Freistellungsauftrag für Krypto-ETN: Zwei Grenzen von 1.000 Euro, und nur eine wirkt von allein
Einordnung: Krypto-ETN im Depot erzeugen Kapitalerträge, und dort behält die Bank ohne Freistellungsauftrag ab dem ersten Euro Steuer ein. Direkt gehaltene Coins laufen über einen anderen Paragrafen, bei dem derselbe Betrag von 1.000 Euro nach völlig anderen Regeln wirkt.

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Belegt ist: Einen Freistellungsauftrag brauchst du für Krypto nur dann, wenn deine Coins in einem deutschen Depot als Wertpapier liegen, also als Krypto-ETN oder ETP. Für Bitcoin auf einer Börse oder in der eigenen Wallet läuft die Besteuerung über einen anderen Paragrafen, und dort bleibt ein Freistellungsauftrag wirkungslos. Beide Wege arbeiten mit einem Betrag von 1.000 Euro, und genau das führt zu den teuersten Verwechslungen im deutschen Steuerrecht für Kryptowerte. Unsere Einschätzung dazu folgt weiter unten im eigenen Abschnitt.
Der Unterschied ist kein Detail für Steuerberater. Bei der einen Variante zieht die Bank sofort Steuer ab, solange kein Auftrag vorliegt. Bei der anderen passiert bis zur Steuererklärung gar nichts. Wer das verwechselt, verschenkt entweder bis zu 264 Euro Liquidität an die Depotbank oder wartet auf eine Entlastung, die nie kommt.
Was ein Freistellungsauftrag ist und welche Krypto-Produkte er erreicht
Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an deine Bank, von Kapitalerträgen bis zu einer bestimmten Höhe keine Steuer einzubehalten. Die Rechtsgrundlage steht in § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes: Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem zum Steuerabzug Verpflichteten ein Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorliegt. Ohne diesen Auftrag führt die Bank ab dem ersten Euro Ertrag Steuer an das Finanzamt ab, auch wenn du am Jahresende weit unter dem Pauschbetrag bleibst.
Entscheidend ist deshalb die Frage, ob dein Krypto-Engagement überhaupt Kapitalerträge erzeugt. Das tut es, wenn du über ein Wertpapierdepot gehst. Ein Krypto-ETN ist rechtlich eine Schuldverschreibung, also eine Forderung gegen den Emittenten. Solche Papiere fallen unter die sonstigen Kapitalforderungen jeder Art nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 EStG. Deine Depotbank ist dann die auszahlende Stelle, sie behält die Steuer ein, und ein Freistellungsauftrag greift.
Kaufst du dagegen den Coin selbst, bei einer Börse oder über einen Broker, der dir echte Kryptowerte gutschreibt, gibt es keine auszahlende Stelle, die Steuer abführt. Du bist allein für die Erklärung zuständig, und zwar über die Anlage SO der Steuererklärung.
Sparer-Pauschbetrag: 1.000 Euro für Ledige, 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare
Der erste der beiden Tausender heißt Sparer-Pauschbetrag und steht in § 20 Absatz 9 EStG. Der Wortlaut ist knapp: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 Euro abzuziehen. Für zusammen veranlagte Ehegatten gilt ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro.
Zwei Eigenschaften dieses Betrags werden selten erklärt. Erstens schließt er den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten aus. Depotgebühren, Fachliteratur oder Software kannst du bei Kapitalerträgen also nicht zusätzlich geltend machen, der Pauschbetrag ersetzt sie vollständig. Zweitens darf er nach § 20 Absatz 9 Satz 4 nicht höher sein als die verrechneten Kapitalerträge. Er erzeugt also keinen Verlust, den du anderswo nutzen könntest.
Wichtig ist die Wirkungsweise: Der Pauschbetrag ist ein Abzugsbetrag. Hast du 1.400 Euro Erträge aus Krypto-ETN, bleiben 1.000 Euro frei und nur 400 Euro werden besteuert. Der Betrag verfällt mit dem Kalenderjahr und lässt sich nicht ins nächste Jahr mitnehmen.
Freigrenze nach § 23 EStG: 1.000 Euro, die bei einem Euro darüber vollständig entfallen
Der zweite Tausender sieht gleich aus und funktioniert völlig anders. Für direkt gehaltene Coins gilt § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG, und dort heißt es: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat.
