Staking Steuern in Deutschland: Zufluss, Freigrenze und Haltefrist
Staking wird zweimal besteuert: einmal beim Zufluss der Belohnung, einmal beim späteren Verkauf. Dieser Beitrag erklärt beide Zeitpunkte, die Freigrenze von 256 Euro, die eigene Zwölfmonatsfrist und was bei Liquid Staking, Restaking und Staking-ETPs gilt.

Inhalt
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Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Zeitpunkte, zwei Steuern: Staking wird beim Zufluss der Belohnung besteuert und beim späteren Verkauf noch einmal. Wer nur an den Verkauf denkt, übersieht die Hälfte.
- Der Zufluss ist eine Einkunft aus sonstigen Leistungen nach Paragraf 22 Nummer 3 EStG, bewertet mit dem Marktwert im Zuflusszeitpunkt und belastet mit dem persönlichen Steuersatz.
- Freigrenze 256 Euro im Jahr. Sie ist eine Grenze, kein Freibetrag: Ein Euro darüber macht den gesamten Betrag steuerpflichtig. Sie hat nichts mit den 1.000 Euro aus Paragraf 23 zu tun.
- Zwölf Monate, nicht zehn Jahre. Die verlängerte Haltefrist ist von der Finanzverwaltung ausgeräumt. Für jede erhaltene Belohnung läuft eine eigene Frist ab ihrem Zufluss.
- Der Marktwert beim Zufluss wird zu den Anschaffungskosten. Deshalb versteuerst du beim Verkauf nur noch die Wertänderung seit dem Zufluss, nicht den ganzen Erlös.
Warum Staking zweimal besteuert wird
Der häufigste Irrtum beim Staking ist nicht die Höhe der Steuer, sondern ihre Anzahl. Es sind zwei Vorgänge, und sie liegen steuerlich in verschiedenen Welten.
Der erste Vorgang ist die Belohnung selbst. Sie fließt dir zu, ohne dass du etwas verkaufst. Steuerlich ist das eine Leistung, für die du eine Gegenleistung erhältst: Du stellst dem Netzwerk Kapital zur Verfügung, das Netzwerk zahlt dafür. Diese Einkunft gehört zu den sonstigen Leistungen nach Paragraf 22 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes.
Der zweite Vorgang ist der Verkauf der erhaltenen Coins. Dafür gilt Paragraf 23, also dieselbe Regel wie für gekaufte Coins: Innerhalb von zwölf Monaten steuerpflichtig, danach steuerfrei.
Zwischen beiden liegt eine Brücke, die viele Rechnungen falsch macht: Der Marktwert im Zuflusszeitpunkt ist zugleich der Anschaffungspreis für den zweiten Vorgang. Wer eine Belohnung im Wert von 100 Euro erhält und sie später für 130 Euro verkauft, versteuert einmal 100 Euro als sonstige Einkunft und einmal 30 Euro als Veräußerungsgewinn. Nicht zweimal 130.

Der Zufluss und die Freigrenze von 256 Euro
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem du über die Belohnung verfügen kannst. Bei einer Börse ist das die Gutschrift, bei einem eigenen Knoten der Zugriff auf die Adresse. Bewertet wird mit dem Kurs in diesem Moment, nicht mit dem Kurs am Jahresende und nicht mit dem beim Verkauf.
Für diese Einkünfte gilt eine eigene Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr. Sie wird regelmäßig mit der Freigrenze von 1.000 Euro aus Paragraf 23 verwechselt, hat aber einen anderen Anwendungsbereich und einen anderen Topf. Beide sind Grenzen und keine Freibeträge: Bei 255 Euro Staking-Erträgen zahlst du nichts, bei 257 Euro versteuerst du 257 Euro.
Die Grenze gilt für alle sonstigen Leistungen eines Jahres zusammen. Wer neben Staking auch Lending betreibt, addiert beides, bevor er vergleicht.
Welcher Vorgang beim Staking was auslöst
| Vorgang | Steuerart | Rechtsgrundlage | Grenze und Frist |
|---|---|---|---|
| Coins in den Stake geben | kein Steuerfall | — | die Zwölfmonatsfrist der eingesetzten Coins läuft weiter |
| Belohnung fließt zu | sonstige Einkunft | § 22 Nr. 3 EStG | Freigrenze 256 Euro im Jahr, Marktwert im Zuflusszeitpunkt |
| Belohnung halten | kein Steuerfall | — | eigene Zwölfmonatsfrist ab Zufluss |
| Belohnung innerhalb von zwölf Monaten verkaufen | privates Veräußerungsgeschäft | § 23 EStG | Freigrenze 1.000 Euro, eigener Topf |
| Belohnung nach zwölf Monaten verkaufen | steuerfrei | § 23 EStG | keine Obergrenze |
| Eingesetzte Coins abziehen (Unstaking) | kein Steuerfall | — | kein Veräußerungsvorgang |
| Belohnung gegen eine andere Kryptowährung tauschen | Veräußerung und Anschaffung zugleich | § 23 EStG | für den erhaltenen Coin beginnt eine neue Frist |
Die Zwölfmonatsfrist beim Staking
Für jede einzelne Belohnung läuft eine eigene Frist ab ihrem Zufluss. Wer täglich Belohnungen erhält, sammelt damit im Jahr dreihundertfünfundsechzig verschiedene Fristen an. Das klingt unpraktisch und ist es auch, aber es ist die Rechtslage, und es ist der Grund, warum bei Staking ohne Werkzeug kaum jemand die Übersicht behält.
