FIFO bei Krypto über mehrere Börsen: „Es gilt eine walletbezogene Betrachtung“
Wer Bitcoin auf mehreren Börsen und in eigenen Wallets hält, rechnet die Haltefrist je Topf getrennt ab, nicht über den Gesamtbestand. Was Randnummer 62 des BMF-Schreibens anordnet und warum der 31. Dezember 2026 daran hängt.

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Wer Bitcoin auf zwei Börsen und einer eigenen Wallet liegen hat und einen Teil verkauft, muss wissen, welche seiner Tranchen damit als veräußert gilt. Davon hängt ab, ob der Verkauf steuerfrei bleibt oder nicht. Die Antwort auf diese Frage heißt Krypto-FIFO, und sie fällt anders aus, als die meisten erwarten: Das Bundesfinanzministerium rechnet nicht über deinen Gesamtbestand ab, sondern je Wallet und je Börsenkonto getrennt. Ein Verkauf auf Konto A greift also nie auf die älteren Münzen in Wallet B zu, auch wenn die seit Jahren dort liegen.
Diese Trennung entscheidet im Herbst 2026 über mehr als in den Jahren davor. Zum einen melden Anbieter nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz erstmals für das laufende Jahr an das Bundeszentralamt für Steuern, und zwar jeder für sich. Zum anderen soll der 31. Dezember 2026 nach dem Referentenentwurf zur Haltefrist die Grenze zwischen geschütztem Altbestand und steuerpflichtigem Neubestand ziehen. Welche Tranche in welchem Topf liegt, ist damit keine akademische Frage mehr.
Was FIFO bei Krypto bedeutet und warum die Einzelbetrachtung vorgeht
FIFO steht für „First in, first out“: Die zuerst gekauften Einheiten gelten als die zuerst verkauften. Der Begriff beschreibt ein Verbrauchsfolgeverfahren, also eine Annahme darüber, welche Einheiten eines gleichartigen Bestands bei einem Teilverkauf abgehen. Bei Kryptowerten ist diese Annahme nötig, weil ein Bitcoin sich von einem anderen Bitcoin nicht unterscheidet.
Nötig ist sie allerdings nur, wenn du die einzelnen Einheiten nicht zuordnen kannst. Das BMF-Schreiben zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten vom 6. März 2025 stellt in Randnummer 61 die Einzelbetrachtung an die erste Stelle: Für die Verwendungsreihenfolge gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung. Erst wenn die nicht möglich ist, gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Handelsbezeichnung als veräußert.
Einzelbetrachtung heißt: Du weist nach, welche konkrete Einheit du verkauft hast. Bei einer eigenen Wallet mit klar getrennten Zugängen und lückenloser Aufzeichnung ist das möglich. Auf einem Börsenkonto, das Ein- und Auszahlungen in einem Guthaben zusammenführt, in der Regel nicht. Deshalb ist FIFO in der Praxis die Regel und nicht die Ausnahme, obwohl es rechtlich der zweite Schritt ist.
„Es gilt eine walletbezogene Betrachtung“: Randnummer 62 des BMF-Schreibens
Der entscheidende Satz steht eine Randnummer weiter. Randnummer 62 beginnt mit den Worten: „Es gilt eine walletbezogene Betrachtung.“ Weiter heißt es dort, innerhalb einer Wallet sei die gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung aller Kryptowerte einer Handelsbezeichnung in dieser Wallet beizubehalten.
Für dich bedeutet das: Jede Wallet und jedes Börsenkonto ist ein eigener Topf mit eigener Reihenfolge. Ein plattformübergreifendes FIFO über alle deine Bestände hinweg gibt es nach dieser Verwaltungsauffassung nicht. Wer drei Konten führt, führt drei Reihenfolgen. Das ist die häufigste Fehlannahme bei diesem Thema, und wirkt in beide Richtungen: Die Trennung kann dir eine erfüllte Haltefrist wegnehmen, die du gar nicht hattest, und kann dir eine lassen, die du bei Gesamtbetrachtung verloren hättest.
Die Finanzverwaltung hält an dieser Sicht fest, obwohl sie für Anleger Mehrarbeit bedeutet. Der Grund ist nachvollziehbar: Die Aufzeichnungen, aus denen sich eine Reihenfolge überhaupt ableiten lässt, entstehen je Anbieter. Eine Börse weiß nichts von deiner Hardware-Wallet.