Das Wort „weniger" trägt die ganze Last. Bei 999 Euro Gewinn zahlst du nichts. Bei 1.000 Euro Gewinn ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Euro über der Schwelle, und zwar mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz. Eine Freigrenze kennt kein Stückeln, sie kippt. Dieser Denkfehler ist so verbreitet, dass wir ihm einen eigenen Artikel gewidmet haben: die 1.000-Euro-Freigrenze und der häufigste Denkfehler bei Krypto-Gewinnen.
Die zwei Beträge nebeneinander
Beim Sparer-Pauschbetrag bleiben von 1.400 Euro Ertrag 400 Euro steuerpflichtig. Bei der Freigrenze nach § 23 EStG sind von 1.400 Euro Gewinn alle 1.400 Euro steuerpflichtig, sofern du die Coins weniger als ein Jahr gehalten hast. Die Beträge sind gleich hoch, die Folgen unterscheiden sich um den Faktor dreieinhalb. Dazu kommt, dass die beiden Töpfe getrennt bleiben: Ein ungenutzter Sparer-Pauschbetrag hilft dir bei einem Coin-Verkauf nicht, und eine ungenutzte Freigrenze senkt deine Abgeltungsteuer nicht.
Wie du deine Belastung über die Produktwahl steuerst, zeigt ein Blick in unseren Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker: Wer beide Welten im Depot hat, braucht eine Auswertung, die § 20 und § 23 getrennt ausweist.

Krypto-ETN im Depot: Abgeltungsteuer von 25 Prozent statt einjähriger Haltefrist
Bei Kapitalerträgen gilt ein fester Satz. § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 Prozent beträgt. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag landest du bei 26,375 Prozent, mit Kirchensteuer darüber. Dieser Satz gilt unabhängig davon, wie lange du das Papier gehalten hast.
Damit fällt bei Krypto-ETN der Vorteil weg, den viele Anleger für Kryptowerte als selbstverständlich ansehen: Eine Haltedauer von mehr als einem Jahr macht den Gewinn hier nicht steuerfrei. Umgekehrt ist der Satz gedeckelt. Wer einen hohen persönlichen Steuersatz hat und innerhalb eines Jahres verkauft, steht beim ETN günstiger als beim direkt gehaltenen Coin.
Was das Produkt sonst noch mitbringt, haben wir am Angebot einer Großbank aufgeschrieben, nämlich bei rund 50 Krypto-ETNs im Depot der ING. Die steuerliche Einordnung ist dabei nur eine von mehreren Kostenfragen.
Der Lieferanspruch entscheidet mit, und darüber ist die Fachliteratur uneinig
An dieser Stelle wird es strittig, und ehrlicher ist es, das offen zu sagen. Viele Krypto-ETN sind physisch mit echten Coins besichert, und manche räumen dem Anleger einen Anspruch auf Lieferung dieser Coins ein. Genau dieser Lieferanspruch bringt die saubere Zuordnung zu § 20 EStG ins Wanken.
Der Steuerratgeber des Software-Anbieters Buhl ordnet Krypto-ETN mit Lieferanspruch den direkt gehaltenen Coins zu und wendet darauf die einjährige Spekulationsfrist samt Freigrenze an. Produkte ohne physische Besicherung behandelt derselbe Ratgeber als Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer unabhängig von der Haltedauer. Andere Ratgeber trennen ETN und Spot-Bestände überhaupt nicht und sagen nur, der Sparer-Pauschbetrag gelte für Kapitalerträge und nicht für private Krypto-Gewinne.
Für dich folgt daraus eine konkrete Aufgabe, die dir kein Rechner abnimmt: Die Produktbedingungen deines ETN sagen, ob ein Lieferanspruch besteht. Danach richtet sich, welcher der beiden Tausender für dieses Papier zählt. Und weil die Depotbank in der Praxis Abgeltungsteuer einbehält, auch wo die Einordnung umstritten ist, bleibt bei abweichender Auffassung nur der Weg über die Steuererklärung.
Eine zweite Unsicherheit liegt im Gesetzgebungsverfahren. Über die Zukunft der einjährigen Haltefrist wird politisch verhandelt, und der Stand ändert sich in Wochen, nicht in Jahren. Wie weit das Verfahren ist, haben wir am 16. Oktober 2026 im Stand der Reform zur Krypto-Haltefrist festgehalten. Für das laufende Jahr gilt die Rechtslage, die oben beschrieben ist.
