Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptowährungen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Führe immer deine eigene Recherche durch.

Bitcoin an den Ehepartner verschenken: Freibetrag, Haltefrist und die Anzeige ans Finanzamt

Eine Schenkung an den Ehegatten bleibt dank 500.000 Euro Freibetrag fast immer schenkungsteuerfrei, und eine Veräußerung ist sie ebenfalls nicht. Entscheidend ist, was mitwandert: dein Kaufdatum, dein Kaufpreis und damit der Stand der einjährigen Haltefrist.

Zwei goldene Eheringe neben einer aufrecht stehenden Goldmünze mit eingeprägtem Bitcoin-Zeichen auf einer dunklen Holzplatte
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Wenn du Bitcoin an deinen Ehepartner verschenkst, passiert steuerlich fast nichts – und genau das ist der Punkt. Die Schenkung selbst löst in aller Regel keine Schenkungsteuer aus, weil Ehegatten einen Freibetrag von 500.000 Euro haben. Und sie löst auch keine Einkommensteuer aus, weil eine unentgeltliche Übertragung keine Veräußerung ist. Was übergeht, ist mehr als die Coins: dein Anschaffungsdatum und dein Kaufpreis wandern mit. Dieser Artikel erklärt, welche zwei Steuerarten bei einer Schenkung an den Ehepartner überhaupt in Frage kommen, welche Fristen laufen, wo der praktische Vorteil liegt und welche Nachweise du führen musst, damit das Finanzamt die Übertragung anerkennt.

Wichtig vorab: Es geht hier um deutsches Recht, also um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und um § 23 Einkommensteuergesetz. Wer seinen Wohnsitz in Österreich oder der Schweiz hat, arbeitet mit anderen Normen und anderen Freibeträgen.

Bitcoin an den Ehepartner verschenken: Was steuerlich wirklich übergeht

Eine Schenkung von Kryptowerten berührt zwei völlig getrennte Steuerarten, und das ist die häufigste Verwechslung überhaupt. Die erste ist die Schenkungsteuer, und deren Frage lautet: Ist die Vermögensübertragung als solche steuerpflichtig? Maßgeblich dafür ist der Wert der Coins am Tag der Schenkung. Die zweite ist die Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte, und deren Frage lautet: Wurde ein steuerpflichtiger Gewinn realisiert? Angeknüpft wird dafür an Kauf und Verkauf.

Bei einer echten Schenkung gibt es keinen Veräußerungspreis, weil dein Ehepartner nichts bezahlt. Damit fehlt der Einkommensteuer der Anknüpfungspunkt, und es entsteht bei dir kein steuerpflichtiger Gewinn – auch dann nicht, wenn die Coins seit dem Kauf deutlich im Wert gestiegen sind und die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Die stillen Gewinne verschwinden dabei aber nicht. Beim Ehepartner laufen sie weiter und werden dort besteuert, sobald er verkauft.

Übertragen wird technisch nur eines: die Verfügungsmacht über die Coins. Steuerlich übertragen wird deutlich mehr, nämlich das Bündel aus Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und damit dem Stand der Haltefrist. Wer das übersieht, plant die Schenkung an der entscheidenden Stelle falsch.

Schenkungsteuer: Warum der Freibetrag von 500.000 Euro für Ehegatten fast immer reicht

Der persönliche Freibetrag ist der Betrag, den ein Beschenkter innerhalb von zehn Jahren von derselben Person steuerfrei erhalten darf. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner liegt er nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG bei 500.000 Euro. Zum Vergleich: Kinder haben 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, und Personen der Steuerklasse III, zu denen auch der nichteheliche Lebenspartner gehört, kommen auf 20.000 Euro.

Für die große Mehrheit privater Krypto-Bestände in Deutschland bedeutet das: Die Schenkung an den Ehepartner bleibt schenkungsteuerfrei, und zwar ohne Gestaltung, ohne Notar und ohne Antrag. Steuerpflichtig wird es erst über der halben Million, und dann auch nur mit dem übersteigenden Teil. Die Steuersätze der Steuerklasse I beginnen laut § 19 ErbStG bei 7 Prozent für Erwerbe bis 75.000 Euro und steigen gestaffelt an; Ehegatten fallen immer in diese günstigste Klasse.

