Wrapped Bitcoin Österreich: Ist BTC zu WBTC steuerneutral?
BTC in Wrapped Bitcoin tauschen: Wann der Wechsel zu WBTC in Österreich steuerneutral sein kann und welche steuerlichen Risiken Anleger kennen sollten.

Wrapped Bitcoin in Österreich: Ist BTC zu WBTC steuerneutral?
Wer Bitcoin in Wrapped Bitcoin (WBTC) umwandelt, verkauft wirtschaftlich nicht zwingend seine Bitcoin gegen Euro. Stattdessen erhält der Anleger einen Token, der den Wert von Bitcoin auf anderen Blockchain-Netzwerken abbilden soll. WBTC ist nach Angaben des Projekts grundsätzlich im Verhältnis 1:1 durch Bitcoin gedeckt.
Für österreichische Anleger stellt sich damit eine wichtige Steuerfrage: Ist der Wechsel von BTC zu WBTC ein steuerneutraler Krypto-zu-Krypto-Tausch – oder werden bereits die bis dahin entstandenen Bitcoin-Gewinne mit 27,5 Prozent besteuert?
Eine ausdrückliche österreichische BMF-Stellungnahme speziell zu Wrapped Bitcoin ist derzeit nicht ersichtlich. Nach den allgemeinen Regeln kann der Vorgang jedoch steuerneutral sein, wenn sowohl BTC als auch WBTC als Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG einzustufen sind.
Krypto gegen Krypto ist in Österreich grundsätzlich steuerneutral
Das österreichische Kryptosteuerrecht enthält eine wichtige Ausnahme: Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung gilt grundsätzlich nicht als steuerliche Realisierung.
Damit entsteht im Tauschzeitpunkt grundsätzlich keine Steuer. Stattdessen werden die bisherigen Anschaffungskosten auf die erhaltene Kryptowährung übertragen.
Beispiel:
- Bitcoin ursprünglich für 20.000 Euro gekauft
- Bitcoin beim Wechsel zu WBTC 60.000 Euro wert
- Anleger erhält WBTC im Wert von 60.000 Euro
Liegt steuerlich ein Krypto-zu-Krypto-Tausch vor, werden die 40.000 Euro Wertsteigerung nicht sofort besteuert.

Die Anschaffungskosten der WBTC betragen anschließend grundsätzlich weiterhin 20.000 Euro. Wird der WBTC-Bestand später beispielsweise für 70.000 Euro gegen Euro verkauft, beträgt der steuerpflichtige Gewinn grundsätzlich 50.000 Euro.
Die Steuer wird damit nicht aufgehoben, sondern auf eine spätere steuerpflichtige Realisierung verschoben.
Entscheidend ist die steuerliche Einstufung von WBTC
Genau hier liegt die Unsicherheit.
Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass die Steuerneutralität nur gilt, wenn sowohl die hingegebene als auch die erhaltene Kryptowährung die Voraussetzungen des § 27b Abs. 4 EStG erfüllen.
Bei WBTC spricht technisch einiges für eine Einordnung als Kryptowert: Der Token ist elektronisch übertragbar und handelbar und bildet Bitcoin auf anderen Blockchain-Netzwerken ab. Nach Angaben des WBTC-Projekts wird jeder WBTC durch einen Bitcoin in Verwahrung gedeckt. Beim sogenannten Minting werden BTC an einen Verwahrer übertragen und entsprechende WBTC ausgegeben; beim Rücktausch werden WBTC vernichtet und BTC wieder freigegeben.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass das österreichische BMF WBTC bereits ausdrücklich als Kryptowährung nach § 27b bestätigt hat.
Für größere Beträge sollte deshalb die konkrete steuerliche Einordnung geprüft werden.
Zum Steuer Tools VergleichAuch das direkte „Wrapping“ kann als Tausch behandelt werden
WBTC können entweder an einer Börse gekauft oder über den eigentlichen Wrapping-Prozess erzeugt werden.
Beim klassischen Minting gibt der Nutzer Bitcoin in die vorgesehene Verwahrungsstruktur und erhält dafür WBTC. Technisch wird also nicht derselbe Bitcoin einfach auf einer anderen Blockchain sichtbar gemacht. Stattdessen werden BTC verwahrt und separate WBTC-Token ausgegeben.
Steuerlich spricht dies dafür, den Vorgang als Austausch zweier Vermögenswerte zu betrachten.
Das BMF hat bei vergleichbaren Vorgängen wie Token-Merges erklärt, dass der Ersatz einer Kryptowährung durch eine andere grundsätzlich als Tausch behandelt werden kann. Bei Neuvermögen bleibt ein solcher Vorgang steuerneutral, sofern beide Token Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG sind.
Für BTC → WBTC lässt sich daraus eine plausible steuerliche Analogie ableiten. Eine spezifische amtliche WBTC-Regelung ist das allerdings nicht.

