Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts-, Auswanderungs- oder Anlageberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt insbesondere vom bisherigen Wohnsitzstaat, dem Zeitpunkt des Zuzugs, dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, der ursprünglichen Anschaffung und der bisherigen Nutzung der Bitcoin ab. Vor einem Zuzug oder der Veräußerung größerer Krypto-Bestände sollte individuelle Beratung durch eine auf internationales Steuerrecht und Kryptowährungen spezialisierte Fachperson eingeholt werden.

Mit Bitcoin nach Österreich ziehen: Was wird steuerpflichtig?

Wer mit Bitcoin nach Österreich zieht, muss spätere Gewinne versteuern. Welcher Wert beim Zuzug zählt und welche Bestände betroffen sind.

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Mit Bitcoin nach Österreich ziehen: Welche Bestände später steuerpflichtig sind

Wer mit bereits vorhandenen Bitcoin nach Österreich zieht, muss nicht allein aufgrund des Umzugs sofort Steuern auf seine Kursgewinne zahlen. Relevant wird der Bestand in der Regel erst, wenn die Coins später verkauft, für Einkäufe verwendet oder gegen andere steuerlich relevante Wirtschaftsgüter getauscht werden.

Österreich besteuert dabei grundsätzlich nicht automatisch den gesamten Gewinn seit dem ursprünglichen Kauf. Entsteht das österreichische Besteuerungsrecht erst durch den Zuzug, gilt nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich der Marktwert der Bitcoin zu diesem Zeitpunkt als steuerlicher Ausgangswert.

Damit soll im Regelfall nur jene Wertsteigerung erfasst werden, die entstanden ist, nachdem Österreich das Besteuerungsrecht erhalten hat. Entscheidend ist jedoch nicht allein der Tag des Umzugs. Maßgeblich sind die steuerliche Ansässigkeit, das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen, das ursprüngliche Anschaffungsdatum und die bisherige Verwendung der Bitcoin.

Wann beginnt die österreichische Steuerpflicht?

Unbeschränkt steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer in Österreich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein steuerlicher Wohnsitz kann bereits entstehen, wenn eine zum Wohnen geeignete Wohnung längerfristig zur Verfügung steht und zumindest wiederkehrend genutzt werden soll.

Wer sich länger als sechs Monate in Österreich aufhält, begründet grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt. In diesem Fall kann die unbeschränkte Steuerpflicht rückwirkend ab dem ersten Aufenthaltstag eintreten. Sie umfasst grundsätzlich sämtliche in- und ausländischen Einkünfte – das sogenannte Welteinkommen.

Der steuerliche Zuzugszeitpunkt muss deshalb nicht immer exakt mit der Anmeldung des Hauptwohnsitzes übereinstimmen. Relevant sein können unter anderem:

  • der tatsächliche Einzug in eine österreichische Wohnung,
  • die Aufgabe oder Beibehaltung einer Wohnung im bisherigen Staat,
  • der Aufenthaltsort der Familie,
  • der Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen,
  • die Dauer und Regelmäßigkeit der Aufenthalte,
  • die Regelungen des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens.

Besteht vorübergehend in zwei Staaten ein Wohnsitz, können beide Länder die Person zunächst nach ihrem nationalen Recht als steuerpflichtig behandeln. Ein Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet dann, welchem Staat die steuerliche Ansässigkeit und damit regelmäßig das vorrangige Besteuerungsrecht zugeordnet wird.

Der Umzug selbst ist kein Bitcoin-Verkauf

Das Mitnehmen einer Hardware-Wallet, der Zugriff auf eine bestehende Wallet aus Österreich oder die Übertragung der Coins auf eine neue eigene Adresse stellt grundsätzlich noch keinen Verkauf dar.

Auch eine Übertragung von einer ausländischen Kryptobörse auf eine eigene Wallet löst nicht allein deshalb eine Besteuerung des gesamten Bitcoin-Bestands aus. Solange sich der wirtschaftliche Eigentümer nicht ändert, liegt grundsätzlich nur ein Eigenübertrag vor.

Anders kann die in Bitcoin bezahlte Netzwerk- oder Auszahlungsgebühr behandelt werden. Für die zur Begleichung der Gebühr verwendeten Coins kann ein steuerpflichtiger Tausch gegen eine Transaktionsdienstleistung vorliegen. Der Zuzug selbst und spätere Wallet-Transfers müssen daher getrennt beurteilt werden.

