18. Januar 2027 gilt die US-Regel zu Stablecoin-Zinsen: Das ändert sich für Anleger in Deutschland
Einordnung: Die US-Bankenaufsicht OCC hat am 21. Oktober 2026 ihre finale Regel zu Zahlungs-Stablecoins vorgelegt, wirksam zum 18. Januar 2027. Belegt ist das fortbestehende Zinsverbot; was die gestrichene Vermutungsregel für Reward-Abreden bedeutet, ordnet die Redaktion weiter unten ein.

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Belegt ist dieses: Die US-Bankenaufsicht Office of the Comptroller of the Currency, kurz OCC, hat am 21. Oktober 2026 ihre finale Regel zu Zahlungs-Stablecoins vorgelegt. Wirksam wird die Regel am 18. Januar 2027, an demselben Tag, an dem auch das zugrunde liegende Gesetz greift. Das Verbot, Haltern allein für das Halten eines Stablecoins Zinsen oder eine Rendite zu zahlen, bleibt bestehen. Gestrichen hat die Behörde eine Passage aus dem Entwurf, nach der bestimmte Zahlungen über Dritte von vornherein als Umgehung dieses Verbots gegolten hätten. Unsere Einschätzung dazu folgt weiter unten: Die Einzelfallprüfung, die an die Stelle dieser Vermutung tritt, verlagert die Frage nach dem erlaubten Reward-Modell aus dem Regeltext in die Aufsichtspraxis.
Die kurze Antwort auf die Frage, was sich dadurch in Deutschland ändert, lautet: zunächst nichts. Wer hier USDC oder USDT hält, lebt längst unter einem strengeren Regime. Artikel 50 der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte, kurz MiCAR, untersagt Emittenten von E-Geld-Token, Zinsen zu gewähren. Interessant wird die amerikanische Regel trotzdem, weil sie die Frage beantwortet, ob die Zinslücke irgendwo auf der Welt offen bleibt. Die Antwort fällt differenzierter aus, als die bloße Überschrift „Zinsverbot bleibt“ vermuten lässt.
Was die OCC am 21. Oktober 2026 beschlossen hat
Die Behörde hat ihre Rundverfügung mit der Nummer 2026-50 veröffentlicht und darin die finale Fassung aller Vorschriften zusammengefasst, zu deren Erlass sie das Stablecoin-Gesetz verpflichtet. In ihrem eigenen Wortlaut tritt die Regel am 18. Januar 2027 in Kraft. Den größten Teil der neuen Pflichten hat die OCC in einem neu geschaffenen Abschnitt ihres Regelwerks gebündelt, der Titel 12, Teil 15 des Code of Federal Regulations trägt. Daneben ändert sie bestehende Vorschriften zur Eigenkapitalausstattung, zum aufsichtlichen Früheingriff, zu Gebühren und zum Verfahrensrecht.
Ein Zahlungs-Stablecoin ist in dieser Systematik ein Token, der zu einem festen Betrag in staatlicher Währung eingelöst werden kann und ausdrücklich als Zahlungsmittel gedacht ist. Genau diese Zweckbestimmung erklärt, warum sich beide Rechtsordnungen beim Zins so hart stellen: Ein Zahlungsmittel soll zirkulieren, eine Geldanlage soll liegen bleiben.
Die Behörde hat am selben Tag eine zweite Rundverfügung nachgeschoben, die überarbeitete Meldeformulare für zugelassene Emittenten betrifft. Wann sie Anträge und Ausnahmegesuche tatsächlich entgegennimmt, hat sie offengelassen und will es gesondert bekannt geben. Ein genehmigter Emittent existiert in den USA damit zum heutigen Tag noch nicht.
Zinsverbot im GENIUS Act: Was Emittenten von Zahlungs-Stablecoins nicht dürfen
Das Gesetz selbst verbietet Emittenten, ihren Haltern Zinsen oder eine Rendite zu zahlen, wenn diese Zahlung allein dafür erfolgt, dass jemand den Token hält, nutzt oder behält. Es verpflichtet die OCC und die übrigen Bankenaufseher zugleich darauf, Umgehungen dieses Verbots zu verhindern. Das ist der Punkt, an dem die konkrete Ausgestaltung durch die Behörde über die praktische Wirkung entscheidet.
