Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptowährungen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Führe immer deine eigene Recherche durch.

Krypto-Haltefrist: Ohne Kaufbeleg droht laut Steuerberater ein zehnfacher Steuerabzug

Die Frist für Stellungnahmen zum Krypto-Steuerentwurf ist am 6. Oktober abgelaufen, am 14. Oktober soll das Bundeskabinett ihn beschließen. Steuerberater, Banken und der Bitcoin Bundesverband haben ihre Einwände vorgelegt. Der schärfste betrifft alle, deren Kaufdaten der verkaufenden Plattform fehlen: Ein Steuerberater rechnet einen zehnfach zu hohen Abzug vor.

Reichstagsgebäude in der Abenddämmerung, davor eine Deutschlandflagge im Wind unter aufziehenden Wolken
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Die Frist ist vorbei, jetzt ist das Kabinett am Zug. Bis zum 6. Oktober 2026 konnten Verbände und Fachleute dem Bundesfinanzministerium ihre Stellungnahmen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen schicken. Der Entwurf vom 30. September soll die einjährige Haltefrist für alle Kryptowerte abschaffen, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Am Montag, dem 12. Oktober, berät der Petitionsausschuss des Bundestages öffentlich über die Petition 201716 zum Erhalt der Haltefrist, am Mittwoch, dem 14. Oktober, soll das Bundeskabinett den Entwurf beschließen. Gesetz ist er damit noch nicht: Danach entscheiden Bundesrat und Bundestag.

Die Stellungnahmen, die inzwischen öffentlich sind, gehen in dieselbe Richtung. Die Frist sei zu kurz, der Zeitplan für Banken und Börsen nicht zu halten, und eine Regel im Entwurf treffe ausgerechnet Anleger, deren Kaufdaten der verkaufenden Plattform fehlen. Der Potsdamer Steuerberater Matthias Steger hat das in seiner Stellungnahme an das Ministerium durchgerechnet: In seinem Beispiel übersteigt der Steuerabzug die tatsächlich geschuldete Steuer „um das Zehnfache“.

Stapel versiegelter Umschläge und gebundener Schriftsätze auf einem Schreibtisch im Lampenlicht
Bis zum 6. Oktober gingen die Stellungnahmen der Verbände beim Bundesfinanzministerium ein.

Stellungnahmefrist am 6. Oktober abgelaufen: sechs Tage für eine neue Steuer

Das Ministerium hat den Entwurf mit einem Schreiben vom 30. September 2026 an die Verbände verschickt und am selben Tag auf seiner Internetseite veröffentlicht. Nach diesem Anschreiben, aus dem Krypto-Fachmedien zitieren, endete die Frist für Stellungnahmen am 6. Oktober, die Befassung im Kabinett ist für den 14. Oktober vorgesehen. Zwischen Versand und Fristende lagen sechs Kalendertage, darunter ein Wochenende, dessen Samstag der Tag der Deutschen Einheit war.

Die Kritik an diesem Tempo kommt aus Lagern, die sonst selten zusammen auftreten. Die Bundessteuerberaterkammer nennt eine Frist von „nur vier vollen Werktagen“ nach Berichten über ihre Stellungnahme „deutlich zu kurz bemessen“. Die Deutsche Kreditwirtschaft, der Zusammenschluss der Bankenverbände, hält eine Frist von „nicht einmal einer Woche für die Einführung eines neuen Besteuerungsverfahrens“ für „unzureichend“. Der FDP-Politiker Frank Schäffler, der den Versand am 30. September öffentlich gemacht hatte, hatte dieselben sechs Tage schon damals auf X vorgerechnet.

Für dich ist die kurze Frist kein Verfahrensdetail. Die Stellungnahmen sind die letzte Gelegenheit, den Text vor dem Kabinettsbeschluss zu ändern. Danach wird aus dem Referentenentwurf ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, und Änderungen laufen nur noch über das Parlament.

Zehnmal so viel Steuerabzug: Was die Ersatzbemessung im Entwurf bedeutet

Der Entwurf verschiebt Gewinne aus sogenannten Tauschkryptowerten wie Bitcoin und Ether von § 23 in § 20 Einkommensteuergesetz, also zu den Kapitaleinkünften. Ab dem 1. Januar 2028 soll die verkaufende Plattform die Steuer direkt einbehalten, so wie es Banken heute bei Aktien tun: 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag. Dafür muss sie wissen, wann und zu welchem Preis du gekauft hast.