Die Sorge, Staking verlängere die Haltefrist der eingesetzten Coins auf zehn Jahre, ist ausgeräumt. Sie stammte aus einer älteren Auslegung von Paragraf 23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG. Die Finanzverwaltung wendet sie auf Kryptowerte nicht an. Es bleibt bei zwölf Monaten, für die eingesetzten Coins wie für die Belohnungen. Wir haben den Streit in unserem Vergleich der beiden Steuermodelle ausführlich aufgeschrieben.
Was bei welcher Art von Staking gilt
Staking ist ein Sammelbegriff für sehr verschiedene Vorgänge. Steuerlich unterscheiden sie sich vor allem in einem Punkt: Erhältst du eine Belohnung, oder erhältst du einen anderen Vermögensgegenstand?
| Form | Was steuerlich passiert | Grundlage | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|---|
| Solo-Staking mit eigenem Knoten | Belohnung als sonstige Einkunft | § 22 Nr. 3 EStG | bei erheblichem Umfang kann Gewerblichkeit geprüft werden |
| Staking über eine Börse | Belohnung als sonstige Einkunft | § 22 Nr. 3 EStG | Zufluss ist die Gutschrift, der Report der Börse ist nicht bindend |
| Staking-Pool | Belohnung als sonstige Einkunft | § 22 Nr. 3 EStG | Poolgebühr mindert den Zufluss |
| Liquid Staking mit Token wie stETH | strittig: Tausch oder bloße Quittung | § 23 oder § 22 Nr. 3 | bei Wertung als Tausch entsteht die Steuer schon beim Einstieg |
| Restaking | zusätzliche Belohnungsebene, gleiche Einordnung | § 22 Nr. 3 EStG | zwei Belohnungsströme, zwei Bewertungen je Zufluss |
| Staking-ETP im Depot | Kapitalertrag oder Veräußerung, je nach Ausgestaltung | § 20 oder § 23 | ausschüttend und thesaurierend werden verschieden behandelt |
| Lending statt Staking | Zinsen als sonstige Einkunft | § 22 Nr. 3 EStG | gleiche Freigrenze von 256 Euro, gemeinsamer Topf |
Wer über eine Börse staked, sollte zusätzlich wissen, wie deren Steuerreport aufgebaut ist. Welche Plattformen brauchbare Exporte liefern, steht in unserem Vergleich der Krypto-Börsen. Die zwei Steuerfallen beim Verkauf gestakter Coins haben wir an anderer Stelle auseinandergenommen.
Zwei dieser Zeilen sind nicht abschließend geklärt. Beim Liquid Staking hängt viel davon ab, ob der erhaltene Token als eigenständiges Wirtschaftsgut gilt oder nur als Nachweis über die hinterlegten Coins. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zu Restaking und Liquid Staking. Bei den börsengehandelten Produkten entscheidet die Konstruktion, dazu haben wir die Unterschiede zwischen Ausschüttung und Thesaurierung aufgeschrieben.
Ein Rechenbeispiel mit echten Zahlen
Angenommen, du hast im Jahr 2026 Ethereum gestaked und dabei Belohnungen im Gesamtwert von 800 Euro erhalten, verteilt über das Jahr, jeweils zum Kurs des Zuflusstages bewertet. Dein persönlicher Steuersatz liegt bei 30 Prozent.
- Schritt eins, der Zufluss. 800 Euro liegen über der Freigrenze von 256 Euro. Damit sind nicht 544 Euro steuerpflichtig, sondern die vollen 800 Euro. Bei 30 Prozent sind das 240 Euro Einkommensteuer.
- Schritt zwei, der Verkauf. Du verkaufst die Belohnungen nach acht Monaten für zusammen 1.100 Euro. Die Anschaffungskosten sind die 800 Euro aus Schritt eins. Der Veräußerungsgewinn beträgt 300 Euro.
- Schritt drei, die zweite Freigrenze. Die 300 Euro liegen unter der Freigrenze von 1.000 Euro aus Paragraf 23. Wenn du im selben Jahr keine weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte hattest, bleibt dieser Teil steuerfrei.
- Ergebnis: 240 Euro Steuer auf 1.100 Euro Zufluss und Erlös. Hättest du zwölf Monate gewartet, wären es dieselben 240 Euro geblieben, denn die Steuer auf den Zufluss entfällt durch Warten nicht.
