Airdrop versteuern: Wann Gratis-Coins in Deutschland steuerpflichtig sind
Ob du einen Airdrop versteuern musst, entscheidet eine einzige Frage: Hast du für die Coins etwas getan? Dieser Ratgeber führt durch beide Fälle, die Bewertung zum Marktkurs und die Nachweise, die das Finanzamt seit dem Veranlagungszeitraum 2025 verlangt.

Inhalt
Inhalt
Ob du einen Airdrop versteuern musst, hängt an einer einzigen Frage: Hast du für die Coins etwas getan? Musstest du einen Beitrag in einem sozialen Netzwerk absetzen, ein Formular ausfüllen oder Daten über deine Wallet-Adresse hinaus herausgeben, liegen sonstige Einkünfte aus Leistungen vor, und die sind ab 256 Euro im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig. Fielen die Coins dagegen ohne dein Zutun in die Wallet, ist der Zufluss selbst keine Einkommensteuer wert, kann aber unter das Schenkungsteuerrecht fallen. Diese Unterscheidung stammt nicht aus der Auslegung einer Kanzlei, sondern steht wörtlich im aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu Kryptowerten.
Dieser Text führt dich durch beide Fälle, zeigt dir, mit welchem Kurs du bewertest, was beim späteren Verkauf passiert und welche Nachweise das Finanzamt seit dem Veranlagungszeitraum 2025 von dir erwartet.
Airdrop und Steuer: die kurze Antwort vorweg
Ein Airdrop ist steuerlich kein eigener Tatbestand. Das Einkommensteuergesetz kennt kein Wort dafür. Stattdessen wird jeder Airdrop in eine der bestehenden Schubladen einsortiert, und welche das ist, entscheidet allein das Verhältnis zwischen dir und dem Projekt, das die Coins verteilt.
Drei Ergebnisse sind möglich. Erstens: Du hast eine Leistung erbracht, dann sind die Coins bei Zufluss als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz zu erfassen, bewertet mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs. Zweitens: Du hast nichts getan, dann kommt eine Schenkung in Betracht, für die das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt und nicht die Einkommensteuer. Drittens: Der Airdrop gehört zu einem Betrieb, dann sind es Betriebseinnahmen. Für private Anleger sind die ersten beiden Fälle die Regel.
Wichtig ist der zweite Schritt, den viele übersehen. Der Verkauf der Coins ist ein eigener Vorgang mit eigenen Regeln. Ob daraus ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft wird, hängt davon ab, ob der Zufluss überhaupt eine Anschaffung war. Diese Weiche stellt sich bereits beim Empfang, nicht beim Verkauf.
Was ein Airdrop ist: die Definition des Bundesfinanzministeriums
Airdrop bezeichnet die unentgeltliche Verteilung von Kryptowerten an eine Vielzahl von Adressen. Das Bundesfinanzministerium beschreibt das in seinem Schreiben vom 6. März 2025 zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (Randnummer 29) als Marketingaktion, deren Ausgestaltung sehr unterschiedlich sein kann.
Das Schreiben nennt dort ausdrücklich vier Varianten: Teilnehmende müssen mehrere Online-Formulare ausfüllen, damit Kundendaten gesammelt werden können. Oder sie sollen das Projekt in sozialen Netzwerken bewerben. Bei größeren Airdrops erhält mitunter nur ein Teil derjenigen, die alle Bedingungen erfüllen, tatsächlich Coins, etwa nach einer Zufallsauswahl. Und schließlich kann ein Airdrop gänzlich ohne Zutun der Inhaberin oder des Inhabers eines öffentlichen Schlüssels stattfinden.
Diese vier Varianten stehen dort nicht zur Veranschaulichung, sondern bilden die Landkarte, nach der das Finanzamt deinen Fall einsortiert. Wenn du später nachweisen sollst, in welche Variante dein Airdrop fiel, brauchst du genau die Bedingungen, die damals galten. Auf die kommt dieser Text im Abschnitt zu den Aufzeichnungspflichten zurück.