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Welcher Bitcoin-Wert gilt beim Zuzug?

Das österreichische Einkommensteuergesetz enthält für den Eintritt in das österreichische Besteuerungsrecht eine sogenannte Zuzugsbewertung. Entsteht das Besteuerungsrecht Österreichs im Verhältnis zu einem anderen Staat, gilt grundsätzlich der gemeine Wert als Anschaffungskosten.

Bei handelbaren Bitcoin entspricht dieser gemeine Wert regelmäßig dem Marktwert im Zeitpunkt, in dem Österreich das Besteuerungsrecht erlangt. Die gesetzliche Zuzugsregel bezieht auch Kryptowährungen in das System der Kapitalbesteuerung ein.

Vereinfacht bedeutet das:

Ursprünglicher Bitcoin-Kauf im Ausland: 20.000 Euro
Bitcoin-Wert beim steuerlichen Zuzug: 60.000 Euro
Späterer Verkauf in Österreich: 75.000 Euro

Für die österreichische Gewinnermittlung gelten grundsätzlich 60.000 Euro als Anschaffungskosten. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt somit nicht 55.000 Euro, sondern 15.000 Euro.

Bei einem Steuersatz von 27,5 Prozent ergäbe sich daraus eine österreichische Steuer von:

15.000 Euro × 27,5 Prozent = 4.125 Euro

Die vor dem Zuzug entstandene Wertsteigerung von 40.000 Euro wird in diesem vereinfachten Beispiel nicht noch einmal von Österreich besteuert.

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Der Bitcoin-Kurs muss zum richtigen Zeitpunkt dokumentiert werden

Die Zuzugsbewertung ist für Anleger häufig vorteilhaft, funktioniert aber nur, wenn der maßgebliche Wert nachgewiesen werden kann.

Der relevante Zeitpunkt ist nicht zwingend der Tag, an dem die Person ihre Umzugskartons nach Österreich bringt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das österreichische Besteuerungsrecht tatsächlich entsteht. Bei doppeltem Wohnsitz kann dafür die Ansässigkeit nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen entscheidend sein.

Anleger sollten deshalb dokumentieren:

  • das genaue Datum des steuerlichen Zuzugs,
  • den Bitcoin-Bestand zu diesem Zeitpunkt,
  • sämtliche dazugehörigen Wallet-Adressen,
  • den verwendeten Bitcoin-Kurs,
  • die Quelle des Kurswerts,
  • den Euro-Gegenwert jedes Bestands,
  • die bisherige Anschaffungs- und Transaktionshistorie.

Aufgrund der starken Kursschwankungen kann bereits die Wahl einer anderen Uhrzeit oder Kryptobörse zu abweichenden Ergebnissen führen. Sinnvoll ist daher eine nachvollziehbare und einheitliche Bewertungsmethode, beispielsweise anhand eines dokumentierten Börsenkurses oder eines Tageskurses einer etablierten Handelsplattform.

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Welche Bitcoin-Gewinne werden nach dem Zuzug besteuert?

Für Bitcoin, die unter das neue österreichische Kryptosteuerregime fallen, sind realisierte Wertsteigerungen grundsätzlich steuerpflichtig.

Eine Realisierung liegt insbesondere vor, wenn Bitcoin:

  • gegen Euro verkauft werden,
  • gegen US-Dollar oder eine andere gesetzlich anerkannte Währung getauscht werden,
  • zur Bezahlung von Waren eingesetzt werden,
  • zur Bezahlung einer Dienstleistung verwendet werden,

gegen ein Wirtschaftsgut getauscht werden, das steuerlich nicht als Kryptowährung gilt.

Der bloße Kursanstieg auf einer Wallet löst dagegen grundsätzlich noch keine Steuer aus. Erst der Verkauf oder ein anderer steuerpflichtiger Realisierungsvorgang führt zur Besteuerung.

Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung im Sinne des österreichischen Einkommensteuergesetzes gilt grundsätzlich nicht als steuerpflichtige Realisierung. Werden Bitcoin beispielsweise direkt gegen Ether getauscht, werden die bisherigen steuerlichen Anschaffungskosten grundsätzlich auf die erhaltenen Coins übertragen.

