für die Veranlagung maßgeblich.

Beispiel: Lending-Ertrag in Bitcoin
Ein Anleger verleiht Bitcoin über eine Plattform. Im Juni erhält er dafür 0,0005 BTC als Vergütung. Zum Zeitpunkt der Gutschrift beträgt der Bitcoin-Kurs 60.000 Euro.
Die Berechnung lautet:
Erhaltene Vergütung: 0,0005 BTC
Bitcoin-Kurs beim Zufluss: 60.000 Euro
Steuerpflichtiger Ertrag: 30 Euro
Steuer bei 27,5 Prozent: 8,25 Euro
Die 30 Euro gelten gleichzeitig als Anschaffungskosten der erhaltenen 0,0005 BTC.
Der Anleger muss somit grundsätzlich 8,25 Euro Steuer berücksichtigen, obwohl er keine Euro erhalten und seine Coins nicht verkauft hat.
Zum Steuer Tools VergleichBeim späteren Verkauf kann eine zweite Steuerberechnung folgen
Die Besteuerung im Zuflusszeitpunkt erledigt nur den laufenden Lending-Ertrag. Verändert sich der Wert der erhaltenen Bitcoin anschließend, entsteht beim späteren Verkauf ein zusätzlicher Kursgewinn oder Kursverlust.
Fortsetzung des Beispiels:
- Wert der erhaltenen Bitcoin beim Zufluss: 30 Euro
- spätere Veräußerung: 45 Euro
- steuerlicher Veräußerungsgewinn: 15 Euro
- zusätzliche Steuer bei 27,5 Prozent: 4,13 Euro
Die 30 Euro werden nicht erneut besteuert. Sie bilden die Anschaffungskosten. Besteuert wird beim Verkauf grundsätzlich nur die danach entstandene Wertsteigerung von 15 Euro.
Fällt der Wert dagegen von 30 auf 20 Euro, entsteht bei der späteren Veräußerung grundsätzlich ein Verlust von 10 Euro. Dieser kann im Rahmen der gesetzlichen Verlustausgleichsregeln mit bestimmten anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Kursverluste können ein Liquiditätsproblem verursachen
Die sofortige Besteuerung zum Zuflusswert kann problematisch werden, wenn der Bitcoin-Kurs nach der Gutschrift deutlich fällt.
Ein Beispiel:
- Lending-Rewards beim Zufluss: 10.000 Euro
- Steuer bei 27,5 Prozent: 2.750 Euro
- Wert der Rewards zum Zeitpunkt der Steuerzahlung: nur noch 5.000 Euro
Die ursprüngliche Steuer reduziert sich nicht automatisch, nur weil der Bitcoin-Kurs später gefallen ist. Der Kursverlust wird grundsätzlich erst bei einer steuerlichen Realisierung berücksichtigt.
Verkauft der Anleger die Coins später für 5.000 Euro, entsteht gegenüber den Anschaffungskosten von 10.000 Euro ein Verlust von 5.000 Euro. Ob dieser Verlust vollständig genutzt werden kann, hängt davon ab, ob im selben Zeitraum geeignete positive Kapitaleinkünfte für einen Verlustausgleich vorhanden sind.
Anleger sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass Lending-Erträge vollständig zur Wiederanlage verfügbar sind. Ein Teil des Werts kann benötigt werden, um die spätere Steuer zu finanzieren.
Grundsätzlich gilt der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen in Österreich grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent. Die Kryptoeinkünfte erhöhen dadurch regelmäßig nicht den progressiven Steuersatz für das übrige Einkommen.
Das gilt typischerweise für öffentlich angebotene Lending-Produkte von Börsen und Kryptodienstleistern, sofern die Tätigkeit im Privatvermögen bleibt und nicht über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht.
Der Steuersatz von 27,5 Prozent gilt grundsätzlich sowohl für:
- die laufenden Lending-Vergütungen,
- als auch für spätere realisierte Wertsteigerungen der erhaltenen Coins.
Eine Ausnahme kann bei privaten Kryptowährungsdarlehen bestehen. Wurde der zugrunde liegende Überlassungsvertrag rechtlich und tatsächlich nicht öffentlich angeboten, können die Einkünfte dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen. Je nach Gesamteinkommen kann dieser niedriger oder deutlich höher als 27,5 Prozent ausfallen.

Die Bezeichnung „Staking“ schützt nicht vor der Lending-Steuer
Viele Plattformen vermarkten verzinste Kryptoprodukte als „Staking“, obwohl technisch keine Coins zur Validierung einer Blockchain eingesetzt werden. Tatsächlich werden die Vermögenswerte häufig an die Plattform oder andere Marktteilnehmer überlassen.
