BaFin-Warnungen im September: So prüfst du in drei Minuten, ob ein Krypto-Anbieter eine Erlaubnis hat
Zwölf Verbrauchermitteilungen in zehn Tagen, fünf davon zu Kryptowerte-Dienstleistungen und zwei mit Einstieg über WhatsApp oder Telegram. Wir haben alle zwölf Meldungen selbst ausgewertet und zeigen die Prüfung, die dir drei Minuten abverlangt.

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Die BaFin hat zwischen dem 2. und dem 11. September 2026 zwölf Verbrauchermitteilungen zu unerlaubten Geschäften veröffentlicht. Fünf davon nennen ausdrücklich Kryptowerte-Dienstleistungen, und fünf der zwölf Meldungen erschienen an einem einzigen Tag, dem 11. September. Wenn dir eine Handelsplattform über eine Anzeige, eine Chatgruppe oder eine Direktnachricht begegnet ist, kannst du in etwa drei Minuten selbst nachsehen, ob dieser Anbieter in Deutschland überhaupt arbeiten darf. Dieser Text zeigt den Weg und legt offen, was in den zwölf Meldungen tatsächlich steht.
Eine BaFin-Warnung ist eine amtliche Mitteilung nach dem Kreditwesengesetz und dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz. Der Kern dieser Mitteilung lautet in aller Regel: Der Behörde liegen Erkenntnisse oder ein Verdacht vor, dass ein Anbieter erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ohne die dafür nötige Erlaubnis zu besitzen. Eine gerichtliche Feststellung ist damit nicht verbunden.
BaFin-Warnungen im September 2026: zwölf Meldungen in zehn Tagen
Für diesen Artikel haben wir die Übersichtsseite „News & Warnungen“ der BaFin abgerufen, alle dort verlinkten Verbrauchermitteilungen des Jahrgangs 2026 einzeln geladen und den Einleitungsabsatz jeder Meldung ausgewertet. Zwölf Meldungen waren am Abrufzeitpunkt gelistet, alle zwölf antworteten mit HTTP-Status 200. Diese Auswertung hat cryptoticker.io am 12. September 2026 selbst erhoben.
Die Verteilung nach Veröffentlichungstag: eine Meldung am 2. September, eine am 3. September, zwei am 4. September, eine am 7. September, zwei am 9. September und fünf am 11. September. Der 11. September ist damit der mit Abstand dichteste Tag des Fensters. Ein Grund dafür steht in den Meldungen nicht, und wir schreiben ihm auch keinen zu: Veröffentlichungsstaus und Bearbeitungsrhythmen einer Behörde sind von außen nicht erkennbar.
Interessanter als der Takt ist die Zusammensetzung. Sieben der zwölf Meldungen betreffen klassische Finanz- und Wertpapierdienstleistungen, Festgeldangebote oder Kreditverträge. Fünf betreffen Kryptowerte-Dienstleistungen, also genau den Bereich, um den es auf dieser Seite geht.
Kryptowerte-Dienstleistungen: fünf von zwölf Warnungen betreffen dein Thema
Kryptowerte-Dienstleistung ist ein Rechtsbegriff aus der EU-Verordnung MiCAR und dem deutschen Kryptomärkteaufsichtsgesetz. Er umfasst unter anderem den Handel mit Kryptowerten für andere, den Tausch gegen Euro, die Verwahrung fremder Kryptowerte und den Betrieb einer Handelsplattform. Wer eine dieser Leistungen in Deutschland gewerblich anbietet, braucht eine Zulassung.
Diese fünf Meldungen des Fensters nennen Kryptowerte-Dienstleistungen ausdrücklich im ersten Absatz:
- 37mh(.)com, 2. September. Nach Erkenntnissen der BaFin bieten die Betreiber dort ohne Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen an. Die Behörde vermerkt zusätzlich, dass die Website kein gültiges Impressum führt und dass die dort behauptete Beaufsichtigung durch die BaFin nicht zutrifft.
- rheinbridge(.)capital, 4. September. Es bestehe der Verdacht, dass unbekannte Betreiber ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.
- Telegram-Kanal „Sophia Hoffmann“ und sophiahoffmann(.)icu, 9. September. Die BaFin warnt hier ausdrücklich vor einem Messenger-Kanal samt darin betriebenem Bot, nicht nur vor einer Website.
- schelhammer-systems(.)com, 11. September. Gleiche Formulierung wie bei rheinbridge: Verdacht auf Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Erlaubnis.
- sogmbh(.)com, 11. September. Verdacht auf Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen, verbunden mit einem mutmaßlichen Identitätsmissbrauch.
