Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Finanzberatung dar. Investitionen in Kryptowährungen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Führe immer deine eigene Recherche durch.

Konto gekündigt wegen Geldwäscheverdacht: Drei Werktage gelten nur für die Überweisung, was du jetzt tun kannst

Die BaFin warnt am 20. Oktober vor Jobangeboten, bei denen fremdes Geld über das eigene Konto in Kryptowerte getauscht werden soll. Wer darauf eingeht, verliert oft das Bankkonto: Dieser Ratgeber trennt Kontosperre, Kündigung und die Drei-Werktage-Frist aus dem Geldwäschegesetz.

Beladener Aktenrollwagen aus Metall in einem leeren nachtdunklen Gerichtsflur, ein Lichtkegel fällt auf die obersten Aktendeckel
18 Min. Lesezeit
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Wenn das eigene Konto ohne Vorwarnung keine Überweisungen mehr ausführt und kurz darauf ein Kündigungsschreiben der Bank im Postfach liegt, steht zuerst eine ganz praktische Frage im Raum: Wie lange dauert das, und wer entscheidet darüber? Die kurze Antwort lautet, dass zwei völlig verschiedene Uhren laufen. Für eine einzelne gemeldete Überweisung setzt das Geldwäschegesetz eine harte Frist von drei Werktagen. Für die Sperrung des gesamten Kontos und für die Kündigung des Vertrags gilt diese Frist nicht, denn beide stützen sich auf andere Rechtsgrundlagen. Wer die zwei Uhren verwechselt, wartet auf einen Termin, der für das eigene Konto nie kommt.

Der Anlass für diesen Ratgeber ist eine Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20. Oktober 2026. Die Aufsicht warnt darin vor Jobangeboten, bei denen Beschäftigte Zahlungen Dritter über das eigene inländische Bankkonto annehmen und nach Anweisung weiterleiten oder in Kryptowerte tauschen sollen. Genau diese Tätigkeit löst bei jeder Bank die Geldwäscheprävention aus, und am Ende dieser Kette steht in vielen Fällen die Kontokündigung. Wie die Masche selbst funktioniert, haben wir im August ausführlich beschrieben: Krypto-Jobangebote mit eigenem Bankkonto und die Finanzagenten-Masche. Dieser Text setzt eine Stufe später an, bei den Folgen.

Was die BaFin am 20. Oktober zu Krypto-Jobangeboten mitgeteilt hat

Die Behörde veröffentlichte an diesem Tag eine Verbrauchermitteilung zu Jobangeboten, die unter den Bezeichnungen „KBG Beratung" und „KBG Pro" als Verwaltungs- oder Assistenztätigkeit im Homeoffice ausgeschrieben waren. Im Befundsatz heißt es wörtlich, es bestehe der Verdacht, „dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Zahlungsdienste und Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten". Die Betreiber sind der Aufsicht also nicht bekannt. Zugleich stellt die Mitteilung ausdrücklich klar, dass kein Zusammenhang mit der KBG Pro GmbH mit Sitz in Stuttgart besteht; das echte Unternehmen ist nach Darstellung der Behörde weder Betreiberin der Website noch Anbieterin des Jobangebots. Der Name wurde missbraucht.

Die beschriebene Tätigkeit ist in der Mitteilung knapp und präzise gefasst: Zahlungen Dritter über das eigene inländische Bankkonto entgegennehmen und nach Anweisung weiterleiten oder in Kryptowerte tauschen. Woher die Gelder kommen, schreibt die Aufsicht gleich dazu. Das Geld stammt „vermutlich von Dritten, die selbst Opfer krimineller, insbesondere betrügerischer Handlungen geworden sind". Veröffentlicht wurde die Warnung auf Grundlage von § 8 Absatz 7 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz. Wer den Volltext selbst lesen möchte, findet ihn bei der Aufsicht: Verbrauchermitteilung der BaFin vom 20. Oktober 2026.

Finanzagent ist der Fachbegriff für eine Person, die fremdes Geld über das eigene Konto weiterleitet und damit die Spur zwischen Täter und Beute unterbricht. Die Aufsicht nennt in derselben Mitteilung die ältere Bezeichnung, unter der dieselbe Tätigkeit früher beworben wurde: „Tätigkeit als Treuhandassistent/in". Der Begriffswechsel ist kein Detail. Wer nach dem alten Wort sucht, findet Warnungen bis ins Jahr 2021 zurück, wer nach dem neuen sucht, oft nichts.

