Bitcoin kaufen unter 18: Was Eltern dürfen und was Börsen verlangen
Unter 18 gibt es bei den großen Krypto-Börsen in Deutschland kein eigenes Konto, und ein Kauf ohne Zustimmung der Eltern bleibt schwebend unwirksam. Dieser Ratgeber zeigt, was der Taschengeldparagraf abdeckt, wie die Schenkung an ein Kind läuft und wer am Ende die Steuer zahlt.

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Bitcoin kaufen unter 18 funktioniert in Deutschland nicht im Alleingang. Kein Gesetz verbietet einer 16-Jährigen den Besitz von Bitcoin, doch die Anbieter, über die der Kauf läuft, nehmen Minderjährige nicht als Kunden an, und ein Vertrag ohne Zustimmung der Eltern bleibt schwebend unwirksam. Es bleiben zwei saubere Wege: Die Eltern kaufen auf ihren eigenen Namen, oder sie kaufen und verschenken anschließend an das Kind. Welcher der beiden Wege gewählt wird, entscheidet darüber, wem die Coins gehören, wer die Steuer zahlt und wer im Streitfall haftet.
Die Frage stellt sich häufiger, als die Rechtslage vermuten lässt. Jugendliche hören von Kryptowerten in der Schule, über Videoplattformen und über Freunde, und viele Eltern wollen für ihr Kind etwas zurücklegen, das über das Sparbuch hinausgeht. Die Hürde steht dabei im allgemeinen Zivilrecht. Es regelt seit über hundert Jahren, was Minderjährige wirksam vereinbaren können, und es kennt keine Sonderregel für Kryptowerte.
Darf ein 16-Jähriger in Deutschland Bitcoin kaufen?
Rechtlich ist zwischen Besitz und Vertragsschluss zu trennen. Ein Minderjähriger darf Kryptowerte halten. Es gibt keine Altersgrenze für das Eigentum an Bitcoin, so wenig wie für das Eigentum an einem Fahrrad. Der Haken liegt beim Erwerb: Wer zwischen sieben und 17 Jahren alt ist, ist beschränkt geschäftsfähig. Nach § 107 BGB braucht er für jede Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Ein Kaufvertrag bringt immer auch eine Pflicht mit sich, nämlich die Zahlung. Damit ist er nie lediglich vorteilhaft.
Fehlt die Einwilligung, hängt der Vertrag nach § 108 BGB von der nachträglichen Genehmigung der Eltern ab. Diese Zwischenphase heißt schwebende Unwirksamkeit. Fordert der Vertragspartner die Eltern zur Erklärung auf, haben sie dafür zwei Wochen Zeit; äußern sie sich nicht, gilt die Genehmigung als verweigert. Für einen Krypto-Kauf heißt das konkret: Solange die Eltern nicht zustimmen, steht in der Schwebe, ob das Geschäft überhaupt zustande gekommen ist, und zwar unabhängig davon, ob der Kurs seitdem gestiegen oder gefallen ist.
§ 110 BGB: Was der Taschengeldparagraf bei einem Krypto-Kauf abdeckt
Der bekannteste Ausweg ist § 110 BGB, im Alltag Taschengeldparagraf genannt. Sein Wortlaut: Ein ohne Zustimmung geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen worden sind. Wer also Taschengeld bekommt und davon im Laden ein Spiel kauft, schließt einen wirksamen Vertrag, sobald er bezahlt hat. Der amtliche Text des § 110 BGB ist drei Zeilen lang und verlangt genau zwei Dinge: eigene Mittel und vollständige Leistung.
Auf einen Krypto-Kauf übertragen wird daraus schnell ein Problem. Der Paragraf setzt voraus, dass die Leistung bereits bewirkt ist. Eine Einmalzahlung aus dem Taschengeld erfüllt das. Eine Dauerbeziehung erfüllt es nicht.
