Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptowährungen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Führe immer deine eigene Recherche durch.

Bitcoin Steuer: Das Hoch von 126.080 Dollar ist ein Jahr her, worauf es bei Verlusten jetzt ankommt

Bitcoin notiert am Freitagvormittag bei 82.558 US-Dollar und damit 34,5 Prozent unter dem Allzeithoch, das gut ein Jahr zurückliegt. Wer damals gekauft hat, verliert mit dem Ablauf der Jahresfrist nicht nur die Aussicht auf eine schnelle Erholung, sondern auch den steuerlichen Wert seines Verlusts.

Aufgeschlagener Aktenordner mit Papierseiten auf einem Küchentisch, daneben ein Taschenrechner und ein kleines Gerät mit Metallgehäuse, zwei Hände ordnen die Blätter
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Bitcoin kostet am Freitagvormittag 82.558 US-Dollar oder 73.577 Euro. Das Allzeithoch lag bei 126.080 US-Dollar und wurde am 6. Oktober 2025 erreicht, der Abstand beträgt damit 34,5 Prozent. In Euro gerechnet fehlen 31,7 Prozent bis zum Höchststand von 107.662 Euro, weil der Dollar in der Zwischenzeit nachgegeben hat. Die Kurse stammen von CoinGecko.

Dieses Datum ist der Grund, heute über Bitcoin und die Steuer zu sprechen. Der 6. Oktober 2025 liegt mehr als zwölf Monate zurück. Wer an jenem Montag oder in den Tagen danach gekauft hat, hat die einjährige Haltefrist nach Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes inzwischen überschritten. Ein Verkauf wäre ab sofort steuerfrei. Das klingt nach einem Vorteil und kehrt sich bei einem Minus von rund einem Drittel ins Gegenteil: Steuerfrei heißt auch, dass das Finanzamt den Verlust nicht mehr anerkennt.

Bitcoin und die Steuer: Was Paragraf 23 EStG im Oktober 2026 regelt

Kryptowerte gelten in Deutschland als andere Wirtschaftsgüter. Damit fallen sie unter die privaten Veräußerungsgeschäfte des Paragrafen 23 EStG und nicht unter die Abgeltungsteuer, die für Aktien und Fonds gilt. Daraus folgt die Regel, die fast jeder Anleger kennt: Wer einen Bitcoin länger als ein Jahr hält, verkauft ihn steuerfrei. Wer innerhalb des Jahres verkauft, versteuert den Gewinn mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz.

Ein privates Veräußerungsgeschäft entsteht nicht nur beim Verkauf gegen Euro. Als Veräußerung zählt auch der Tausch in einen anderen Kryptowert, und der eingetauschte Coin gilt im selben Moment als angeschafft. Seine Jahresfrist beginnt neu. Wer im Mai Bitcoin in Ether getauscht hat, hat damit zwei steuerliche Vorgänge ausgelöst, obwohl kein Euro geflossen ist.

Die Frist rechnet taggenau. Ein Kauf am 15. Januar lässt die Frist am 16. Januar beginnen und am 16. Januar des Folgejahres enden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Geschäfts, nicht der Tag, an dem die Coins in der Wallet ankommen. Bei Börsenkäufen fallen beide Zeitpunkte in der Regel zusammen, bei Überweisungen zwischen Wallets nicht.

Das Allzeithoch vom 6. Oktober 2025: Seit dem 7. Oktober ist der Buchverlust steuerlich wertlos

Die Haltefrist wirkt in beide Richtungen, und dieser zweite Teil geht im Alltag unter. Nach Ablauf des Jahres ist der Vorgang steuerlich unbeachtlich. Ein Gewinn bleibt steuerfrei, ein Verlust im Gegenzug unverwertbar. Er geht weder in den Verlustrücktrag noch in den Verlustvortrag ein und mindert keinen Euro an Steuerlast.

Für jemanden, der am 6. Oktober 2025 zum Höchstkurs eingestiegen ist, heißt das konkret: Bis zum 6. Oktober 2026 hätte ein Verkauf einen steuerlich nutzbaren Verlust erzeugt. Seit dem 7. Oktober 2026 erzeugt derselbe Verkauf gar nichts mehr. Bei einem Einsatz von 10.000 Euro und einem Minus von 31,7 Prozent in Euro gerechnet sind das 3.170 Euro, die als Verlustposition verfallen sind.

Realisiert werden muss der Verlust außerdem tatsächlich. Ein Kursrückgang in der Wallet ist steuerlich nichts. Erst der Verkauf oder der Tausch macht aus dem Buchverlust einen Verlust, den die Steuererklärung kennt. Wer auf bessere Kurse wartet und die Frist dabei verstreichen lässt, trifft eine Entscheidung, auch wenn es sich nicht so anfühlt.

