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Krypto-Haltefrist bleibt: Einkommensteuerreformgesetz 2027 lässt § 23 EStG unberührt

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, und Kryptowerte kommen darin nicht vor. Die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG gilt damit unverändert weiter.

Aufgeschlagenes ledernes Gesetzbuch mit leeren Seiten, davor eine goldene Münze mit eingeprägtem Bitcoin-Symbol, daneben Messingstempel und rotes Wachssiegel
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Die einjährige Haltefrist für private Krypto-Gewinne gilt weiter. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, und darin steht zur Besteuerung von Kryptowerten nichts. Wer seinen Bestand länger als ein Jahr hält und danach verkauft, bleibt bei der heutigen Rechtslage steuerfrei.

Das ist die praktisch wichtigste Information dieser Woche für jeden, der seit dem Sommer überlegt hat, ob er Positionen vorzieht, um einer angekündigten Reform zuvorzukommen. Die Ankündigung existiert. Das Gesetz, das sie umsetzen würde, existiert weiterhin nicht.

Was das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat

Das Bundesfinanzministerium hat den Kabinettsbeschluss am selben Tag veröffentlicht. Der Entwurf trägt den Namen Einkommensteuerreformgesetz 2027 und zielt auf die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen sowie von Familien mit Kindern. Das Ministerium beziffert das Gesamtentlastungsvolumen auf rund zehn Milliarden Euro; vollumfänglich wirksam werden die Maßnahmen ab 2028.

Im Einzelnen nennt die Mitteilung einen Grundfreibetrag von 12.564 Euro für 2027 und 12.900 Euro für 2028, ein Kindergeld von monatlich 267 Euro beziehungsweise 272 Euro und einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der von 1.230 auf 1.430 Euro steigt. Am oberen Ende kommt eine neue Stufe von 47 Prozent ab 280.000 Euro Jahreseinkommen hinzu, während der Reichensteuersatz von 45 Prozent künftig bereits ab 250.000 Euro greifen soll. Familien mit zwei Kindern sollen nach Rechnung des Ministeriums über 600 Euro im Jahr mehr behalten.

Kryptowerte tauchen in dieser Aufzählung nicht auf. Weder § 23 Einkommensteuergesetz noch eine Umqualifizierung privater Krypto-Gewinne zu Kapitaleinkünften ist Teil des Entwurfs. Die vollständige Mitteilung steht auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Warum eine Auslassung eine Nachricht ist

Seit dem Frühjahr stand die Abschaffung der Haltefrist im Raum. Jedes Steuergesetz, das seither das Kabinett passiert, ist deshalb ein möglicher Träger für diese Änderung. Passiert eines das Kabinett ohne sie, verschiebt sich der frühestmögliche Zeitpunkt für ein Inkrafttreten nach hinten. Für die Steuerplanung des laufenden Jahres ist das eine belastbare Aussage.

§ 23 EStG: Was die einjährige Haltefrist heute regelt

Ein privates Veräußerungsgeschäft ist der Verkauf eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist. Kryptowerte fallen nach der Verwaltungsauffassung unter die übrigen Wirtschaftsgüter des § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG.

Zwei Größen entscheiden. Erstens die Frist: Steuerpflichtig ist der Gewinn nur, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zweitens die Freigrenze: Nach § 23 Absatz 3 Satz 5 bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Der Gesetzestext ist bei gesetze-im-internet.de abrufbar.

Freigrenze bedeutet: Wird der Betrag überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig und nicht nur der übersteigende Teil. Das ist der Unterschied zu einem Freibetrag, und er wird regelmäßig verwechselt. Bei 999 Euro Jahresgewinn aus kurzfristigen Verkäufen fällt nichts an, bei 1.001 Euro wird der volle Betrag mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belegt.

Beide Größen gelten unverändert und bilden den Maßstab, an dem sich jeder Verkauf messen lassen muss, den du in diesem Jahr noch tätigst. Wer den Überblick über Anschaffungszeitpunkte und Teilverkäufe verloren hat, findet in unserem Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker die Programme, die genau diese Zuordnung automatisch führen.

Wie weit ist die Krypto-Steuerreform wirklich?

Der zeitliche Ablauf lässt sich belegen. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat die Reform nach Darstellung der Steuerkanzlei Flick Gocke Schaumburg am 29. April 2026 angekündigt. Anfang Juli folgte ein Haushaltsentwurf, dessen Eckpunkte für 2027 den Wegfall der bisherigen Haltefrist vorsehen; Fachmedien berichten übereinstimmend, dass das Bundeskabinett diesen Eckpunkten zugestimmt hat und dass private Krypto-Gewinne künftig unabhängig von der Haltedauer mit 26,375 Prozent belastet werden sollen. Dieser Satz ist die Abgeltungsteuer von 25 Prozent samt Solidaritätszuschlag.

