Krypto-Steueranleitung: So trägst du Bitcoin und andere Kryptowährungen in die Steuererklärung ein

Krypto-Steueranleitung: So trägst du Bitcoin und andere Kryptowährungen in die Steuererklärung ein

Krypto-Steuererklärung einfach erklärt: Erfahre alles über Kryptosteuer, Bitcoin-Steuer, Haltefristen und die korrekte Angabe beim Finanzamt.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
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9 Min. Lesezeit
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Wer Kryptowährungen kauft, verkauft, tauscht oder für Zahlungen verwendet, sollte sich frühzeitig mit den steuerlichen Folgen beschäftigen. Denn nicht erst die Auszahlung auf das eigene Bankkonto kann steuerlich relevant sein. Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere oder die Bezahlung einer Ware mit digitalen Vermögenswerten kann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft auslösen.

Diese Krypto Steuer Anleitung zeigt dir, wann eine Krypto Steuer anfällt, welche Bedeutung die Krypto Haltefrist hat und welche Angaben du für deine Steuererklärung benötigst. Im Mittelpunkt stehen private Anleger in Deutschland, die Bitcoin oder andere Kryptowerte in ihrem Privatvermögen halten.

Wann fällt in Deutschland Kryptosteuer an?

Kryptowährungen gelten steuerlich nicht wie klassische gesetzliche Zahlungsmittel. Nach der Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei Kryptowerten grundsätzlich um sogenannte andere Wirtschaftsgüter.

Verkaufst du privat gehaltene Kryptowerte innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb, kann der entstandene Gewinn deshalb als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen. Die Besteuerung erfolgt nicht pauschal mit der Abgeltungsteuer, sondern grundsätzlich mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz. 

Entscheidend ist dabei, ob zwischen Anschaffung und Veräußerung höchstens ein Jahr liegt. Die gleiche steuerliche Systematik gilt grundsätzlich auch für die Bitcoin Steuer.

Ein relevanter Vorgang bei der Krypto Steuer kann insbesondere entstehen, wenn du:

  • Kryptowährungen gegen Euro oder eine andere staatliche Währung verkaufst,
  • Bitcoin gegen eine andere Kryptowährung tauschst,
  • eine Kryptowährung gegen Bitcoin tauschst,
  • mit Kryptowährungen Waren oder Dienstleistungen bezahlst,
  • Kryptowerte innerhalb der Krypto Haltefrist überträgst und dafür eine Gegenleistung erhältst.

Eine reine Übertragung zwischen zwei eigenen Wallets ist dagegen grundsätzlich kein Verkauf, sofern sich das wirtschaftliche Eigentum nicht ändert.

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Die Krypto-Haltefrist: Wann sind Gewinne steuerfrei?

Die wichtigste Regel für private Anleger ist die einjährige Krypto Haltefrist. Liegen zwischen dem Kauf und dem Verkauf mehr als zwölf Monate, ist der Veräußerungsgewinn bei privat gehaltenen Kryptowerten grundsätzlich nicht steuerbar. Das wird häufig vereinfacht als steuerfreier Verkauf bezeichnet. Juristisch präziser ist die Aussage, dass nach Ablauf der gesetzlichen Veräußerungsfrist kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft mehr vorliegt.

Beim Thema Haltefrist Krypto gilt:

  • Anschaffung und Verkauf innerhalb eines Jahres: Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Verkauf nach mehr als einem Jahr: Gewinn grundsätzlich nicht steuerbar.
  • Tausch innerhalb eines Jahres: steuerlich wie ein Verkauf zu behandeln.
  • Neuerhaltene Kryptowährung nach einem Tausch: neue Haltefrist beginnt.

Die Haltefrist beginnt für jeden erworbenen Bestand gesondert. Kaufst du beispielsweise an mehreren Tagen Bitcoin, besitzt jede Teilmenge grundsätzlich ein eigenes Anschaffungsdatum.

Wie wird die Bitcoin Haltefrist berechnet?

Auch für die Bitcoin Haltefrist gilt grundsätzlich ein Zeitraum von einem Jahr. Dabei kommt es auf die konkreten Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkte an.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Du kaufst Bitcoin am 10. März eines Jahres. Verkaufst du den Bestand bereits am 1. Dezember desselben Jahres mit Gewinn, liegt der Verkauf innerhalb der Jahresfrist. Der Gewinn kann steuerpflichtig sein. Verkaufst du den Bestand dagegen erst nach Ablauf der einjährigen Frist, ist der Gewinn bei einer privaten Vermögensverwaltung grundsätzlich nicht steuerbar.