Ein Beispiel mit Annahmewerten: Du überträgst Coins, die am Tag der Schenkung 180.000 Euro wert sind. Dein Ehepartner hat in den vergangenen zehn Jahren nichts von dir erhalten. Der Freibetrag deckt den gesamten Vorgang, es fällt keine Schenkungsteuer an. Anzeigen musst du die Schenkung trotzdem – dazu weiter unten mehr, denn das ist die Pflicht, die in der Praxis am häufigsten reißt.

Wie das Finanzamt den Wert der geschenkten Bitcoin bestimmt

Maßgeblich ist der gemeine Wert. Der gemeine Wert ist nach § 9 Bewertungsgesetz der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre – bei Kryptowerten also der Marktpreis auf einem etablierten Handelsplatz. Persönliche Verhältnisse bleiben ausdrücklich außer Betracht.

Maßgeblich ist der Tag der Ausführung der Schenkung, nicht der Tag, an dem du den Entschluss fasst. Bei Kryptowerten ist das der Tag, an dem die Coins in der Verfügungsmacht deines Ehepartners ankommen, also die Transaktion bestätigt ist. Bei Bitcoin lohnt vorher ein Blick auf die Kursentwicklung, etwa in unserer Bitcoin-Kurs-Prognose, denn der Stichtagskurs entscheidet darüber, ob du mit dem Freibetrag auskommst.

Praktisch heißt das: Notiere Datum und Uhrzeit der Transaktion, die Transaktions-ID, die übertragene Menge und den Kurs zu diesem Zeitpunkt mit Angabe der Quelle. Ein Screenshot einer Kursseite mit sichtbarem Zeitstempel ist besser als eine später rekonstruierte Zahl. Bewegt sich der Kurs am Stichtag stark, dokumentiere auch, welchen Referenzkurs du gewählt hast und warum.

Fußstapfentheorie: Warum dein Ehepartner deine Haltefrist mitübernimmt

Hier liegt der eigentliche Kern des Themas. Die Fußstapfentheorie beschreibt den Grundsatz, dass ein unentgeltlicher Erwerber steuerlich in die Position des Schenkers eintritt. Die Rechtsgrundlage steht in § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG: Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

Übersetzt: Dein Ehepartner gilt steuerlich so, als hätte er die Coins an dem Tag gekauft, an dem du sie gekauft hast, und zu dem Preis, den du bezahlt hast. Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Diese Jahresfrist läuft also weiter und beginnt nicht neu.

Zwei Folgen ergeben sich daraus, und sie zeigen in unterschiedliche Richtungen:

  • Der Vorteil: Hast du die Coins vor mehr als einem Jahr gekauft, kann dein Ehepartner sie sofort nach der Schenkung steuerfrei verkaufen. Die Frist ist bereits erfüllt, und sie bleibt es.
  • Der Nachteil: Hast du erst vor drei Monaten gekauft, hat dein Ehepartner noch neun Monate Wartezeit vor sich. Ein Verkauf davor ist voll steuerpflichtig, und zwar mit dem Gewinn, gerechnet ab deinem ursprünglichen Kaufpreis – nicht ab dem Wert am Schenkungstag.
  • Die Pflicht dahinter: Dein Ehepartner muss deinen Kaufpreis und dein Kaufdatum belegen können. Ohne diese Belege steht er vor demselben Problem wie jeder Anleger ohne Anschaffungsnachweis.
  • Der Rechenweg: Bei mehreren Zukäufen desselben Coins zu unterschiedlichen Preisen musst du für die geschenkten Einheiten offenlegen, welche Tranche übertragen wurde.