Warum das Konto anders zählt als der einzelne Kauf
Um bei einer Börse oder einem Broker zu kaufen, reicht keine einzelne Zahlung. Es braucht zuerst ein Konto, also einen Rahmenvertrag mit laufenden Pflichten auf beiden Seiten: Verwahrung, Legitimation, Mitteilungen, Entgelte. Ein solcher Dauerschuldvertrag ist zum Zeitpunkt des Abschlusses gerade nicht vollständig erfüllt, und damit greift § 110 BGB für ihn nicht. Der Taschengeldparagraf rettet den Schokoriegel an der Kasse, er rettet nicht die Kontoeröffnung bei einem Finanzdienstleister. Genau an dieser Stelle endet der eigenständige Weg für Minderjährige, noch bevor die Anbieterregeln ins Spiel kommen.
Warum Anbieter in Deutschland erst ab 18 Jahren verifizieren
Die zweite Hürde ist vertraglich und damit härter als die erste, weil sie keine Grauzone kennt. Die großen Handelsplätze schließen Minderjährige in ihren Bedingungen ausdrücklich aus. In der Nutzungsvereinbarung von Bitpanda steht unter den Kundeneinschränkungen der Satz, man dürfe keinen Account registrieren, wenn man nicht mindestens 18 Jahre alt ist oder in einem Land lebt, das ein höheres gesetzliches Mindestalter vorschreibt. Andere Anbieter formulieren es ähnlich.
Wichtig ist die Einordnung: Diese Altersgrenze kommt aus den Geschäftsbedingungen der Anbieter, nicht aus einer Krypto-Vorschrift. Weder die europäische Marktverordnung MiCA noch das Geldwäscherecht nennen ein Mindestalter von 18 Jahren. Was sie verlangen, ist die zweifelsfreie Identifizierung des Kunden. Die Unternehmen ziehen die Grenze bei der Volljährigkeit, weil sie sonst bei jedem einzelnen Geschäft die Zustimmung der Eltern prüfen müssten und das Risiko einer verweigerten Genehmigung tragen. Wer vergleichen will, welche Plattformen in Deutschland zugelassen sind und was sie kosten, findet die Übersicht im Vergleich der Krypto-Börsen. Eröffnen lässt sich das Konto dort in jedem Fall nur von einem volljährigen Kontoinhaber.
Ein Ausweichen über das verifizierte Konto eines Freundes oder eines älteren Geschwisterkinds ist keine Lösung. Es verstößt gegen die Bedingungen jedes seriösen Anbieters, und es schafft ein praktisches Problem, das sich später nicht mehr auflösen lässt: Guthaben und Auszahlungen laufen auf den Namen des Kontoinhabers. Wem die Coins wirtschaftlich gehören, interessiert die Plattform nicht, das Finanzamt dagegen sehr wohl.

Das Elternkonto: Wem die Coins rechtlich gehören
Der übliche Weg sieht so aus: Ein Elternteil eröffnet ein Konto auf den eigenen Namen, kauft dort Bitcoin und behandelt den Bestand innerlich als Geld des Kindes. Rechtlich ist er das zunächst nicht. Vertragspartner der Börse ist das Elternteil, Eigentümer beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigter ebenfalls. Das Kind hat in dieser Konstruktion keinen Anspruch, solange nichts übertragen wurde.
Diese Lücke zwischen Absicht und Rechtslage hat Folgen, an die beim Kauf selten jemand denkt. Gerät das Elternteil in eine Privatinsolvenz, gehört der Bestand zur Insolvenzmasse. Im Erbfall fällt er in den Nachlass und wird unter allen Erben verteilt. Bei einer Scheidung zählt er zum Zugewinn. Wer den Bestand wirklich beim Kind haben will, muss ihn übertragen, und diese Übertragung ist eine Schenkung mit eigenen Regeln.
