Bank kündigt das Konto wegen Krypto: Deine Rechte und der Weg zum Ersatzkonto
Nach einer Auszahlung von der Krypto-Börse beenden Banken immer wieder die Kontoverbindung, meist ohne Angabe eines Grundes. Was das Zahlungskontengesetz dir trotzdem garantiert, welche Frist gilt und in welcher Reihenfolge du Aufsicht, Schlichtung und Gericht ansprichst.

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Wenn deine Bank das Konto kündigt, nachdem Geld von einer Krypto-Börse eingegangen ist, endet zwar diese eine Kontoverbindung, aber deine Teilnahme am Zahlungsverkehr endet nicht. Das Zahlungskontengesetz gibt jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen Anspruch auf ein Basiskonto, und § 35 Absatz 1 Satz 3 ZKG verbietet einer Bank ausdrücklich, diesen Anspruch mit dem Hinweis abzulehnen, es bestehe ja noch ein anderes Konto, wenn genau dieses Konto gekündigt wurde. Um diesen Satz dreht sich alles Weitere.
Dieser Text erklärt, was rechtlich passiert, wenn ein Institut die Bankverbindung wegen Krypto-Zahlungen beendet: welche Frist gilt, warum im Schreiben meist kein Grund steht, welche Unterlagen eine Geldwäscheprüfung tatsächlich beenden und in welcher Reihenfolge du Schlichtungsstelle, Aufsicht und Gericht ansprichst. Die Angaben beziehen sich auf deutsches Recht und auf Institute mit Sitz in Deutschland.
Kontosperre und Kontokündigung sind zwei verschiedene Vorgänge
Die beiden Wörter werden im Alltag durcheinandergeworfen, führen aber zu völlig unterschiedlichen Schritten. Eine Kontosperre ist eine vorübergehende Maßnahme: Der Vertrag besteht weiter, das Institut hält lediglich Zahlungen an oder blockiert Verfügungen, während eine interne Prüfung läuft. Eine Kündigung beendet den Zahlungsdiensterahmenvertrag selbst. Das Guthaben bleibt in beiden Fällen dein Geld; strittig ist nie das Eigentum, sondern der Zugang zu ihm.
Für die Praxis heißt das: Bei einer Sperre arbeitest du auf die Freigabe hin und lieferst der Bank die Unterlagen, die ihr fehlen. Bei einer Kündigung ist dieser Weg verschlossen, denn niemand kann ein Institut zwingen, eine gewöhnliche Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Dein Ziel verschiebt sich dann auf zwei andere Dinge: die vollständige Auszahlung des Guthabens und ein Ersatzkonto, das rechtzeitig bereitsteht.
Häufig kommt beides nacheinander. Erst bleibt eine Gutschrift hängen, dann folgt eine Rückfrage, und wenn die Antwort ausbleibt oder das Institut sie für unzureichend hält, kommt Wochen später das Kündigungsschreiben. Wer die erste Rückfrage ernst nimmt, verhindert oft den zweiten Schritt.
Warum ausgerechnet Krypto-Zahlungen eine Prüfung auslösen
Der Auslöser steht im Geldwäschegesetz, und er ist keine Ermessensentscheidung eines einzelnen Sachbearbeiters. § 10 Absatz 1 Nummer 5 GwG verpflichtet Banken zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen und verlangt dabei einen Abgleich mit den vorhandenen Informationen über Geschäftstätigkeit und Kundenprofil sowie, soweit erforderlich, über die Herkunft der Vermögenswerte. Eine Gutschrift, die nicht zum bisherigen Bild eines Girokontos passt, muss danach auffallen.
Kundenprofil meint dabei schlicht das Muster, das die Bank über Jahre von dir kennt: Gehaltseingang, Miete, Lastschriften, gelegentliche Sparbeträge. Eine sechsstellige Gutschrift von einem Zahlungsinstitut im europäischen Ausland passt in dieses Muster nicht, selbst wenn sie vollkommen legal ist. Genau diese Abweichung ist der Prüfauslöser, nicht das Wort Krypto auf dem Auszug.