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Für Neubestand gelten grundsätzlich 27,5 Prozent

Das aktuelle österreichische Kryptosteuerregime gilt grundsätzlich für Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Gewinne aus deren späterer Veräußerung unterliegen im Privatvermögen regelmäßig dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.

Die Haltedauer ist für diese Bestände grundsätzlich nicht entscheidend. Auch wer die Bitcoin nach seinem Zuzug mehrere Jahre hält, kann einen späteren Gewinn nicht allein aufgrund einer langen Besitzdauer steuerfrei realisieren.

Beispiel:

Bitcoin-Wert beim Zuzug: 50.000 Euro
Verkauf drei Jahre später: 90.000 Euro
Steuerpflichtiger Gewinn: 40.000 Euro
Steuer bei 27,5 Prozent: 11.000 Euro

Entscheidend ist der Wertzuwachs nach Eintritt des österreichischen Besteuerungsrechts.

Was gilt für Bitcoin, die vor März 2021 gekauft wurden?

Bitcoin, die spätestens am 28. Februar 2021 angeschafft wurden, gelten nach den österreichischen Übergangsregeln grundsätzlich als Altbestand. Für solche Coins kann weiterhin die frühere steuerliche Behandlung relevant sein. Das BMF definiert den Altbestand anhand des tatsächlichen Anschaffungszeitpunkts vor dem 1. März 2021.

Bei privat gehaltenen und nicht zinstragend veranlagten Bitcoin konnten Verkäufe nach der früheren Rechtslage grundsätzlich steuerfrei sein, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr lag.

Der Zuzug und der steuerliche Wertansatz sind jedoch von der Frage zu unterscheiden, ob ein Bestand als Alt- oder Neuvermögen einzuordnen ist. Bei vor März 2021 erworbenen Bitcoin müssen deshalb zwei Punkte getrennt geprüft werden:

  1. Welcher Wert gilt aufgrund des Zuzugs für Österreich?
  2. Unterliegt der Bestand überhaupt dem neuen Kryptosteuerregime oder weiterhin den alten Regeln?

Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn die alten Bitcoin später verliehen, für bestimmte Lending- oder Staking-Modelle eingesetzt oder gegen andere Token getauscht wurden. Dadurch können neue Coins, laufende Einkünfte oder steuerlich anders zu behandelnde Bestände entstanden sein.

Ein hoher Bitcoin-Bestand, der ursprünglich vor März 2021 angeschafft wurde, sollte deshalb vor einem Verkauf individuell geprüft werden. Die bloße Bezeichnung als „Altcoin-Bestand“ in einer Steuer-Software reicht als Nachweis nicht aus.

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Neue Käufe nach dem Zuzug werden vollständig in Österreich erfasst

Kauft eine bereits in Österreich steuerpflichtige Person weitere Bitcoin, gelten die tatsächlichen Anschaffungskosten dieser Käufe.

Beispiel:

  • Bereits beim Zuzug vorhandene 1 BTC: Wert 50.000 Euro
  • Nach dem Zuzug zusätzlich gekaufte 0,5 BTC: Kaufpreis 35.000 Euro
  • Späterer Gesamtverkauf: 120.000 Euro

Die Bestände haben unterschiedliche steuerliche Anschaffungskosten. Der beim Zuzug vorhandene Bitcoin wird mit seinem damaligen Marktwert angesetzt. Für die später gekauften 0,5 BTC gelten die tatsächlich bezahlten 35.000 Euro.

Wer beide Bestände auf derselben Wallet zusammenführt, muss weiterhin nachweisen können, welche Anschaffungskosten zu welcher Menge gehören. Bei Einheiten derselben Kryptowährung auf derselben Wallet kann grundsätzlich der gleitende Durchschnittspreis relevant werden. Die österreichischen Richtlinien sehen hierfür besondere Bewertungs- und Zuordnungsregeln vor.

Ein Kursverlust nach dem Zuzug kann steuerlich relevant werden

Die Zuzugsbewertung wirkt nicht nur bei Gewinnen. Fällt der Bitcoin-Kurs nach dem Umzug, kann aus österreichischer Sicht ein steuerlicher Verlust entstehen, obwohl der Anleger gegenüber seinem ursprünglichen Kaufpreis weiterhin im Plus liegt.