Eltern vertreten ihr Kind nach § 1629 BGB gemeinschaftlich. Wo beide Elternteile sorgeberechtigt sind, handeln also beide, wenn für das Kind ein Vertrag geschlossen wird. Bei einem Schritt, den später jemand anzweifeln könnte, ist das kein Formalismus, sondern der Unterschied zwischen wirksam und angreifbar.
Junior-Depot und Krypto-ETN: der Umweg über das Wertpapierdepot
Neben dem direkten Kauf gibt es einen zweiten Zugang, der auf den Namen des Kindes läuft. Banken und Broker führen Depots für Minderjährige, oft Junior-Depot genannt. Inhaber ist das Kind, verwaltet wird das Depot von den Eltern. Darin lassen sich je nach Anbieter auch börsengehandelte Schuldverschreibungen auf Kryptowerte halten, also ETN. Ein ETN bildet den Kurs ab, ohne dass jemand Coins verwahrt; dafür trägt der Halter das Risiko, dass der Emittent ausfällt.
Ob ein bestimmtes Haus Krypto-ETN im Depot eines Minderjährigen zulässt, steht in dessen Bedingungen und im Produktkatalog, nicht im Gesetz. Viele Banken schränken für Kinderdepots die handelbaren Gattungen ein. Diese Frage gehört vor die Eröffnung, nicht danach, und die Antwort gehört schriftlich in die Unterlagen. Der Unterschied zum direkten Kauf ist dabei größer, als er aussieht: Beim ETN greift die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, beim direkt gehaltenen Coin greift die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit der einjährigen Frist. Derselbe wirtschaftliche Wunsch führt also zu zwei völlig verschiedenen Steuerregeln.
Schenken statt kaufen lassen: 400.000 Euro Freibetrag je Elternteil
Der sauberste Weg, Vermögen beim Kind ankommen zu lassen, ist die Schenkung. § 16 ErbStG stellt den Erwerb von Kindern bis 400.000 Euro steuerfrei, und dieser Betrag gilt je Elternteil. Vater und Mutter können einem Kind also zusammen 800.000 Euro zuwenden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Nach § 14 ErbStG werden allerdings mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Der Freibetrag füllt sich also wieder auf, aber erst nach Ablauf dieser Frist. Wie der Ablauf im Einzelnen aussieht, steht im Beitrag zum Verschenken von Bitcoin an Kinder.
Für den Kurswert zählt der Zeitpunkt der Ausführung, also der Moment, in dem die Coins beim Kind ankommen. Bei einem Markt, der an einem Tag zweistellig schwanken kann, ist das keine Nebensache: Wer in einer Schwächephase überträgt, verbraucht weniger Freibetrag für dieselbe Stückzahl.
Die Anzeige beim Finanzamt binnen drei Monaten
§ 30 ErbStG verpflichtet den Erwerber, jeden steuerpflichtigen Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen; bei einer Schenkung trifft die Pflicht zusätzlich denjenigen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt. Die Anzeige soll Namen, Steuer-Identifikationsnummer, Zeitpunkt, Gegenstand und Wert des Erwerbs sowie das Verwandtschaftsverhältnis enthalten. Eine Ausnahme gilt für notariell beurkundete Schenkungen. Bei einer Übertragung innerhalb des Freibetrags fällt am Ende keine Steuer an, die Anzeigepflicht selbst entfällt dadurch nicht.
§ 23 EStG: wer die Steuer zahlt, wenn das Kind verkauft
Gehören die Coins dem Kind, ist das Kind Steuerpflichtiger. Es hat eine eigene Steuernummer, eine eigene Veranlagung und eigene Freibeträge. Ein Gewinn aus dem Verkauf wird ihm zugerechnet, nicht den Eltern. Bei Kryptowerten greift § 23 EStG: Ein Verkauf innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist ein privates Veräußerungsgeschäft, nach Ablauf des Jahres bleibt der Gewinn steuerfrei.