Sich schließende rot-weiße Bahnschranke bei Nacht auf nassem Asphalt, Scheinwerferlicht von der Seite, dahinter ein leerer Bahnsteig
Die Jahresfrist schließt ohne Vorwarnung: Was danach verkauft wird, ist steuerfrei und zugleich steuerlich wertlos.

Freigrenze von 1.000 Euro: Ein Euro darüber macht den ganzen Gewinn steuerpflichtig

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, solange sie im Kalenderjahr zusammen unter 1.000 Euro liegen. Der Betrag wurde von zuvor 600 Euro angehoben und gilt pro Person und Jahr. Wichtig ist das Wort Freigrenze: Gemeint ist kein Freibetrag, von dem nur der übersteigende Teil besteuert würde. Wird die Grenze erreicht, ist der komplette Gewinn steuerpflichtig, vom ersten Euro an.

Die Grenze zählt über alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen, nicht nur über Krypto. Wer neben dem Bitcoin-Gewinn eine Münzsammlung oder Gold innerhalb der Jahresfrist mit Gewinn verkauft hat, addiert beides. Ehepartner werden einzeln betrachtet, jedem steht die eigene Grenze zu.

Eine Reihenfolge wird dabei leicht übersehen: Die Freigrenze wird geprüft, bevor ein festgestellter Verlustvortrag aus Vorjahren abgezogen wird. Ein alter Verlust sorgt also nicht nachträglich dafür, dass du unter der Grenze landest. Er mindert den steuerpflichtigen Betrag erst in einem zweiten Schritt.

FIFO und Einzelbetrachtung: Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 rechnet je Wallet

Wer in Raten gekauft hat, steht vor der Frage, welche Bitcoin beim Verkauf eigentlich das Haus verlassen. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 mit dem Aktenzeichen IV C 1 - S 2256/00042/064/043 regelt diesen Punkt. Grundsatz ist die Einzelbetrachtung: Lassen sich die einzelnen Anschaffungsvorgänge auseinanderhalten, zählt der konkret verkaufte Bestand.

Ist die Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Handelsbezeichnung als zuerst veräußert. Dieses First-in-first-out-Verfahren darf nach den Randziffern 61 und folgende auch zur Vereinfachung der Wertermittlung unterstellt werden. Die Betrachtung ist dabei walletbezogen. Innerhalb einer Wallet musst du die einmal gewählte Methode beibehalten, bis alle Bitcoin dieser Wallet veräußert sind. Erst danach darfst du bei einem Neuerwerb anders rechnen.

Praktisch entscheidet FIFO darüber, ob ein Verkauf einen Verlust oder einen Gewinn erzeugt. Wer 2023 günstig und im Oktober 2025 teuer gekauft hat, verkauft nach FIFO zuerst die alten, billigen Bestände. Die liegen längst über der Jahresfrist, der Verkauf bleibt steuerfrei, und der teure Bestand aus 2025 bleibt mitsamt seinem Verlust liegen. Wer stattdessen den Verlust heben will, braucht die Einzelbetrachtung und damit eine Wallet-Struktur, die sie hergibt. Eine getrennte Wallet je Kaufzeitraum ist mühsam und löst das Problem an der Wurzel. Ein Steuer-Tool mit Wallet-Zuordnung nimmt dir die Rechnerei ab, ersetzt aber nicht die Belege dahinter.

Verlustverrechnung bei Bitcoin: Mit welchen Gewinnen ein Verlust zusammengeht

Ein innerhalb der Jahresfrist realisierter Verlust ist kein Freibrief. Er lässt sich ausschließlich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, also mit Krypto-Gewinnen desselben Jahres oder mit Gewinnen aus anderen Gegenständen nach Paragraf 23 EStG. Ausgeschlossen ist die Verrechnung mit Arbeitslohn, mit Kapitalerträgen aus Aktien oder Zinsen und mit laufenden Einkünften aus Staking und Lending.

Bleibt nach der Verrechnung ein Minus übrig, kennt das Gesetz zwei Wege. Der Rücktrag geht in das unmittelbar vorangegangene Jahr und mindert dort positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Vortrag läuft zeitlich unbegrenzt in die Zukunft und wartet auf passende Gewinne. Beides setzt voraus, dass der Verlust in der Steuererklärung erklärt und vom Finanzamt gesondert festgestellt wird. Ein Verlust, den niemand erklärt hat, existiert steuerlich nicht.