Der letzte Punkt ist die praktische Erkenntnis: Warten hilft beim Verkauf, nicht beim Zufluss. Wer Staking betreibt, hat jedes Jahr eine Steuer, auch ohne einen einzigen Verkauf. Und er hat sie in Euro, während die Belohnung in Coins vorliegt.
Was du dokumentieren musst
Die Dokumentationspflicht ist beim Staking strenger als beim einfachen Kaufen und Halten, weil das Finanzamt zwei Werte je Vorgang braucht und nicht einen. Ohne Aufzeichnung ist die Belohnung nicht bewertbar, und eine Schätzung fällt selten zu deinen Gunsten aus.
- Je Zufluss: Datum, Uhrzeit, Menge, Kurs im Zuflusszeitpunkt und die daraus errechneten Euro. Der Kurs braucht eine benennbare Quelle, und diese Quelle sollte über das Jahr dieselbe bleiben.
- Je Verkauf: Datum, Menge, Erlös und die Zuordnung, welche Zuflüsse verkauft wurden. Bei täglichen Belohnungen ist das der Punkt, an dem Handarbeit endet.
- Für die Frist: die Reihenfolge. Wer nicht festlegt und belegt, welche Coins zuerst verkauft wurden, kann die Zwölfmonatsfrist nicht nachweisen.
- Belege der Plattform: Kontoauszüge und Transaktionsübersichten. Sie sind nicht bindend für die Steuer, aber sie sind der Nachweis, dass es den Zufluss gab.
Wie man das ohne Tabellenkalkulation durchhält, steht in unserem Beitrag zum Dokumentieren von Staking-Rewards. Welche Werkzeuge die Zuflüsse automatisch bewerten, haben wir im Vergleich der Krypto-Steuer-Tools gegenübergestellt.

Was sich ab 2027 ändern soll
Ein Referentenentwurf sieht vor, Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten künftig mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zu belegen, für Käufe nach dem 31. Dezember 2026. Das Verfahren läuft, ein beschlossenes Gesetz gibt es nicht. Das am 2. September 2026 vom Kabinett beschlossene Einkommensteuerreformgesetz 2027 enthält zu Kryptowerten nichts.
Für Staking ist dabei die entscheidende Frage offen: Die Zuflussbesteuerung nach Paragraf 22 Nummer 3 wird in den bisher bekannten Entwürfen nicht angetastet. Käme die Abgeltungsteuer für Veräußerungen, hätten Staker künftig zwei verschiedene Steuersätze in einem Vorgang, den persönlichen auf den Zufluss und den pauschalen auf die Wertänderung. Der aktuelle Stand steht in unserem Beitrag zur Krypto-Steuer in Deutschland.
Häufige Fragen zu Staking und Steuern
Sind Staking-Rewards steuerfrei, wenn ich sie nicht verkaufe?
Nein. Die Steuer entsteht beim Zufluss, nicht beim Verkauf. Wer Belohnungen im Wert von mehr als 256 Euro im Jahr erhält und keine davon verkauft, hat trotzdem eine steuerpflichtige Einnahme.
Wie hoch ist die Steuer auf Staking?
Es gilt dein persönlicher Einkommensteuersatz, also zwischen 14 und 45 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent gilt hier nicht.
Wo trage ich Staking-Erträge in der Steuererklärung ein?
In der Anlage SO, im Abschnitt für Leistungen. Der Verkauf der Belohnungen gehört in denselben Vordruck, aber in den Abschnitt für private Veräußerungsgeschäfte. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag dazu, wo du was einträgst.
Gilt die Freigrenze von 256 Euro je Coin?
Nein, sie gilt einmal im Jahr für alle sonstigen Leistungen zusammen. Staking bei drei verschiedenen Netzwerken plus Lending ergibt einen gemeinsamen Betrag.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nein. Diese Auslegung wendet die Finanzverwaltung auf Kryptowerte nicht an. Es bleibt bei zwölf Monaten.
Was passiert beim Verkauf gestakter Coins mit Verlust?
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lassen sich nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnen, nicht mit Arbeitslohn und nicht mit Kapitalerträgen. Die bereits versteuerten Zuflüsse bleiben davon unberührt.
Muss ich jede einzelne Belohnung einzeln aufführen?
Der Zufluss ist je Vorgang zu bewerten. In der Erklärung selbst wird üblicherweise die Summe angegeben, die Einzelaufstellung gehört in die Anlage zum Nachweis. Bei täglichen Belohnungen führt daran kein Weg vorbei.
Quellen und Stand
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2023, Aktenzeichen IX R 3/22, zur Wirtschaftsguteigenschaft von Kryptowerten
- Paragraf 22 Nummer 3 und Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes
- Angaben zum Referentenentwurf nach der Berichterstattung vom 8. September 2026. Ein amtlicher Volltext liegt bislang nicht vor.
Stand: 10. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Bei Liquid Staking, Restaking und börsengehandelten Produkten ist die Einordnung nicht abschließend geklärt, dort lohnt die Rückfrage in der Beratung.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen.