Das Schreiben vom 6. März 2025 hat übrigens das ältere BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 abgelöst und trägt erstmals den Begriff Kryptowerte statt virtuelle Währungen und sonstige Token. Wer noch mit der Fassung von 2022 arbeitet, arbeitet mit einem überholten Text. Einen Überblick über alle laufenden Airdrops und die Bedingungen der einzelnen Projekte findest du in unserem Airdrop-Überblick.
Die Schlüsselfrage: Musstest du für den Airdrop etwas tun?
Der Begriff, an dem alles hängt, heißt Leistung. Er ist im Steuerrecht weiter gefasst, als es das Alltagsverständnis nahelegt. Als Leistung kommt jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten in Betracht. Ein gegenseitiges Vertragsverhältnis zwischen dir und dem Projekt ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Aktives Tun in sozialen Medien
Das BMF nennt in Randnummer 70 den klarsten Fall: Wenn von den Interessenten eine Leistung zu erbringen ist, insbesondere ein aktives Tun wie die Nennung des Airdrops oder der Projektinitiatorin in Beiträgen in sozialen Medien, liegen sonstige Einkünfte vor. Der Marketingcharakter der Aktion ändert daran nichts. Wer einen Beitrag postet, eine Aufgabenliste abarbeitet oder ein Projekt weiterempfiehlt, leistet im Sinne des Gesetzes.
Derselbe Absatz erfasst einen zweiten Fall, der in der Praxis oft übersehen wird: Wer eigene Bilder, Fotos oder Videos auf eine Plattform hochlädt und dafür Kryptowerte erhält, erbringt ebenfalls eine Leistung. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum an diesen Bildern bei dir bleibt.
Persönliche Daten über den öffentlichen Schlüssel hinaus
Randnummer 71 zieht eine Linie, die sich gut merken lässt. Für die reine Zuteilung eines Airdrops reicht technisch der öffentliche Schlüssel deiner Wallet aus. Alles, was darüber hinausgeht, ist eine Leistung. Wenn die Zuteilung davon abhängt, dass du Daten von dir zur Verfügung stellst, die über die für die technische Zuteilung erforderlichen Informationen hinausgehen, liegt in dieser Datenüberlassung deine Leistung, für die du Kryptowerte als Gegenleistung erhältst.
Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn du verpflichtet bist oder dich bereit erklären musst, personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen. Das BMF grenzt das ausdrücklich gegen klassische Rabattsysteme und Gewinnspiele ab, bei denen eine Postadresse aus Identifikationsgründen ohnehin nötig ist. Bei einem Airdrop ist sie das nicht.
Praktisch heißt das: Die E-Mail-Adresse im Anmeldeformular, das Ausfüllen eines Profils, die Verknüpfung eines Social-Media-Kontos, die Angabe von Land und Geburtsdatum. Jeder dieser Schritte macht aus dem vermeintlichen Geschenk eine Gegenleistung.

Airdrop mit Gegenleistung: sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG
Steht fest, dass du geleistet hast, greift § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz. Die Coins sind in dem Jahr zu erfassen, in dem sie dir zugeflossen sind, also in dem Moment, in dem du über sie verfügen kannst. Der Verkauf spielt für diese erste Besteuerung keine Rolle. Das ist der Punkt, an dem Airdrops regelmäßig zur unangenehmen Überraschung werden: Die Steuer entsteht auf einen Wert, den du zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Euro hältst. Wie das im Detail wirkt, hat unsere Redaktion in einem eigenen Beitrag zur Steuerpflicht unverkaufter Airdrops aufgeschlüsselt.