Fehlt ihr das, greift eine Ersatzregel. Kennt die auszahlende Stelle Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten nicht und kann sie sich nicht auf deine Angaben stützen, ist laut Entwurf „von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 auszugehen“, und der Steuerabzug „bemisst sich nach 50 Prozent der Einnahmen“. Bei Wertpapieren liegt diese Ersatzbemessungsgrundlage heute bei 30 Prozent. Einen Grund für den höheren Satz nennt die Begründung des Entwurfs nicht, kritisiert Steger.

Seine Beispielrechnung: Du verkaufst Bitcoin für 40.000 Euro, gekauft hast du für 38.000 Euro, der Gewinn liegt bei 2.000 Euro. Auf den echten Gewinn fielen 527,50 Euro Abzug an. Mit der Ersatzbemessung setzt die Plattform 20.000 Euro an und behält 5.275 Euro ein. „Der Abzug übersteigt die geschuldete Steuer um das Zehnfache; die Differenz wird erst in der Veranlagung (§ 32d Abs. 4 EStG) erstattet“, schreibt Steger in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober. Das Geld käme also erst mit dem Steuerbescheid zurück, Monate nach dem Verkauf.

Balkendiagramm: Steuerabzug bei einem Krypto-Verkauf für 40.000 Euro mit 2.000 Euro Gewinn, 527,50 Euro nach echtem Gewinn, 3.165 Euro bei 30 Prozent und 5.275 Euro bei 50 Prozent Ersatzbemessung
Beispielrechnung aus der Stellungnahme von Steuerberater Matthias Steger: Abzug nach echtem Gewinn gegen die Ersatzbemessung mit 30 und 50 Prozent.

Am härtesten trifft die Regel Altbestände. Ein Bitcoin, den du 2021 gekauft hast, wäre nach heutigem Recht und nach dem Entwurf steuerfrei. Fehlen der verkaufenden Plattform die Kaufdaten, behandelt sie ihn trotzdem als Kauf nach 2026 und zieht Steuer ab, die du dir über die Steuererklärung zurückholen musst. Steger nennt die Behauptung „Altbestand“ deshalb die zentrale Tatsache des neuen Systems, die weder Anbieter noch Finanzamt ohne Daten prüfen können.

Was daraus folgt, gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens: Kaufdaten sichern. Exportiere die Transaktionshistorie jeder Börse, solange das Konto besteht, und halte Überträge zwischen Wallets mit Datum fest. Eine ausdrückliche Pflicht, Anschaffungsdaten beim Wechsel des Anbieters mitzugeben, enthält der Entwurf bisher nicht. Programme, die diese Daten über mehrere Börsen hinweg zusammenführen, findest du im Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker. Mehr zur Ersatzbemessung steht in unserem Beitrag Ohne Kaufbeleg die Hälfte des Verkaufspreises.

Was Banken, Bitcoin-Verband und Steuerberater vom Ministerium fordern

Die Deutsche Kreditwirtschaft hält eine technische Umsetzung des Steuerabzugs nach Berichten über ihre Stellungnahme realistisch erst zum 1. Januar 2029 für machbar, ein Jahr später als im Entwurf vorgesehen. Sie weist außerdem darauf hin, dass langfristig orientierte Anleger, die heute nach Ablauf der Haltefrist steuerfrei verkaufen, mit neuen Beständen künftig dauerhaft steuerpflichtig wären.

Der Bitcoin Bundesverband bittet in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober darum, „die einjährige Haltefrist für unmittelbar gehaltene Bitcoin im Privatvermögen beizubehalten“. Sein Kernargument ist die Verwahrung in eigener Hand: „Self-Custody ist ein strukturelles Merkmal von Bitcoin.“ Wer Coins bei einer Börse kauft, jahrelang selbst verwahrt und später bei einer anderen verkauft, hinterlässt bei der verkaufenden Plattform keine Kaufdaten. Der Verband verlangt deshalb einheitliche, übertragbare Anschaffungsdaten, bevor ein Steuerabzug Pflicht wird, und hält fest: „Private Schlüssel oder Seed-Phrasen dürfen nicht als steuerlicher Nachweis verlangt werden.“ Wer seine Coins selbst verwahrt, findet die passenden Geräte im Hardware-Wallet-Vergleich.