Die Begründung für das Verbot ist keine kryptospezifische. Der Gedanke stammt aus dem Bankenrecht und heißt Einlagenflucht. Verzinst ein Stablecoin-Emittent sein ausgegebenes Guthaben, konkurriert er mit dem Girokonto und dem Tagesgeld, ohne der Einlagensicherung und der Bankenaufsicht im vollen Umfang zu unterliegen. Je größer der Zinsabstand, desto mehr Geld wandert aus dem Bankensystem ab, und desto weniger Kredit kann eine Bank vergeben. Dieselbe Überlegung steht hinter Artikel 50 MiCAR.

Die gestrichene Vermutungsregel für Reward-Abreden mit Dritten
Der Entwurf vom Frühjahr ging weiter als die nun beschlossene Fassung. Er enthielt eine Vermutung: Bestimmte Abreden zwischen einem Emittenten und einem Dritten über die Zahlung einer Rendite sollten als Verstoß gegen das Zinsverbot gelten, ohne dass die Aufsicht das im Einzelfall nachweisen muss. Gemeint waren Konstruktionen, bei denen nicht der Emittent selbst zahlt, sondern eine verbundene Gesellschaft, eine Handelsplattform oder ein Vertriebspartner, mit dem eine vertragliche oder wirtschaftliche Beziehung besteht.
Diese Vermutung steht in der finalen Regel nicht mehr. Stattdessen will die OCC solche Abreden einzeln prüfen. Das Bank Policy Institute, der Verband der großen amerikanischen Banken, hat das noch am Tag der Veröffentlichung kritisiert und schreibt in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2026, ohne klare Vermutung und ohne transparentes Verfahren lasse sich kaum erkennen, welche Praktiken die Grenze überschreiten.
Kein pauschaler Bestandsschutz: Die OCC prüft Reward-Modelle einzeln
Aus der Streichung folgt etwas, das auf den ersten Blick wie eine Erleichterung aussieht und bei näherem Hinsehen eine Unsicherheit ist. Ein bestehendes Reward-Programm wird durch die neue Regel weder ausdrücklich verboten noch ausdrücklich geduldet. Es bekommt keinen pauschalen Bestandsschutz, sondern landet in der Einzelfallprüfung. Wer ein solches Programm betreibt, erfährt erst durch die Aufsichtspraxis, woran er ist, und die Ergebnisse dieser Prüfungen will die Behörde bislang nicht nach einem festen Verfahren offenlegen.
Für Halter in Deutschland ist das vorerst eine Beobachtung und keine Betroffenheit. Deutsche Nutzerinnen und Nutzer bekommen auf regulierten europäischen Plattformen ohnehin keinen Zins auf E-Geld-Token. Wer wissen will, welche Token hierzulande überhaupt unter MiCAR zugelassen sind und wo sie gehandelt werden, findet die aktuelle Übersicht im Stablecoin-Vergleich.
12 CFR 15: Reserveaktiva, Rückzahlung, Verwahrung und Aufsicht in einem Abschnitt
Der neue Abschnitt regelt nach Angaben der Behörde die zulässigen Geschäfte eines Emittenten, die Reserveaktiva, die Rückzahlung, das Risikomanagement, Prüfungen und laufende Aufsicht, die Verwahrung, das Zulassungsverfahren, die Prüfung ausländischer Emittenten, den Entzug einer Zulassung sowie eine Kapital- und Betriebsreserve als Rückfallebene. Die Einzelheiten dieser Pflichten stehen im Verordnungstext und nicht in der Rundverfügung, die nur die Gegenstände benennt.
Die Reihenfolge der Themen verrät, worum es dem Gesetzgeber ging. Reserve und Rückzahlung stehen vorn, weil ein Zahlungs-Stablecoin nur dann ein Zahlungsmittel ist, wenn er jederzeit zum Nennwert zurückgegeben werden kann. Verwahrung und Zulassungsentzug stehen daneben, weil die Aufsicht einen Hebel braucht, wenn das nicht mehr gilt. Die Details findest du in der Rundverfügung 2026-50 der OCC.