Dazu kommt § 15 GwG. Die Vorschrift ordnet verstärkte Sorgfaltspflichten an, sobald ein Institut im Einzelfall oder in seiner Risikoanalyse ein höheres Risiko der Geldwäsche feststellt. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich nach diesem Risiko, das Gesetz gibt keine feste Liste vor. Deshalb fällt die Reaktion je nach Haus unterschiedlich aus: Manche Bank fragt einmal nach, eine andere sperrt sofort.
Bei Bitcoin kommt ein technisches Detail hinzu, das die Sache verschärft. Wer selbst verwahrt, kann einen Bestand über Jahre über mehrere Adressen bewegt haben, ohne dass daraus ein Beleg im Sinne einer Bank entsteht. Die Blockchain zeigt Transfers, aber weder Kaufpreis noch Gegenpartei, und ein Institut kann damit ohne ergänzende Unterlagen wenig anfangen.
Was § 10 Absatz 9 GwG anordnet und was dort nicht steht
Diese Vorschrift wird in Kündigungsschreiben gern pauschal zitiert, und ein Blick in den Wortlaut lohnt sich. Absatz 9 Satz 1 bestimmt, dass eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden darf, wenn der Verpflichtete die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 nicht erfüllen kann; Satz 2 verlangt dann die Beendigung durch Kündigung oder auf andere Weise. Genannt sind damit die Identifizierung, die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, der Zweck der Geschäftsbeziehung und die Einordnung als politisch exponierte Person.
Die kontinuierliche Überwachung samt Herkunft der Vermögenswerte steht in Nummer 5 und damit außerhalb dieser Aufzählung. Eine fehlende Antwort auf eine Herkunftsfrage löst die gesetzliche Beendigungspflicht des Absatzes 9 also nicht automatisch aus. Das macht eine Kündigung nicht unwirksam, denn dafür genügt der bankvertragliche Weg ohnehin. Es verschiebt aber die Gewichte in einem Gespräch, weil das Institut sich dann auf sein Vertragsrecht stützt und nicht auf eine gesetzliche Pflicht, die an dieser Stelle keine ist.
Zwei Monate: Was § 675h BGB der Bank vorgibt
Für ein gewöhnliches Girokonto steht die Frist im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 675h Absatz 2 BGB kann ein Zahlungsdienstleister den Rahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart ist; die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Absatz 4 verbietet dem Institut außerdem, für die Kündigung ein Entgelt zu vereinbaren.
Zwei Monate sind der gesetzliche Mindestwert, kein Richtwert. Steht in deinem Schreiben eine kürzere Frist, lohnt der Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen deines Instituts und in die Frage, ob überhaupt eine ordentliche Kündigung gemeint ist. Denn daneben bleibt das allgemeine Recht bestehen, ein Dauerschuldverhältnis nach § 314 Absatz 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.
Die praktische Folge dieser Zweiteilung ist wichtiger als die Paragrafen. Eine fristlose Kündigung verlangt einen schwerwiegenden Einzelfallgrund und ist damit angreifbar. Eine ordentliche Kündigung mit Zweimonatsfrist braucht dagegen keinen Grund, und dagegen kommst du in aller Regel auch nicht an. Die Energie gehört deshalb nicht in den Kampf um das alte Konto, sondern in das neue.

Warum im Kündigungsschreiben meist kein Grund steht
Bei einem gewöhnlichen Girokonto gibt es schlicht keine gesetzliche Begründungspflicht. Beim Basiskonto sieht das anders aus, und der Blick dorthin erklärt das Schweigen auch im ersten Fall. § 43 Absatz 2 ZKG verlangt, den Kündigungsgrund anzugeben, ordnet im zweiten Satz aber ausdrücklich an, dass diese Angabe unterbleibt, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde, insbesondere die Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche, oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde.
Ein Kündigungsschreiben ohne Grund ist damit kein Versehen und keine Unhöflichkeit, sondern ein vom Gesetz vorgesehener Fall. § 43 Absatz 5 ZKG schließt den Kreis: Verschweigt das Institut den Grund aus diesen Erwägungen, muss es die zuständige Behörde über Kündigung und Grund informieren. Zuständig ist nach § 46 Absatz 2 ZKG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Für dich folgt daraus vor allem eines: Nachhaken bringt in dieser Konstellation nichts, und Verärgerung über die fehlende Auskunft hilft nicht weiter. Die Frage, die du stattdessen klärst, lautet, ob innerhalb der Frist ein funktionierendes Ersatzkonto bereitsteht und ob dein Guthaben vollständig darauf ankommt.