Echtes, klassisches Staking wird in Österreich anders behandelt. Werden neue Kryptowährungen durch die Mitwirkung an der Transaktionsverarbeitung beziehungsweise Blockvalidierung erworben, erfolgt im Zuflusszeitpunkt grundsätzlich keine Besteuerung. Die erhaltenen Coins werden stattdessen mit Anschaffungskosten von null angesetzt, sodass bei einer späteren Veräußerung der gesamte Verkaufserlös steuerpflichtig werden kann.
Diese Ausnahme gilt jedoch nur für tatsächliche Staking-Vorgänge. Das BMF warnt ausdrücklich davor, dass Produkte, die lediglich als „Staking“ bezeichnet werden, steuerlich Lending darstellen können. Handelt es sich wirtschaftlich um eine entgeltliche Überlassung von Kryptowährungen, wird die Vergütung bereits beim Zufluss besteuert.
Entscheidend ist daher nicht die Produktbezeichnung, sondern insbesondere:
- Wer kann während der Laufzeit über die Bitcoin verfügen?
- Werden die Coins zur Blockchain-Validierung eingesetzt?
- Erhält die Plattform die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit?
- Besteht ein Rückzahlungsanspruch auf Bitcoin derselben Art und Menge?
- Wird eine feste oder variable Verzinsung zugesagt?
- Trägt der Anleger ein Kredit- oder Gegenparteirisiko?
Ein Angebot mit der Bezeichnung „Bitcoin Staking“ ist besonders prüfungsbedürftig, weil Bitcoin selbst kein klassisches Proof-of-Stake-Verfahren verwendet.
Auch DeFi- und Liquidity-Pool-Erträge können Lending sein
Die österreichischen Regeln beschränken sich nicht auf zentral verwaltete Kryptobörsen. Auch Vergütungen aus dezentralen Kredit- und Liquiditätspools können laufende Kryptoeinkünfte sein.
Das BMF nennt Gegenleistungen für die Bereitstellung von Kryptowährungen in Liquiditäts- oder Kreditpools ausdrücklich als möglichen Anwendungsfall. Häufig wird dafür der Begriff Liquidity Mining verwendet.
Die steuerliche Behandlung dezentraler Produkte kann jedoch komplexer sein. Je nach Protokoll erhält der Nutzer beispielsweise:
- laufende Reward-Token,
- einen verzinsten Anspruch gegen das Protokoll,
- Liquidity-Pool-Token,
- einen Token, dessen Wert laufend steigt,
mehrere verschiedene Vergütungen gleichzeitig.
Nicht jede Wertsteigerung eines solchen Tokens ist automatisch ein laufender Zufluss. Unter Umständen entsteht der Ertrag erst bei Einlösung, Rücktausch oder Verfügung über den Anspruch. Die technische und rechtliche Konstruktion des jeweiligen Protokolls muss daher einzeln analysiert werden.
Das Einzahlen der Bitcoin ist nicht mit den Zinsen gleichzusetzen
Die Übertragung der Bitcoin in ein Lending-Produkt ist von der Besteuerung der laufenden Rewards zu unterscheiden.
Bei einer gewöhnlichen Überlassung erhält der Anleger einen Anspruch auf Rückzahlung der Bitcoin oder einer entsprechenden Menge. Das österreichische Gesetz bezieht auch Rückzahlungsforderungen, die aus der Überlassung von Kryptowährungen entstehen, in den Kryptowährungsbegriff ein.
Allein die Begründung eines solchen Rückzahlungsanspruchs führt daher nicht automatisch zur Besteuerung des gesamten bis dahin entstandenen Bitcoin-Kursgewinns. Der laufende Ertrag entsteht grundsätzlich durch die zusätzlich erhaltene Vergütung.
Die genaue Beurteilung hängt aber vom Vertrag ab. Überträgt der Nutzer seine Bitcoin endgültig gegen einen andersartigen Token, ein Wertpapier, einen Fondsanteil oder ein sonstiges Wirtschaftsgut, kann statt eines bloßen Lending-Vorgangs ein steuerpflichtiger Tausch vorliegen.

Automatisches Wiederanlegen verhindert den Zufluss nicht zwingend
Viele Plattformen schreiben die Rewards gut und legen sie unmittelbar wieder an. Der Nutzer sieht dann, dass sein verzinster Bestand täglich oder wöchentlich wächst.
Eine automatische Wiederveranlagung bedeutet nicht zwangsläufig, dass keine Steuer entsteht. Hat der Anleger zunächst rechtlich und wirtschaftlich über die Vergütung verfügt und wird diese anschließend wieder angelegt, können steuerlich zwei Vorgänge vorliegen:
- Zufluss eines steuerpflichtigen Lending-Ertrags
- erneute Überlassung der erhaltenen Coins
Ob tatsächlich eine Verfügungsmacht bestand, richtet sich nach den Vertragsbedingungen. Relevant ist unter anderem, ob der Nutzer die automatische Wiederanlage deaktivieren, die Rewards abheben oder über sie anderweitig verfügen konnte. Der steuerliche Zufluss setzt grundsätzlich rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht voraus.