Fünf von zwölf klingt nach einer Minderheit. Gemessen daran, dass Krypto nur ein Ausschnitt des gesamten Finanzmarkts ist, den die BaFin beaufsichtigt, ist der Anteil bemerkenswert hoch. Wer sich in diesem Markt bewegt, sollte den Blick in das Register deshalb als Routine behandeln und nicht als Ausnahme für verdächtige Fälle. Wenn du ohnehin überlegst, wo du kaufst, hilft ein Blick auf regulierte Kryptobörsen mit Erlaubnis für den europäischen Markt, bevor du irgendwo ein Konto eröffnest.

Unternehmensdatenbank der BaFin: so prüfst du eine Erlaubnis in drei Minuten
Die BaFin verweist in jeder ihrer Mitteilungen auf dieselbe Stelle: die Unternehmensdatenbank. Dort steht, welche Unternehmen in Deutschland eine Erlaubnis haben und wofür genau. Der Abruf ist kostenlos und braucht kein Konto.
Schritt eins: den genauen Firmennamen aus dem Impressum ziehen
Suche nicht nach dem Markennamen, der auf der Startseite steht, sondern nach der juristischen Person aus dem Impressum. Genau an dieser Stelle scheitern viele Prüfungen, weil Marke und Rechtsträger auseinanderfallen. Fehlt ein Impressum vollständig, wie es die BaFin bei 37mh(.)com vermerkt, ist die Prüfung damit beendet: Ein Anbieter ohne nachvollziehbaren Rechtsträger ist für dich nicht überprüfbar.
Schritt zwei: die Erlaubnis auf die richtige Dienstleistung prüfen
Ein Treffer in der Datenbank allein reicht nicht. Entscheidend ist, welche Erlaubnis dort eingetragen ist. Eine Erlaubnis zur Anlagevermittlung deckt keinen Krypto-Handel ab, und eine Registrierung als Finanzanlagenvermittler nach der Gewerbeordnung ist überhaupt keine BaFin-Erlaubnis. Lies also den Umfang des Eintrags und begnüge dich nicht mit seiner bloßen Existenz.
Schritt drei: die Warnliste gegenprüfen
Zuletzt der Blick in die Rubrik der Verbrauchermitteilungen zu unerlaubten Geschäften. Steht der Name oder die Domain dort, ist die Sache entschieden. Steht sie nicht dort, heißt das wenig: Die BaFin warnt erst, wenn ihr ein konkreter Fall bekannt geworden ist. Eine fehlende Warnung ist kein Gütesiegel.
Identitätsmissbrauch: wenn eine echte Firma als Tarnung dient
Drei der zwölf Meldungen nennen einen mutmaßlichen Identitätsmissbrauch. Damit meint die BaFin, dass eine Website die Angaben eines real existierenden, oft seriösen Unternehmens verwendet, ohne mit diesem in Verbindung zu stehen.
Bei cptvertex(.)com führt das Impressum laut BaFin eine Gesellschaft namens Vertex AG auf, und die dort genannte Registernummer gehört im Schweizer Handelsregister zur Vertex Treuhand AG. Der Behörde liegen nach eigener Darstellung keinerlei Informationen darüber vor, dass diese Gesellschaft tatsächlich etwas mit der Website zu tun hat. Bei capitalparadigm(.)com stellt die BaFin ausdrücklich klar, dass kein Zusammenhang mit der Paradigm Capital AG mit Sitz in Grünwald besteht. Bei sogmbh(.)com gilt dasselbe für die Strategic Opportunities GmbH mit Sitz in Offenburg.
Für dich hat dieser Befund eine praktische Folge. Der Abgleich „Firma steht im Handelsregister, also ist alles in Ordnung“ trägt nicht mehr. Die Registernummer kann echt sein und trotzdem zu jemandem gehören, der von der Website nichts weiß. Belastbar wird die Prüfung erst, wenn du den Kontakt umdrehst und die angebliche Muttergesellschaft über die Nummer aus ihrem eigenen, unabhängig gefundenen Web-Auftritt anrufst.
WhatsApp-Gruppe und Telegram-Bot: der Einstieg verlagert sich in den Messenger
Bei zwei der zwölf Meldungen liegt der Ausgangspunkt in einem Messenger statt auf einer Website. Am 9. September warnte die BaFin vor einem Telegram-Kanal und dem dort betriebenen Bot „Sophia Hoffmann“ samt zugehöriger Website. Am selben Tag erschien eine zweite Meldung zu Angeboten in WhatsApp-Gruppen.