Ein Eckpunktepapier ist keine Rechtsgrundlage. Es beschreibt eine politische Absicht und bindet niemanden. Zwischen ihm und einer Steuerpflicht liegen ein ausformulierter Gesetzentwurf, drei Lesungen im Bundestag, der Bundesrat und die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Der bislang veröffentlichte Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 enthält die Änderung des § 23 EStG nach Darstellung von BTC-Echo vom 24. Juli 2026 ebenfalls nicht. Damit sind im Jahr 2026 zwei Gesetzgebungsvorhaben, die den Umbau hätten tragen können, ohne ihn unterwegs.

Messing-Sanduhr mit rieselndem Sand auf einem Aktendeckel, daneben flach liegend eine Münze mit eingeprägtem Bitcoin-Symbol
Die Einjahresfrist des § 23 EStG läuft für jede Position einzeln, gerechnet ab dem Tag der Anschaffung.

Welche Modelle im Bundestag liegen

Die Richtung der Reform ist offen, weil mehrere Entwürfe nebeneinander liegen und sich in einem entscheidenden Punkt unterscheiden: im Umgang mit Altbeständen.

Abschaffung mit Bestandsschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlagen in der Bundestagsdrucksache 21/5752 die Abschaffung der einjährigen Haltefrist vor, verbunden mit einem Bestandsschutz für Vermögenswerte, die vor dem 1. Januar 2026 angeschafft wurden. Wer früh gekauft hat, bliebe nach diesem Modell in der alten Systematik.

Umqualifizierung zu Kapitaleinkünften

Die Linke geht in der Drucksache 21/5824 weiter und will Krypto-Gewinne den Kapitaleinkünften zuordnen, verbunden mit einer Abgeltungsteuer und einer Wegzugsbesteuerung. Wegzugsbesteuerung meint die Besteuerung stiller Reserven in dem Moment, in dem eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Höherer Satz statt neuer Systematik

Aus der SPD kommt zusätzlich die Forderung, Krypto in das Kapitalertragsteuerregime einzubinden und den Satz von 25 auf 30 Prozent anzuheben. Innerhalb der Koalition ist das Vorhaben nach Berichten mehrerer Fachmedien strittig, wobei Klingbeil und die SPD drängen und die Union bremst. Eine Bewertung, welche Fassung sich durchsetzt, lässt sich daraus nicht ableiten, und wir geben hier keine ab.

Wie sich die beiden Grundmodelle konkret auf eine Beispielrechnung auswirken, haben wir in unserem Vergleich der zwei Steuermodelle durchgerechnet. Den Verlauf der öffentlichen Debatte dokumentiert unser Beitrag zur Petition gegen die Abschaffung der Haltefrist.

Warum das Anschaffungsdatum wichtiger wird als der Kurs

Alle drei Modelle knüpfen an den Zeitpunkt der Anschaffung an, entweder für die Fristberechnung oder für einen Bestandsschutz. Der Stichtag 1. Januar 2026 aus dem Vorschlag der Grünen macht das besonders deutlich.

Daraus folgt eine unspektakuläre, aber wirksame Maßnahme. Jede Position braucht ein dokumentiertes Anschaffungsdatum, einen dokumentierten Anschaffungspreis und eine nachvollziehbare Zuordnung von Teilverkäufen. Das ist heute schon für die Einjahresfrist nötig und wäre es in jedem denkbaren Reformmodell erst recht.

Besonders unangenehm wird es bei Beständen, die zwischen mehreren Börsen und Wallets bewegt wurden. Ein Übertrag auf eine andere Adresse ist kein Verkauf und löst keine Steuer aus, unterbricht aber häufig die automatische Historie der Anbieter. Wer solche Überträge in den vergangenen Jahren gemacht hat, sollte die Lücken jetzt schließen, solange sich Belege noch beschaffen lassen.

FIFO und die Frage, welche Einheit du verkaufst

FIFO steht für first in, first out und bezeichnet die Annahme, dass die zuerst angeschafften Einheiten zuerst wieder veräußert werden. Für die Haltefrist ist die Zuordnung entscheidend, weil sie darüber bestimmt, ob eine verkaufte Einheit die Jahresgrenze bereits überschritten hatte. Bei einem über Jahre bespartem Bestand liegen die Anschaffungszeitpunkte weit auseinander, und ein einziger Verkauf kann Einheiten aus mehreren Perioden betreffen.

Wer regelmäßig kauft, etwa über einen Bitcoin-Sparplan, erzeugt mit jeder Rate eine eigene Frist. Das ist steuerlich kein Nachteil, verlangt aber eine saubere Buchführung.

KStTG und DAC8: Was die Börsen ab 2026 an das Finanzamt melden

Parallel zur Debatte um die Haltefrist läuft ein Vorhaben, das bereits geltendes Recht ist. Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz setzt die EU-Richtlinie DAC8 in deutsches Recht um und verpflichtet Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Erfassung und Meldung steuerrelevanter Transaktionen ihrer Nutzer.