Was gilt bei einer festen Sperrfrist?
Bei Fixed-Term-Produkten werden Bitcoin häufig für einen bestimmten Zeitraum gesperrt. Die Plattform kann die Vergütung laufend anzeigen, zahlt sie aber möglicherweise erst am Ende der Laufzeit aus.
Eine bloße Anzeige erwarteter Erträge ist nicht zwingend bereits ein steuerlicher Zufluss. Kann der Nutzer die angezeigten Coins weder übertragen noch auszahlen und besitzt er noch keinen durchsetzbaren Anspruch auf sofortige Verfügung, kann der Zufluss grundsätzlich erst bei Freigabe oder Fälligkeit eintreten.
Anders kann es aussehen, wenn die Plattform die Rewards bereits unwiderruflich gutschreibt und lediglich die Auszahlung technisch verzögert. Die Frage lässt sich daher nicht allein anhand der Begriffe „locked“ oder „fixed“ beantworten.
Anleger sollten die Geschäftsbedingungen und Kontoauszüge sichern. Daraus sollte hervorgehen:
- wann der Anspruch entsteht,
- wann die Rewards endgültig gutgeschrieben werden,
- wann sie verfügbar sind,
- ob sie vorzeitig verfallen können,
ob eine Auszahlung während der Laufzeit möglich ist.

Altbestand kann durch Lending steuerlich komplizierter werden
Bitcoin, die bis einschließlich 28. Februar 2021 angeschafft wurden, gelten grundsätzlich als Altvermögen. Sie fallen zunächst nicht unter das neue österreichische Kryptosteuerregime.
Werden solche Altbestände jedoch nach dem 28. Februar 2022 zur Erzielung laufender Kryptoeinkünfte verwendet, kommt für die daraus erzielten Rewards bereits das neue Regime zur Anwendung. Die erhaltenen Lending-Vergütungen gelten als Neuvermögen.
Das bedeutet:
- Der ursprüngliche Bitcoin-Altbestand bleibt gesondert zu prüfen.
- Die daraus erhaltenen Lending-Rewards werden grundsätzlich beim Zufluss besteuert.
- Die Reward-Coins gelten steuerlich als neu angeschaffte Kryptowährungen.
- Für deren späteren Verkauf gelten grundsätzlich die Regeln des Neuvermögens.
Die Verwendung alter Bitcoin in einem Lending-Produkt sollte sorgfältig dokumentiert werden. Je nach Vertragsgestaltung kann zusätzlich zu prüfen sein, ob die Überlassung Auswirkungen auf die bisherige steuerliche Einordnung des ursprünglichen Bestands hat.
Österreichischer oder ausländischer Anbieter?
Bei einem inländischen Abzugsverpflichteten kann die Kapitalertragsteuer direkt vom Anbieter einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen, besteht für bestimmte österreichische Schuldner und Kryptodienstleister grundsätzlich eine KESt-Abzugsverpflichtung. Nach einem korrekten Abzug ist die Einkommensteuer regelmäßig abgegolten.
Seit dem Kalenderjahr 2025 müssen österreichische Abzugsverpflichtete auf Verlangen außerdem ein standardisiertes Steuerreporting für Kryptoeinkünfte bereitstellen. Darin können unter anderem laufende Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen ausgewiesen werden.
Bei ausländischen Plattformen erfolgt dagegen häufig kein österreichischer KESt-Abzug. In Österreich steuerlich ansässige Anleger müssen die Einkünfte dann grundsätzlich selbst ermitteln und über die Einkommensteuererklärung deklarieren.
Der Standort der Plattform beseitigt die österreichische Steuerpflicht nicht. Maßgeblich ist insbesondere, wo der Anleger steuerlich ansässig ist und welcher Staat nach einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen besteuern darf.
Ausländische Quellensteuer kann eine Rolle spielen
Bei grenzüberschreitendem Lending können neben Österreich auch andere Staaten Ansprüche erheben. Das BMF ordnet Vergütungen aus der entgeltlichen Überlassung von Kryptowährungen für Zwecke von Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich als Zinsen ein.
Nach dem OECD-Musterabkommen darf grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuern. Zusätzlich kann dem Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht zustehen. Welcher Quellensteuersatz tatsächlich gilt und ob eine ausländische Steuer in Österreich angerechnet werden kann, hängt vom konkreten Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Bei ausländischen Plattformen sollten Anleger daher auch prüfen, ob:
- eine Quellensteuer einbehalten wurde,
- eine Steuerbescheinigung verfügbar ist,
- das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung erlaubt,
ein Rückerstattungsantrag im Ausland erforderlich ist.