Beispiel:

Ursprünglicher Kauf im Ausland: 20.000 Euro
Wert beim Zuzug nach Österreich: 60.000 Euro
Verkauf nach dem Zuzug: 50.000 Euro

Wirtschaftlich hat der Anleger seit seinem ursprünglichen Kauf noch immer 30.000 Euro verdient. Für Österreich kann aufgrund des Wertansatzes von 60.000 Euro jedoch ein Verlust von 10.000 Euro vorliegen.

Dieser Verlust kann im Rahmen der österreichischen Regeln grundsätzlich mit bestimmten positiven Einkünften aus privatem Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine uneingeschränkte Verrechnung mit Gehalt, selbstständigen Einkünften oder allen anderen Einkommensarten ist jedoch nicht möglich.

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Laufende Krypto-Erträge nach dem Zuzug sind ebenfalls relevant

Wer seine Bitcoin nach dem Zuzug nicht nur hält, sondern damit laufende Einkünfte erzielt, kann auch ohne Verkauf steuerpflichtige Vorgänge auslösen.

Zu den laufenden Kryptoeinkünften gehören nach österreichischem Recht insbesondere:

  • Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen,
  • bestimmte Erträge aus Lending,
  • der Erwerb von Kryptowährungen durch Mining,
  • vergleichbare laufende Vergütungen.

Für Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks gelten besondere Regeln. In verschiedenen Fällen erfolgt noch keine Besteuerung im Zeitpunkt des Erhalts; die Anschaffungskosten können stattdessen mit null angesetzt werden, sodass der gesamte spätere Verkaufserlös steuerpflichtig wird.

Erträge, die erst nach Beginn der österreichischen Steuerpflicht zufließen, können grundsätzlich in Österreich zu erfassen sein – auch wenn die Plattform, das Staking-Protokoll oder die Kryptobörse im Ausland sitzt.

Die ausländische Börse schützt nicht vor österreichischer Steuer

Für die Besteuerung ist nicht entscheidend, ob die Bitcoin bei einer österreichischen, deutschen, amerikanischen oder asiatischen Plattform liegen. Maßgeblich ist in erster Linie, wo der Anleger steuerlich ansässig ist und welcher Staat das Besteuerungsrecht besitzt.

Wer nach dem Zuzug über eine ausländische Börse Bitcoin verkauft, erzielt aus österreichischer Sicht grundsätzlich ausländische Kapitalerträge. Diese können in der österreichischen Einkommensteuererklärung anzugeben sein, wenn kein österreichischer Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wurde.

Bei einer inländischen Kryptoplattform kann der Anbieter die Kapitalertragsteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen einbehalten. Bei einer ausländischen Börse muss der Anleger die Besteuerung hingegen häufig selbst über die Veranlagung abwickeln.

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Vorsicht bei unbekannten Anschaffungskosten

Österreichische Kryptodienstleister können den korrekten Zuzugswert nicht automatisch kennen. Der Anleger muss dem Anbieter gegebenenfalls steuerlich relevante Daten übermitteln und diese plausibel nachweisen können.

Fehlen verlässliche Daten, können für den Kapitalertragsteuerabzug pauschale Anschaffungskosten angesetzt werden. Diese müssen nicht dem tatsächlichen steuerlichen Ergebnis entsprechen und können zu einer zu hohen oder zu niedrigen Steuer führen.

Die Vorlage eines Wallet-Screenshots allein reicht regelmäßig nicht aus. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Verbindung zwischen:

  • der Identität des Anlegers,
  • den Wallet-Adressen,
  • dem Bestand am Zuzugstag,
  • dem verwendeten Kurswert,
  • späteren Transfers,
  • dem letztlichen Verkauf.

Wer seine Bitcoin nach dem Umzug auf eine österreichische Plattform überträgt, sollte die steuerlichen Daten möglichst vor dem Verkauf klären.

Sonderfall: Rückkehr nach einem früheren Wegzug

Besondere Regeln gelten, wenn eine Person früher bereits in Österreich steuerpflichtig war, anschließend ins Ausland gezogen ist und später wieder nach Österreich zurückkehrt.