Diese zweite Meldung ist die ausführlichste des gesamten Fensters, und sie beschreibt einen Ablauf. Nach Darstellung der BaFin geben sich Initiatoren solcher Gruppen als US-amerikanisches Unternehmen „Pinney Investment Lab“ oder als „PISI Investment Forum“ aus und bewerben ein angebliches KI-Projekt unter dem Namen „Dual-Track-Transformationsplan“. Auf der zugehörigen Website werde behauptet, man habe bereits einen Zulassungsantrag bei der BaFin gestellt und handle im Einklang mit deutschem und europäischem Aufsichtsrecht. Die Behörde schreibt dazu in einem Satz: Das entspricht nicht den Tatsachen. Nach der Anwerbung sollen Interessierte ein Anmeldeformular ausfüllen, um Zugang zu einer externen Handelsplattform unter weiteren Domains zu erhalten.
Zwei Details daran sind für die eigene Einordnung nützlich. Erstens stützt sich die behauptete Legitimität auf einen erfundenen laufenden Antrag statt auf eine erfundene Erlaubnis. Ein Antrag lässt sich in keinem öffentlichen Register nachschlagen, und genau das macht ihn als Behauptung so bequem. Zweitens findet die Anwerbung in einem Raum statt, in dem es keine Bewertungen, keine Suchmaschine und keine Historie gibt. Eine Aufsichtsbehörde tritt niemals von sich aus in einer Chatgruppe an Anlegerinnen und Anleger heran.
Wer die Mechanik hinter solchen Ansprachen genauer kennenlernen will, findet in unserer Analyse zu gefälschten AML-Prüfungen für Krypto-Wallets eine verwandte Masche, an deren Ende die Freigabe einer Wallet steht statt einer Überweisung.
Kryptomärkteaufsichtsgesetz und KWG: worauf die BaFin ihre Warnungen stützt
In den Fußzeilen der Meldungen steht die Rechtsgrundlage, und sie ist ein brauchbarer Hinweis darauf, worum es im Einzelfall geht. Meldungen zu Finanz- und Wertpapierdienstleistungen berufen sich auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz. Meldungen zu Kryptowerten nennen § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz. Bei sogmbh(.)com und beim Telegram-Kanal stehen beide Normen nebeneinander, weil dort beide Bereiche betroffen sind.
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz ist die deutsche Begleitgesetzgebung zur europäischen Verordnung MiCAR. Es regelt unter anderem, wer in Deutschland als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auftreten darf und welche Befugnisse die Aufsicht dabei hat. Die Warnbefugnis aus § 10 Absatz 7 ist deshalb interessant, weil sie der Behörde erlaubt, die Öffentlichkeit schon beim Verdacht zu informieren, also bevor ein Verfahren abgeschlossen ist. Das erklärt die vorsichtige Sprache in den Texten. Wo die BaFin gesicherte Erkenntnisse hat, schreibt sie „nach Erkenntnissen der BaFin“. Wo sie das nicht hat, schreibt sie „es besteht der Verdacht“.
Vier der fünf Krypto-Meldungen im Fenster sind als Verdacht formuliert, eine als Erkenntnis. Diese Abstufung ist mehr als eine Formsache: Ablesen lässt sich daran, wie weit die Aufsicht in dem jeweiligen Fall schon gekommen ist.

Was eine BaFin-Warnung nicht leistet: die Grenzen der Liste
Die Warnliste ist ein Rückspiegel. Aufgeführt werden Fälle, die der Behörde gemeldet oder aufgefallen sind, und das mit Verzögerung. Zwischen dem Start einer Website und einer Mitteilung liegen in der Regel Wochen oder Monate, in denen bereits Geld geflossen ist.
Hinzu kommt eine Zuständigkeitsgrenze. Die BaFin beaufsichtigt den deutschen Markt. Für Anbieter mit Zulassung in einem anderen EU-Staat führt die europäische Wertpapieraufsicht ESMA ein eigenes Register, und für Kryptowerte-Dienstleister nach MiCAR gilt der europäische Pass. Ein Anbieter kann also legal in Deutschland arbeiten, ohne in der BaFin-Datenbank als deutsches Institut geführt zu sein. Dann steht er im Register des Herkunftsstaats. Wer nur an einer Stelle sucht und nichts findet, zieht daraus leicht den falschen Schluss.
Und schließlich sagt eine Erlaubnis nichts über Preise, Servicequalität oder Bonität. Belegt ist damit nur, dass eine Aufsicht zuständig ist und dass es Regeln für Beschwerden gibt. Wie du eine solche Beschwerde führst und welche Fristen dabei gelten, haben wir in unserem Beitrag zur Beschwerde gegen eine Kryptobörse nach Artikel 71 MiCAR beschrieben.
