Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptowährungen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Führe immer deine eigene Recherche durch.

Krypto-Steuerprüfung: Welche Nachweise das Finanzamt verlangen darf

Fragt das Finanzamt zu deinen Krypto-Gewinnen nach, zählt allein, was du vorlegen kannst. Die Abgabenordnung regelt, was verlangt werden darf und was passiert, wenn die Unterlagen fehlen.

Nächtliches klassizistisches Amtsgebäude mit beleuchtetem Säulenportal, auf der Freitreppe davor liegt übergroß eine Münze mit Bitcoin-Prägung
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Wenn das Finanzamt zu deinen Krypto-Gewinnen nachfragt, entscheidet nicht, was du erlebt hast, sondern was du vorlegen kannst. Das Gesetz verlangt von dir aktive Mitarbeit, und es hält für den Fall, dass die Mitarbeit ausbleibt, ein eigenes Instrument bereit: Dann rechnet die Behörde selbst. Dieser Text zeigt, welche Unterlagen das Finanzamt verlangen darf, worauf es sich dabei stützt, was bei einer Börse im Ausland zusätzlich gilt und was passiert, wenn dir Nachweise fehlen.

Die Rechtsgrundlagen stehen in der Abgabenordnung, kurz AO. Diese Vorschriften sind kurz, alt und im Wortlaut eindeutig, und sie gelten für Bitcoin genauso wie für jedes andere Wirtschaftsgut. Neu ist nur, dass die Behörde seit Kurzem eine Datenquelle hat, die es früher nicht gab.

Was passiert, wenn das Finanzamt bei Krypto nachfragt?

Der Regelfall ist unspektakulär und beginnt mit Post. Die Sachbearbeitung prüft deine Einkommensteuererklärung, stößt auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und bittet um Belege. Das ist keine Ermittlung und kein Verfahren, sondern der normale Ablauf einer Veranlagung. Wie du darauf reagierst, entscheidet allerdings darüber, wie es weitergeht.

Formal heißt dieser Schritt Ermittlung des Sachverhalts. Die Behörde muss dabei nicht alles allein herausfinden. § 90 Absatz 1 AO formuliert das in einem Satz: „Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet." Beteiligter bist in diesem Fall du.

Warum die Frage überhaupt kommt

Krypto-Gewinne fallen im Privatvermögen unter § 23 des Einkommensteuergesetzes und gehören damit zu den sonstigen Einkünften. Anders als bei Zinsen oder Dividenden behält niemand automatisch eine Steuer ein und meldet sie weiter. Die Zahl in deiner Erklärung steht deshalb zunächst ohne Gegenprobe da, und genau das macht sie zu einem Punkt, an dem nachgefragt wird. Welche Beträge deine Börse inzwischen von sich aus meldet und warum dort der Bruttoerlös und nicht der Gewinn steht, haben wir im September 2026 in einem eigenen Beitrag zur Meldepflicht von Kryptobörsen auseinandergenommen.

Die Mitwirkungspflicht nach § 90 AO: Was du liefern musst

Die Mitwirkungspflicht ist der Kern des Ganzen. Das Gesetz verlangt, die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die bekannten Beweismittel zu benennen. Der Umfang richtet sich laut Gesetzestext „nach den Umständen des Einzelfalls", was in der Praxis heißt: Je komplizierter dein Fall, desto mehr wird von dir erwartet.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Erklären und Belegen. Eine Aufstellung, die du selbst in einer Tabelle erstellt hast, ist eine Erklärung. Ein Kontoauszug, ein Börsen-Export mit Zeitstempel oder eine Transaktions-Kennung auf der Blockchain ist ein Beleg. Gefragt ist beides, und die Aufstellung allein trägt selten.

Die Unterlagen, die in der Praxis verlangt werden

Üblich ist eine Zusammenstellung je Vorgang mit Datum und Uhrzeit der Anschaffung, Datum und Uhrzeit der Veräußerung, Menge, Kurs in Euro zu beiden Zeitpunkten, Gebühren und dem daraus errechneten Ergebnis. Dazu gehören die Rohdaten, aus denen diese Zusammenstellung entstanden ist: die Export-Dateien der Handelsplätze, die Auszüge des Bankkontos für Ein- und Auszahlungen sowie die Adressen der Wallets, auf denen Bestände lagen.

Fehlt ein Teil davon, ist das noch kein Drama, solange du offenlegst, was fehlt und warum. Verschweigen ist die teure Variante, weil es die Frage in ein anderes Licht rückt. Welche Nachweise speziell die einjährige Haltefrist tragen, haben wir im Juli 2026 im Beitrag Bitcoin über ein Jahr halten: Diese Nachweise zählen durchgespielt.