Konto gesperrt oder Konto gekündigt: zwei verschiedene Vorgänge

In Beratungstexten laufen beide Begriffe durcheinander, obwohl sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Eine Kontosperre hält den Zugriff an, der Vertrag bleibt aber bestehen; das Guthaben gehört weiter dem Kontoinhaber. Eine Kontokündigung beendet den Vertrag selbst, und damit endet auch die Pflicht der Bank, das Konto zu führen. Dazwischen liegt die reine Transaktionssperre, bei der nur eine einzelne Überweisung liegen bleibt und alles andere weiterläuft.

Für Betroffene macht das einen handfesten Unterschied. Bei einer Transaktionssperre genügt häufig Geduld und ein Nachweis, woher das Geld kam. Bei einer Kontosperrung auf unbestimmte Zeit geht es um den Zugang zum eigenen Guthaben. Bei einer Kündigung geht es zusätzlich darum, überhaupt wieder ein Konto zu bekommen, denn ohne Zahlungskonto lassen sich Miete, Lohn und Versicherung kaum abwickeln. Die drei Lagen brauchen drei verschiedene Reaktionen, und die Schreiben der Kreditinstitute benennen die Lage nicht immer eindeutig. Im Zweifel hilft ein Blick darauf, ob das Schreiben eine Kündigungsfrist nennt oder nicht.

Warum die Bank bei Verdacht auf Geldwäsche eine Meldung abgeben muss

Banken und Sparkassen handeln hier nicht nach eigenem Ermessen. § 43 Absatz 1 Geldwäschegesetz verpflichtet sie zur Meldung, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche sein könnte. Diese Pflicht gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift „unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe". Eine Bagatellgrenze gibt es also nicht; auch eine kleine auffällige Zahlung ist zu melden.

Adressat der Verdachtsmeldung ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, international als Financial Intelligence Unit bekannt und beim Zoll angesiedelt. Dort werden die Verdachtsmeldungen analysiert und, wenn sich der Verdacht verdichtet, an die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Wichtig für das Verständnis der eigenen Lage: Eine Meldung ist keine Anzeige und kein Urteil. Das Gesetz verlangt den Hinweis, sobald das Muster passt, und über die Schuld eines Kontoinhabers sagt er zunächst nichts aus.

Welche Kontobewegungen dieses Muster erzeugen, ist in der Praxis gut bekannt. Eingänge von unbekannten Dritten in kurzer Folge, Weiterleitungen fast derselben Summe binnen Stunden, Bargeldeinzahlungen ohne erkennbaren Anlass, ein Zahlungsverhalten, das nicht zum angegebenen Beruf passt, und Transfers auf Handelsplätze für Kryptowerte unmittelbar nach dem Eingang. Die Jobangebote, vor denen die Aufsicht warnt, erzeugen praktisch alle diese Signale gleichzeitig. Dass eine Beschäftigung angeblich legal und vertraglich geregelt ist, ändert daran nichts, denn die Bank sieht nur die Zahlungen.

Die Frist aus § 46 Absatz 1 GwG: drei Werktage, und wofür sie wirklich gilt

Hier sitzt der am häufigsten verwechselte Punkt. § 46 Absatz 1 Geldwäschegesetz regelt die Durchführung von Transaktionen, nicht den Zustand eines Kontos. Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde, oder wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde. Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag. Mehr sagt die Vorschrift nicht, und genau darin liegt der Grund für das Missverständnis.

Zwei Folgerungen ergeben sich daraus, und beide räumen mit einem verbreiteten Missverständnis auf. Erstens: Die drei Werktage beginnen am Abgangstag der Meldung, nicht an dem Tag, an dem der Kontoinhaber die Sperre bemerkt. Zwischen beidem können Tage liegen, in denen der Betroffene von der Meldung gar nichts weiß. Zweitens: Die Frist deckt die gemeldete Überweisung ab, nicht das Konto. Bleibt der Zugang nach Ablauf der drei Werktage weiter gesperrt, stützt sich das in der Regel nicht mehr auf § 46 GwG, sondern auf den Vertrag mit der Bank und auf deren eigene Sorgfaltspflichten nach § 10 Geldwäschegesetz. Für diesen Teil nennt das Gesetz keine Obergrenze in Tagen.