Haltefrist und Gewinnermittlung folgen zwei verschiedenen Methoden
Randnummer 61 trennt zwei Fragen, die oft in einen Topf geworfen werden. Für die Haltefrist gilt: Die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Handelsbezeichnung gelten als veräußert. Für die Wertermittlung, also die Höhe des Gewinns, nennt das Schreiben die Durchschnittsmethode und verweist dafür auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 1993. Aus Vereinfachungsgründen darf dort aber ebenfalls unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Einheiten zuerst veräußert wurden.
Praktisch heißt das: Du darfst für beide Fragen FIFO nehmen, musst aber nicht. Die Haltedauer bestimmt sich nach der ältesten Tranche im jeweiligen Topf, der Gewinn kann über den Durchschnittspreis dieses Topfes gerechnet werden. Wer beides mit FIFO rechnet, liegt auf der sicheren Seite der Verwaltungsauffassung und hat die einfachere Aufstellung.
§ 23 EStG ordnet FIFO nur für Fremdwährungsbeträge an
Hier liegt ein Punkt, den viele Ratgeber übergehen. Eine gesetzliche FIFO-Pflicht für Kryptowerte gibt es nicht. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes enthält in Satz 3 eine FIFO-Fiktion, und die ist ausdrücklich begrenzt: Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.
Kryptowerte sind nach ständiger Praxis keine Fremdwährung, sondern andere Wirtschaftsgüter im Sinne derselben Vorschrift. Die Fiktion des Satzes 3 greift für sie also nicht unmittelbar. Was für Krypto gilt, steht im BMF-Schreiben, und ein BMF-Schreiben ist eine Verwaltungsanweisung an die Finanzämter, kein Gesetz. Es bindet die Ämter, nicht die Gerichte. Genau daraus ergibt sich der Streit, um den es weiter unten geht.
Ist FIFO in Deutschland erlaubt?
Ja, und zwar in doppeltem Sinn. Erlaubt ist FIFO für die Haltefrist, wenn eine Einzelbetrachtung nicht möglich ist, und erlaubt ist es aus Vereinfachungsgründen auch für die Wertermittlung. Wer FIFO walletbezogen anwendet, dokumentiert und über den gesamten Bestand einer Handelsbezeichnung in dieser Wallet beibehält, bewegt sich innerhalb der Verwaltungsauffassung.
Die umgekehrte Frage ist die interessantere: ob FIFO vorgeschrieben ist. Das Gesetz schreibt es für Kryptowerte nicht vor, die Finanzverwaltung erwartet es. Für die Steuererklärung heißt das: Mit FIFO gibt es keinen Streit, mit einer anderen Methode möglicherweise schon.

Rechenbeispiel: dieselbe Verkaufsorder, zwei Wallets, zwei Steuerfolgen
Ein Rechenbeispiel mit runden Zahlen zeigt, wie stark die walletbezogene Betrachtung wirkt. Angenommen, du hältst 0,2 Bitcoin in zwei Töpfen:
- Konto bei einer Börse: 0,1 Bitcoin, gekauft am 1. Februar 2026 für 8.000 Euro.
- Eigene Hardware-Wallet: 0,1 Bitcoin, gekauft am 1. Juni 2024 für 5.500 Euro.
Am 20. November 2026 verkaufst du 0,1 Bitcoin für 7.000 Euro. Welchen Topf du dafür benutzt, entscheidet über das Ergebnis.
Verkauf über das Börsenkonto: Älteste Tranche in diesem Topf ist der Kauf vom 1. Februar 2026. Zwischen Anschaffung und Veräußerung liegen rund neun Monate, die Jahresfrist ist nicht erfüllt. Das Geschäft ist steuerbar, und es endet mit einem Verlust von 1.000 Euro, weil 7.000 Euro Erlös gegen 8.000 Euro Anschaffungskosten stehen.
Verkauf aus der Hardware-Wallet: Älteste Tranche in diesem Topf ist der Kauf vom 1. Juni 2024, also mehr als zwei Jahre her. Die Haltefrist ist erfüllt, der Gewinn von 1.500 Euro bleibt steuerfrei.
Dieselbe Menge, derselbe Tag, derselbe Preis, und doch zwei völlig verschiedene Ergebnisse. Ein plattformübergreifendes FIFO würde in beiden Fällen die Tranche von 2024 verbrauchen, weil sie die älteste von allen ist. Genau das gilt nach Randnummer 62 nicht. Wer den Unterschied kennt, wählt den Topf bewusst; wer ihn nicht kennt, erfährt ihn vom Finanzamt.