Bei Transaktionen über eine zentrale Handelsplattform können die dort aufgezeichneten Zeitpunkte maßgeblich sein. Bei direkten Transaktionen ohne zwischengeschaltete Plattform können grundsätzlich die aus der Wallet hervorgehenden Zeitpunkte herangezogen werden. Nach jedem steuerlichen Tausch beginnt für die neu erhaltenen Kryptowerte eine neue Jahresfrist.

Auch der Tausch zwischen Kryptowährungen ist steuerlich relevant

Einer der häufigsten Fehler bei der Kryptosteuer besteht darin, nur Auszahlungen in Euro zu berücksichtigen. Steuerlich kann jedoch bereits der Wechsel von einer Kryptowährung in eine andere eine Veräußerung darstellen.

Tauschst du beispielsweise Bitcoin gegen eine andere Kryptowährung, gilt Bitcoin in diesem Moment als veräußert. Gleichzeitig gilt die erhaltene Kryptowährung als neu angeschafft.

Für die Steuerberechnung muss der Wert der Transaktion zum Zeitpunkt des Tauschs in Euro ermittelt werden. Der Marktwert der erhaltenen Kryptowerte bildet grundsätzlich den Veräußerungserlös der abgegebenen Kryptowerte. Gleichzeitig wird dieser Wert zur Grundlage der Anschaffungskosten der neu erhaltenen Kryptowährung.

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Das führt zu zwei wichtigen Konsequenzen:

Erstens kann durch den Tausch ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen, obwohl kein Eurobetrag auf dein Bankkonto ausgezahlt wurde. Zweitens beginnt für die erhaltene Kryptowährung eine neue Krypto-Haltefrist.

Wie wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet?

Der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft ergibt sich vereinfacht aus folgender Rechnung:

Veräußerungserlös
– Anschaffungskosten
– abzugsfähige Transaktionskosten
= steuerlicher Gewinn

Ein Beispiel:

Du kaufst Bitcoin für 5.000 Euro. Einige Monate später verkaufst du den Bestand für 8.000 Euro. Für Kauf und Verkauf fallen insgesamt 100 Euro an unmittelbar zurechenbaren Gebühren an.

Die Berechnung lautet:

8.000 Euro Veräußerungserlös
– 5.000 Euro Anschaffungskosten
– 100 Euro Gebühren
= 2.900 Euro Gewinn

Da der Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgt ist, kann der Gewinn von 2.900 Euro der Einkommensteuer unterliegen. Transaktionsgebühren, die unmittelbar mit dem Verkauf verbunden sind, können bei der Gewinnermittlung grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Die Grenze bezieht sich nicht nur auf Kryptowährungen, sondern auf die Summe der relevanten privaten Veräußerungsgeschäfte des jeweiligen Jahres. Wichtig ist der Unterschied zwischen einer Freigrenze und einem Freibetrag.

Bei einem Freibetrag wäre nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Bei einer Freigrenze kann dagegen der gesamte Gewinn steuerpflichtig werden, sobald die Grenze erreicht oder überschritten wird.

Ein vereinfachtes Beispiel:

  • Gesamtgewinn von 950 Euro: grundsätzlich steuerfrei.
  • Gesamtgewinn von 1.050 Euro: grundsätzlich der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Maßgeblich ist der Gesamtgewinn nach der Verrechnung berücksichtigungsfähiger Gewinne und Verluste innerhalb der gesetzlichen Vorgaben.

Welcher Steuersatz gilt für Bitcoin und Kryptowährungen?

Für private Veräußerungsgewinne gilt grundsätzlich der persönliche Einkommensteuersatz. Die Bitcoin-Steuer besitzt daher keinen einheitlichen Steuersatz, der für alle Anleger gleichermaßen gilt. Wie hoch die tatsächliche Steuer ausfällt, hängt unter anderem ab von:

  • deinem gesamten zu versteuernden Einkommen,
  • der Höhe der steuerpflichtigen Kryptogewinne,
  • weiteren Einkünften und abzugsfähigen Aufwendungen,
  • deinem persönlichen Grenzsteuersatz,
  • gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Die bekannte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ist bei klassischen privaten Verkäufen von Kryptowährungen grundsätzlich nicht die maßgebliche Besteuerungsform. Anders kann die Einordnung bei bestimmten Finanzprodukten, tokenisierten Wertpapieren oder betrieblich gehaltenen Kryptowerten ausfallen.

Wo werden Kryptogewinne in der Steuererklärung eingetragen?