Der anzusetzende Wert ist der Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs. Dieser Betrag wandert in deine Einkommensteuererklärung und wird mit deinem persönlichen Steuersatz belastet. Bei einem Spitzensteuersatz können das deutlich über vierzig Prozent des Zuflusswerts sein, während der Token selbst in den Wochen danach an Wert verlieren kann. Genau dieses Auseinanderfallen von Steuerzeitpunkt und Verkaufszeitpunkt ist das eigentliche Risiko bei Airdrops.
Die 256-Euro-Freigrenze und warum sie schneller reißt, als du denkst
§ 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz enthält eine Entlastung: Einkünfte aus Leistungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen.
Zwei Eigenschaften dieser Grenze werden regelmäßig falsch verstanden. Erstens ist sie eine Freigrenze und kein Freibetrag. Bleibst du darunter, bleibt alles steuerfrei. Erreichst du 256 Euro, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Ein einziger Euro entscheidet hier über die Steuerpflicht des kompletten Betrags.
Zweitens gilt sie für alle Leistungseinkünfte eines Jahres zusammen. Mehrere Airdrops summieren sich. Und sie summieren sich auch mit Leistungseinkünften, die nichts mit Krypto zu tun haben, etwa gelegentlicher Vermietung beweglicher Gegenstände oder anderen gelegentlichen Vermittlungsleistungen. Wer über das Jahr verteilt an fünf Airdrops teilnimmt und jeweils Coins im Wert von sechzig Euro erhält, liegt bei 300 Euro und damit vollständig in der Steuerpflicht.
Airdrop ohne jede Gegenleistung: Schenkung statt Einkommensteuer
Der zweite Grundfall ist der Airdrop, der ohne dein Zutun in der Wallet erscheint. Erfolgt die Zuteilung nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung, kommt nach Randnummer 74 des BMF-Schreibens eine Schenkung in Betracht, für die die schenkungsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten sind.
Für die Einkommensteuer heißt das: Es passiert nichts. Kein Zufluss von Leistungseinkünften, keine 256-Euro-Grenze, keine Zeile in der Anlage Sonstige Einkünfte. Die Schenkungsteuer folgt anderen Regeln mit eigenen Freibeträgen, die sich nach dem Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem richten und jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten. Bei den üblichen Beträgen eines Marketing-Airdrops bleibt das praktisch folgenlos, aber der Zufluss ist damit nicht in einen rechtsfreien Raum gefallen.
Dieser Fall ist seltener, als er in Foren erscheint. Die allermeisten Airdrops knüpfen an irgendeine Bedingung an, und sei es nur die Verknüpfung eines Kontos. Der klassisch bedingungslose Fall ist der Token, den ein fremdes Projekt unaufgefordert an eine große Zahl aktiver Adressen verteilt, ohne dass die Empfänger davon vorher wussten.
Vorsicht bei unaufgefordert zugesandten Token
Wenn ein unbekannter Token ohne erkennbaren Anlass in deiner Wallet auftaucht, ist die Steuerfrage meist das kleinere Problem. Solche Zusendungen sind ein verbreiteter Köder: Der Versuch, den Token zu verkaufen oder zu tauschen, führt auf eine präparierte Oberfläche oder verlangt eine Freigabe, die deine übrigen Bestände erreichbar macht. Lass unaufgefordert zugesandte Token unangetastet liegen und prüfe sie zuerst über einen Blockchain-Explorer.
Das Zufallselement: Warum eine Verlosung die Rechnung ändert
Zwischen den beiden Grundfällen liegt eine Konstellation, die das BMF gesondert regelt. Viele große Airdrops arbeiten mit einer Zufallsauswahl unter allen, die die Bedingungen erfüllt haben. Nicht jeder Teilnehmer erhält also Coins.
Randnummer 72 sagt dazu: Ist der Airdrop darauf ausgerichtet, dass neben einer Leistung auch der Zufall über den Erhalt von Kryptowerten entscheidet, wird der Zurechnungszusammenhang von Leistung und Gegenleistung durch das Zufallselement unterbrochen oder überlagert.