Der Verlust aus dem ersten Fall ist übrigens nicht wertlos, aber eng gebunden: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen derselben Art verrechnet werden, nicht mit Lohn, Zinsen oder Aktiengewinnen. Wie weit die Verrechnung über die Jahre reicht, steht weiter unten im Abschnitt zur Freigrenze.
Krypto-Steuer sauber rechnenDas Wahlrecht besteht je Wallet und je Handelsbezeichnung
Randnummer 62 räumt zwei getrennte Wahlrechte ein. Das erste gilt je Wallet: In jedem Topf entscheidest du eigenständig, ob du Einzelbetrachtung, Durchschnittsmethode oder FIFO anwendest. Das zweite gilt je Handelsbezeichnung, also je Coin-Art. Beim Halten von Kryptowerten mit abweichenden Handelsbezeichnungen über eine Wallet besteht jeweils ein gesondertes Wahlrecht.
Du darfst also für Bitcoin in deiner Hardware-Wallet eine andere Methode wählen als für Ether in derselben Wallet, und für Bitcoin auf dem Börsenkonto wieder eine andere. Was du nicht darfst: innerhalb desselben Topfes für dieselbe Coin-Art hin und her wechseln. Diese Stetigkeit ist der Preis für das Wahlrecht.
Ein Methodenwechsel ist erst nach dem vollständigen Verkauf möglich
Die Bindung endet nicht mit dem Kalenderjahr, sondern mit dem Bestand. Nach Randnummer 62 ist die gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung aller Kryptowerte einer Handelsbezeichnung in dieser Wallet beizubehalten. Erst nach einer vollständigen Veräußerung und einem anschließenden Neuerwerb von Kryptowerten dieser Handelsbezeichnung kann die Methode gewechselt werden.
Ein Beispiel: Du verkaufst alle Bitcoin in deiner Hardware-Wallet und kaufst zwei Monate später wieder Bitcoin in dieselbe Wallet. Ab diesem Neuerwerb steht dir die Methodenwahl erneut offen. Solange aber noch ein Satoshi der alten Handelsbezeichnung in diesem Topf liegt, bleibt es bei der einmal gewählten Methode. Wer jährlich wechseln will, wie es bei manchen Steuerfragen geht, findet hier keine Tür.
LIFO und HIFO: der Streit zwischen Verwaltungsauffassung und Finanzgericht
Neben FIFO kennt die Praxis zwei weitere Verfahren. Bei LIFO („Last in, first out“) gelten die zuletzt gekauften Einheiten als zuerst verkauft, bei HIFO („Highest in, first out“) die teuersten. Beide können die Steuerlast senken, LIFO vor allem dann, wenn ältere Tranchen die Haltefrist schon erfüllt haben und man sie unangetastet lassen will.
Die Verwaltungsauffassung nennt diese Verfahren nicht. Mehrere Steuerkanzleien berichten allerdings über eine Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg vom 22. Januar 2025, in der das Gericht neben FIFO auch LIFO für zulässig gehalten haben soll, weil für Kryptowerte eine spezialgesetzliche Vorgabe fehle. Die Darstellungen zum Aktenzeichen und zur Rechtskraft gehen auseinander, und eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesfinanzhof liegt nicht vor.
Für die Praxis bleibt es deshalb bei einer nüchternen Lage: FIFO entspricht dem, was dein Finanzamt erwartet. Eine andere Methode ist rechtlich vertretbar, führt aber mit einiger Wahrscheinlichkeit in eine Auseinandersetzung, die du selbst führen und belegen musst. Wer diesen Weg erwägt, redet vorher mit einem Steuerberater und nicht mit einem Forum. Die ältere Einordnung dazu steht in unserem Vergleich von FIFO und LIFO bei Krypto in Deutschland.
So führst du deine Tranchen je Wallet selbst nach
Die Aufstellung, die das alles tragen muss, ist überschaubar, aber sie muss je Topf geführt werden. Für jede Wallet und jedes Börsenkonto brauchst du eine eigene Liste, und in dieser Liste steht je Zugang und je Abgang: Datum, Menge, Coin-Art, Preis in Euro, Gebühren und die Art des Vorgangs. Randnummer 102 des BMF-Schreibens formuliert den Maßstab so, dass sich jedes private Veräußerungsgeschäft einzeln und für sich betrachtet nachvollziehen lässt.
