Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptowährungen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Führe immer deine eigene Recherche durch.

Gefälschte BMF-Schreiben: Warum niemand 19 Prozent Mehrwertsteuer auf deinen Krypto-Kauf verlangen darf

Das Bundesfinanzministerium warnt seit dem 1. September 2026 vor gefälschten Schreiben, die 19 Prozent Mehrwertsteuer auf den Kauf von Kryptowährung fordern und dabei echte Transaktionen nennen. Diese Steuer gibt es nicht, und so erkennst du die Fälschung.

Amtlich wirkender Briefumschlag mit rotem Wachssiegel auf einem dunklen Schreibtisch, daneben ein Messing-Brieföffner und eine Münze mit eingeprägtem Bitcoin-Zeichen
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Wenn dich ein Schreiben erreicht, das im Namen des Bundesfinanzministeriums 19 Prozent Mehrwertsteuer auf deinen Kauf von Kryptowährung verlangt, ist die Antwort kurz: Diese Forderung gibt es im deutschen Steuerrecht nicht, und das Ministerium verschickt sie nicht. Das Bundesministerium der Finanzen führt genau dieses Schreiben seit dem 1. September 2026 auf seiner Warnseite als Fälschung. Zahle nichts, antworte nicht, klicke keinen Link an.

Der Fall verdient trotzdem mehr als drei Sätze, denn diese Welle ist besser gebaut als die üblichen Massenmails. Die Täter nennen echte Vorgänge, sie verwenden amtliche Begriffe, und sie treffen einen Nerv: Seit Anfang 2026 melden Handelsplattformen Nutzerdaten an die Finanzverwaltung, und viele Anlegerinnen und Anleger rechnen ohnehin mit Post vom Amt. Genau diese Erwartung nutzt die Masche aus.

Gefälschte BMF-Schreiben zur Krypto-Mehrwertsteuer: Was das Bundesfinanzministerium am 1. September gemeldet hat

Auf der Seite Warnmeldungen des Bundesministeriums der Finanzen, Stand 1. September 2026, steht der Vorgang mit dürren Worten. In einem gefälschten Schreiben bestätige angeblich das Ministerium, dass ein Unternehmen, welches Kryptowährung verkauft, also eine Krypto-Börse oder ein Krypto-Broker, bevollmächtigt sei, 19 Prozent Mehrwertsteuer für den Erwerb von Kryptowährung einzufordern. Das Schreiben nehme dabei Bezug auf tatsächlich stattgefundene Transaktionen, und die zugehörige E-Mail fordere zur schnellstmöglichen Kontaktaufnahme auf.

Drei Bausteine stecken in dieser Beschreibung, und jeder einzelne ist für sich genommen wirksam. Der erste ist die angebliche Bevollmächtigung, die erklären soll, warum nicht das Finanzamt, sondern ein Handelsplatz Geld will. Der zweite ist der Bezug auf einen echten Kauf, der dem Schreiben eine Glaubwürdigkeit verleiht, die eine Massenmail nie hätte. Der dritte ist die Aufforderung, sich schnell zu melden, denn ein Gespräch bringt Opfer schneller zur Zahlung als ein Formular.

Das Ministerium nennt in derselben Warnung weitere Varianten, die parallel im Umlauf sind. Dazu zählen erfundene Sonderzahlungen für den Sommer 2026, für die man über einen Link seine Steueridentifikationsnummer angeben soll, angebliche Anlageangebote im Namen des Bundesfinanzministers und E-Mails über Rückerstattungen, die angeblich nicht zugestellt werden konnten. Die Krypto-Variante ist also kein Einzelfall, sondern der auf Anlegerinnen und Anleger zugeschnittene Teil einer breiteren Welle.

19 Prozent Mehrwertsteuer auf den Krypto-Kauf: Warum es diese Forderung im deutschen Steuerrecht nicht gibt

Der Kern der Fälschung ist eine steuerliche Behauptung, die sich in einem Satz widerlegen lässt. Der Umtausch von Euro in Bitcoin und zurück ist von der Umsatzsteuer befreit. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern seit über zehn Jahren geklärt.