Wurde beim früheren Wegzug eine österreichische Steuerschuld aufgrund der Wegzugsbesteuerung nicht festgesetzt, gelten bei einem Wiedereintritt in das österreichische Besteuerungsrecht nicht automatisch die normalen Zuzugswerte. In solchen Fällen können weiterhin die ursprünglichen Anschaffungskosten maßgeblich sein, höchstens jedoch der gemeine Wert beim Wiedereintritt.

Eine Rückkehr nach Österreich ist daher steuerlich nicht zwingend genauso zu behandeln wie ein erstmaliger Zuzug. Frühere österreichische Steuererklärungen, Wegzugsbescheide und Anträge auf Nichtfestsetzung müssen in die Beurteilung einbezogen werden.

Auch der bisherige Staat kann Ansprüche haben

Die österreichische Zuzugsbewertung regelt nur, welche Anschaffungskosten Österreich für die spätere Besteuerung verwendet. Sie entscheidet nicht darüber, ob der bisherige Wohnsitzstaat seinerseits Steuern verlangt.

Je nach Land können relevant sein:

  • eine Veräußerung vor dem Umzug,
  • eine nationale Wegzugsbesteuerung,
  • eine Entstrickungsregel,
  • ein abweichendes Steuerjahr,
  • eine fortbestehende steuerliche Ansässigkeit,
  • eine Steuerpflicht aufgrund eines weiterhin vorhandenen Wohnsitzes.

Doppelbesteuerungsabkommen sollen verhindern, dass derselbe Gewinn mehrfach besteuert wird. Die konkrete Aufteilung des Besteuerungsrechts hängt aber vom beteiligten Staat und dem jeweiligen Abkommen ab.

Diese Unterlagen sollten vor dem Umzug gesichert werden

Wer mit einem größeren Bitcoin-Bestand nach Österreich zieht, sollte die steuerliche Dokumentation möglichst vor dem Zuzug erstellen. Später geschlossene Börsenkonten, verlorene Zugangsdaten oder fehlende CSV-Dateien können die Berechnung erheblich erschweren.

Gesichert werden sollten insbesondere:

  • vollständige Transaktionshistorien aller Kryptobörsen,
  • Kauf- und Verkaufsabrechnungen,
  • Banküberweisungen zu den Börsen,
  • Wallet-Adressen und Transaktions-IDs,
  • Nachweise über Eigenüberträge,
  • Informationen zu Lending, Staking und Mining,
  • bisherige Steuererklärungen und Steuerreports,
  • der Bitcoin-Bestand am Zuzugsstichtag,
  • der Kurswert im maßgeblichen Zeitpunkt,
  • Belege über den Beginn der österreichischen Steueransässigkeit.

Sinnvoll ist außerdem eine gesonderte Bestandsaufnahme für jede Kryptowährung und jede Wallet. Altbestand, Neubestand, nach dem Zuzug erworbene Coins und laufende Krypto-Erträge sollten nicht ungeprüft zusammengeführt werden.

Fazit: Österreich besteuert grundsätzlich den Wertzuwachs nach dem Zuzug

Der Umzug nach Österreich löst bei privat gehaltenen Bitcoin grundsätzlich noch keine unmittelbare Steuer aus. Entsteht das österreichische Besteuerungsrecht erst durch den Zuzug, wird der Bitcoin-Bestand regelmäßig mit seinem Marktwert zu diesem Zeitpunkt in das österreichische Steuersystem aufgenommen.

Bei einem späteren Verkauf wird damit grundsätzlich nur die Wertsteigerung nach dem Zuzug erfasst. Für steuerpflichtiges Neuvermögen gilt regelmäßig der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent.

Komplexer wird die Beurteilung bei:

  • Bitcoin-Altbeständen aus der Zeit vor März 2021,
  • doppelter steuerlicher Ansässigkeit,
  • Lending- oder Staking-Nutzung,
  • fehlenden historischen Transaktionsdaten,
  • gemischten Beständen auf derselben Wallet,
  • einer Rückkehr nach einem früheren Wegzug aus Österreich.

Der wichtigste Schritt besteht deshalb darin, den Bestand und seinen Marktwert am tatsächlichen steuerlichen Zuzugszeitpunkt nachvollziehbar zu dokumentieren. Ohne diese Daten kann Österreich später möglicherweise nicht erkennen, welcher Teil des Gewinns vor und welcher nach dem Zuzug entstanden ist.

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