Für geschenkte Coins steht in § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG der Satz, auf den es hier ankommt: Bei unentgeltlichem Erwerb wird dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet. Hat ein Elternteil die Coins vor drei Jahren gekauft und überträgt sie heute an das Kind, läuft die Jahresfrist nicht neu an. Das Kind kann sofort steuerfrei verkaufen. Umgekehrt gilt genauso: Frisch gekaufte Coins bringen dem Kind eine frische Jahresfrist mit. Welche Nachweise für Kaufdatum und Kaufpreis später gebraucht werden, zeigt der Vergleich der Krypto-Steuer-Tools; wer die Anschaffungsdaten erst Jahre später rekonstruieren muss, zahlt den Aufwand doppelt.
Freigrenze von 1.000 Euro und Grundfreibetrag: die zwei Schwellen beim Kind
Zwei Beträge entscheiden darüber, ob am Ende überhaupt Steuer entsteht. Der erste steht in § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Das ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Bei 999 Euro Gewinn bleibt alles steuerfrei, bei 1.000 Euro wird der volle Betrag steuerpflichtig.
Der zweite Betrag ist der Grundfreibetrag. § 32a EStG setzt ihn ab dem Veranlagungszeitraum 2026 auf 12.348 Euro. Ein Kind ohne nennenswerte weitere Einkünfte zahlt bis zu dieser Grenze keine Einkommensteuer. In der Praxis bedeutet die Kombination aus beidem, dass bei einem Kinderdepot in den meisten Jahren keine Steuer anfällt. Erst wenn ein größerer Bestand innerhalb der Jahresfrist verkauft wird, kommt Bewegung in die Rechnung, und dann gilt der persönliche Steuersatz des Kindes, der in aller Regel niedriger ist als der der Eltern.
Ein praktischer Hinweis zur Reihenfolge: Erst schenken, dann verkaufen lassen, verlagert den Gewinn auf das Kind und damit in dessen niedrigen Tarif. Verkaufen die Eltern dagegen zuerst und schenken anschließend den Erlös, ist der Gewinn bereits bei ihnen entstanden. Die Reihenfolge entscheidet über die Steuerlast, nicht die Absicht dahinter.

§ 1642 BGB: was Eltern bei der Anlage des Kindesvermögens schulden
Wer Geld verwaltet, das dem Kind gehört, hat dabei einen gesetzlichen Maßstab. § 1642 BGB verlangt, dass Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anlegen, soweit es nicht für Ausgaben bereitzuhalten ist. Die frühere Bindung an mündelsichere Anlagen ist entfallen, ein Freibrief ist die heutige Fassung aber nicht. Wirtschaftliche Vermögensverwaltung heißt Streuung und ein Risiko, das zum Anlagehorizont passt. Der gesamte Sparbetrag eines Kindes in einem einzigen, stark schwankenden Wert lässt sich daran schwer messen.
Hinzu kommt § 1643 BGB. Er unterwirft bestimmte Geschäfte der Genehmigung des Familiengerichts, indem er auf den Katalog verweist, der für Betreuer gilt. Für einen normalen Wertpapier- oder Krypto-Kauf aus vorhandenem Guthaben greift dieser Vorbehalt nicht; relevant wird er bei Geschäften mit größerer Tragweite, etwa bei einer Kreditaufnahme für das Kind. Wer regelmäßig kleine Beträge anlegt, bleibt davon unberührt. Wie ein solcher Dauerauftrag aufgebaut wird und was er kostet, steht im Vergleich der Bitcoin-Sparpläne.
Spätestens mit dem 18. Geburtstag wird die Frage konkret. Dann endet die elterliche Vermögenssorge, und das Kind kann über den Bestand frei verfügen. Eltern, die ihre Verwaltung dokumentiert haben, können an diesem Tag belegen, was sie wann gekauft und warum sie es so angelegt haben.