Aufgeschlagene Aktenmappe aus dunklem Leder mit einem Stapel unbedruckter Blätter, darauf eine Münze mit Bitcoin-Prägung, daneben Füllfederhalter und grüne Bankerlampe
Die Mitwirkungspflicht verlangt Unterlagen. Eine Erinnerung an den Kaufzeitpunkt ist kein Beleg.

§ 90 Absatz 2 AO: Warum eine Börse im Ausland deine Pflichten erhöht

Hier liegt der Punkt, den die meisten Ratgeber auslassen, und für Krypto ist er der wichtigste. Betrifft ein Sachverhalt Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung, gilt eine verschärfte Regel. Das Gesetz sagt, die Beteiligten hätten diesen Sachverhalt „aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen", und dabei „alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen".

Diese erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten greift, sobald dein Handelsplatz seinen Sitz nicht in Deutschland hat. Das ist bei Kryptowerten eher die Regel als die Ausnahme. Du musst die Unterlagen dann selbst beschaffen, und der Hinweis, die Plattform antworte nicht, entlastet dich nicht automatisch.

Der Satz, der den Fall entscheidet

Am Ende von Absatz 2 steht eine Formulierung, die weiterreicht, als es auf den ersten Blick wirkt: Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich „nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können".

Übersetzt heißt das: Wer sich für einen Handelsplatz entscheidet, der keine brauchbaren Exporte liefert, trägt die Folgen dieser Entscheidung selbst. Die Wahl des Anbieters ist damit auch eine steuerliche Entscheidung. Plätze unter europäischer Aufsicht liefern in aller Regel vollständige und formatierte Auszüge; welche das sind, steht in unserem Vergleich regulierter Kryptobörsen. Nachzulesen ist die Vorschrift selbst im Wortlaut von § 90 AO.

Auskunftsersuchen nach § 93 AO und das Sammelauskunftsersuchen

Das Finanzamt darf nicht nur dich fragen. Nach § 93 Absatz 1 AO haben „die Beteiligten und andere Personen" der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Andere Personen als die Beteiligten sollen dabei erst herangezogen werden, wenn die Aufklärung über dich „nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht". Deine Mitarbeit hält den Vorgang also bei dir.

Daneben steht in Absatz 1a ein Instrument, das für den Kryptomarkt gebaut wirkt, obwohl es älter ist: das Sammelauskunftsersuchen. Die Behörde darf damit Auskunft über „eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten" mit ihr noch nicht bekannten Personen verlangen, sofern ein hinreichender Anlass besteht. Adressat ist dann die Plattform, nicht der einzelne Nutzer.

Was eine Schätzung nach § 162 AO für dich bedeutet

Bleiben die Unterlagen aus, endet der Vorgang keineswegs. Er wechselt lediglich das Verfahren. § 162 Absatz 1 AO ordnet an: Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen „nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen". Das Wort „hat" trägt hier das Gewicht. Eine Schätzung steht nicht im Ermessen der Behörde, sie ist die vorgeschriebene Folge.

Die Auslöser stehen in Absatz 2. Geschätzt wird insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige „über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag", eine weitere Auskunft verweigert oder „seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Absatz 2 verletzt". Der Verweis auf Absatz 2 ist genau die Auslandsregel aus dem vorigen Abschnitt. Wer die Daten seiner ausländischen Börse nicht beibringt, landet auf direktem Weg in der Schätzung.

Warum eine Schätzung fast immer zu deinen Lasten geht

Eine Schätzung muss schlüssig und wirtschaftlich vernünftig sein, aber sie muss nicht vorsichtig sein. Bei fehlenden Anschaffungsdaten liegt es nahe, von niedrigen Anschaffungskosten auszugehen, und das vergrößert den angenommenen Gewinn. Ebenso naheliegend ist die Annahme, dass die Haltefrist von einem Jahr nicht erfüllt war, wenn sich der Kaufzeitpunkt nicht belegen lässt. Beide Annahmen kosten dich bares Geld, und beide widerlegst du nur mit den Unterlagen, die anfangs gefehlt haben.

Die Schätzung ist außerdem kein Endpunkt. Gegen den Steuerbescheid steht dir der Einspruch offen, und reichst du die Belege nach, wird neu gerechnet. Der Umweg kostet allerdings Zeit, oft Beratungshonorar und in der Zwischenzeit Zinsen auf eine Nachzahlung, die möglicherweise zu hoch angesetzt war.

Alte mechanische Rechenmaschine mit Kurbel und blanken Tasten, aus der eine leere Papierrolle läuft, daneben eine Münze mit Bitcoin-Prägung
Fehlen die Unterlagen, rechnet die Behörde selbst. Vorsichtig muss sie dabei nicht sein.