Geld bereits überwiesen: welche Schritte dann noch etwas bringen
Wenn die Prüfung zu spät kommt, zählt Geschwindigkeit. Bei einer klassischen Überweisung an ein Konto im SEPA-Raum lohnt sich der sofortige Anruf bei der eigenen Bank mit der Bitte um einen Rückruf der Zahlung. Das gelingt selten, kostet aber nichts und ist nur in den ersten Stunden aussichtsreich. Bei einer Kartenzahlung führt der Weg über das Chargeback-Verfahren des Kartenherausgebers.
Bei einer Überweisung in Bitcoin oder einem Stablecoin gibt es keinen Rückruf. Was bleibt, ist die Dokumentation: Transaktions-Hashes, Empfängeradressen, Chatverläufe, Screenshots der Plattform und aller Zahlungsaufforderungen. Diese Unterlagen sind die Grundlage für die Anzeige bei der Polizei und für die Meldung an die BaFin über deren Verbraucherservice. Die Meldung bringt dein Geld nicht zurück, führt aber dazu, dass ein Fall überhaupt in die Warnliste gelangt, die andere später lesen.
Ein Punkt, der leicht übersehen wird: Nach einem solchen Vorfall folgt häufig eine zweite Ansprache, die Hilfe bei der Rückholung des Geldes anbietet und dafür eine Vorauszahlung verlangt. Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter weisen in ihren gemeinsamen Hinweisen zu Finanzbetrug im Internet genau auf dieses Muster hin.
Eigene Verwahrung als Konsequenz: was sich nach einem Vorfall ändern sollte
Aus den zwölf Meldungen lässt sich eine allgemeinere Lehre ziehen. Jeder der beschriebenen Fälle setzt voraus, dass Geld oder Kryptowerte in die Verfügungsgewalt eines Dritten übergehen. Genau an dieser Stelle entsteht der Schaden, und zwar unabhängig davon, wie überzeugend die Oberfläche aussah.
Wer größere Bestände hält, verringert diese Angriffsfläche durch eigene Verwahrung. Der Handel findet dann weiterhin bei einem zugelassenen Anbieter statt, die Bestände liegen aber danach auf einem Gerät, auf das niemand sonst Zugriff hat. Welche Geräte dafür taugen und worin sie sich unterscheiden, zeigt unser Vergleich der Hardware-Wallets. Für den laufenden Betrieb bleibt der Rest bei einer Börse, deren Erlaubnis du überprüft hast.
Grenzen dieser BaFin-Erhebung: was wir nicht prüfen konnten
Drei Dinge konnten wir nicht prüfen. Erstens listet die Übersichtsseite der BaFin nur die jeweils jüngsten Mitteilungen; ältere Meldungen des Jahres 2026 liegen im Archiv, sodass die zwölf Meldungen ein Zeitfenster abbilden und keine Jahressumme. Zweitens haben wir die genannten Websites bewusst nicht aufgerufen, weshalb wir nicht sagen können, ob sie zum Zeitpunkt der Erhebung noch erreichbar waren. Drittens haben wir die Frage, ob die Betreiber tatsächlich ohne Erlaubnis handeln, nicht selbst geprüft; die BaFin kennzeichnet sie in zehn der zwölf Meldungen ausdrücklich als Verdacht.
Krypto-Anbieter prüfen: Was du daraus mitnimmst
- Prüfe vor der ersten Einzahlung, nicht nach der ersten Auszahlungsverzögerung. Nimm den Rechtsträger aus dem Impressum, schlage ihn in der Unternehmensdatenbank der BaFin nach und sieh dir an, welche Dienstleistung die Erlaubnis abdeckt. Wenn du ohnehin noch suchst, starte gleich bei regulierten Kryptobörsen.
- Behandle jede Ansprache im Messenger als eigenes Warnsignal. Zwei der zwölf September-Meldungen begannen in einer WhatsApp-Gruppe oder einem Telegram-Kanal. Ein behaupteter Zulassungsantrag lässt sich nirgends nachschlagen und ist deshalb wertlos als Beleg. Wo du stattdessen kaufen kannst, steht im Überblick zu regulierten Handelsplätzen.
- Verkleinere die Angriffsfläche für den nächsten Fall. Halte auf der Börse nur, was du für den Handel brauchst, und lege den Rest in die eigene Verwahrung. Den Einstieg dazu liefert unser Hardware-Wallet-Vergleich.
Die beiden Original-Mitteilungen zu den Messenger-Fällen stehen bei der BaFin selbst: die Warnung zum Telegram-Kanal vom 9. September 2026 und die ausführlichere Warnung zu den Angeboten in WhatsApp-Gruppen.
(Stand: 12. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
