Daraus folgt eine nüchterne Erwartung an den Zeitplan. Eine einzelne liegengebliebene Überweisung ist nach vier bis fünf Kalendertagen entweder ausgeführt oder untersagt. Eine Kontosperrung, die auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf der Prüfung der Geschäftsbeziehung beruht, endet erst, wenn die Bank die Prüfung abgeschlossen hat. Wer in dieser Zeit Zahlungen zu leisten hat, braucht einen zweiten Zahlungsweg, und zwar früher als die meisten erwarten.

Große Bahnhofsuhr ohne Ziffern in einer leeren nachtdunklen Bahnhofshalle, der Minutenzeiger steht kurz vor dem oberen Anschlag
Die Frist aus dem Geldwäschegesetz läuft ab dem Abgangstag der Meldung, nicht ab dem Tag, an dem die Sperre auffällt.

Warum das Kreditinstitut den Grund nicht nennen darf

Viele Betroffene berichten dasselbe: Die Bank schweigt, verweist auf „interne Prüfungen" und gibt am Telefon keine Auskunft. Das wirkt wie schlechter Service, ist aber gesetzlich angeordnet. § 47 Absatz 1 Geldwäschegesetz verbietet es der Bank, den Vertragspartner, den Auftraggeber einer Transaktion und sonstige Dritte in Kenntnis zu setzen von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Absatz 1, von einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer solchen Meldung eingeleitet wurde, und von einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle.

Dieses Verbot der Informationsweitergabe, im Fachjargon auch tipping off genannt, erklärt das Verhalten der Sachbearbeiter vollständig. Eine Mitarbeiterin, die den wahren Grund nennt, verstößt gegen eine Vorschrift des Geldwäschegesetzes. Ausnahmen gibt es nach Absatz 2 im Wesentlichen nur gegenüber staatlichen Stellen und innerhalb einer Unternehmensgruppe. Wer also am Schalter nach der Rechtsgrundlage fragt, bekommt keine Antwort, weil eine Auskunft in dieser Sache verboten ist.

Praktisch heißt das: Der Weg über Beschwerden bei der Bank führt in dieser Frage ins Leere. Erfolgversprechender ist, die eigene Seite belegbar zu machen, also Herkunft und Zweck jeder auffälligen Zahlung mit Unterlagen zu unterfüttern, und anwaltliche Hilfe im Bank- und Strafrecht zu suchen, sobald eine Sperre länger als wenige Tage dauert. Gegenüber einer anwaltlichen Vertretung und gegenüber Gerichten gelten andere Regeln als am Telefon.

Wann aus dem Geldwäscheverdacht ein Strafverfahren wird

§ 261 Strafgesetzbuch stellt Geldwäsche unter Strafe. Strafbar ist unter anderem, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, umtauscht, überträgt oder verbringt, oder sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Entscheidend für Menschen, die auf ein Jobangebot hereingefallen sind, ist aber Absatz 6: Wer „leichtfertig nicht erkennt", dass es sich um einen solchen Gegenstand handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Leichtfertigkeit bedeutet im Strafrecht, dass sich die Herkunft des Geldes aufgedrängt hat und jemand sie dennoch nicht erkannt hat. Vorsatz braucht es dafür nicht. Genau deshalb schützt der Satz „ich wusste doch nicht, woher das Geld kam" weniger, als viele annehmen. Das Gesetz kennt dafür allerdings einen ausdrücklich geregelten Ausweg. Nach § 261 Absatz 8 Strafgesetzbuch wird nicht bestraft, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder eine solche Anzeige veranlasst, sofern die Tat zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter das wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

In dieser Bedingung steckt der Zeitdruck. Sobald die Bank gemeldet hat und ein Verfahren läuft, ist die Tat regelmäßig „entdeckt", und der Weg über Absatz 8 ist versperrt. Wer eine Kontosperre bemerkt, hat diesen Punkt häufig schon überschritten, ohne es zu wissen. Rechtsberatung vor dem ersten Schritt ist deshalb kein Luxus. Die Einordnung der eigenen Lage und die Frage, ob eine Anzeige noch strafbefreiend wirken kann, lässt sich ohne Kenntnis der Akte nicht beantworten.

Eigene Erhebung: Eine von zwölf BaFin-Warnungen beschreibt diese Masche

Um einzuordnen, wie häufig dieser Fall ist, haben wir am 23. Oktober alle zwölf Verbrauchermitteilungen geladen, die die Aufsicht zu diesem Zeitpunkt auf ihrer Seite zum Thema Finanzbetrug führte. Der Zeitraum reicht vom 15. bis zum 23. Oktober 2026. Jede Seite wurde einzeln abgerufen und im Volltext ausgezählt. Das Ergebnis ordnet den Fall vom 20. Oktober klar ein.