Was Paragraf 4 Nummer 8 Buchstabe b UStG mit deinem Kauf zu tun hat

Der Europäische Gerichtshof hat am 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-264/14, bekannt als Fall Hedqvist, entschieden, dass der Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoin und umgekehrt eine steuerbefreite Leistung im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist. Das Bundesfinanzministerium hat dieses Urteil mit seinem Schreiben vom 27. Februar 2018 in die deutsche Verwaltungspraxis übernommen. Seither gilt: Der Umtausch ist eine sonstige Leistung, die nach Paragraf 4 Nummer 8 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei ist. Wer Kryptowährung als Zahlungsmittel einsetzt, löst damit ebenfalls keine Umsatzsteuer aus.

Eine Umsatzsteuer von 19 Prozent auf den Erwerb von Kryptowährung wäre also nicht nur ungewöhnlich hoch, sie widerspräche der geltenden Rechtslage in einem Punkt, der seit 2018 in jedem Steuerhandbuch steht. Ein Ministerium bevollmächtigt niemanden, eine Steuer einzuziehen, die es nicht gibt.

Die eine Stelle, an der Umsatzsteuer tatsächlich auftaucht

Damit das Bild vollständig ist: Die Steuerbefreiung gilt für den Umtausch selbst. Für bestimmte Dienstleistungen rund um den Handel kann Umsatzsteuer anfallen, etwa bei Leistungen, die eine Plattform gesondert abrechnet. Nur läuft das immer über die Rechnung oder Abrechnung des Anbieters, in der die Steuer offen ausgewiesen ist. Nachgefordert wird sie niemals über einen Brief des Ministeriums, und 19 Prozent der Kaufsumme beträgt sie ohnehin nie. Wer wissen will, welche Kosten bei welchem Anbieter wirklich anfallen, findet den geordneten Überblick im Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker, weil dort auch die Belegführung für die Steuererklärung mitgedacht ist.

Bezug auf echte Transaktionen: Warum dieses Detail das Schreiben so gefährlich macht

Der gefährlichste Satz der Warnung ist der über die tatsächlich stattgefundenen Transaktionen. Wer einen Brief öffnet, in dem ein Kauf mit ungefährem Betrag und Zeitpunkt genannt wird, verliert die natürliche Skepsis. Der übliche Prüfreflex, dass Betrüger nichts über einen wissen, greift hier nicht.

Woher solche Angaben stammen können, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, und wir behaupten es auch nicht. Bekannt sind mehrere Wege, über die Kauf- und Adressdaten von Krypto-Kundschaft in Umlauf geraten sind: Datenabflüsse bei Dienstleistern, die für Anbieter Bestellungen abwickeln, kompromittierte Support-Systeme und der Weiterverkauf älterer Kundenlisten. Wie eine solche Adressliste in einen physischen Brief mündet, hat cryptoticker.io am 25. August 2026 am Beispiel der Phishing-Briefe an Wallet-Besitzer beschrieben. Das Muster ist dasselbe, nur das Ziel unterscheidet sich: Dort ging es um die Wiederherstellungsphrase, hier um eine Überweisung.

Für dich folgt daraus eine unbequeme, aber nützliche Annahme. Geh davon aus, dass ein Absender deinen Namen, deine Anschrift und grobe Angaben zu einem Kauf kennen kann, ohne dass das etwas über seine Echtheit aussagt. Die Prüfung muss deshalb an einer anderen Stelle ansetzen, nämlich bei der Zuständigkeit und beim Weg, auf dem die Forderung kommt.

Wer in Deutschland Steuern festsetzt und auf welchem Weg der Bescheid kommt

Das Bundesfinanzministerium formuliert in seiner Warnung eine Regel, die als Prüfmaßstab taugt: Einzig die Finanzämter setzen Steuern fest, und das geschieht in der Regel immer auf dem Postweg. Weder das Ministerium selbst noch das Bundeszentralamt für Steuern erheben Gebühren bei Bürgerinnen und Bürgern oder setzen Steuern fest. Keine dieser Stellen versendet von sich aus SMS, Nachrichten über Messenger oder E-Mails an Privatpersonen.

Daraus ergibt sich ein einfacher Test, der ohne Fachwissen funktioniert. Steht auf einer Zahlungsaufforderung ein anderer Absender als dein zuständiges Finanzamt, stimmt etwas nicht. Kommt die Aufforderung per E-Mail oder Messenger, stimmt etwas nicht. Soll das Geld an ein Unternehmen statt an eine Finanzkasse gehen, stimmt etwas nicht. Und ein Steuerbescheid, den es wirklich gibt, nennt immer eine Steuernummer, ein Finanzamt und eine Rechtsbehelfsbelehrung, die dir den Einspruch erklärt.

