Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für Kryptowährungen auf gemeinsam kontrollierten Wallets existieren zahlreiche technische und rechtliche Gestaltungen, die steuerlich unterschiedlich zu beurteilen sein können.

Gemeinsame Bitcoin-Wallet: Wem gehören die Coins steuerlich?

Bitcoin auf gemeinsamer Ehe-Wallet: Steuerlich entscheidet nicht allein der Zugang zur Wallet, sondern wem die Coins wirtschaftlich tatsächlich zuzurechnen sind.

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Bitcoin auf eine gemeinsame Ehe-Wallet übertragen: Wem die Coins steuerlich zugerechnet werden

Ehepartner verwalten ihre Bitcoin gemeinsam auf einer Hardware-Wallet. Beide kennen den Seed, beide können Transaktionen auslösen. Bedeutet das automatisch, dass jedem Ehepartner 50 Prozent der Bitcoin gehören?

Steuerlich lautet die Antwort: nicht zwingend.

Für die Zurechnung eines Wirtschaftsguts kommt es in Österreich grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum und das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an.

Technischer Zugang allein entscheidet nicht

Dass beide Ehepartner den Seed oder Private Key kennen, beweist noch nicht automatisch eine hälftige steuerliche Eigentümerschaft.

Relevant können beispielsweise sein:

  • wer die Bitcoin gekauft hat,
  • aus wessen Vermögen der Kauf finanziert wurde,
  • wer über Verkäufe entscheiden darf,
  • wem Gewinne und Verluste wirtschaftlich zugutekommen,
  • welche Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern bestehen.

Der Verwaltungsgerichtshof knüpft wirtschaftliches Eigentum insbesondere an die tatsächliche Möglichkeit an, über ein Wirtschaftsgut zu verfügen und andere dauerhaft von der Einwirkung auszuschließen.

Eigene Bitcoin auf gemeinsame Wallet übertragen

Angenommen, Ehepartner A besitzt seit Jahren 1 BTC und überträgt diesen auf eine neue Hardware-Wallet, deren Seed künftig auch Ehepartner B kennt. Allein die technische Übertragung auf eine neue Wallet muss noch keine Schenkung bedeuten.

Bleibt A wirtschaftlich alleiniger Eigentümer und B erhält lediglich technischen Zugriff zur Verwaltung oder Sicherung, kann die steuerliche Zurechnung weiterhin bei A liegen.

Anders bei echter hälftiger Übertragung

Soll B dagegen tatsächlich die Hälfte der Bitcoin erhalten und künftig frei über diesen Anteil verfügen können, kann wirtschaftlich eine Vermögensübertragung vorliegen. Dann ist zu prüfen, ob eine Schenkung von 0,5 BTC stattgefunden hat.

Bei Schenkungen zwischen Ehepartnern kann wiederum die österreichische Schenkungsmeldepflicht relevant werden, wenn die gesetzlichen Wertgrenzen überschritten werden.

Steuerhistorie sauber trennen

Besonders schwierig kann eine gemeinsame Wallet werden, wenn beide Ehepartner bereits eigene Bitcoin mit unterschiedlichen Anschaffungskosten besitzen.

Beispiel:

  • A bringt 0,5 BTC mit Anschaffungskosten von 5.000 Euro ein.
  • B bringt 0,5 BTC mit Anschaffungskosten von 20.000 Euro ein.

Die technische Zusammenführung auf einer Wallet sollte nicht dazu führen, dass die unterschiedlichen steuerlichen Historien nicht mehr nachvollziehbar sind.

Bei späteren Verkäufen können Anschaffungszeitpunkt und Kostenbasis entscheidend werden.

Eigene Aufzeichnungen sind deshalb wichtig

Sinnvoll sind:

  • jeweilige ursprüngliche Wallet-Adressen,
  • Eigentümer der jeweiligen Bestände,
  • Kaufdaten,
  • Anschaffungskosten,
  • Datum der Zusammenführung,
  • interne Eigentumsvereinbarung,
  • spätere Verkäufe und Entnahmen.

Eine gemeinsame Hardware-Wallet sollte nicht mit einem gemeinsamen Bankkonto verwechselt werden.

Fazit

Bitcoin auf einer gemeinsamen Ehe-Wallet gehören steuerlich nicht automatisch beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Entscheidend ist das wirtschaftliche Eigentum: Wer kann tatsächlich über die Bitcoin verfügen und wem sind Chancen und Risiken des Bestands wirtschaftlich zuzurechnen? Soll durch die Übertragung bewusst Eigentum auf den anderen Ehepartner übergehen, kann zusätzlich eine Schenkung vorliegen.

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