Direkt gehaltene Coins auf der Börse: Hier bleibt ein Freistellungsauftrag wirkungslos
Wer seine Coins bei einer Kryptobörse hält, kann dort keinen Freistellungsauftrag hinterlegen, und das ist kein Versäumnis der Börse. Ein Freistellungsauftrag richtet sich an eine Stelle, die zum Steuerabzug verpflichtet ist. Eine Kryptobörse behält auf Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften keine Steuer ein, also gibt es nichts, wovon sie Abstand nehmen könnte.
Eine Ausnahme entsteht, wenn dieselbe Plattform dir zusätzlich ein Wertpapierdepot anbietet. Dann laufen zwei Regime unter einem Login, und die Abgrenzung wird zur Fleißaufgabe. Wie das aussieht, haben wir am Fall eines Aktiendepots bei der Krypto-Börse beschrieben, bei dem plötzlich Kapitalertragsteuer anfällt.
Das amtliche Muster und die Steuer-Identifikationsnummer
Das Gesetz verlangt den Auftrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster. In der Praxis heißt das: Du nutzt das Formular deiner Bank, im Online-Banking meist unter Steuern oder Freistellungsauftrag zu finden. Drei Angaben machen ihn wirksam, und an einer davon scheitern die meisten Aufträge.
- Deine Steuer-Identifikationsnummer. Fehlt sie, bleibt der Auftrag unwirksam, und die Bank behält weiter ein.
- Der Betrag, den du dieser Bank zuweist.
- Bei Ehegatten die Entscheidung, ob ein gemeinsamer Auftrag erteilt wird. Das hat Folgen, die über den Pauschbetrag hinausgehen.
Mehrere Depots, ein Pauschbetrag
Du darfst den Pauschbetrag auf beliebig viele Banken verteilen, aber die Summe aller Aufträge darf 1.000 Euro nicht übersteigen, bei Ehegatten 2.000 Euro. Wer drei Depots hat, kann also 500, 300 und 200 Euro zuweisen. Die Aufteilung lohnt die Mühe nur dort, wo tatsächlich Erträge anfallen. Ein Auftrag über 600 Euro bei einer Bank, die dir 40 Euro Zinsen zahlt, bindet 560 Euro Freistellungsvolumen, das deinem ETN-Depot dann fehlt.
Der gemeinsame Auftrag von Ehegatten wirkt noch an einer zweiten Stelle, und die wird fast immer übersehen. § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG bestimmt, dass die Bank im Kalenderjahr negative Kapitalerträge bis zur Höhe der positiven ausgleicht, und: Liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich. Verluste des einen Ehepartners verrechnet die Bank dann mit Gewinnen des anderen. Ohne gemeinsamen Auftrag bleibt jeder auf seinem Ergebnis sitzen.

Der 15. Dezember nach § 43a Absatz 3 EStG und sein unwiderruflicher Antrag
Zum Jahresende kursieren viele Stichtage, und die meisten davon sind Hausfristen der Banken. Im Gesetz steht nur eine, und sie gilt nicht für den Freistellungsauftrag. § 43a Absatz 3 Satz 5 EStG formuliert: Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen.
Gemeint ist die Verlustbescheinigung. Mit ihr bestätigt dir die Bank einen Verlust, den sie selbst nicht ausgleichen konnte, damit du ihn in der Steuererklärung gegen Gewinne bei anderen Banken stellen kannst. Das Wort „unwiderruflich" steht im Gesetz, nicht im Kleingedruckten: Einmal gestellt, lässt sich der Antrag nicht zurücknehmen.
Beim Freistellungsauftrag selbst nennt das Gesetz keinen Stichtag. Er wirkt für das Kalenderjahr, in dem er vorliegt, und Banken verarbeiten ihn bis in den Dezember, oft bis zum 15. Dezember, teils länger. Verbindlich ist dafür aber nur die Auskunft deiner eigenen Bank. Die rechtlich harte Frist ist die oben genannte, und sie betrifft etwas anderes.
Die Verlustbescheinigung kann den automatischen Verlustvortrag kosten
Hier liegt der Punkt, an dem gut gemeinte Jahresendhektik Geld kostet, und er steht in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen des Gesetzes. § 43a Absatz 3 Satz 3 EStG sagt: Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Satz 4 sagt, die Bank erteile auf Verlangen eine Bescheinigung über diesen Verlust, und ergänzt: Der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall.