Erster Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026. Die erste elektronische Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt im Jahr 2027, spätestens bis zum 31. Juli. Gemeldet werden nach den vorliegenden Darstellungen personenbezogene Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Steuer-Identifikationsnummer sowie Transaktionsdaten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Dokumentationspflichten drohen den Anbietern Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Für dich bedeutet das eine schlichte Konsequenz: Die Zahlen, die deine Börse für 2026 meldet, treffen später auf die Zahlen in deiner Steuererklärung. Weichen sie voneinander ab, entsteht Erklärungsbedarf. Ob dein Anbieter überhaupt in den Anwendungsbereich fällt und wie sauber er Daten exportiert, ist damit ein handfestes Auswahlkriterium geworden; unser Überblick über die besten Krypto-Börsen ordnet die Anbieter auch nach diesem Punkt ein.

Dunkler Schreibtisch mit einem Stapel leerer Formularbögen, mechanischem Tischrechner, Füllfederhalter und einer Münze mit Bitcoin-Symbol obenauf
Ab dem Meldezeitraum 2026 treffen die Angaben der Anbieter auf die eigene Steuererklärung.

Was ein vorgezogener Verkauf steuerlich kostet

Aus Sorge vor der Reform haben viele Anleger im Sommer erwogen, Gewinne vorzuziehen. Nach dem Kabinettsbeschluss vom 2. September steht fest, dass dieser Schritt jedenfalls durch dieses Gesetz nicht erzwungen wird.

Rechnerisch ist ein vorgezogener Verkauf nur dann ohne Steuerfolge, wenn die verkauften Einheiten die Einjahresfrist bereits überschritten haben. Liegt die Anschaffung weniger als ein Jahr zurück, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn zum persönlichen Einkommensteuersatz, sobald die Freigrenze von 1.000 Euro im Kalenderjahr erreicht ist. Ein Verkauf, der eine Reform vermeiden soll, kann so eine Steuer auslösen, die es ohne ihn nicht gegeben hätte.

Hinzu kommen Handelskosten und der Spread, die bei einem späteren Rückkauf ein zweites Mal anfallen. Bei Bitcoin und anderen liquiden Werten fällt das weniger ins Gewicht als bei kleineren Positionen, verschwindet aber nicht.

Wann ein Verkauf trotzdem sinnvoll sein kann

Es gibt Gründe für einen Verkauf, die nichts mit der Gesetzgebung zu tun haben: eine zu groß gewordene Position, ein anstehender Liquiditätsbedarf, eine veränderte Risikoeinschätzung. Diese Gründe bleiben von der Reformdebatte unberührt. Was sich ändert, ist allein die Dringlichkeit: Es besteht derzeit kein gesetzlicher Anlass, eine Entscheidung zu beschleunigen.

Was in den nächsten Monaten zu beobachten ist

Drei Punkte entscheiden darüber, ob sich die Lage ändert. Der erste ist ein Referentenentwurf, der eine Änderung des § 23 EStG tatsächlich enthält; bislang gibt es ihn nicht. Der zweite ist die Frage, ob ein solcher Entwurf einen Bestandsschutz mit Stichtag vorsieht, denn davon hängt ab, ob Altbestände betroffen wären. Der dritte ist der zeitliche Vorlauf zwischen Verkündung und Inkrafttreten.

Solange keiner dieser Punkte belegt ist, bleibt die Rechtslage die, die heute im Gesetz steht. Wir schreiben hier bewusst nicht, wie wahrscheinlich eine Reform ist, weil sich das aus den vorliegenden Dokumenten nicht ableiten lässt.

Krypto-Haltefrist: Was du daraus mitnimmst

  1. Dokumentation vor Reaktion. Zieh für jede Position Anschaffungsdatum, Anschaffungspreis und Teilverkäufe zusammen, bevor du über Verkäufe nachdenkst. Diese Daten brauchst du unter der heutigen Rechtslage und unter jedem der diskutierten Modelle. Welche Programme das automatisch führen, zeigt der Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker.
  2. Keine Verkäufe auf Verdacht. Prüfe vor jedem vorgezogenen Verkauf, ob die betroffenen Einheiten die Einjahresfrist bereits überschritten haben und ob der Jahresgewinn die Freigrenze von 1.000 Euro reißt. Handelskosten und Spread gehören in dieselbe Rechnung; wie sie sich zwischen Anbietern unterscheiden, steht im Überblick der besten Krypto-Börsen.
  3. Auf den Datenabgleich 2027 vorbereiten. Gleich die Jahresabrechnung deines Anbieters für 2026 mit deinen eigenen Aufzeichnungen ab, solange das Jahr läuft und Belege noch greifbar sind. Wer regelmäßig kauft, legt die Fristen am besten gleich beim Aufsetzen sauber an; wie das bei laufenden Raten funktioniert, steht im Vergleich Bitcoin kaufen mit Sparplan.

(Stand: 7. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung und keine Steuerberatung. Kurse, Gesetzeslage und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst und lass steuerliche Fragen im Einzelfall fachlich prüfen.)

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.

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