Was passiert beim späteren Verkauf von WBTC?
Ist der ursprüngliche BTC-WBTC-Tausch steuerneutral, wandern die Anschaffungskosten mit.
Beispiel:
BTC-Anschaffung: 15.000 Euro
Wert beim Wrapping: 50.000 Euro
Anschaffungskosten WBTC nach dem Tausch: weiterhin 15.000 Euro
späterer WBTC-Verkauf: 65.000 Euro
Der steuerpflichtige Gewinn beträgt grundsätzlich:
65.000 – 15.000 = 50.000 Euro
Für steuerpflichtiges Krypto-Neuvermögen gilt in Österreich grundsätzlich der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent.
WBTC zurück in Bitcoin tauschen
Auch die umgekehrte Richtung kann nach demselben Prinzip steuerneutral sein. Beim offiziellen Redemption-Prozess werden WBTC verbrannt und entsprechende BTC aus der Verwahrung freigegeben.
Werden WBTC steuerlich als Kryptowährung eingestuft, kann damit grundsätzlich erneut ein Krypto-zu-Krypto-Tausch vorliegen. Die Anschaffungskosten würden auf die zurückerhaltenen Bitcoin übertragen. Ein unmittelbarer Gewinn entsteht dann grundsätzlich erst bei einem späteren steuerpflichtigen Vorgang – beispielsweise dem Verkauf der Bitcoin gegen Euro.
Vorsicht bei Bitcoin-Altbestand
Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen Alt- und Neuvermögen.
Bitcoin, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, fallen grundsätzlich unter das aktuelle österreichische Kryptosteuerregime.
Bei Bitcoin, die bereits vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, gelten dagegen besondere Übergangsregeln.
Das BMF hat für vergleichbare Token-Tauschvorgänge klargestellt: Wird Altbestand gegen eine andere Kryptowährung getauscht, handelt es sich grundsätzlich um eine Veräußerung des alten und eine Anschaffung des neuen Tokens. Ist die frühere Spekulationsfrist bereits abgelaufen, können die stillen Reserven des Altbestands steuerfrei bleiben. Der neu erhaltene Token gilt anschließend allerdings als Neuvermögen.
Für einen alten Bitcoin-Bestand kann ein Wechsel zu WBTC daher steuerlich eine wichtige Zäsur darstellen.

DeFi-Nutzung kann weitere Steuerereignisse erzeugen
Viele Anleger wechseln gerade deshalb zu WBTC, um ihre Bitcoin in DeFi-Anwendungen verwenden zu können.
Das Wrapping selbst ist aber nur der erste Schritt. Anschließend können zusätzliche steuerliche Vorgänge entstehen, etwa wenn WBTC:
- verliehen werden,
- in Kreditpools eingebracht werden,
- für Liquidity Mining verwendet werden,
- gegen andere Token getauscht werden,
als Gegenleistung für andere Wirtschaftsgüter eingesetzt werden.
Das BMF behandelt beispielsweise Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen grundsätzlich als laufende Kryptoeinkünfte. Ein zunächst steuerneutraler BTC-WBTC-Tausch bedeutet deshalb nicht, dass die anschließende DeFi-Nutzung ebenfalls steuerneutral bleibt.
Dokumentation ist besonders wichtig
Wer BTC in WBTC umwandelt, sollte mindestens festhalten:
- ursprüngliches Anschaffungsdatum der Bitcoin,
- ursprüngliche Anschaffungskosten,
- Menge der eingesetzten BTC,
- Menge der erhaltenen WBTC,
- Zeitpunkt des Wrappings,
- Marktwert zum Tauschzeitpunkt,
- Wallet-Adressen und Transaktions-IDs,
- eventuell gezahlte Gebühren,
- späteren Rücktausch oder Verkauf der WBTC.
Die Anschaffungskosten dürfen bei einem steuerneutralen Tausch nicht einfach auf den aktuellen WBTC-Marktwert hochgesetzt werden.
Fazit
Der Wechsel von Bitcoin zu Wrapped Bitcoin kann in Österreich grundsätzlich steuerneutral sein, wenn WBTC als Kryptowährung im Sinne des § 27b Abs. 4 EStG einzustufen ist.
Dann gilt die österreichische Krypto-zu-Krypto-Regel: Der bisherige Bitcoin-Gewinn wird beim Wechsel nicht realisiert und die Anschaffungskosten werden auf WBTC übertragen.
Eine ausdrückliche BMF-Aussage speziell zu WBTC ist jedoch derzeit nicht ersichtlich. Gerade deshalb sollte nicht pauschal behauptet werden, dass jeder BTC→WBTC-Vorgang automatisch steuerneutral ist. Entscheidend sind die steuerliche Qualifikation des Tokens und die konkrete technische beziehungsweise rechtliche Ausgestaltung des Vorgangs.
Besonders relevant ist die Prüfung bei Bitcoin-Altbestand und bei anschließender Lending-, Liquidity- oder anderer DeFi-Nutzung.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen.




