550 Euro für die angebliche Kontofreigabe: das zweite gefälschte BMF-Schreiben

Parallel zur Krypto-Variante läuft ein Schreiben mit dem englischen Titel Formal Notice of Final Statutory Tax Clearance Requirement and Reinstatement Assurance. Darin sollen Betroffene 550 Euro zahlen, um eine angebliche Sperrung ihres Bankkontos aufheben zu lassen. Auch dieses Schreiben führt das Bundesfinanzministerium in seiner Warnung als Fälschung und verweist für Einzelheiten auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Der englische Titel ist ein Merkmal für sich. Deutsche Finanzbehörden korrespondieren mit Privatpersonen auf Deutsch, und sie erfinden keine Bezeichnungen, die nach internationaler Compliance klingen. Ein Titel, der Autorität durch Fremdsprache herstellt, ist ein Warnzeichen, kein Echtheitsnachweis. Dasselbe gilt für den erfundenen Vorgang dahinter: Eine Kontosperre wird von der Bank oder auf richterliche Anordnung ausgesprochen, und sie wird nicht durch eine Zahlung an ein Ministerium aufgehoben.

Gefälschte BZSt-Bescheide: das Aktenzeichen 120. G59 201 729 als Erkennungsmerkmal

Eine zweite Behörde ist seit Monaten betroffen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 30. Juni 2026 vor einer erneuten Welle von Täuschungsversuchen gewarnt. Täter versenden demnach Phishing-Mails mit dem offiziellen Logo der Behörde, im Anhang liegt ein gefälschter Bescheid.

Der Inhalt dieser Bescheide wechselt. Mal geht es um ein Bußgeld wegen unterlassener Offenlegung von Umsatzzahlen, mal um die Verifizierung der IBAN im Zusammenhang mit einem SEPA-Lastschriftmandat. Nach Angaben der Behörde bleibt bei allen Varianten ein Detail gleich, nämlich das Aktenzeichen 120. G59 201 729. Wer dieses Zeichen auf einem Schreiben findet, hat eine Fälschung in der Hand, unabhängig davon, wie gut der Rest aussieht.

Das Bundeszentralamt nennt in derselben Mitteilung drei Merkmale, die auch außerhalb dieser einen Welle tragen. Zahlungsaufforderungen per E-Mail oder SMS sind unüblich, weil die Behörde sie per Post verschickt. Sprachlich fehlerhafte Schreiben deuten auf einen Betrugsversuch hin. Und Überweisungen auf Konten im Ausland kommen bei einer deutschen Finanzbehörde nicht vor.

Die dritte Spur zielt auf das Steuerportal selbst. In den Warnhinweisen des Ministeriums stehen gefälschte E-Mails, die ELSTER als Absender vortäuschen, etwa mit einem Titel wie Sicherheitsnachweis erforderlich, Steuerguthaben freigeben. Versprochen wird eine Rückerstattung der Einkommensteuer, verlangt wird eine einmalige digitale Identitätsbestätigung, für die man sich über einen Link im eigenen Konto anmelden soll.

Der Ablauf entspricht dem, was Krypto-Anleger von gefälschten Prüfseiten kennen. Erst kommt ein plausibler Anlass, dann ein Link, dann eine Anmeldemaske, die das Original nachbaut. cryptoticker.io hat dieses Muster am 31. August 2026 an den gefälschten AML-Prüfseiten für Wallets beschrieben. Der Schutz ist in beiden Fällen derselbe und langweilig: Ruf das Portal selbst auf, über ein eigenes Lesezeichen oder die getippte Adresse. Ein Zertifikat, ein Steuerkonto oder eine Wallet-Freigabe wird niemals über einen Link aus einer eingegangenen Nachricht bestätigt.

Ein Sonderfall betrifft Menschen, die aktiv handeln. Nach Angaben des Ministeriums werden derzeit Bankverbindungen der Bundeskasse missbräuchlich verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit Trading-Aktivitäten privater Unternehmen: Kundinnen und Kunden sollen Zahlungen zugunsten der Bundeskasse leisten, die mit dieser in keinem Zusammenhang stehen. Wenn ein Handelsanbieter dich auffordert, für eine Auszahlung erst eine Steuer oder Gebühr an eine staatliche Kasse zu überweisen, ist das keine Formalie, sondern das Ende des Vorgangs.