Übersetzt: Wo der Zufall mitentscheidet, fehlt die gerade Linie zwischen deinem Tun und dem Zufluss, die § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz voraussetzt. Das kann dazu führen, dass trotz erbrachter Leistung keine sonstigen Einkünfte vorliegen. Ob das in deinem Fall trägt, hängt an der konkreten Ausgestaltung der Aktion, und genau deshalb solltest du die Teilnahmebedingungen sichern, solange die Projektseite noch online ist.
Mit welchem Kurs du bewertest und wann null Euro zulässig sind
Liegen sonstige Einkünfte vor, sind die Kryptowerte mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen. Das ist eine Momentaufnahme, kein Durchschnitt und kein Schlusskurs des Jahres.
Welche Kursquelle das Finanzamt akzeptiert
Als Marktkurs kann nach Randnummer 43 der Kurs einer Handelsplattform oder einer webbasierten Kursliste angesetzt werden. Das BMF nennt dort als Beispiele die Börse Stuttgart Digital Exchange, Kraken, Coinbase und Bitpanda sowie die Kurslisten von CoinMarketCap und CoinGecko. Wichtig ist, dass du die gewählte Quelle dokumentierst und nicht von Vorgang zu Vorgang wechselst, je nachdem welcher Kurs gerade günstiger steht.
Der Sonderfall: kein ermittelbarer Marktkurs
Frisch verteilte Token haben im Moment des Zuflusses oft noch gar keinen handelbaren Kurs. Für diesen Fall enthält Randnummer 73 eine ausdrückliche Nichtbeanstandungsregelung: Wenn im Zeitpunkt des Erwerbs noch kein Marktkurs ermittelbar ist, wird es nicht beanstandet, wenn die im Rahmen eines Airdrops erhaltenen Kryptowerte mit null Euro angesetzt werden.
Das ist die wichtigste praktische Erleichterung des ganzen Abschnitts. Wer Coins erhält, bevor sie irgendwo gelistet sind, setzt sie mit null an, und die spätere Wertsteigerung wird erst beim Verkauf relevant. Die Voraussetzung ist allerdings, dass du den Zustand belegen kannst: Zeitpunkt des Zuflusses, Zeitpunkt der ersten Listung, Screenshot oder Exportdatei. Ohne diesen Nachweis steht später deine Behauptung gegen die Kursliste, die das Finanzamt selbst aufruft.

Der Verkauf danach: Haltefrist, Anschaffungskosten und die 1.000-Euro-Freigrenze
Der zweite Steuerzeitpunkt kommt, wenn du die Coins verkaufst, in Bitcoin oder einen anderen Kryptowert tauschst oder damit etwas bezahlst. Jeder dieser Vorgänge ist eine Veräußerung. Ob daraus ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft wird, entscheidet sich an einer Vorfrage: War der Zufluss eine Anschaffung?
Airdrop mit Leistung: Anschaffung liegt vor
Randnummer 75 ist hier eindeutig. Erfolgt die Zuteilung aufgrund einer Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz, liegt auch eine Anschaffung vor. Die Anschaffungskosten sind mit dem Wert der hingegebenen Daten oder der vorgenommenen Handlung anzusetzen, wobei widerlegbar vermutet werden kann, dass dieser Wert dem Marktkurs der Gegenleistung entspricht.
Damit läuft ab dem Zufluss die einjährige Haltefrist des § 23 Einkommensteuergesetz. Verkaufst du innerhalb eines Jahres, ist der Gewinn steuerpflichtig, also die Differenz zwischen Verkaufserlös und den angesetzten Anschaffungskosten. Verkaufst du nach Ablauf des Jahres, bleibt der Gewinn steuerfrei. Die erste Besteuerung nach § 22 Nummer 3 bleibt davon unberührt, sie ist bereits beim Zufluss passiert.
Hier greift zusätzlich die Freigrenze des § 23 Absatz 3 Satz 5 Einkommensteuergesetz: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 1.000 Euro beträgt. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 lag diese Grenze bei 600 Euro. Auch das ist eine Freigrenze, nicht ein Freibetrag.