Damit ist die Schenkung an den Ehepartner kein Werkzeug, um eine laufende Haltefrist abzukürzen. Verlagert wird nur, bei wem der Gewinn später anfällt. Wer die Haltefrist bei mehreren Wallets ohnehin im Blick behalten muss, findet die Mechanik ausführlich in unserem Beitrag zu Bitcoin beleihen und der Haltefrist.

Zwei Freigrenzen statt einer: Wo der echte Steuervorteil liegt

Eine Freigrenze ist etwas anderes als ein Freibetrag: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Für private Veräußerungsgeschäfte liegt sie nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG bei 1.000 Euro im Kalenderjahr. Der Gesetzestext ist eindeutig: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat.

Diese Freigrenze steht jedem Steuerpflichtigen einzeln zu, auch bei Zusammenveranlagung. Ein Ehepaar verfügt damit über zwei Freigrenzen von je 1.000 Euro. Wenn beide Partner eigene Bestände mit eigener Anschaffungshistorie halten, lassen sich kleinere Gewinne innerhalb eines Jahres auf zwei Köpfe verteilen, statt bei einem aufzulaufen.

Wichtig ist die Grenze dieser Aussage: Der Effekt entsteht nur, wenn die Coins wirtschaftlich wirklich dem beschenkten Partner gehören und er allein über sie verfügt. Eine Übertragung auf dem Papier, bei der du weiter den Schlüssel hältst und alle Verkäufe auslöst, wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Wer die laufenden Gewinne und Verluste beider Partner getrennt nachhalten will, kommt an einer Software kaum vorbei; die Optionen dafür stehen in unserem Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker.

Und es gibt eine Gegenrichtung, die selten erwähnt wird: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet werden, und zwar beim jeweiligen Partner. Liegen die Gewinne bei einem und die Verluste beim anderen, verpufft der Ausgleich. Wie sich ein solcher Verlust stattdessen in künftige Jahre mitnehmen lässt, zeigt unser Beitrag zum Krypto-Verlustvortrag.

Zwei Hände übergeben eine offene Stahlkassette, darin ein gravierter Stahlriegel und eine Silbermünze mit Bitcoin-Zeichen
Die Übergabe ist der Kern der Schenkung: Erst wenn dein Ehepartner allein über den privaten Schlüssel verfügt, erkennt das Finanzamt die Übertragung an.

Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG: Drei Monate, und zwar für beide Ehegatten

Steuerfrei heißt nicht anzeigefrei. Nach § 30 Absatz 1 ErbStG ist jeder Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Absatz 2 der Vorschrift erweitert das auf Schenkungen unter Lebenden: Dort ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt. Die Pflicht trifft also beide Seiten, den Schenker und den Beschenkten.

Das Gesetz kennt eine Ausnahme, die bei Kryptowerten praktisch nie greift: Eine Anzeige ist nicht nötig, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung beruht oder notariell beurkundet ist. Eine Wallet-zu-Wallet-Übertragung zwischen Ehegatten ist beides nicht.

Die Anzeige selbst ist formlos und kurz. Hinein gehören die Personalien beider Beteiligten, das Verwandtschaftsverhältnis, der Gegenstand der Schenkung mit Menge und Art des Coins, der Tag der Ausführung und der Wert an diesem Tag. Zuständig ist das Erbschaftsteuer-Finanzamt, das nicht immer dein Wohnsitz-Finanzamt ist; in mehreren Bundesländern sind dafür einzelne Ämter zentral zuständig. Ein Anruf beim eigenen Finanzamt klärt das in wenigen Minuten.

Warum diese Pflicht wichtiger ist, als ihre geringe Bekanntheit vermuten lässt: Die Anzeige ist der Beweis, dass die Übertragung zu einem bestimmten Datum stattgefunden hat. Wird Jahre später die Haltefrist oder die Zurechnung der Coins geprüft, ist sie das Dokument, auf das du dich berufen kannst. Ohne Anzeige steht die Behauptung einer Schenkung gegen die Vermutung, die Coins seien nie wirklich übergegangen.