Wann bei Privatanlegern eine Außenprüfung zulässig ist

Die Außenprüfung, umgangssprachlich Betriebsprüfung, ist der große Bruder der Nachfrage: Ein Prüfer kommt ins Haus und sieht Unterlagen über mehrere Jahre durch. § 193 Absatz 1 AO erlaubt sie ohne besondere Begründung bei Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirten, Freiberuflern und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

Für alle übrigen, also für den gewöhnlichen Privatanleger, nennt Absatz 2 engere Voraussetzungen. Zulässig ist eine Prüfung unter anderem dann, wenn „die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist". Ein verzweigter Krypto-Sachverhalt über mehrere Handelsplätze und Wallets kann genau diese Schwelle erreichen.

Die Grenze von 500.000 Euro, die kaum jemand kennt

§ 147a AO verpflichtet Steuerpflichtige, deren Summe der positiven Überschusseinkünfte im Kalenderjahr „mehr als 500 000 Euro" beträgt, die zugrunde liegenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören zu diesen Überschusseinkünften. Wer in einem starken Jahr über diese Grenze kommt, wird damit zugleich zu einem Steuerpflichtigen, bei dem § 193 Absatz 1 AO eine Außenprüfung ohne weitere Begründung zulässt. Bei Zusammenveranlagung wird die Grenze für jeden Ehegatten oder Lebenspartner getrennt betrachtet.

Wie lange musst du die Unterlagen aufbewahren?

Für Privatanleger unterhalb der Grenze des § 147a AO gibt es keine eigene steuerliche Aufbewahrungsfrist. Das klingt entlastend und ist es nicht, denn die Nachweislast bleibt trotzdem bei dir. Maßgeblich ist stattdessen die Festsetzungsfrist, also der Zeitraum, in dem ein Steuerbescheid noch geändert werden darf. Für die Einkommensteuer beträgt sie nach § 169 Absatz 2 AO vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Zu laufen beginnt sie nach § 170 Absatz 2 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach Entstehung der Steuer. Für eine Erklärung, die du 2026 abgibst, reicht die gewöhnliche Frist damit bis Ende 2030.

Praktisch heißt das: Hebe die Unterlagen zu einer Position so lange auf, wie sie steuerlich noch eine Rolle spielen kann, und das ist bei einem lange gehaltenen Bestand sehr lange. Der Kaufbeleg aus dem Jahr 2018 ist derjenige, der 2026 die Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist trägt. Ohne ihn ist die Position steuerlich gesehen ein unbekannter Vorgang.

Was ein tauglicher Nachweis ist

Tauglich ist, was von dritter Seite stammt und einen Zeitpunkt trägt. Dazu zählen der Export eines Handelsplatzes im Originalformat, der Kontoauszug der Bank zur Einzahlung, die Transaktions-Kennung einer Überweisung auf der Blockchain und die Abrechnung einer Handelsplattform. Weniger wert, aber besser als nichts, sind Bildschirmfotos mit sichtbarem Datum und eigene laufend geführte Aufzeichnungen. Wie du den Export bei einer Börse sauber ziehst, steht in unserem Beitrag zum Steuerreport-Export bei Kryptobörsen; die Werkzeuge, die daraus eine prüffähige Aufstellung machen, findest du im Vergleich der Krypto-Steuer-Tools.

Was tun, wenn die Börse nicht mehr existiert?

Der Fall ist häufiger, als es sein sollte: Ein Handelsplatz aus den Jahren vor der europäischen Regulierung hat den Betrieb eingestellt, und mit ihm sind die Handelsdaten verschwunden. Die erhöhte Mitwirkungspflicht verlangt dann, dass du alle verbliebenen Möglichkeiten ausschöpfst, und einige davon gibt es fast immer.

Beginne bei deinem Bankkonto. Ein- und Auszahlungen an einen Handelsplatz stehen dort mit Datum und Betrag und geben dir den zeitlichen Rahmen. Prüfe anschließend das alte Postfach nach Bestätigungsmails, die Börsen zu jeder Order verschickt haben. Rekonstruiere dann die Bewegungen auf der Blockchain selbst: Jede Ein- und Auszahlung auf eine Adresse, die dir gehört, ist dauerhaft öffentlich einsehbar und trägt einen Zeitstempel. Setze zum Schluss den historischen Euro-Kurs zu diesen Zeitpunkten an und halte schriftlich fest, aus welcher Quelle er stammt.

Offenlegen schlägt Schätzen

Diese Rekonstruktion ist kein vollwertiger Nachweis, und sie muss es auch nicht sein. Entscheidend ist, dass du sie dem Finanzamt als das vorlegst, was sie ist: eine nachvollziehbar hergeleitete Näherung mit offengelegter Methode. Eine eigene, begründete Näherung ist fast immer günstiger als eine Schätzung der Behörde, weil deine Annahmen vom tatsächlichen Verlauf ausgehen und nicht vom ungünstigsten denkbaren Fall.