Foreign Issuer: Wann die OCC auch ausländische Emittenten beaufsichtigt
Ein Punkt der neuen Regel betrifft Europa unmittelbar. Die OCC hält in ihrer Rundverfügung fest, dass sie Aufsichtsbefugnisse über ausländische Emittenten von Zahlungs-Stablecoins erhält. Der Anwendungsbereich umfasst neben nationalen Banken, Bundessparkassen und deren Tochtergesellschaften auch bundesstaatlich zugelassene Niederlassungen, Nichtbanken, die eine Zulassung als bundesweit genehmigter Emittent anstreben oder erhalten haben, und einzelstaatlich zugelassene Emittenten, soweit die OCC über sie Regelungs- oder Vollstreckungsbefugnisse hat.
Ein europäischer Emittent, der einen Euro-Stablecoin in den amerikanischen Markt bringen will, bewegt sich damit künftig in zwei Aufsichtssystemen gleichzeitig. Welche Pflichten die europäische Seite davon trägt, haben wir in der Übersicht zu den MiCA-Lizenzpflichten für Krypto-Unternehmen aufgeschrieben.

Geldwäsche und Sanktionen fehlen: Was das Finanzministerium noch regeln muss
Die finale Regel lässt einen großen Bereich bewusst aus. Vorschriften zum Bankgeheimnisgesetz, zur Geldwäschebekämpfung und zu den Sanktionslisten des Office of Foreign Assets Control sind nicht enthalten. Die OCC kündigt dafür ein eigenes Rechtsetzungsverfahren in Abstimmung mit dem Finanzministerium an. Ein Datum nennt sie nicht.
Das ist mehr als eine Formalie. Gerade bei Stablecoins entscheidet die Geldwäscheaufsicht darüber, welche Adressen eingefroren werden können und unter welchen Bedingungen ein Emittent Token sperrt. Solange dieser Teil fehlt, ist das amerikanische Regelwerk zwar in seiner Marktordnung fertig, in seiner Kontrollarchitektur aber nicht. Die Vorgeschichte dieses Gesetzgebungsverfahrens und den Stand vor der finalen Fassung haben wir im Beitrag zu den GENIUS-Act-Regeln bis 2027 beschrieben.
Eigene Auswertung: Die finale Fassung steht noch nicht im Federal Register
Der verbindliche Volltext einer amerikanischen Verordnung erscheint im Federal Register, dem Bundesanzeiger der USA. Dort war die finale Stablecoin-Regel am 22. Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht. Geprüft wurden alle 14 Einträge der OCC zum Stichwort Zahlungs-Stablecoin; der jüngste einschlägige Eintrag ist der Verordnungsentwurf vom 2. März 2026. Diese Auswertung hat cryptoticker.io am 22. Oktober 2026 selbst erhoben.
Praktisch bedeutet das: Was derzeit öffentlich zugänglich ist, sind die Rundverfügung der Behörde und die begleitenden Mitteilungen. Der Paragrafentext, an dem sich Juristen und Emittenten orientieren werden, folgt erst. Wer eine Aussage über ein einzelnes Reward-Modell braucht, wartet besser auf diesen Text.
Artikel 50 MiCAR: In der EU ist der Zins auf E-Geld-Token längst untersagt
Die europäische Regel ist älter und kürzer. Artikel 50 MiCAR verbietet Emittenten von E-Geld-Token, Zinsen zu gewähren, und zwar abweichend von Artikel 12 der E-Geld-Richtlinie, der diese Frage vorher offener geregelt hatte. Das Verbot bleibt nicht beim Emittenten stehen: Es erfasst ebenso Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mit solchen Token arbeiten, auch wenn sie den Token gar nicht selbst ausgeben und ihn lediglich verwahren oder handeln.