Steuerpflichtige Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowährungen werden grundsätzlich als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärt. Dafür ist regelmäßig die Anlage SO der Einkommensteuererklärung relevant. Du solltest dort nicht einfach die Summe aller Verkaufserlöse eintragen. Maßgeblich ist der ermittelte Gewinn oder Verlust aus den steuerlich relevanten Transaktionen.

Für eine nachvollziehbare Erklärung benötigst du insbesondere:

  • Art und Menge der erworbenen Kryptowerte,
  • Anschaffungsdatum,
  • Anschaffungskosten in Euro,
  • Datum der Veräußerung oder des Tauschs,
  • Veräußerungserlös beziehungsweise Marktwert in Euro,
  • unmittelbar zuordenbare Transaktionsgebühren,
  • Haltedauer,
  • ermittelten Gewinn oder Verlust.

Bei umfangreichen Handelsaktivitäten kann eine zusätzliche Transaktionsübersicht erforderlich sein. Die Finanzverwaltung kann unter anderem Handelsübersichten, Wallet-Daten, exportierte Transaktionsdateien und weitere Belege anfordern.

Welche Verbrauchsreihenfolge gilt bei mehreren Käufen?

Besitzt du mehrere Einheiten derselben Kryptowährung, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Preisen erworben wurden, muss festgestellt werden, welche Einheiten bei einem späteren Verkauf als veräußert gelten. Grundsätzlich steht zunächst die Einzelbetrachtung im Vordergrund. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, kann eine geeignete Verbrauchsfolgemethode verwendet werden.

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Häufig kommt dabei das FiFo-Verfahren zum Einsatz. FiFo bedeutet „First in, first out“. Danach gelten die zuerst angeschafften Einheiten als zuerst verkauft. Die Betrachtung erfolgt grundsätzlich walletbezogen. Eine einmal innerhalb einer Wallet gewählte Methode sollte für den Bestand derselben Kryptowährung konsistent angewendet werden.

Wer Bestände auf mehreren Wallets oder Handelskonten hält, sollte daher darauf achten, Transaktionen und Anschaffungsdaten je Wallet nachvollziehbar zu dokumentieren.

Wie werden Verluste aus Kryptowährungen behandelt?

Verluste aus steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäften können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Eine direkte Verrechnung mit Arbeitslohn, selbstständigen Einkünften oder gewöhnlichen Kapitalerträgen ist nicht vorgesehen.

Nicht vollständig verrechnete Verluste können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorgetragen werden. Auch Verluste sollten deshalb vollständig dokumentiert und in der Steuererklärung angegeben werden. Sie können die steuerliche Belastung aus anderen privaten Veräußerungsgewinnen reduzieren oder in späteren Jahren nutzbar sein.

Ein Verlust aus einem Verkauf nach Ablauf der Haltefrist ist steuerlich grundsätzlich ebenso unbeachtlich wie ein entsprechender Gewinn. Der Vorgang liegt dann außerhalb des steuerbaren Bereichs privater Veräußerungsgeschäfte.

Was gilt für Staking, Lending, Mining und Airdrops?

Die allgemeine Krypto-Haltefrist erklärt vor allem die Besteuerung klassischer Käufe, Verkäufe und Tauschgeschäfte. Einkünfte aus Staking, Lending, Mining oder Airdrops können jedoch zusätzlichen Regeln unterliegen.

Erhaltene Kryptowerte können abhängig von der konkreten Ausgestaltung bereits im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Ein späterer Verkauf kann anschließend einen weiteren steuerlichen Vorgang auslösen.

Dabei müssen unter anderem folgende Fragen geprüft werden:

  • Wurde für den Erhalt der Kryptowerte eine Leistung erbracht?
  • Zu welchem Zeitpunkt sind die Kryptowerte steuerlich zugeflossen?
  • Welchen Euro-Wert hatten sie zu diesem Zeitpunkt?
  • Werden die Aktivitäten privat oder gewerblich ausgeübt?
  • Entsteht beim späteren Verkauf zusätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft?

Die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre kommt nach der aktuellen Verwaltungsauffassung bei üblichen Currency- oder Payment-Token grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die steuerliche Behandlung der laufenden Erträge ist davon jedoch getrennt zu beurteilen. 

Welche Unterlagen solltest du aufbewahren?

Eine vollständige Dokumentation ist für die Kryptosteuer besonders wichtig. Handelsplattformen stellen Transaktionsdaten teilweise nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung. Deshalb solltest du deine Daten regelmäßig exportieren und sicher speichern.