Durch die geplante Reform bekommt dieser Punkt zusätzliches Gewicht. Sollten künftige Krypto-Gewinne unter Paragraf 20 EStG fallen, wären alte Verluste aus Paragraf 23 EStG mit ihnen nicht verrechenbar, weil die beiden Einkunftsarten getrennt bleiben. Ein heute festgestellter Verlustvortrag könnte dann nur noch auf private Veräußerungsgeschäfte warten, die es in dieser Form kaum mehr gäbe.

Rechenbeispiel mit 73.577 Euro: Was ein Verkauf innerhalb der Jahresfrist kostet

Angenommen, du hast am 15. Februar 2026 einen halben Bitcoin für 45.000 Euro gekauft. Am heutigen Freitag liegt derselbe halbe Bitcoin bei 36.789 Euro, das ergibt ein Minus von 8.211 Euro. Die Jahresfrist läuft bis zum 16. Februar 2027, der Verlust ist also noch zu heben.

Hast du im selben Jahr an anderer Stelle 6.000 Euro Gewinn aus einem Krypto-Verkauf innerhalb der Frist erzielt, senkt der realisierte Verlust diesen Gewinn auf null. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent sparst du damit rund 2.520 Euro. Die restlichen 2.211 Euro wandern in die Feststellung und stehen im nächsten Jahr oder im Rücktrag auf 2025 bereit.

Dasselbe Geschäft mit einem Kauf vom 6. Oktober 2025 sieht anders aus. Der Verlust läge bei einem halben Bitcoin bei rund 17.000 Euro, und er ist seit dem 7. Oktober 2026 nicht mehr verwertbar. Die Steuerersparnis beträgt null. Der einzige Trost: Ein späterer Gewinn aus diesem Bestand bleibt ebenfalls steuerfrei, gleich wie hoch er ausfällt.

Vier Fälle für Bitcoin-Halter: Kauf 2024, Kauf am Hoch, Kauf 2026, Sparplan über den Jahreswechsel

AnschaffungJahresfristVerlust nutzbarGewinn steuerfrei
Kauf im Jahr 2024abgelaufenneinja
Kauf am 6. Oktober 2025seit 7. Oktober 2026 abgelaufenneinja
Kauf im Jahr 2026läuft nochja, bis zum Fristendeerst nach Fristende
Sparplanrate nach dem 31. Dezember 2026entfiele nach dem Entwurfoffen, Entwurf nicht beschlossennein, Abgeltungsteuer geplant

Die vierte Zeile ist der Grund, warum Sparpläne in diesem Quartal besondere Aufmerksamkeit verdienen. Ein Sparplan über den Jahreswechsel zerfiele nach dem Entwurf in zwei Gruppen: Raten bis zum 31. Dezember 2026 blieben im alten Recht mit Jahresfrist, Raten ab Januar 2027 fielen in das neue. In einer einzigen Position in der Börsen-App stecken dann zwei steuerliche Welten.

Wand aus schmalen Metall-Archivschubladen in einem Kellerarchiv, eine Schublade halb herausgezogen mit dicht gepackten Karteikarten
Ohne Belege kein Bestandsschutz: Das Anschaffungsdatum muss sich Jahre später noch nachweisen lassen.

Nachweise für das Finanzamt: Aufzeichnungspflichten und die Meldungen seit Januar 2026

Das BMF-Schreiben von 2025 enthält erstmals einen eigenen Abschnitt zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, die Randziffern 87 bis 112. Zu dokumentieren sind je Vorgang Datum, Art, Menge und Euro-Wert, dazu angefallene Gebühren und die gewählte Verwendungsreihenfolge. Wer FIFO nutzt, hält das fest, wer einzeln betrachtet, ebenso. In der Beratungspraxis kommen Plattform, Wallet-Adresse und Transaktions-Hash hinzu.

Seit dem 1. Januar 2026 gelten außerdem die Meldepflichten aus der EU-Richtlinie DAC8. Anbieter melden Transaktionsdaten an die Finanzverwaltung, die sie mit deiner Erklärung abgleichen kann. Die Zeit, in der eine Krypto-Position schlicht nicht auftauchte, ist damit vorbei. Umgekehrt gilt: Was gemeldet wird, solltest du selbst sauber erklären können.

Heikel wird es bei Börsen, die den Betrieb eingestellt haben, oder wenn du den Zugang verloren hast. Wer das Anschaffungsdatum eines Bestands nicht belegen kann, hat es schwer, sich auf die abgelaufene Jahresfrist zu berufen. Der Referentenentwurf sieht für fehlende Anschaffungsdaten im künftigen Steuerabzug pauschal 50 Prozent des Veräußerungserlöses als Bemessungsgrundlage vor. Wer seine Altbestände dokumentieren kann, sichert damit einen Vorteil, der sich später nicht mehr herstellen lässt. Vor einem Verkauf lohnt deshalb der Blick auf die Wege, Bitcoin in Euro zu tauschen, samt der Frage, welche Belege die jeweilige Plattform ausgibt.