Merkmal im VolltextTreffer
Warnungen insgesamt im Abruf12
Verdachtssatz nennt Kryptowerte-Dienstleistungen3
Text stützt sich irgendwo auf das Kryptomärkteaufsichtsgesetz6
Text nennt § 8 Absatz 7 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz1
Text beschreibt Zahlungen über das eigene inländische Bankkonto1
Text nennt das Wort Treuhandassistent1

Die letzten drei Zeilen treffen alle auf dieselbe Mitteilung zu, nämlich die vom 20. Oktober. Darin liegt ein brauchbares Erkennungsmerkmal: Die Kombination aus Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und Kryptomärkteaufsichtsgesetz als doppelte Rechtsgrundlage kennzeichnet genau den Fall, in dem Privatpersonen ihr eigenes Konto hergeben sollen. Warnungen, die sich allein auf das Kryptomärkteaufsichtsgesetz stützen, betreffen dagegen unerlaubte Anlage- und Handelsangebote, bei denen der Leser sein Geld verliert, aber nicht sein Konto. Sechs der zwölf gehören in diese zweite Gruppe. Wie sich eine solche Seite in wenigen Minuten prüfen lässt, haben wir an den September-Warnungen gezeigt: So prüfst du, ob ein Krypto-Anbieter zugelassen ist. Die Zählung über einen längeren Zeitraum steht in unserer Auswertung zum Kryptomärkteaufsichtsgesetz und den BaFin-Warnungen.

Was mit dem Guthaben passiert, wenn das Konto gekündigt wird

Eine Kündigung lässt das Guthaben nicht verschwinden. Der Anspruch auf Auszahlung bleibt bestehen, denn das Geld gehört dem Kontoinhaber und nicht der Bank. In der Abwicklung tauchen allerdings drei Hürden auf, die in der Praxis zählen. Die Bank muss ein Zielkonto kennen, auf das sie auszahlen kann. Solange eine Verdachtsmeldung in der Prüfung ist, kann die Auszahlung selbst zur gemeldeten Transaktion werden und damit erneut der Frist aus § 46 GwG unterfallen. Und wenn die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest erwirkt, entscheidet über den Zugriff die Justiz und keine Bank.

Zu trennen sind deshalb drei Begriffe, die oft vermischt werden. Eine Kontosperrung geht von der Bank aus. Eine Kontopfändung geht von einem Gläubiger aus und betrifft Forderungen. Ein Vermögensarrest geht von der Justiz aus und sichert mutmaßliche Taterträge. Die Unterlagen, die jeweils weiterhelfen, sind in allen drei Fällen unterschiedlich, und dasselbe Schreiben hilft selten gegen zwei davon.

Noch ein Punkt, der Betroffene überrascht: Wer fremdes Geld weitergeleitet hat, bekommt häufig zusätzlich Rückforderungen der Geschädigten. Wer eine Überweisung aus einer Betrugstat erhalten und weitergeleitet hat, kann dem Geschädigten gegenüber haften, auch wenn das Geld längst nicht mehr auf dem eigenen Konto liegt. Die Summe steht dann im Raum, obwohl der eigene Anteil daran meist nur eine kleine Provision war. Diese zivilrechtliche Seite läuft unabhängig vom Strafverfahren und unabhängig von der Kontokündigung.

Holztisch mit aufgefächerten Papierbelegen, altem Taschenrechner und einer Kaffeetasse, zwei Hände ordnen die Blätter
Belege zur Herkunft jeder auffälligen Zahlung sind das Einzige, was gegenüber Bank und Behörden zählt.

Anspruch auf ein Basiskonto: was das Zahlungskontengesetz zusichert

Ohne Zahlungskonto funktioniert im Alltag fast nichts. Deshalb gibt es das Basiskonto, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. § 31 Absatz 1 Zahlungskontengesetz verpflichtet jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn der Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Berechtigt ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Nach Absatz 2 muss das Institut den Abschluss unverzüglich anbieten, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des Antrags, und den Eingang des Antrags bestätigen.