Der europäische Zinsbegriff ist dabei weit gefasst. Erfasst wird jede Vergütung, die an die Haltedauer anknüpft, unabhängig davon, wie sie genannt wird und wer sie zahlt. Genau deshalb sind in der EU auch Cashback- und Reward-Modelle auf Stablecoin-Guthaben weitgehend verschwunden, während sie andernorts weiterliefen. Die Regeln für Stablecoins unter MiCAR gelten seit dem 30. Juni 2024.
USDC und USDT in Deutschland: Was sich für Halter ändert
Konkret: nichts, was heute eine Handlung erzwingt. Die amerikanische Regel richtet sich an Emittenten und an die Aufsicht, nicht an Halter. Weder die Einlösbarkeit eines Tokens noch seine Behandlung auf einer europäischen Plattform ändert sich dadurch. Zwei Dinge lohnen trotzdem einen Blick.
Das erste ist der Handelsplatz. Ein in Deutschland zugelassener Anbieter unterliegt MiCAR vollständig, ein außereuropäischer Anbieter nicht. Wer ein Reward-Programm auf einer Plattform außerhalb der EU nutzt, hängt an einer Praxis, die in den USA ab Januar 2027 unter aufsichtlicher Einzelfallprüfung steht. Das zweite ist die Steuer. Fliesst dir aus einem solchen Programm eine Vergütung zu, ist der Zufluss steuerlich zu würdigen, und die Einordnung hängt am Einzelfall. Eine belastbare Aussage dazu trifft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater, nicht eine Redaktion.
Unsere Einschätzung: Einzelfallprüfung schafft Spielraum, aber keine Klarheit
Aus Sicht der Redaktion ist die Streichung der Vermutungsregel der eigentliche Vorgang dieses Tages, nicht das fortbestehende Zinsverbot. Dafür spricht, dass das Verbot schon im Gesetzestext stand und die Behörde es gar nicht hätte lockern können, während die Vermutung eine Entscheidung der Aufsicht war, die sie revidiert hat. Dagegen spricht, dass niemand die praktische Wirkung dieser Änderung heute beziffern kann, weil der Paragrafentext noch nicht veröffentlicht ist und die OCC kein Verfahren für ihre Einzelfallentscheidungen benannt hat.
Paige Pidano Paridon, Executive Vice President und Co-Leiterin des Bereichs Regulatory Affairs beim Bank Policy Institute, hat es in der oben verlinkten Stellungnahme so formuliert: „Die Entscheidung, die Zinsvermutung wegzulassen, ersetzt Klarheit durch Mehrdeutigkeit und setzt das Bankensystem und seine Kunden dem Risiko einer Einlagenflucht aus.“ Das ist die Position eines Bankenverbands und damit die Position einer interessierten Partei. Belegt ist an dieser Stelle die Tatsache der Streichung, nicht ihre Folge.
Was sich daraus für die EU ableiten lässt, ist begrenzt. Artikel 50 MiCAR kennt keine Vermutungsregel, die man streichen könnte, weil er den Zins direkt untersagt und die Dienstleister einschließt. Über eine europäische Lockerung entschiede der Verordnungsgeber, keine Aufsichtsbehörde. Anzeichen dafür gibt es derzeit keine.
Stablecoin-Zinsen: Bis 18. Januar 2027 ändert sich in der EU nichts
Drei Punkte zählen jetzt:
- Handelsplatz einordnen. Prüfe, ob dein Anbieter eine MiCAR-Zulassung in der EU hält oder außerhalb davon arbeitet, denn davon hängt ab, welches Regelwerk für dein Guthaben gilt. Welche Häuser zugelassen sind, steht im Vergleich der regulierten Kryptobörsen.
- Renditequelle benennen. Zinsen auf E-Geld-Token sind in der EU untersagt, Erträge aus anderen Quellen nicht. Wenn du eine Verzinsung suchst, sieh dir an, worauf die Rendite tatsächlich beruht, etwa bei den Staking-Rewards-Plattformen.
- Zuflüsse dokumentieren. Halte jede Vergütung aus einem Reward-Programm mit Datum und Gegenwert fest, solange die steuerliche Einordnung am Einzelfall hängt. Dabei helfen die Steuer-Tools und Portfolio-Tracker.
(Stand: 22. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Häufige Fragen zu Stablecoin-Zinsen
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
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