Sinnvoll sind insbesondere:

  • vollständige Transaktionshistorien,
  • Kauf- und Verkaufsabrechnungen,
  • Wallet-Adressen und Transaktionskennungen,
  • Nachweise über interne Wallet-Übertragungen,
  • verwendete Euro-Kurse,
  • Angaben zur Kursquelle,
  • Gebührenabrechnungen,
  • Aufzeichnungen zu Staking, Lending oder Mining,
  • Dokumentation der verwendeten Berechnungsmethode,
  • Kontoauszüge zu Ein- und Auszahlungen.

Die Unterlagen sollten so aufgebaut sein, dass sich jede einzelne Transaktion nachvollziehen lässt. Eine bloße Endsumme reicht bei Rückfragen des Finanzamts häufig nicht aus.

Häufige Fehler bei der Krypto-Steuererklärung

Probleme entstehen häufig nicht durch den Kauf von Kryptowährungen, sondern durch eine unvollständige Erfassung späterer Vorgänge.

Zu den häufigsten Fehlern gehören:

  • Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäfte werden nicht erfasst.
  • Käufe von Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowährungen werden übersehen.
  • Anschaffungsdaten fehlen nach Übertragungen zwischen Wallets.
  • Gebühren werden nicht oder doppelt berücksichtigt.
  • Steuerfreie und steuerpflichtige Verkäufe werden vermischt.
  • Die Haltefrist Krypto wird nach einem Tausch nicht neu berechnet.
  • Es werden nur Bankauszahlungen statt sämtlicher Veräußerungen betrachtet.
  • Unterschiedliche Berechnungsmethoden werden ohne nachvollziehbaren Grund gewechselt.
  • Erträge aus Staking oder Lending werden wie gewöhnliche Verkäufe behandelt.

Wer frühzeitig eine vollständige Transaktionsübersicht erstellt, kann viele dieser Fehler vermeiden.

Checkliste für deine Krypto-Steuererklärung

Bevor du deine Steuererklärung abgibst, solltest du folgende Punkte prüfen:

  1. Sind alle Wallets und Handelskonten erfasst?
  2. Liegen sämtliche Käufe, Verkäufe und Tauschgeschäfte vor?
  3. Wurde jede Bitcoin Haltefrist korrekt berechnet?
  4. Sind die verwendeten Euro-Kurse dokumentiert?
  5. Wurden Transaktionsgebühren richtig zugeordnet?
  6. Sind interne Wallet-Transfers als solche gekennzeichnet?
  7. Wurden Gewinne und Verluste getrennt nach steuerbaren und nicht steuerbaren Vorgängen ermittelt?
  8. Wurde die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte korrekt angewendet?
  9. Sind zusätzliche Einkünfte aus Staking, Lending, Mining oder Airdrops berücksichtigt?
  10. Können die Angaben durch Dateien, Abrechnungen und Transaktionsdaten belegt werden?

Fazit: Eine vollständige Transaktionshistorie ist entscheidend

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen folgt klaren Grundprinzipien, kann in der praktischen Umsetzung aber schnell komplex werden. Besonders wichtig sind die einjährige Krypto-Haltefrist, die Erfassung von Tauschgeschäften und eine lückenlose Dokumentation sämtlicher Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge.

Für private Anleger gilt grundsätzlich: Ein Verkauf innerhalb eines Jahres kann steuerpflichtig sein, während ein Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist regelmäßig außerhalb der Besteuerung liegt. Das gilt auch für die Bitcoin-Steuer und die Bitcoin Haltefrist.

Bei vielen Transaktionen, mehreren Wallets, fehlenden Anschaffungsdaten oder zusätzlichen Erträgen aus Staking, Lending und Mining sollte die steuerliche Einordnung individuell geprüft werden. Eine sauber vorbereitete Übersicht erleichtert nicht nur die Steuererklärung, sondern auch mögliche Rückfragen des Finanzamts.

Dennis Weidner
Artikel Von

Dennis Weidner

Dennis Weidner ist Geschäftsführender Direktor der Cryptoticker.io GmbH mit Sitz in Berlin und verantwortet die Redaktion von CryptoTicker, das seit 2017 auf Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch erscheint. Als Gründer und Investor arbeitet er seit über zwanzig Jahren mit digitalen Geschäftsmodellen. Er schreibt vor allem dort, wo Regulierung auf die Praxis von Anlegern trifft: MiCA und die Zulassung von Handelsplätzen, Besteuerung und DAC8, Selbstverwahrung und Staking. Sein Maßstab sind nachprüfbare Primärquellen statt Kursfantasie — Behördenregister, Post-Mortems der Hersteller, Originalspezifikationen. Seine Beiträge sind Einordnung, keine Anlageberatung.