Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptowährungen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Führe immer deine eigene Recherche durch.

Krypto in der Steuererklärung: Wo du Gewinne, Verluste und Staking einträgst

Krypto gehört in die Anlage SO, aber in zwei verschiedene Abschnitte. Wann du überhaupt angeben musst, wo Gewinne, Verluste und Staking-Erträge hingehören und warum Zeilennummern aus älteren Anleitungen in die Irre führen.

Übersicht welcher Krypto-Vorgang in welche Anlage der Steuererklärung gehört
6 Min. Lesezeit
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Krypto gehört in die Steuererklärung, sobald du innerhalb von zwölf Monaten verkauft, getauscht oder damit bezahlt hast und dein Gewinn über 1.000 Euro liegt. Auch Staking- und Lending-Erträge musst du angeben. Wer länger als ein Jahr gehalten und dann verkauft hat, trägt nichts ein. Verluste solltest du in jedem Fall erklären, sonst gehen sie verloren.

Der Rest dieses Artikels beantwortet die Frage, an der die meisten hängen bleiben: an welcher Stelle genau welcher Vorgang hingehört.

Wann du Krypto angeben musst und wann nicht

Die Pflicht hängt am Vorgang, nicht am Depot. Diese vier Fälle lösen eine Erklärungspflicht aus:

  • Verkauf innerhalb von zwölf Monaten mit einem Gesamtgewinn über 1.000 Euro aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres.
  • Tausch einer Kryptowährung in eine andere innerhalb der Frist, auch wenn kein Euro geflossen ist.
  • Staking-, Lending- oder Mining-Erträge über der Freigrenze von 256 Euro im Jahr.
  • Verluste, wenn du sie mit künftigen Gewinnen verrechnen willst.

Keine Angabe brauchst du für den Kauf, für das bloße Halten, für Überträge zwischen deinen eigenen Wallets und für Verkäufe nach mehr als zwölf Monaten Haltedauer. Diese Vorgänge sind steuerlich nicht relevant, und das Finanzamt erwartet dazu keine Zeile.

Die Grundlagen dazu, welcher Vorgang überhaupt steuerpflichtig ist, stehen ausführlich in unserem Ratgeber zur Krypto-Steuer in Deutschland.

Welcher Vorgang in welche Anlage gehört

Zuordnung der Krypto-Vorgänge zu Anlage SO und Anlage KAP
Die Zuordnung entscheidet sich am Vorgang, nicht an der Börse und nicht am Coin.

Die Anlage SO ist der Hauptort. Sie heißt „Sonstige Einkünfte" und enthält zwei getrennte Abschnitte, die bei Krypto beide vorkommen können.

Im Abschnitt private Veräußerungsgeschäfte stehen Verkäufe, Tauschvorgänge und Zahlungen mit Kryptowährung, sofern die Position jünger als zwölf Monate war. Dort trägst du je Vorgang das Anschaffungsdatum, das Veräußerungsdatum, den Veräußerungspreis und die Anschaffungskosten ein. Verluste kommen in denselben Abschnitt, mit negativem Vorzeichen.

Im Abschnitt Leistungen stehen Staking-Erträge, Lending-Zinsen, Airdrops mit Gegenleistung und gelegentliches Mining. Maßgeblich ist der Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses.

Die Anlage KAP betrifft dich nur bei bestimmten Produkten. Wer Bitcoin über ein ETP oder ETN ohne Lieferanspruch hält, erzielt möglicherweise Kapitalerträge, die dort hingehören. Die Einordnung hängt von der Ausgestaltung des Produkts ab und ist nicht abschließend geklärt. Mehr dazu in unserem Beitrag zu Bitcoin und Steuern.

Zu den Zeilennummern eine Warnung: Sie ändern sich von Jahr zu Jahr. Wer eine Anleitung mit festen Zeilennummern aus einem älteren Jahr befolgt, trägt im falschen Feld ein. Verlässlich sind die Abschnittsüberschriften, und in ELSTER führt dich die Eingabemaske ohnehin durch die Felder.

In vier Schritten durch die Erklärung

Vier Schritte zur Krypto-Steuererklärung von Export bis Eintrag
Die Reihenfolge spart Arbeit: erst sammeln, dann rechnen, dann eintragen.

Schritt 1: Transaktionen exportieren. Zieh von jeder Börse und jeder Wallet den vollständigen Export, nicht nur die Jahresübersicht. Du brauchst jede einzelne Transaktion mit Datum, Uhrzeit, Menge und Kurs. Börsen löschen Historien nach einiger Zeit oder stellen den Betrieb ein, deshalb ist dieser Schritt der wichtigste.

Schritt 2: Vorgänge zuordnen. Trenne Verkäufe und Tauschgeschäfte von Staking, Lending und Airdrops. Beide Gruppen landen in der Anlage SO, aber in verschiedenen Abschnitten und mit unterschiedlicher Berechnung.