Zehn-Jahres-Frist nach § 14 ErbStG: Wie sich mehrere Schenkungen zusammenrechnen

Der Freibetrag von 500.000 Euro ist kein Jahresbetrag. Nach § 14 Absatz 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammengerechnet, wobei die früheren Erwerbe mit ihrem früheren Wert angesetzt werden. Der Freibetrag steht also einmal pro Zehnjahreszeitraum zur Verfügung.

Für dich heißt das zweierlei. Erstens: Hast du deinem Ehepartner vor sechs Jahren eine Immobilie oder einen größeren Geldbetrag übertragen, zählt dieser Wert mit, und der verbleibende Rest des Freibetrags ist kleiner als 500.000 Euro. Zweitens: Der Wert der früheren Schenkung wird mit dem damaligen Stichtagswert angesetzt, nicht mit dem heutigen. Ein Krypto-Bestand, der vor sechs Jahren 40.000 Euro wert war und heute ein Vielfaches davon, belastet den Freibetrag nur mit den damaligen 40.000 Euro.

Daraus folgt eine Überlegung, die bei stark schwankenden Vermögenswerten naheliegt: Wer ohnehin übertragen will, tut das eher in einer Phase niedriger Kurse, weil dann weniger Freibetrag verbraucht wird. Das ist allerdings eine Abwägung und keine Empfehlung, denn niemand kennt den künftigen Kursverlauf, und ein Freibetrag, der sich alle zehn Jahre erneuert, ist bei privaten Beständen selten der Engpass.

Zugewinngemeinschaft und § 1365 BGB: Wann du die Zustimmung deines Ehepartners brauchst

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens, und erst bei Beendigung der Ehe wird der Zugewinn ausgeglichen. Ohne Ehevertrag leben Ehepaare in Deutschland automatisch in diesem Güterstand, und er hat für Schenkungen eine Nebenwirkung, die selten bedacht wird.

Nach § 1365 Absatz 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Gemeint sind Geschäfte, die praktisch das gesamte Vermögen erfassen. Wenn dein Krypto-Bestand den wesentlichen Teil deines Vermögens ausmacht und du ihn vollständig überträgst, kann diese Vorschrift berührt sein. Bei einer Schenkung an genau den Ehepartner, dessen Zustimmung erforderlich wäre, ist das Problem in der Praxis entschärft, weil die Zustimmung in der Annahme der Schenkung liegt. Relevant wird § 1365 BGB, wenn du an eine dritte Person überträgst.

Ein zweiter Begriff gehört hierher: die unbenannte Zuwendung. So nennt die Rechtsprechung Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten, die nicht freigebig gemeint sind, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Ob eine Übertragung von Kryptowerten als Schenkung oder als unbenannte Zuwendung zu behandeln ist, ist eine Einzelfallfrage mit Folgen für Schenkungsteuer und Rückforderung. Bei größeren Beständen ist das der Punkt, an dem eine steuerliche Beratung ihr Geld wert ist.

Verwahrung und Zurechnung: Wer den privaten Schlüssel hält, entscheidet

Das Finanzamt fragt bei Kryptowerten nicht, wessen Name auf einem Depotauszug steht, denn ein solcher Auszug existiert bei selbstverwahrten Coins nicht. Es fragt, wer wirtschaftlich über die Coins verfügen kann. Bei einer Wallet ist das die Person, die den privaten Schlüssel oder die Wiederherstellungswörter kontrolliert.

Eine Schenkung, die diesen Punkt offenlässt, ist steuerlich angreifbar. Wenn du deinem Ehepartner Coins überträgst, die Wiederherstellungswörter aber weiter in deinem Safe liegen und du die Transaktionen auslöst, spricht der Sachverhalt dafür, dass die Coins dir zuzurechnen sind. Die Folge wäre unangenehm: Ein späterer Verkauf würde dir zugerechnet, samt Gewinn und Haltefrist, und der Effekt der zweiten Freigrenze entfiele.