Der Mittelherkunftsnachweis entscheidet häufiger als jedes Widerspruchsschreiben
Solange das Konto lediglich gesperrt ist, lässt sich die Lage fast immer durch Unterlagen lösen. Ein Mittelherkunftsnachweis ist die lückenlose Darstellung, woher das Geld stammt, das auf dem Konto eingeht. Bei Krypto-Gewinnen verlangt das eine Kette, die beim Euro beginnt, den du einmal auf die Börse überwiesen hast, und beim Euro endet, der jetzt zurückkommt.
Zusammenstellen lässt sich diese Kette aus:
- dem vollständigen Transaktionsexport der Börse über den gesamten Zeitraum, nicht nur des betroffenen Jahres
- den Kontoauszügen, die deine ursprünglichen Einzahlungen auf die Börse zeigen
- Kauf- und Verkaufsbestätigungen für die einzelnen Positionen
- einer Aufstellung der eigenen Wallet-Adressen, wenn Beträge zwischendurch selbst verwahrt wurden
- Belegen für Sonderfälle wie Mining, Staking, Airdrops oder eine Schenkung
- deiner Steuererklärung oder dem Steuerbescheid des betreffenden Jahres, soweit die Gewinne dort bereits erfasst sind
- einem kurzen Anschreiben, das die Kette in wenigen Sätzen erzählt und auf die Anlagen verweist
Der letzte Punkt wird am häufigsten weggelassen und wirkt am stärksten. Ein Stapel unkommentierter Exporte erzeugt Rückfragen, eine Seite Fließtext mit klaren Verweisen beendet sie. Wer von Anfang an über einen Handelsplatz kauft, der einen sauberen Export über alle Jahre liefert, hat diesen Nachweis in wenigen Minuten beisammen; unser Vergleich der Krypto-Börsen zeigt, welche Anbieter Historie und Auszahlungswege in einer Form bereitstellen, die eine Bank akzeptiert. Was eine Bank bei der Einzahlung prüft, haben wir in der Analyse zur Mittelherkunft bei Krypto-Einzahlungen aufgeschlüsselt.
Woran ein Nachweis in der Praxis scheitert
Die typische Lücke sitzt selten dort, wo Anleger sie vermuten. Probleme entstehen, wenn eine Börse zwischendurch geschlossen hat und der Export nicht mehr abrufbar ist, wenn Bestände über eine Peer-to-Peer-Plattform oder von privat gekauft wurden, oder wenn ein Teil des Vermögens aus einer Zeit stammt, in der niemand Belege aufbewahrt hat. Ein rekonstruierter Nachweis ist in solchen Fällen besser als keiner, und ein offen benannter Bruch in der Kette wirkt glaubwürdiger als eine geglättete Darstellung.
Der zweite häufige Fehler ist der Zeitpunkt. Wer erst reagiert, wenn die Kündigung eingeht, hat den Moment verpasst, in dem Unterlagen noch etwas bewirken konnten. Die Rückfrage der Bank ist die eigentliche Frist, nicht das Datum im Kündigungsschreiben.
Dein Anspruch auf ein Basiskonto nach § 31 ZKG
Hier liegt der belastbarste Hebel des ganzen Themas. Nach § 31 Absatz 1 ZKG hat ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, sofern der Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigt ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Absatz 2 setzt dem Institut eine Frist: Das Angebot hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des Antrags.
Ablehnen darf ein Institut einen solchen Antrag nach § 34 Absatz 1 ZKG nur aus den in den §§ 35 bis 37 genannten Gründen. Diese Aufzählung ist abschließend, und zwei Stellen darin sind für Krypto-Anleger entscheidend:
- § 35 Absatz 1 ZKG erlaubt die Ablehnung, wenn der Antragsteller bereits ein nutzbares Zahlungskonto hat. Satz 3 nimmt davon aber ausdrücklich den Fall aus, dass dieses Konto gekündigt wurde oder der Berechtigte von seiner Schließung benachrichtigt wurde. Die Kündigung deines Girokontos ist damit kein Hindernis für das Basiskonto, sondern gerade der Grund, aus dem die Ablehnung ausscheidet.