Papierbogen mit tief eingeprägtem Rundstempel und schwerem Füllfederhalter, davor unscharf ein Stapel Briefumschläge und eine Münze mit Bitcoin-Zeichen
Prägestempel und Aktenzeichen lassen sich nachbauen, die Zuständigkeit dahinter nicht.

IWF, EZB und AMLA als angebliche Absender: Institutionen, die keine Steuern erheben

Das Bundesfinanzministerium gibt in seiner Warnung einen Hinweis der Polizei wieder, der für Krypto-Anleger besonders wichtig ist. Immer wieder versuchten Täter, Gebühren oder Steuern einzufordern, etwa für ein angebliches Erbe oder einen Kryptogewinn, und zwar im Namen des Ministeriums oder internationaler Institutionen wie des Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Zentralbank oder der europäischen Geldwäschebehörde AMLA.

Diese Konstruktion taucht regelmäßig am Ende eines Anlagebetrugs auf. Ein Depot zeigt einen hohen Gewinn an, die Auszahlung scheitert angeblich an einer Abgabe, und die Abgabe soll an eine Behörde gehen, deren Name Eindruck macht. Keine der genannten Institutionen erhebt Gebühren bei Privatpersonen oder setzt Steuern fest. Die AMLA beaufsichtigt Verpflichtete im Geldwäscherecht, die Europäische Zentralbank betreibt Geldpolitik und Bankenaufsicht, und der Internationale Währungsfonds hat mit deiner Steuererklärung nichts zu tun. Wenn eine Plattform vor der Auszahlung eine solche Zahlung verlangt, prüfe zuerst, ob sie überhaupt zugelassen ist. Der Überblick über regulierte Kryptobörsen mit europäischer Zulassung ist dafür der schnellste Einstieg.

Krypto und Finanzamt: Was der Staat wirklich von dir will

Die Masche funktioniert auch deshalb, weil viele nicht genau wissen, was steuerlich tatsächlich auf sie zukommt. Ein kurzer Abgleich hilft, das Echte vom Erfundenen zu trennen.

Einkommensteuer statt Umsatzsteuer

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährung sind in Deutschland ein privates Veräußerungsgeschäft nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz. Liegt zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr, bleibt der Gewinn steuerfrei. Innerhalb der Jahresfrist ist er steuerpflichtig, sobald die Summe aller privaten Veräußerungsgewinne des Kalenderjahres die Freigrenze von 1.000 Euro erreicht, die seit dem Veranlagungszeitraum 2024 gilt. Das ist eine Freigrenze und kein Freibetrag: Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig und nicht nur der übersteigende Teil. Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere zählt dabei als Verkauf.

Diese Steuer erklärst du selbst in deiner Einkommensteuererklärung. Eingezogen wird sie weder von einer Börse noch von einem Broker, und angefordert wird sie schon gar nicht durch ein Schreiben des Ministeriums. Wer seine Käufe und Verkäufe sauber dokumentiert hat, kann eine erfundene Forderung in Minuten als solche erkennen, weil er die eigenen Zahlen kennt.

Die Meldepflicht der Plattformen und was sie nicht bedeutet

Der zweite reale Vorgang ist die Meldepflicht der Anbieter. cryptoticker.io hat sie am 22. Februar 2026 im Artikel zur Meldepflicht nach DAC8 ausführlich beschrieben: Plattformen übermitteln Angaben zu ihren Nutzern und deren Transaktionen an die Finanzverwaltung, und dafür fragen sie bei ihrer Kundschaft Steueridentifikationsnummer und Selbstauskunft ab. Wie eng diese Abfrage inzwischen an Fristen und Kontobeschränkungen hängt, zeigt unser Artikel vom 17. August 2026 zur Selbstauskunft bei der Krypto-Börse.

Wichtig ist der Unterschied im Ablauf. Deine Börse fragt Daten ab, im eingeloggten Konto oder per Nachricht aus dem Konto heraus. Das Finanzamt fragt nichts per E-Mail ab und verlangt keine Zahlung über einen Link. Wenn du eine Aufforderung bekommst, die angeblich von einer Behörde stammt und Steuerdaten für deine Börse einsammeln will, hat sie beide Rollen vertauscht. Genau daran lässt sich die Fälschung festmachen.

Fünf Merkmale, an denen du ein gefälschtes Steuerschreiben zum Krypto-Konto erkennst

Die folgenden Punkte stammen aus den Warnungen des Ministeriums und des Bundeszentralamts. Diese Merkmale greifen unabhängig davon, wie professionell ein Schreiben gestaltet ist.