Dieser Anspruch ist stark, aber nicht unbegrenzt. § 36 Zahlungskontengesetz erlaubt die Ablehnung, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil dieses Instituts, seiner Mitarbeiter oder seiner Kunden verurteilt worden ist, wenn das Institut ein früheres Basiskonto desselben Antragstellers im letzten Jahr berechtigt gekündigt hat, oder wenn es die Sorgfaltspflichten nach § 10 Geldwäschegesetz oder § 25j Kreditwesengesetz bei diesem Antragsteller nicht erfüllen kann. Die letzte Variante ist die, die nach einem Geldwäscheverdacht greifen kann.

Für die Kündigung eines bestehenden Basiskontos zieht das Gesetz die Grenzen eng. Nach § 42 Zahlungskontengesetz kann das kontoführende Institut nur unter den dort genannten Voraussetzungen kündigen, in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Monaten. Ohne Frist geht es nach Absatz 4 nur, wenn der Kontoinhaber das Zahlungskonto vorsätzlich für Zwecke nutzt, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder wenn er unzutreffende Angaben gemacht hat, um den Vertrag überhaupt abschließen zu können. Wichtig daran ist das Wort vorsätzlich: Leichtfertigkeit, die im Strafrecht nach § 261 Absatz 6 StGB schon genügt, reicht für die fristlose Kündigung eines Basiskontos nach dem Wortlaut gerade nicht. Wer ein Kündigungsschreiben erhält, sollte daher prüfen lassen, auf welchen Absatz es sich stützt.

Kontoauszüge und Belege: welche Unterlagen die Herkunft tragen

Gegenüber Bank, Behörden und später gegebenenfalls einem Gericht zählt nur, was belegbar ist. Sinnvoll ist deshalb, früh und vollständig zu sammeln, und zwar in dieser Reihenfolge: alle Kontoauszüge des betroffenen Zeitraums als PDF, der Arbeitsvertrag oder die Vereinbarung mit dem angeblichen Arbeitgeber samt Anlagen, die vollständige Kommunikation einschließlich Chatverläufen und Sprachnachrichten, die Stellenanzeige mit Datum und Fundstelle, jede Anweisung zu einer einzelnen Zahlung, die Nachweise über erhaltene Provisionen und, falls Kryptowerte im Spiel waren, die vollständige Transaktionsliste der genutzten Handelsplätze samt Ein- und Auszahlungsbelegen.

Gerade der letzte Punkt wird unterschätzt. Wer eine Börse oder ein Wallet benutzt hat, muss im Zweifel jede Bewegung einzeln erklären können, und das Jahre später. Ein Werkzeug, das Ein- und Auszahlungen, Käufe und Transfers dauerhaft protokolliert, liefert diesen Nachweis ohne Nacharbeit. Welche Programme das für den deutschen Markt leisten, haben wir gegenübergestellt: Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker im Vergleich. Für eine Prüfung durch das Finanzamt und für eine Prüfung durch eine Bank sind es dieselben Unterlagen.

Was dagegen nicht hilft: nachträglich gelöschte Chats, ein geschlossenes Börsenkonto und Erklärungen aus dem Gedächtnis. Löschen wirkt in jeder Akte wie Verschleierung, und für den Nachweis der eigenen Gutgläubigkeit fehlt danach die Grundlage.

Krypto-Börse statt Bankkonto: warum dort dieselben Pflichten greifen

Ein verbreiteter Irrtum lautet, der Tausch in Kryptowerte umgehe die Geldwäschebekämpfung. Das Gegenteil trifft zu. Seit die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte gilt, brauchen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Zulassung, und sie unterliegen denselben Melde- und Sorgfaltspflichten wie Banken. Genau darauf stützt sich die BaFin, wenn sie Warnungen nach § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz veröffentlicht. Welche Pflichten damit auf die Anbieter zukommen, steht in unserer Übersicht zu den MiCA-Lizenzpflichten für Krypto-Unternehmen.

Praktisch heißt das: Eine Verdachtsmeldung entsteht auf einem Handelsplatz genauso wie bei einer Sparkasse, und ein Auszahlungsstopp dort fühlt sich für den Nutzer identisch an. Auffällig wird es vor allem, wenn Euro-Beträge von fremden Einzahlern eintreffen und kurz darauf Bitcoin oder ein Stablecoin an eine externe Adresse hinausgeht. Dieses Muster ist das, was die Aufsicht in der Mitteilung vom 20. Oktober beschreibt, und es ist für einen Handelsplatz leichter zu erkennen als für eine Bank, weil er beide Seiten der Bewegung sieht.