BAföG und Sozialleistungen: wann 15.000 Euro Vermögen zum Problem werden
Ein Punkt wird beim Anlegen für Kinder fast immer übersehen: Vermögen, das auf den Namen des Kindes läuft, zählt später bei einkommens- und vermögensabhängigen Leistungen mit. § 29 BAföG lässt bei Auszubildenden unter 30 Jahren 15.000 Euro Vermögen anrechnungsfrei. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Wer seinem Kind über Jahre einen Bestand aufbaut, der diese Schwelle überschreitet, kürzt damit unter Umständen dessen späteren BAföG-Anspruch, und zwar genau in dem Moment, in dem das Geld gebraucht wird.
Ein ähnlicher Mechanismus greift bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wo eigenes Vermögen des Haushalts angerechnet wird; die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zu Bürgergeld und Krypto-Vermögen. Das ist kein Argument gegen das Sparen für ein Kind. Es ist ein Argument dafür, die Summe und den Zeitpunkt der Übertragung bewusst zu wählen, statt automatisch alles sofort auf den Namen des Kindes laufen zu lassen.
Verwahrung: wer den privaten Schlüssel für ein Kind hält
Bleiben die Coins auf der Plattform, hält der dortige Anbieter sie, und der Kontoinhaber ist das volljährige Elternteil. Wandern sie auf eine eigene Wallet, entscheidet der private Schlüssel über den Zugriff. Für ein minderjähriges Kind heißt das: Die Eltern verwahren den Schlüssel treuhänderisch, bis das Kind volljährig ist. Ein Kind, das seine Wiederherstellungswörter selbst aufbewahrt, kann sie verlieren, und ein verlorener Schlüssel ist endgültig.
Daraus folgt eine Aufgabe, die nichts mit dem Kurs zu tun hat: Der Zugang muss die Eltern überleben. Wo der Schlüssel liegt, wer außer den Eltern davon weiß und wie das Kind im Ernstfall herankommt, gehört in dieselbe Mappe wie die Kaufbelege. Wie sich ein solcher Zugang für den Nachlass ordnen lässt, beschreibt der Beitrag zum Vererben von Kryptowerten. Zur Ehrlichkeit gehört an dieser Stelle auch der Hinweis, dass ein Totalverlust möglich ist: Kryptowerte sind nicht abgesichert, der Kurs kann über Jahre unter dem Kaufpreis bleiben, und ein Bestand, der für die Ausbildung gedacht war, kann zum falschen Zeitpunkt deutlich weniger wert sein.
Bitcoin unter 18: Ohne Elternkonto bleibt jeder Kauf angreifbar
Der eigenständige Kauf scheitert nicht an einer Krypto-Vorschrift, sondern an § 107 BGB und an den Bedingungen der Anbieter. Praktikabel sind zwei Wege, und beide laufen über die Eltern. Diese drei Schritte bringen Ordnung hinein:
- Konto auf den Namen eines Elternteils eröffnen und den Zweck festhalten. Welche in Deutschland zugelassenen Plattformen dafür infrage kommen und was Handel und Auszahlung kosten, zeigt der Börsenvergleich. Notiere von Anfang an, welcher Kauf für wen bestimmt ist.
- Die Übertragung an das Kind als Schenkung aufsetzen. Datum, Stückzahl und Kurswert festhalten, die Anzeige nach § 30 ErbStG binnen drei Monaten erledigen und die Anschaffungsdaten des Rechtsvorgängers sichern. Welche Werkzeuge diese Historie sauber führen, steht im Vergleich der Steuer-Tools.
- Die Summe auf einen Zeitraum verteilen statt auf einen Tag. Das glättet den Einstiegskurs und hält den Bestand des Kindes unterhalb von Schwellen wie den 15.000 Euro aus § 29 BAföG, solange das sinnvoll ist. Die Konditionen dafür stehen im Sparplan-Vergleich.
(Stand: 27. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Häufige Fragen zu Bitcoin unter 18
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
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