Airdrop ohne Leistung: unentgeltlicher Erwerb
War der Zufluss keine Gegenleistung, hast du die Coins unentgeltlich erworben. Dann gilt nach demselben Absatz und § 23 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz: Die Anschaffung des Rechtsvorgängers ist maßgebend. Du trittst steuerlich in die Position desjenigen ein, der die Coins vor dir angeschafft hat, samt dessen Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten.
In der Praxis eines Marketing-Airdrops sind diese Angaben des Vorgängers so gut wie nie ermittelbar. Genau deshalb ist die Frage nach der Leistung nicht nur eine Formalie am Anfang, sondern bestimmt, ob du beim Verkauf überhaupt eine saubere Bemessungsgrundlage vorlegen kannst. Wer hier keine Belege hat, verhandelt am Ende mit dem Finanzamt über eine Schätzung.
Krypto-Börsen im VergleichAufzeichnungspflichten: Was du seit dem Veranlagungszeitraum 2025 festhalten musst
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 enthält erstmals einen eigenen Abschnitt zu Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Nach der Anwendungsregelung in Randnummer 106 gilt das Schreiben ab seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I für alle offenen Fälle. Aufzeichnungen, die von den neuen Vorgaben abweichen, werden nur noch für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 nicht beanstandet. Für das laufende Jahr gilt der neue Maßstab.
Randnummer 103 listet auf, was die Finanzämter anfordern können. Für Airdrops steht dort ein Punkt, der sich direkt aus allem ergibt, was oben steht: Anzugeben sind Anschaffungszeitpunkt, angeschaffte Menge und Art des Anschaffungsvorgangs, und zwar bei einem Airdrop ausdrücklich zur Bestimmung des Vorliegens einer Leistung die Darstellung der Bedingungen, welche für die Zuteilung der Kryptowerte maßgeblich waren.
Die Belegliste für jeden einzelnen Airdrop
Aus dieser Vorgabe lässt sich eine Liste ableiten, die du am Tag der Teilnahme anlegen solltest und nicht im Frühjahr des Folgejahres. Die Aufstellung umfasst den Namen des Projekts und die Adresse des Smart Contracts, die Teilnahmebedingungen im Wortlaut als Screenshot oder gespeicherte Seite, die Angabe, welche Daten oder Handlungen von dir verlangt wurden, den Zeitpunkt des Zuflusses mit Transaktions-Hash, die verwendete Wallet-Adresse sowie den Marktkurs mit Angabe der Quelle oder den Nachweis, dass zu diesem Zeitpunkt kein Kurs verfügbar war.
Ergänzend verlangt Randnummer 103 die Dokumentation der gewählten Verwendungsreihenfolge, also ob du Einzelbetrachtung, Durchschnitts- oder FiFo-Methode anwendest, und zwar für die jeweilige Wallet. Wer diese Methode einmal gewählt hat, sollte sie nicht von Jahr zu Jahr wechseln. Softwarelösungen nehmen dir die Rechnerei ab, einen Überblick über geprüfte Anbieter gibt unser Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker. Die Bedingungen des Airdrops kann dir allerdings keine Software rekonstruieren, wenn die Projektseite abgeschaltet ist.
Wo die Airdrop-Einkünfte in der Steuererklärung landen
Sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz gehören in die Anlage SO der Einkommensteuererklärung, in den Abschnitt für Leistungen. Dort trägst du die Summe der zugeflossenen Werte ein, Werbungskosten kannst du gegenrechnen, etwa Transaktionsgebühren, die dir für das Einsammeln der Coins entstanden sind.