- § 37 ZKG erlaubt eine Ablehnung, wenn dasselbe Institut ein früheres Basiskonto desselben Kunden innerhalb des letzten Jahres berechtigt nach § 42 Absatz 3 Nummer 2 gekündigt hat. Diese Sperre wirkt nur gegenüber diesem einen Haus.
Auch das Entgelt ist nicht beliebig. § 41 Absatz 2 ZKG verlangt, dass das Entgelt für die gesetzlich vorgesehenen Dienste angemessen ist, gemessen an marktüblichen Entgelten und am Nutzerverhalten; eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Basiskontovertrag ist nach Absatz 3 unzulässig. Und das Basiskonto selbst kündigt sich schwerer als ein gewöhnliches Girokonto: § 42 ZKG lässt eine Kündigung nur unter den dort aufgezählten Voraussetzungen zu, etwa nach 24 aufeinanderfolgenden Monaten ohne beauftragten Zahlungsvorgang, und auch dann mit einer Frist von mindestens zwei Monaten.
Bemerkenswert an der Lage ist, dass viele derselben Institute inzwischen selbst Krypto anbieten. Der Start des Krypto-Handels bei den Sparkassen zeigt, wie weit sich Vertrieb und Geldwäscheprüfung innerhalb eines Hauses auseinanderentwickelt haben.

Das BaFin-Verfahren nach § 48 ZKG und die Reihenfolge, die zählt
Wenn ein Institut dir das Basiskonto verweigert, musst du nicht sofort vor Gericht. § 48 Absatz 1 ZKG eröffnet ein Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt, und zwar in drei Fällen: wenn der Antrag abgelehnt wird, wenn über ihn nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen entschieden wird, oder wenn das Konto nach Vertragsschluss nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen eröffnet wird. Die Bundesanstalt bestätigt Eingang und Abschluss des Verfahrens jeweils schriftlich oder elektronisch.
Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Verweigerung nicht trägt, ordnet sie nach § 49 Absatz 1 ZKG den Abschluss des Vertrags oder die Eröffnung des Kontos an. Die Beweislast liegt dabei beim Institut: Es muss die Voraussetzungen einer zulässigen Ablehnung gegenüber der Aufsicht glaubhaft machen. Für die Anordnung kann die Bundesanstalt vom Institut eine Gebühr erheben. Wie das Verfahren aus Verbrauchersicht abläuft, beschreibt die BaFin auf ihrer Seite zum Basiskonto.
Jetzt der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren. § 48 Absatz 2 ZKG erklärt den Antrag für unzulässig, wenn wegen derselben Gründe bereits Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben und noch anhängig oder rechtskräftig entschieden ist, oder wenn ein Verfahren vor der nach § 14 Absatz 1 UKlaG zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist. Wer zuerst schlichtet oder klagt, verschließt sich damit den schnellen Weg über die Aufsicht. Die Reihenfolge ist also eine echte Weichenstellung und keine Formalie.
Ebenso wichtig ist die Grenze dieses Verfahrens: Es betrifft ausschließlich das Basiskonto. Gegen die Kündigung eines gewöhnlichen Girokontos gibt es kein Verfahren nach § 48 ZKG, und die Aufsicht wird dir dieses Konto auch nicht zurückholen.
Schlichtung oder Gericht: Was für das gekündigte Girokonto übrig bleibt
Für das alte Konto bleiben zwei Wege, und beide sind in ihrer Wirkung begrenzt. Der erste führt über die Verbraucherschlichtung. § 43 Absatz 3 ZKG verpflichtet das Institut beim Basiskonto sogar, in der Kündigung auf die zuständige Behörde nach § 46 Absatz 2 und auf die nach § 14 Absatz 1 UKlaG zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen und die Kontaktdaten mitzuteilen. Sieht das Haus ein eigenes Beschwerdeverfahren vor, gilt nach Absatz 4 dieselbe Hinweispflicht.
Der zweite Weg ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht. Sinnvoll ist das bei einer ordentlichen Kündigung mit Zweimonatsfrist selten, weil dafür kein Grund erforderlich ist. Bei einer fristlosen Kündigung, bei einbehaltenem Guthaben oder bei einem Schaden aus einer verzögerten Auszahlung sieht die Rechnung anders aus. Beide Wege sperren nach § 48 Absatz 2 ZKG das Verwaltungsverfahren zum Basiskonto, weshalb das Ersatzkonto sinnvollerweise zuerst steht.