  1. Falscher Absender für eine Steuerforderung. Steuern setzt allein dein zuständiges Finanzamt fest. Ministerium, Bundeszentralamt, EZB, IWF oder AMLA tun das nicht.
  2. Falscher Weg. Zahlungsaufforderungen kommen per Post. Eine Zahlungsaufforderung per E-Mail, SMS oder Messenger ist ein Warnzeichen.
  3. Ein Empfängerkonto, das nicht passt. Zahlungen an eine deutsche Finanzbehörde gehen nie auf ein ausländisches Privat- oder Firmenkonto.
  4. Zeitdruck und Kontaktaufforderung. Die Aufforderung, sich schnellstmöglich zu melden, dient dazu, dich in ein Gespräch zu ziehen, bevor du prüfst.
  5. Eine Steuer, die es nicht gibt. 19 Prozent Mehrwertsteuer auf den Erwerb von Kryptowährung widersprechen der geltenden Rechtslage.

Bleibt ein Zweifel, gibt es einen Weg, der immer funktioniert: Ruf dein Finanzamt unter der Nummer an, die du selbst nachschlägst, nicht unter der Nummer aus dem Schreiben. Frag, ob der Vorgang dort bekannt ist. Das kostet zehn Minuten und beendet die Sache in den allermeisten Fällen.

Tischtelefon aus dunklem Bakelit mit abgenommenem Hörer neben einem aufgeschlagenen Aktenordner, warmes Lampenlicht, vorn eine Münze mit Bitcoin-Zeichen
Der Rückruf beim eigenen Finanzamt über eine selbst nachgeschlagene Nummer klärt fast jeden dieser Fälle.

Wenn du schon gezahlt oder Daten preisgegeben hast: Bank, Polizei, Finanzamt

Das Bundeszentralamt für Steuern nennt für diesen Fall eine klare Reihenfolge. Wer aufgrund einer betrügerischen Nachricht persönliche Daten preisgegeben oder Zahlungen geleistet hat, sollte umgehend die Bank und die Polizei informieren. Bei einer Überweisung entscheidet Schnelligkeit darüber, ob sich der Vorgang noch aufhalten lässt, denn ein Rückruf ist nur möglich, solange das Geld nicht gutgeschrieben und weitergeleitet wurde.

Danach folgt die Anzeige bei der Polizei, die du auch online über die Internetwache deines Bundeslandes erstatten kannst. Hebe alles auf, was du hast: den Umschlag, das Schreiben, die E-Mail mit vollständigem Kopf, den Überweisungsbeleg. Hast du Zugangsdaten eingegeben, ändere die Passwörter der betroffenen Konten und prüfe die Zwei-Faktor-Einstellungen deiner Börsenkonten. Ging es um Steuerdaten, informiere zusätzlich dein Finanzamt, damit dort bekannt ist, dass deine Steueridentifikationsnummer im Umlauf sein könnte.

Ein Punkt bleibt unangenehm und gehört trotzdem gesagt: Eine bereits ausgeführte Überweisung ins Ausland ist selten zurückzuholen. Umso mehr zählt der Schritt davor, also die Prüfung, bevor gezahlt wird. Wer sich unsicher ist, verliert durch einen Tag Wartezeit nichts, denn eine echte Steuerforderung verjährt nicht über Nacht und wird nicht teurer, weil du erst nachfragst.

Gefälschte BMF-Schreiben erkennen: Was du daraus mitnimmst

  1. Prüfe Absender und Weg, bevor du den Inhalt liest. Nur dein Finanzamt setzt Steuern fest, und es tut das per Post. Wer seine Käufe und Verkäufe ohnehin sauber dokumentiert, erkennt eine erfundene Forderung sofort. Die dafür passenden Werkzeuge stehen im Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker.
  2. Kläre, ob dein Anbieter überhaupt zugelassen ist. Verlangt eine Plattform vor einer Auszahlung eine Steuer oder Gebühr an eine Behörde, ist das ein Abbruchgrund. Welche Anbieter eine europäische Zulassung haben, zeigt der Überblick über regulierte Kryptobörsen.
  3. Trenne deine Handelswege von deinem Postfach. Melde dich bei Börsen und beim Steuerportal nur über selbst gesetzte Lesezeichen an, nie über Links aus Nachrichten. Wo du kaufst und welche Konditionen dort gelten, ordnet der Vergleich der Krypto-Börsen.

(Stand: 5. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.

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