Steger geht am weitesten. Er empfiehlt, § 23 Einkommensteuergesetz beizubehalten und zuerst die Meldedaten auszuwerten, die Kryptobörsen seit dem Meldejahr 2026 nach der EU-Richtlinie DAC8 erfassen: „Erst messen, dann entscheiden.“ Hält der Gesetzgeber am Systemwechsel fest, soll die Ersatzbemessung nach seinem Vorschlag auf 30 Prozent sinken. Der Fondsverband BVI möchte, dass das Gesetz bei der Abgrenzung der Tauschkryptowerte die Ausnahmen der EU-Kryptoverordnung MiCA berücksichtigt.

Leerer Anhörungssaal mit Mikrofonen an hufeisenförmig gestellten Tischen
Am 12. Oktober verhandelt der Petitionsausschuss ab 12 Uhr öffentlich über die Petition 201716.

Petitionsausschuss am 12. Oktober: Die Regierung muss sich öffentlich äußern

Zwei Tage vor dem Kabinett steht die Haltefrist im Bundestag auf der Tagesordnung. Der Petitionsausschuss verhandelt am Montag, dem 12. Oktober, ab 12 Uhr öffentlich über die Petition 201716, die den Erhalt der einjährigen Haltefrist fordert und 44.439 Mitzeichnungen gesammelt hat. Laut der Ankündigung des Ausschusses stehen für Rückfragen der Abgeordneten Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung zur Verfügung. Wer im Saal dabei sein will, muss sich bis Freitag, den 9. Oktober, 12 Uhr anmelden, alle anderen können die Sitzung im Livestream verfolgen. Ablauf und Ort stehen in unserem Beitrag zum Petitionsausschuss am 12. Oktober.

Kabinett am 14. Oktober: Was ein Beschluss bedeutet und was nicht

Beschließt das Kabinett den Entwurf am 14. Oktober, wird daraus ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Der Bundesrat hat dann nach Artikel 76 des Grundgesetzes in der Regel sechs Wochen Zeit für eine Stellungnahme, danach berät der Bundestag in drei Lesungen. Erst wenn beide Kammern zugestimmt haben und das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, ändert sich die Rechtslage. Bis dahin gilt die einjährige Haltefrist nach § 23 Einkommensteuergesetz unverändert.

Der Entwurf sieht vor, dass das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Nach dem Kabinettstermin blieben dafür rund elf Wochen für das gesamte parlamentarische Verfahren. Der Stichtag 31. Dezember 2026 entscheidet nach dem Entwurf, welche Bestände die Haltefrist behalten: Was bis dahin angeschafft wurde oder dir zugegangen ist, bleibt nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Warum dieser Tag zum Stichtag wird, erklärt unser Beitrag zum Bestandsschutz für Altbestände, die Eckpunkte des Entwurfs der Beitrag zum Referentenentwurf vor dem Kabinett.

Krypto-Haltefrist: Was du daraus mitnimmst

  • Termine im Blick behalten: 12. Oktober Petitionsausschuss, 14. Oktober Kabinett. Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz, die Haltefrist gilt bis zur Verkündung unverändert.
  • Kaufdaten jetzt sichern: Ohne verwendbare Anschaffungsdaten soll die Plattform ab 2028 die Hälfte des Erlöses als Gewinn ansetzen. Exportiere die Historie jeder Börse und dokumentiere Überträge zwischen Wallets.
  • Altbestand getrennt führen: Was bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft ist, behält nach dem Entwurf die einjährige Frist. Halte fest, welche Coins dazugehören, besonders wenn du zwischen Börse und eigener Wallet wechselst.
  • Nicht auf Verdacht kaufen: Eine Anschaffung nur wegen des Stichtags bleibt eine Anlageentscheidung mit Kursrisiko, die Steuerregel nimmt dir dieses Risiko nicht ab.

Häufige Fragen zur Krypto-Haltefrist vor dem Kabinett

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.

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