Stellst du bei der Rekonstruktion fest, dass eine frühere Erklärung unrichtig war, ist das ein eigener Vorgang mit eigenen Regeln und eigenen Fristen. Was dabei gilt und wo die Grenze zur strafbefreienden Selbstanzeige verläuft, haben wir im September 2026 im Beitrag zur Nacherklärung und Selbstanzeige bei Krypto-Steuern beschrieben.

Welche Daten dein Anbieter ohnehin weitergibt

Die Ausgangslage hat sich verschoben. Zugelassene Anbieter in der EU unterliegen einer Reihe von Melde- und Aufzeichnungspflichten, und ein Teil dieser Daten erreicht die Finanzverwaltung, ohne dass du etwas tust. Welche Pflichten ein Kryptounternehmen unter der europäischen Regulierung trifft, ist in unserer Übersicht zu MiCA-Lizenz und Pflichten zusammengestellt.

Für dich folgt daraus eine schlichte Konsequenz. Die entscheidende Frage lautet inzwischen anders: Passt deine Darstellung zu den Daten, die ohnehin vorliegen? Eine Abweichung, die du selbst erklärst, ist ein Sachverhalt. Eine Abweichung, die die Behörde findet, ist ein Anlass für die nächste Frage.

Wie du dich auf eine Nachfrage vorbereitest, bevor sie kommt

Der Aufwand im Nachhinein ist ein Vielfaches des Aufwands im Voraus, und der Unterschied entsteht an wenigen Stellen. Ziehe den vollständigen Datenexport bei jedem Handelsplatz einmal im Jahr und lege ihn unverändert ab, zusätzlich zu jeder Auswertung, die du daraus erzeugst. Notiere zu jeder Wallet, die dir gehört, die öffentliche Adresse und den Zeitpunkt, ab dem du sie genutzt hast. Führe die Kontoauszüge, die Ein- und Auszahlungen zeigen, im selben Ordner.

Halte außerdem schriftlich fest, nach welcher Methode du Anschaffungskosten zuordnest, wenn du gleiche Coins zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft hast, und bleibe über die Jahre bei dieser Methode. Ein Wechsel mitten im Bestand ist die Stelle, an der eine Prüfung hängen bleibt. Wer größere Bestände auf eigener Hardware verwahrt, dokumentiert zusätzlich den Zeitpunkt jedes Transfers zwischen Handelsplatz und Gerät; welche Geräte sich dafür eignen, steht im Vergleich der Hardware-Wallets.

Wann eine Beratung das Geld wert ist

Bei einer überschaubaren Zahl von Vorgängen auf einem europäischen Handelsplatz kommst du mit einem Steuerprogramm und Sorgfalt sehr weit. Anders liegt es, sobald Auslandssachverhalte über mehrere Jahre hinzukommen, eine Schätzung bereits im Raum steht, gewerbliche Einkünfte in Betracht kommen oder eine frühere Erklärung berichtigt werden muss. In diesen Fällen geht es um die rechtliche Einordnung und kaum noch um Rechenarbeit; dafür ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater zuständig.

Krypto-Steuerprüfung: Was du daraus mitnimmst

  1. Sichere die Rohdaten, solange es sie noch gibt. Ziehe bei jedem Handelsplatz einmal jährlich den vollständigen Export und bewahre ihn unverändert auf. Der Kaufbeleg von heute ist der Nachweis, der in Jahren die Steuerfreiheit trägt. Welche Werkzeuge daraus eine prüffähige Aufstellung machen, steht im Vergleich der Krypto-Steuer-Tools.
  2. Behandle einen Anbieter außerhalb Deutschlands als erhöhte Pflicht. § 90 Absatz 2 AO verlangt, dass du die Unterlagen selbst beschaffst, und der Hinweis auf eine schweigende Plattform entlastet dich nicht. Wähle den Handelsplatz auch danach aus, welche Auszüge er liefert; die Auswahl unter europäischer Aufsicht findest du im Vergleich regulierter Kryptobörsen.
  3. Antworte lieber mit einer offengelegten Näherung als gar nicht. Eine begründete eigene Herleitung ist fast immer günstiger als eine Schätzung nach § 162 AO, die vom ungünstigsten Fall ausgehen darf. Wo die Rohdaten herkommen, wenn der Handelsplatz sie nicht mehr liefert, steht im Beitrag zum Steuerreport-Export bei Kryptobörsen.

(Stand: 21. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung und keine Steuerberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.

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