Daraus ergibt sich eine einfache Konsequenz für die eigene Praxis: Wer handelt, handelt mit eigenem Geld, auf einer Plattform mit Zulassung in der Europäischen Union, auf ein Konto, das auf den eigenen Namen läuft. Eine Übersicht der Handelsplätze mit europäischer Zulassung findest du in unserem Vergleich der MiCA-regulierten Krypto-Börsen. Sobald fremdes Geld oder ein fremdes Konto ins Spiel kommt, ist der Vorgang kein Nebenjob mehr, unabhängig davon, wie der Vertrag ihn nennt.

Fünf Merkmale, an denen ein solches Jobangebot auffällt

Vorbeugen ist einfacher als verteidigen, und die Angebote folgen einem Muster. Verdächtig ist eine Anzeige, wenn sie Verwaltungstätigkeit im Homeoffice ohne jede fachliche Anforderung verspricht, wenn das eigene Girokonto Teil der Arbeitsmittel sein soll, wenn die Bezahlung als Prozentsatz der durchgeleiteten Summe und nicht als Gehalt vereinbart wird, wenn Weisungen zu Einzelüberweisungen über Chatdienste statt über eine Firmenadresse kommen, wenn ein Zeitdruck von Stunden aufgebaut wird, und wenn der angebliche Arbeitgeber in keiner Unternehmensdatenbank der Aufsicht auftaucht, obwohl er Zahlungsdienste oder Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt. Die polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes beschreibt dieselben Merkmale aus ihrer Sicht und nennt auch die Rechtsfolgen: Informationen zu Finanzagenten bei polizei-beratung.de.

Ein Blick in die Unternehmensdatenbank der Aufsicht kostet zwei Minuten und beantwortet die wichtigste Frage von allen, nämlich ob überhaupt eine Erlaubnis vorliegt. Fehlt sie, ist der weitere Inhalt des Angebots gleichgültig. Dieselbe Prüfung lohnt sich übrigens vor jeder Einzahlung bei einem unbekannten Handelsplatz; die Masche mit der angeblichen Rückholung verlorener Gelder arbeitet mit genau derselben Lücke, wie wir am Rückholbetrug gezeigt haben.

Konto gekündigt: Die Frist aus § 46 GwG deckt nur die Überweisung

Die wichtigste Erkenntnis für Betroffene ist die Trennung der beiden Uhren. Drei Werktage sind die gesetzliche Obergrenze für eine einzelne gemeldete Transaktion. Für die Sperre des Kontos und die Kündigung des Vertrags gilt keine solche Zahl, dort entscheiden Vertrag, Sorgfaltspflichten und im Streitfall ein Gericht. Daraus ergeben sich drei Schritte, in dieser Reihenfolge:

  1. Jede weitere Zahlung sofort einstellen und die Unterlagen sichern. Keine Überweisung mehr ausführen, kein Konto schließen, keinen Chat löschen. Parallel die vollständige Transaktionsliste der genutzten Handelsplätze exportieren und dauerhaft ablegen; ein Werkzeug aus dem Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker erledigt das rückwirkend für die gängigen Börsen.
  2. Rechtsberatung einholen, bevor eine Erklärung abgegeben wird. Ob eine Anzeige nach § 261 Absatz 8 StGB noch strafbefreiend wirken kann, hängt davon ab, ob die Tat bereits entdeckt war. Diese Frage entscheidet sich an der Akte, nicht am Gefühl, und sie lässt sich nach einer abgegebenen Erklärung nicht mehr zurückdrehen. Gleichzeitig prüfen lassen, auf welchen Absatz sich das Kündigungsschreiben stützt.
  3. Die Zahlungsfähigkeit wiederherstellen und künftig getrennt halten. Einen Antrag auf ein Basiskonto nach § 31 Zahlungskontengesetz stellen; das Institut muss den Abschluss innerhalb von zehn Geschäftstagen anbieten oder die Ablehnung begründen. Für eigene Käufe und Verkäufe ab dann ausschließlich Handelsplätze mit Zulassung in der Europäischen Union nutzen, etwa aus unserem Vergleich der Krypto-Börsen, und niemals ein Konto für fremde Zahlungen öffnen.

Und der Satz, der die ganze Masche zusammenfasst: Ein Arbeitgeber, der dein Bankkonto braucht, braucht nicht deine Arbeitskraft.

(Stand: 23. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung und keine Rechtsberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)

Häufige Fragen zur Kontosperre wegen Geldwäscheverdacht

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.

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