Schritt 3: Fristen und Gewinne berechnen. Prüfe für jede verkaufte Position, ob zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zwölf Monate lagen. Bei mehreren Käufen derselben Währung gilt die Verbrauchsfolge nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025: zuerst die Einzelbetrachtung, und wenn die nicht möglich ist, gelten die zuerst angeschafften Coins als zuerst veräußert.

Schritt 4: Eintragen. Übertrage die Summen in die Anlage SO. Eine Einzelaufstellung musst du nicht mitschicken, aber du musst sie auf Nachfrage vorlegen können. Viele Finanzämter fordern sie bei größeren Beträgen an.

Verluste: der Teil, den die meisten vergessen

Verluste aus Kryptoverkäufen innerhalb der Jahresfrist mindern deine Steuer, aber nur, wenn du sie erklärst. Das Finanzamt stellt einen Verlustvortrag nur fest, wenn er in der Erklärung steht. Wer ein Verlustjahr auslässt, weil ohnehin keine Steuer anfällt, verschenkt die Verrechnung mit künftigen Gewinnen.

Verrechenbar sind diese Verluste nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres. Eine Verrechnung mit Arbeitslohn oder Aktiengewinnen ist ausgeschlossen. Was übrig bleibt, geht ein Jahr zurück oder unbegrenzt in die Zukunft.

Eingetragen werden Verluste an derselben Stelle wie Gewinne, im Abschnitt private Veräußerungsgeschäfte der Anlage SO.

Was passiert, wenn du nichts angibst

Seit dem 1. Januar 2026 melden alle zentralisierten Krypto-Dienstleister im Rahmen der EU-Richtlinie DAC8 an die Finanzverwaltung. Das Finanzamt kennt deine Börsenkonten also, ohne dass du etwas sagst.

Wer steuerpflichtige Vorgänge nicht angibt, riskiert eine Steuerhinterziehung nach Paragraf 370 der Abgabenordnung. Die Verjährung beträgt dort zehn Jahre. Eine Selbstanzeige ist möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft: Sie muss vollständig sein und rechtzeitig kommen, also bevor die Tat entdeckt ist.

Der ehrlichere Weg ist die vollständige Erklärung. Wer Unterlagen nicht mehr vollständig zusammenbekommt, sollte das offenlegen und schätzen, statt Vorgänge wegzulassen.

Fristen

Die Steuererklärung für 2026 ist bis zum 31. Juli 2027 abzugeben, wenn du sie selbst machst. Mit steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2028. Wer nicht abgabepflichtig ist, aber freiwillig erklärt, hat vier Jahre Zeit.

Für Krypto-Anleger ist die Abgabepflicht schnell erreicht: Wer Nebeneinkünfte über 410 Euro erzielt, muss eine Erklärung abgeben. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zählen dazu.

Häufige Fragen

Muss ich Krypto in der Steuererklärung angeben?

Ja, wenn du innerhalb von zwölf Monaten verkauft, getauscht oder bezahlt hast und dein Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften über 1.000 Euro liegt. Auch Staking- und Lending-Erträge über 256 Euro gehören hinein.

Wo trage ich Kryptogewinne ein?

In der Anlage SO, im Abschnitt private Veräußerungsgeschäfte. Staking und Lending gehören in den Abschnitt Leistungen derselben Anlage.

Wo trage ich Kryptoverluste ein?

An derselben Stelle wie Gewinne, im Abschnitt private Veräußerungsgeschäfte der Anlage SO. Ohne Eintrag stellt das Finanzamt keinen Verlustvortrag fest.

Muss ich Krypto angeben, wenn ich länger als ein Jahr gehalten habe?

Nein. Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist ist der Gewinn steuerfrei und nicht erklärungspflichtig.

Muss ich jede einzelne Transaktion aufführen?

In der Erklärung selbst genügen die Summen. Die Einzelaufstellung musst du aber vorlegen können, wenn das Finanzamt sie anfordert.

Was ist mit Coins auf einer Börse, die insolvent ist?

Ein Ausfall ist keine Veräußerung. Die Finanzverwaltung erkennt Totalverluste nur unter engen Voraussetzungen an, hier lohnt die Beratung im Einzelfall.

Brauche ich ein Steuertool?

Bei wenigen Transaktionen reicht eine Tabelle. Bei Sparplänen, Tauschvorgängen oder mehreren Börsen wird es schnell unübersichtlich: Krypto-Steuer-Tools im Vergleich.

Quellen

  • BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Geschäftszeichen IV C 1 - S 2256/00042/064/043
  • Paragraf 23 und Paragraf 22 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes
  • Paragraf 370 der Abgabenordnung zur Steuerhinterziehung, Paragraf 371 zur Selbstanzeige
  • Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8) zur Meldepflicht von Krypto-Dienstleistern seit dem 1. Januar 2026

(Stand: 9. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Zeilennummern und Fristen können sich ändern.)

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen.

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