Die Bank führt deinen Verlust also von allein ins nächste Jahr weiter und verrechnet ihn dort mit deinen Gewinnen. Beantragst du die Bescheinigung, verzichtest du auf diesen Automatismus. Du tauschst eine Verrechnung, die ohne dein Zutun läuft, gegen ein Papier, das du selbst in der Steuererklärung geltend machen musst.
Sinnvoll ist der Antrag nur, wenn du bei einer anderen Bank Gewinne hast, gegen die der Verlust gestellt werden kann. Hast du nur ein Depot, nimmst du dir mit dem Antrag Arbeit auf und gewinnst nichts. Weil der Antrag unwiderruflich ist, lässt sich dieser Schritt auch nicht korrigieren. Welche Fristen dabei im Einzelnen laufen, haben wir in der Verlustbescheinigung für Krypto-ETN und ihrer Frist aufgeschlüsselt.
Zu spät für 2026: Die Anlage KAP holt den Pauschbetrag zurück
Wenn das Jahr durch ist und kein Auftrag vorlag, ist der Pauschbetrag nicht verloren. Die Bank hat Steuer abgeführt, und du holst sie über die Steuererklärung zurück. Dafür trägst du die Kapitalerträge und die einbehaltene Steuer in die Anlage KAP ein; das Finanzamt gewährt den Sparer-Pauschbetrag dann bei der Veranlagung.
Beim Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob der Auftrag vorlag oder du erklärst. Beim Zeitpunkt schon: Mit Freistellungsauftrag behältst du das Geld sofort. Ohne ihn leihst du dem Fiskus bis zu 264 Euro für bis zu anderthalb Jahre zinslos. Bei 1.000 Euro Ertrag und einem Satz von 26,375 Prozent ist das die Größenordnung, um die es geht.
Unsere Einschätzung zur Lage bei Krypto-ETN
Aus Sicht der Redaktion ist der Freistellungsauftrag die am schlechtesten genutzte Stellschraube für Anleger, die Kryptowerte über ein deutsches Depot halten. Dafür sprechen drei belegbare Punkte: Der Auftrag kostet nichts, er wirkt nach § 44a EStG sofort ab Vorliegen, und die Depotbank behält ohne ihn ab dem ersten Euro ein. Dagegen spricht nur der Fall, dass dein Freistellungsvolumen bereits anderswo gebunden ist, und das lässt sich in einer Sitzung im Online-Banking prüfen.
Zurückhaltend bleiben wir bei der Frage, welcher Paragraf für ein physisch besichertes Papier mit Lieferanspruch gilt. Die Fachmeinungen gehen auseinander, ein klärendes Urteil kennen wir nicht, und die Produktbedingungen unterscheiden sich von Emittent zu Emittent. Wer hier Gewissheit braucht, bekommt sie nicht aus einem Ratgeber, sondern aus einer verbindlichen Auskunft oder von einem Steuerberater. Ein Totalverlust ist bei allen hier genannten Produkten möglich, auch bei besicherten ETN, weil die Forderung gegen den Emittenten besteht.
Freistellungsauftrag: Ohne Antrag bleibt der Pauschbetrag bei der Bank
Drei Schritte bringen dich von der Regel zur Umsetzung:
- Produktart klären. Prüfe im Depotauszug, ob du Krypto-ETN oder echte Coins hältst, und bei ETN, ob ein Lieferanspruch besteht. Welche Auswertung dir beide Regime getrennt ausweist, zeigt der Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker.
- Auftrag hinterlegen und aufteilen. Weise das Volumen der Bank zu, bei der die Erträge anfallen, und halte die Summe aller Aufträge bei 1.000 Euro, bei Ehegatten 2.000 Euro. Welche Anbieter ein Depot mit Krypto-ETN führen, steht im Vergleich der Krypto-Broker.
- Verlustlage vor dem 15. Dezember ansehen. Eine Verlustbescheinigung beantragst du nur mit Gewinnen bei einer zweiten Bank. Wer seine Bestände stattdessen selbst verwahrt und direkt handelt, findet die Handelsplätze im Vergleich der Krypto-Börsen.
(Stand: 21. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
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