Sauber wird der Vorgang, wenn dein Ehepartner eine eigene Wallet einrichtet, deren Wiederherstellungswörter selbst erzeugt und selbst verwahrt, und die Coins auf eine Adresse dieser Wallet gehen. Für die Verwahrung getrennter Bestände bietet sich eigene Hardware pro Person an; welche Geräte dafür in Frage kommen, steht in unserem Hardware-Wallet-Vergleich. Bei einem Börsenkonto gilt dasselbe Prinzip: ein eigenes, auf den Namen des Partners verifiziertes Konto, keine Untergruppe deines eigenen.

Gemeinsame Wallet und Gemeinschaftskonto: Der schwierigste Fall

Viele Paare verwahren Kryptowerte gemeinsam, oft auf einem Gerät, das beide nutzen. Steuerlich ist das der unübersichtlichste Zustand, weil sich Eigentum und Zurechnung nicht aus der Wallet ablesen lassen. Kommt es zu einer Prüfung, muss aus anderen Unterlagen hervorgehen, wem welcher Teil gehört: aus den Kontoauszügen, von denen die Kaufbeträge abgingen, aus Kaufbelegen und aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen euch.

Genau hier entsteht auch ungewollt eine Schenkung. Wenn du von deinem Konto Coins kaufst und sie in eine Wallet legst, über die dein Ehepartner mitverfügen kann, ist das der Sache nach eine Übertragung von Vermögen. Bei Ehegatten fällt das dank des hohen Freibetrags meist nicht ins Gewicht, aber die Zehnjahresrechnung nach § 14 ErbStG läuft mit, und die Anzeigepflicht besteht dem Grundsatz nach auch dann.

Wenn du sauber trennen willst, hilft ein einfaches Vorgehen: getrennte Wallets pro Person, Käufe immer vom Konto derjenigen Person, der die Coins gehören sollen, und eine kurze schriftliche Notiz zu jeder Übertragung zwischen euch mit Datum, Menge und Wert. Das kostet ein paar Minuten und ersetzt später eine lange Diskussion. Wer bereits jahrelang gemischt verwahrt hat, ordnet den Bestand am besten einmal vollständig und dokumentiert das Ergebnis, statt es Jahr für Jahr weiterzuschleppen.

Sanduhr mit rieselndem Sand, davor ein Briefumschlag mit rotem Siegellack und eine Goldmünze mit Bitcoin-Zeichen
Drei Monate nach der Übertragung läuft die Anzeigefrist nach § 30 ErbStG ab, und zwar für den Schenker genauso wie für den Beschenkten.

Wenn die Ehe endet: Zugewinnausgleich, Scheidung und die Coins

Eine Schenkung ist grundsätzlich endgültig. Die geschenkten Coins gehören deinem Ehepartner, auch wenn die Ehe später scheitert. Im Zugewinnausgleich wird der Wertzuwachs beider Vermögen über die Ehezeit verglichen, und eine Schenkung zwischen den Ehegatten verschiebt dabei die Ausgangsgrößen. Was das im Einzelfall bedeutet, hängt vom Anfangs- und Endvermögen beider Seiten ab und ist eine familienrechtliche Frage, keine steuerliche.

Steuerlich gibt es eine Vorschrift, die das Verhältnis von Güterrecht und Erbschaftsteuer regelt: Nach § 5 ErbStG gilt der Betrag, den ein überlebender Ehegatte als Zugewinnausgleichsforderung geltend machen könnte, beim Erwerb von Todes wegen nicht als steuerpflichtiger Erwerb. Der Zugewinnausgleich als solcher ist also kein Vorgang, der Schenkungsteuer auslöst – er ist die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs.

Praktisch relevant ist eine andere Frage: Wer nach einer Trennung nicht mehr nachweisen kann, wem welche Coins gehörten, verhandelt im Blindflug. Die Dokumentation, die du für das Finanzamt anlegst, ist deshalb auch für diesen Fall die Absicherung.