Staking und Lending: Eigene Jahresfrist ab dem Zufluss

Bei Bitcoin spielen Staking-Erträge eine kleinere Rolle als bei Ethereum oder Solana, ganz ohne Bedeutung sind sie aber nicht. Wer über Wrapped-Bitcoin-Konstruktionen oder über Lending Erträge erzielt, erhält Einkünfte, die im Zuflusszeitpunkt mit dem damaligen Euro-Wert anzusetzen sind. Für die erhaltenen Token beginnt eine eigene Jahresfrist, gerechnet ab dem Zufluss.

Verkaufst du solche Token innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zufluss, fällt der Gewinn unter Paragraf 23 EStG. Danach ist er steuerfrei. Die laufenden Erträge selbst bleiben davon unberührt, sie sind im Jahr des Zuflusses zu erklären, auch wenn du nichts verkauft hast. Diese doppelte Betrachtung ist der häufigste Fehler in selbst gebauten Tabellen.

Der Referentenentwurf und der 31. Dezember 2026: Das ändert sich für Neukäufe

Der Bundestag hat am 8. Oktober 2026 den Gesetzentwurf der Grünen zur Besteuerung von Kryptowerten abgelehnt, Drucksache 21/5752, mit 132 Ja- zu 445 Nein-Stimmen bei 577 abgegebenen Stimmen. Ein Antrag der Linken zum selben Thema, Drucksache 21/5824, scheiterte ebenfalls; dafür stimmten die Grünen, dagegen CDU/CSU, AfD und SPD. Die Einzelheiten stehen im Textarchiv des Bundestages und in unserem Bericht zur Abstimmung über die Krypto-Haltefrist.

Entscheidend für deine Planung ist jedoch der eigene Entwurf der Regierung. Das Bundesfinanzministerium hat ihn am 30. September 2026 in die Abstimmung gegeben, die Verbände hatten bis zum 6. Oktober Zeit für Stellungnahmen, und das Kabinett soll sich am 14. Oktober 2026 damit befassen. Vorgesehen ist, Bitcoin und andere Tauschkryptowerte den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Paragraf 20 EStG zuzuordnen. Die Jahresfrist entfiele für neu angeschaffte Bestände, besteuert würde unabhängig von der Haltedauer mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen rund 26,375 Prozent. Das Ministerium rechnet langfristig mit 350 Millionen Euro Mehreinnahmen im Jahr.

Der Stichtag für den Bestandsschutz liegt im Entwurf auf dem 31. Dezember 2026. Was danach angeschafft oder zugeflossen ist, fiele in das neue Recht. Ältere Bestände blieben bei Paragraf 23 EStG und damit nach einem Jahr steuerfrei. Der Kapitalertragsteuerabzug durch die Anbieter soll erst zum 1. Januar 2028 greifen. Beschlossen ist davon nichts: Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetz noch verabschieden, und Stichtage sind im Verfahren schon öfter verschoben worden. Am 12. Oktober 2026 befasst sich zudem der Petitionsausschuss öffentlich mit der Haltefrist.

Bitcoin-Steuer: Ohne Verkauf bis 31. Dezember verfällt der Verlust

Die Jahresfrist ist in diesem Herbst kein theoretisches Thema. Die Frist läuft für jeden Bestand einzeln ab und nimmt beim Ablaufen den Verlust mit. Drei Schritte sind bis Jahresende sinnvoll:

  1. Bestände nach Kaufdatum sortieren. Halte je Anschaffung Datum, Menge und Euro-Wert fest und markiere, welche Positionen die Jahresfrist noch nicht erreicht haben. Ein Portfolio-Tracker mit Steuerfunktion erledigt das über den Börsen-Import, die Kontrolle bleibt deine Aufgabe.
  2. Verlustpositionen vor dem Fristende durchgehen. Wer 2026 gekauft hat und im Minus steht, kann den Verlust nur realisieren, solange die Frist läuft. Welche Wege zum Verkauf die geringsten Gebühren und die besten Belege liefern, entscheidet über den Rest.
  3. Belege für den Bestandsschutz sichern. Exportiere die Transaktionshistorie jeder genutzten Plattform und lege sie außerhalb der Börse ab. Bei einem Anbieterwechsel helfen Börsen mit vollständigem Steuerreport, spätere Lücken zu vermeiden.

(Stand: 9. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung und keine Steuerberatung. Kurse, Gesetzentwürfe und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst und deine steuerliche Lage bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.)

Häufige Fragen zur Bitcoin-Steuer

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.

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