Bitcoin über P2P verkaufen: Steuer in Österreich
Bitcoin direkt über eine P2P-Plattform verkauft? Wann österreichische Nutzer 27,5 % Steuer auf Gewinne selbst erklären müssen.

Bitcoin-Verkauf über P2P-Plattformen: Welche Steuerpflicht österreichische Nutzer haben
Bitcoin werden nicht nur über klassische Kryptobörsen verkauft. Auf P2P-Plattformen handeln Käufer und Verkäufer direkt miteinander - beispielsweise gegen Euro per Überweisung. Steuerlich macht diese Struktur einen Bitcoin-Verkauf in Österreich grundsätzlich nicht steuerfrei.
Wird steuerpflichtiges Bitcoin-Neuvermögen gegen Euro oder eine andere gesetzliche Währung verkauft, liegt grundsätzlich eine Realisierung des Kursgewinns vor. Für private Kryptoeinkünfte gilt grundsätzlich der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent.
P2P ist steuerlich trotzdem ein Verkauf
Ein Beispiel:

- Bitcoin für 12.000 Euro gekauft
- später über eine P2P-Plattform für 30.000 Euro verkauft
- realisierter Gewinn: 18.000 Euro
- Bei einem steuerpflichtigen Neubestand ergibt sich daraus grundsätzlich:
- 18.000 × 27,5 Prozent = 4.950 Euro Steuer
Ob eine zentrale Börse den Handel vermittelt, ist für die grundlegende Frage der Realisierung nicht entscheidend.
Häufig fehlt der automatische KESt-Abzug
Der praktische Unterschied liegt häufig bei der Steuererhebung. Ist ein österreichischer KESt-abzugsverpflichteter Kryptodienstleister beteiligt, kann dieser die Steuer automatisch einbehalten.
Bei einem direkten P2P-Geschäft fehlt ein solcher österreichischer Abzugsverpflichteter dagegen häufig. Dann muss der österreichische Steuerpflichtige seinen Gewinn grundsätzlich selbst berechnen und in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen. Das BMF stellt klar, dass der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent unabhängig davon gilt, ob die Steuer über KESt oder im Rahmen der Veranlagung erhoben wird.
Die Zahlung sollte dokumentiert werden
Bei P2P-Verkäufen ist die Beweislage besonders wichtig.
Aufbewahrt werden sollten:
- BTC-Menge,
- Verkaufspreis,
- Datum und Uhrzeit,
- Wallet-Adresse,
- Transaktions-ID,
- Zahlungsnachweis,
- ursprüngliche Anschaffungskosten,
- Plattformabrechnung,
- Gebühren.
Bei einer Banküberweisung lässt sich die Zahlung meist relativ gut dokumentieren. Bei anderen Zahlungsformen kann der Nachweis schwieriger werden.
Verkauf unter Marktpreis bleibt Verkauf
Auch wenn Bitcoin an Freunde, Bekannte oder andere Nutzer unterhalb des aktuellen Börsenkurses verkauft werden, liegt nicht automatisch eine Schenkung vor. Je größer die Abweichung vom Marktwert ist, desto wichtiger wird allerdings die Frage, ob möglicherweise teilweise ein unentgeltlicher Vorgang vorliegt. Solche Mischfälle sollten separat beurteilt werden.
Zum Steuer Tools VergleichP2P gegen andere Kryptowährung ist anders
Nicht jeder P2P-Tausch löst sofort Steuer aus. Wird Bitcoin direkt gegen eine andere Kryptowährung getauscht, die ebenfalls die Voraussetzungen des österreichischen Kryptowährungsbegriffs erfüllt, ist dieser Krypto-zu-Krypto-Tausch grundsätzlich nicht als Realisierung zu besteuern.

Die bisherigen Anschaffungskosten werden auf die erhaltene Kryptowährung übertragen. Bitcoin gegen Euro und Bitcoin gegen eine qualifizierende Kryptowährung führen damit zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Altbestand weiterhin gesondert prüfen
Bitcoin, die bis einschließlich 28. Februar 2021 angeschafft wurden, gelten grundsätzlich als Altbestand und fallen nicht automatisch unter das seit 2022 geltende Kryptosteuerregime. Vor einem P2P-Verkauf älterer Bitcoin sollte deshalb zunächst der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt geprüft werden.
Fazit
Ein Bitcoin-Verkauf über eine P2P-Plattform ist in Österreich steuerlich grundsätzlich ein normaler Verkauf. Für steuerpflichtiges Neuvermögen wird der Gewinn grundsätzlich mit 27,5 Prozent besteuert. Der wesentliche Unterschied zur klassischen österreichischen Kryptoplattform: Bei einem direkten P2P-Geschäft wird die Steuer häufig nicht automatisch einbehalten. Der Verkäufer muss Gewinn und Steuer daher selbst dokumentieren und gegebenenfalls über die Einkommensteuerveranlagung erklären.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Die Bilder wurden mit KI erzeugt.





