Nichtehelicher Partner, Verlobte, Lebensgefährte: Was hier anders ist

Die 500.000 Euro gelten nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Wer unverheiratet zusammenlebt, fällt nach § 15 ErbStG in die Steuerklasse III und hat nach § 16 Absatz 1 Nummer 7 ErbStG einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die Steuersätze der Steuerklasse III beginnen nach § 19 ErbStG bei 30 Prozent.

Der Unterschied ist erheblich: Eine Übertragung von Coins im Wert von 100.000 Euro bleibt zwischen Ehegatten steuerfrei, während beim nichtehelichen Partner nach Abzug des Freibetrags 80.000 Euro mit 30 Prozent zu versteuern wären. Die Fußstapfentheorie aus § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG gilt hingegen unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis – die Haltefrist wandert auch hier mit.

Wer in einer nichtehelichen Partnerschaft Kryptowerte übertragen will, sollte die Zehnjahresrechnung deshalb genau führen und größere Übertragungen vorher durchrechnen. Dieselbe Logik greift bei Schenkungen an Kinder, wo der Freibetrag bei 400.000 Euro je Elternteil liegt; die Besonderheiten für Minderjährige haben wir in Bitcoin an Kinder verschenken ausführlich behandelt.

Häufige Fehler beim Verschenken von Bitcoin an den Ehepartner

Aus den Punkten oben ergeben sich die Stellen, an denen es in der Praxis regelmäßig schiefgeht:

  • Die Anzeige unterbleiben lassen, weil keine Steuer anfällt. Die Pflicht aus § 30 ErbStG hängt nicht davon ab, ob der Freibetrag reicht.
  • Annehmen, die Haltefrist beginne neu. In Wahrheit läuft sie weiter, und ein schneller Verkauf durch den Partner ist dann voll steuerpflichtig.
  • Die Anschaffungsbelege nicht mitgeben. Dein Ehepartner braucht dein Kaufdatum und deinen Kaufpreis, um überhaupt richtig erklären zu können.
  • Nur formal übertragen. Wer weiter den Schlüssel hält und alle Verkäufe auslöst, muss sich die Coins zurechnen lassen.
  • Frühere Schenkungen vergessen. Der Zehnjahreszeitraum aus § 14 ErbStG erfasst auch Geld und Immobilien, nicht nur Kryptowerte.
  • Den Stichtagswert später schätzen. Ohne dokumentierten Kurs zum Ausführungstag steht der Wert der Schenkung im Streit.
  • Beide Bestände in einer Steuersoftware unter einem Konto führen. Getrennte Steuerpflichtige brauchen getrennte Auswertungen, sonst geht die zweite Freigrenze verloren.

Keiner dieser Punkte ist schwer zu vermeiden. Alle zusammen kosten weniger Zeit als eine einzige Rückfrage des Finanzamts drei Jahre später.

Bitcoin an den Ehepartner verschenken: Was du daraus mitnimmst

  1. Rechne den Stichtagswert und den verbleibenden Freibetrag aus, bevor du überträgst. Zähle alle Schenkungen der letzten zehn Jahre mit ihrem damaligen Wert zusammen und halte den Kurs zum Ausführungstag mit Quelle fest. Für die laufende Auswertung beider Bestände hilft eines der Werkzeuge aus unserem Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker.
  2. Übertrage echt, nicht nur auf dem Papier. Dein Ehepartner richtet eine eigene Wallet ein, erzeugt und verwahrt die Wiederherstellungswörter selbst und löst künftige Verkäufe selbst aus. Passende Geräte für getrennte Verwahrung stehen im Hardware-Wallet-Vergleich.
  3. Zeige die Schenkung innerhalb von drei Monaten an und gib die Anschaffungsbelege weiter. Ein formloses Schreiben an das zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt genügt, von beiden Seiten. Lege deinem Ehepartner Kaufdatum, Kaufpreis und Transaktions-ID dazu – wie du solche Nachweise aufbaust, zeigt unser Beitrag zum Krypto-Verlustvortrag.

(Stand: 22. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.

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