Konkret gehört in jede Zeile mindestens das Kürzel oder der Klarname der betroffenen Kryptowerte, die Stückzahl, der Gewinn mit Anschaffungskosten und Veräußerungserlös beziehungsweise Zeitpunkt und Kurs von An- und Verkauf sowie die Haltedauer. Wer nicht in Euro gekauft hat, nennt zusätzlich den Marktkurs und die Quelle, aus der er ihn entnommen hat. Eine Tabellenkalkulation genügt dafür; ab einer dreistelligen Zahl von Vorgängen übernimmt ein Krypto-Steuer-Tool oder Portfolio-Tracker die Arbeit zuverlässiger, weil er die Töpfe automatisch getrennt führt.
Beim Übertrag zwischen eigenen Wallets laufen die Anschaffungsdaten mit
Ein Übertrag von einer eigenen Wallet in eine andere eigene Wallet ist kein Verkauf. Er löst keine Steuer aus und setzt die Haltefrist nicht zurück. Was er aber tut: Er verschiebt eine Tranche aus einem Topf in einen anderen, und damit ändert sich die Reihenfolge in beiden.
Deshalb müssen die ursprünglichen Anschaffungsdaten mitlaufen. Randnummer 103 des BMF-Schreibens nennt ausdrücklich die Dokumentation von Umschichtungen innerhalb von Wallets zur walletbezogenen Anwendung der Durchschnitts- oder FIFO-Methode als Unterlage, die ein Finanzamt anfordern kann. Wer eine Tranche von der Börse auf die eigene Hardware-Wallet schickt und das Kaufdatum nicht festhält, hat die Haltefrist nicht verloren, kann sie aber nicht mehr belegen. Was beim Wechsel zwischen Anbietern noch zu beachten ist, haben wir im Beitrag zum Wechsel der Krypto-Börse und der Haltefrist aufgeschrieben.
Was deine Börse ab 2027 ans Bundeszentralamt für Steuern meldet
Bis 2026 war die Reihenfolge deiner Tranchen eine Frage zwischen dir und deiner Steuererklärung. Das ändert sich. Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Anbieter nach § 9 Absatz 1, jährlich spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum Informationen über die zu meldenden Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Übermittlung läuft elektronisch über einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz.
Die erste Meldung betrifft damit das laufende Kalenderjahr und erreicht die Behörde im Sommer 2027. Welche Angaben dabei fließen und warum die gemeldete Summe nicht dein Gewinn ist, haben wir in der Einordnung zur Krypto-Meldepflicht und dem Bruttobetrag auseinandergenommen. Dass Anbieter dafür eine steuerliche Selbstauskunft von dir brauchen und Konten ohne diese Auskunft eingeschränkt werden können, steht im Beitrag zur Selbstauskunft bei der Krypto-Börse.

Die Meldung kommt je Anbieter, nicht als ein Gesamtbestand
Hier schließt sich der Kreis zur walletbezogenen Betrachtung. Gemeldet wird je Anbieter, weil jeder Anbieter nur seine eigenen Aufzeichnungen hat. Das Bundeszentralamt für Steuern erhält also mehrere Datensätze über dieselbe Person, einen je Börse, und keinen konsolidierten Gesamtbestand. Deine eigene Wallet, die kein Anbieter führt, erscheint in keinem dieser Datensätze.
Unterm Strich zählt zweierlei. Erstens passt die Struktur der Meldung zur Struktur der Besteuerung: beides je Topf. Zweitens ist deine eigene Aufstellung die einzige Stelle, an der die Töpfe zusammenlaufen. Wenn ein Abgleich Fragen aufwirft, etwa weil eine Börse einen hohen Bruttoumsatz gemeldet hat, ist diese Aufstellung dein Beleg. Ohne sie steht die Zahl der Börse allein im Raum.
Der 31. Dezember 2026 trennt Altbestand von Neubestand
Parallel zur Meldepflicht läuft die Reform der Haltefrist. Nach dem Referentenentwurf sollen Gewinne aus Kryptowerten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden, unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig werden; für Käufe bis zu diesem Stichtag ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Beschlossen ist das Vorhaben nicht: Der Bundestag hat eine Abschaffung der Haltefrist im Oktober abgelehnt, und ein für Mitte Oktober erwarteter Kabinettstermin verstrich ohne Beschluss. Den Stand der Gesetzgebung führen wir in der Einordnung zum Bestandsschutz und dem Stichtag 31. Dezember nach.
Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, wird die Reihenfolge je Topf noch wichtiger. Dann hängt am Anschaffungsdatum jeder einzelnen Tranche, ob sie überhaupt noch steuerfrei werden kann. Und weil die Reihenfolge walletbezogen gilt, entscheidet der Topf, aus dem du verkaufst, darüber, ob du geschützten Altbestand anfasst oder nicht. Wer das später sauber trennen will, braucht die Anschaffungsdaten je Wallet schon jetzt.
Kann das Finanzamt in deine Wallet sehen?
Direkt nicht. Die in einer Blockchain dokumentierten Informationen sind zwar für jedermann einsehbar, lassen aber wegen der Pseudonymisierung durch öffentliche Schlüssel keine direkten Schlüsse auf die Identität einzelner Steuerpflichtiger zu. Das BMF-Schreiben ordnet diese Informationen ausdrücklich der Sphäre der Steuerpflichtigen zu, die näher am Beweis sind. Die alleinige Überlassung eines öffentlichen Schlüssels reicht dem Amt für die Nachweisführung nicht; teilst du ihn mit, kann er aber zur Prüfung deiner Angaben genutzt werden.
Indirekt ist die Reichweite größer, als es klingt. Das Amt kann Steuerreports anfordern und dazu die Dateien, aus denen sie erstellt wurden, etwa Transaktionsübersichten oder CSV-Dateien. Nach dem Ausschöpfen eigener Ermittlungen, zum Beispiel über einen Block Explorer, hält das Schreiben auch die Anforderung von Bildschirmaufnahmen aus einer Wallet oder einem Börsenkonto für verhältnismäßig. Hinzu kommt bei ausländischen Anbietern eine erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Absatz 2 der Abgabenordnung: Du musst den Sachverhalt aufklären und die Beweismittel beschaffen, und zwar durch regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste, etwa nach einer Insolvenz der Handelsplattform oder einem Angriff, gehen nach dieser Anweisung zu deinen Lasten.
Freigrenze von 1.000 Euro und die Verlustverrechnung
Zwei Zahlen gehören zur Einordnung jeder FIFO-Rechnung. Die erste ist die Freigrenze: Nach § 23 Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Entscheidend ist das Wort Freigrenze: Liegt der Gesamtgewinn bei 1.000 Euro oder darüber, ist er in voller Höhe steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Und gezählt wird über alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres, also über alle Töpfe zusammen.
Die zweite betrifft Verluste. Diese dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns ausgeglichen werden, den du im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hast. Ein Abzug von anderen Einkünften ist ausgeschlossen, ein Vortrag in Folgejahre und ein Rücktrag in das unmittelbar vorangegangene Jahr sind nach Maßgabe des § 10d EStG möglich, aber wieder nur innerhalb derselben Einkunftsart. Für die Methodenwahl heißt das: Ein Verlust aus dem jungen Topf ist kein Freibrief, sondern nur innerhalb dieser engen Grenzen nutzbar.
Krypto-FIFO: Jede Wallet zählt für sich, der 31. Dezember entscheidet
Die walletbezogene Betrachtung ist keine Formalie, sondern der Hebel, an dem die Steuerfreiheit eines Verkaufs hängt. Drei Schritte bringen deine Unterlagen auf den Stand, den das Jahr 2027 verlangt:
- Töpfe auflisten. Schreibe jede Wallet und jedes Börsenkonto einzeln auf und ordne jeder Tranche ihr Anschaffungsdatum, ihre Menge und ihren Euro-Preis zu. Ein Steuer-Tool oder Portfolio-Tracker übernimmt das bei vielen Vorgängen und hält die Töpfe getrennt.
- Transaktionsberichte abrufen. Hole bei jedem Anbieter den vollständigen Verlauf als Datei, solange du Zugang hast, und lege ihn gesichert ab. Welche Anbieter brauchbare Berichte liefern, steht im Börsenvergleich; bei ausländischen Plattformen gilt die erweiterte Mitwirkungspflicht.
- Vor dem Verkauf den Topf wählen. Prüfe anhand deiner Liste, welche Tranche im jeweiligen Topf die älteste ist, bevor du eine Order gibst. Überträge in eine eigene Hardware-Wallet sind steuerfrei, verschieben aber die Reihenfolge und müssen mit Anschaffungsdatum dokumentiert werden.
(Stand: 19. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Häufige Fragen zum Krypto-FIFO
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
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