Was passiert bei einer Plattforminsolvenz?
Bitcoin-Lending ist nicht nur steuerlich, sondern auch wirtschaftlich riskant. Je nach Konstruktion überträgt der Anleger seine Coins auf eine Plattform und erhält lediglich einen Rückzahlungsanspruch.
Wurde ein Lending-Ertrag bereits steuerlich erfasst und verliert die Plattform später die erhaltenen Coins oder wird insolvent, fällt die ursprüngliche Besteuerung nicht automatisch rückwirkend weg. Ob ein späterer Forderungsausfall steuerlich als Verlust berücksichtigt werden kann, hängt von der genauen rechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs und den Regeln für den Verlustausgleich ab.
Besonders problematisch ist eine Situation, in der:
- Rewards zu hohen Kurswerten versteuert wurden,
- die Coins nicht ausgezahlt werden konnten,
- der Bitcoin-Kurs anschließend fiel,
die Plattform später zahlungsunfähig wurde.
Eine steuerliche Verlustanerkennung sollte in einem solchen Fall nicht ohne individuelle Prüfung angenommen werden.

Gewerbliche Tätigkeit oder private Vermögensverwaltung?
Die Behandlung mit dem besonderen Steuersatz setzt grundsätzlich voraus, dass das Lending im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erfolgt.
Geht die Tätigkeit nach Art und Umfang darüber hinaus, können Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Das BMF nennt insbesondere den gewerblichen Kryptohandel und gewerbliches Mining als mögliche Fälle, in denen der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung kommt. Die Abgrenzung erfolgt jedoch stets anhand des konkreten Sachverhalts.
Eine hohe Anlagesumme allein macht privates Lending nicht automatisch zu einem Gewerbebetrieb. Relevant können unter anderem die Organisation, die Nachhaltigkeit, der Umfang, der Einsatz fremden Kapitals und die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sein.
Welche Daten Anleger dokumentieren sollten
Für jede Lending-Plattform beziehungsweise jedes Protokoll sollten mindestens folgende Informationen gespeichert werden:
- Art und Menge der überlassenen Bitcoin,
- Datum der Einzahlung und Rückzahlung,
- Vertragsbedingungen des Lending-Produkts,
- Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten,
- Datum jeder Reward-Gutschrift,
- Höhe der Vergütung in Bitcoin oder anderen Token,
- Euro-Kurs im jeweiligen Zuflusszeitpunkt,
- verwendete Kursquelle,
- einbehaltene Kapitalertragsteuer,
- Anschaffungskosten der erhaltenen Reward-Coins,
- spätere Verkäufe oder Tauschvorgänge,
- Gebühren der Plattform,
- Wallet-Adressen und Transaktions-IDs,
- Steuerreportings und Kontoauszüge,
gegebenenfalls ausländische Steuerbescheinigungen.
Bei täglichen Rewards kann eine große Zahl einzelner steuerlicher Zuflüsse entstehen. Eine geeignete Krypto-Steuersoftware kann die Auswertung erleichtern. Ihre Ergebnisse sollten jedoch mit den tatsächlichen Plattformdaten und der rechtlichen Ausgestaltung des Produkts abgeglichen werden.
Fazit: Lending-Zinsen werden bereits beim Erhalt besteuert
Bitcoin-Lending kann in Österreich bereits laufende steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, bevor ein einziger Satoshi gegen Euro verkauft wurde. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Anleger über die Vergütung rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.
Der Euro-Wert der erhaltenen Bitcoin wird dann:
- als laufender Kryptoeinkünfte erfasst,
- grundsätzlich mit 27,5 Prozent besteuert,
und zugleich als Anschaffungskosten der Reward-Coins gespeichert.
Steigt der Kurs danach weiter, kann beim späteren Verkauf ein zusätzlicher steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Fällt er, entsteht der steuerliche Verlust regelmäßig erst mit einer späteren Realisierung.
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich bei:
- automatisch wiederangelegten Rewards,
- festen Sperrfristen,
- ausländischen Lending-Plattformen,
- als „Staking“ vermarkteten Kreditprodukten,
- DeFi- und Liquidity-Pool-Modellen,
- Bitcoin-Altbeständen,
- privaten, nicht öffentlich angebotenen Kryptodarlehen,
- fehlenden historischen Kurs- und Transaktionsdaten.
Anleger sollten daher nicht nur ihre Ein- und Auszahlungen dokumentieren. Für die Steuerberechnung ist jede einzelne verfügbare Reward-Gutschrift einschließlich ihres damaligen Euro-Werts relevant.



