Private Veräußerungsgeschäfte aus dem späteren Verkauf gehören ebenfalls in die Anlage SO, aber in einen anderen Abschnitt. Beide Vorgänge stehen nebeneinander und betreffen dasselbe Guthaben zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Ein häufiger Fehler besteht darin, den Zufluss zu vergessen und nur den Verkauf zu erklären, oder umgekehrt den Zuflusswert ein zweites Mal als Gewinn anzusetzen, obwohl er bereits die Anschaffungskosten bildet.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften darfst du nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnen, nicht mit deinem Arbeitslohn. Ähnliches gilt für Verluste aus Leistungen nach § 22 Nummer 3.
Vier Fehler, die bei Airdrops teuer werden
Der Zufluss wird ignoriert, weil nichts verkauft wurde. Die Steuer nach § 22 Nummer 3 entsteht im Moment des Zuflusses. Wer wartet, bis er verkauft, erklärt das falsche Jahr und riskiert eine Korrektur samt Zinsen.
Die Teilnahmebedingungen werden nicht gesichert. Projekte verschwinden, Ankündigungsseiten werden gelöscht, Kanäle geschlossen. Ohne die Bedingungen kannst du später weder belegen, dass keine Leistung vorlag, noch dass der Zufall mitentschied.
Die 256-Euro-Grenze wird als Freibetrag behandelt. Bei 260 Euro Leistungseinkünften sind nicht vier Euro steuerpflichtig, sondern 260.
Die Coins bleiben auf einer Handelsplattform ohne brauchbaren Export liegen. Wenn du die Bewegungen später nicht als Datei ziehen kannst, wird jede Prüfung zur Handarbeit. Wer regelmäßig an Airdrops teilnimmt, sollte eine Plattform nutzen, die vollständige Transaktionsübersichten als strukturierte Datei zum Download bereitstellt, und den Export nicht erst im Frühjahr des Folgejahres zum ersten Mal versuchen.
Airdrop-Steuer: Was du daraus mitnimmst
Die Regeln sind komplizierter als das Bild vom Geschenk, das viele Projekte zeichnen. Beherrschbar bleiben sie trotzdem, wenn du drei Dinge in dieser Reihenfolge erledigst.
- Kläre für jeden Airdrop die Leistungsfrage und halte sie schriftlich fest. Notiere am Tag der Teilnahme, was verlangt wurde, und sichere die Bedingungen als Screenshot. Diese eine Notiz entscheidet über Einkommensteuer, Haltefrist und Anschaffungskosten. Auf welcher Handelsplattform du die Coins später überhaupt verkaufen kannst, klärst du am besten vorher, etwa über unseren Börsenvergleich.
- Erfasse den Zuflusswert im Jahr des Zuflusses, nicht im Jahr des Verkaufs. Setze den Marktkurs aus einer Quelle an, die du dauerhaft verwendest, oder dokumentiere, dass es noch keinen Kurs gab. Ein Steuer-Tool übernimmt die Bewertung und die Verwendungsreihenfolge automatisch, siehe unseren Vergleich der Steuer-Tools.
- Bringe die Bestände dorthin, wo du sie nachweisen kannst. Lege Coins, die du länger als ein Jahr halten willst, in eine Wallet, deren Schlüssel du selbst kontrollierst, und dokumentiere die Übertragung. Welche Geräte dafür taugen, steht in unserem Hardware-Wallet-Vergleich.
(Stand: 23. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebuehrenmodelle aendern sich; pruefe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
Verwandte Artikel
- Krypto-Börse wechseln: Was mit Haltefrist und Steuer beim Übertragen passiert
- Zwangsverkauf an der Krypto-Börse: Welcher Zeitpunkt für die Haltefrist zählt und was du dokumentieren musst
- Bitcoin-Sparplan und Steuer: Wie Haltefrist, FIFO und Freigrenze bei monatlichen Käufen zusammenspielen
- Airdrops erhalten: Diese Daten sofort speichern
- Liquidity Pools und Steuern: Einzahlung, Rewards, Ausstieg






