Was du vor der nächsten Auszahlung änderst
Der wirksamste Teil dieses Themas ist der vorbeugende. Ein Konto, das gekündigt wurde, ist schwer zurückzuholen; eine Auszahlung, die von vornherein erklärbar ist, wird meist gar nicht erst aufgehalten.
- Kündige größere Auszahlungen bei deiner Bank vorab an, formlos und in Textform, mit einer Zeile zur Herkunft.
- Zerlege einen großen Verkauf nicht in viele kleine Überweisungen. Stückelung wirkt im Geldwäsche-Monitoring wie ein Verschleierungsversuch und erzeugt genau die Aufmerksamkeit, die du vermeiden willst.
- Lade den vollständigen Transaktionsexport deiner Handelsplätze mindestens einmal im Jahr herunter und lege ihn außerhalb der Plattform ab. Geschlossene Börsen liefern keine Historie mehr.
- Halte ein zweites Girokonto bei einem anderen Institut, das ausschließlich als Rückfallebene dient und regelmäßig genutzt wird.
- Bevorzuge Handelsplätze mit einer Zulassung nach der europäischen Krypto-Verordnung und mit einer Auszahlung über ein Konto im Euroraum. Welche Anbieter das erfüllen, steht in unserem Vergleich der regulierten Kryptobörsen.
- Führe deine Anschaffungsdaten laufend statt rückwirkend. Ein Portfolio- und Steuerwerkzeug erzeugt dieselbe Historie, die später als Herkunftsnachweis dient; die Auswahl findest du im Vergleich der Krypto-Steuer-Tools.
Häufige Fragen zur Kontokündigung wegen Krypto
Darf eine Bank das Konto ohne Angabe von Gründen kündigen?
Bei einem gewöhnlichen Girokonto ja, sofern der Vertrag unbefristet ist und ein Kündigungsrecht vereinbart wurde; die Frist beträgt nach § 675h Absatz 2 BGB mindestens zwei Monate. Beim Basiskonto verlangt § 43 Absatz 2 ZKG eine Begründung, die jedoch unterbleibt, soweit sonst die Geldwäscheregeln oder ein Verbot der Informationsweitergabe berührt wären.
Bekomme ich mein Guthaben ausgezahlt?
Das Guthaben gehört dir und ist nach Beendigung des Vertrags auszukehren. Verzögerungen entstehen fast immer dort, wo parallel eine Geldwäscheprüfung läuft oder wo kein Empfängerkonto benannt wurde. Ein zweites Konto bei einem anderen Institut löst diesen Punkt vorab.
Muss ich der Bank sagen, dass ich Krypto handle?
Eine allgemeine Offenbarungspflicht gibt es nicht. Auf konkrete Nachfragen im Rahmen der Sorgfaltspflichten solltest du allerdings antworten, denn unbeantwortete Rückfragen sind der häufigste Weg von der Sperre zur Kündigung.
Hilft die BaFin gegen die Kündigung meines Girokontos?
Das Verwaltungsverfahren nach § 48 ZKG greift nur beim Basiskonto und nur in den drei dort genannten Fällen. Eine allgemeine Beschwerde bei der Aufsicht ist daneben möglich, verschafft dir aber keinen Anspruch auf Fortführung des alten Kontos.
Wie lange dauert es, bis ein Basiskonto steht?
Das Gesetz gibt dem Institut zehn Geschäftstage für das Angebot nach Antragseingang. Verstreicht diese Frist ohne Entscheidung, ist das bereits einer der Fälle, in denen § 48 Absatz 1 ZKG das Verfahren bei der Bundesanstalt eröffnet.
Kann ich einfach zu einer Direktbank wechseln?
Das ist möglich, löst das Grundproblem aber nur, wenn die neue Bank dieselben Zahlungsströme anders bewertet. Die Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz gelten für jedes Institut gleichermaßen; unterschiedlich sind allein die internen Risikoeinstufungen.
Konto wegen Krypto gekündigt: Was du daraus mitnimmst
- Beantworte die Rückfrage, nicht die Kündigung. Der Moment, in dem Unterlagen wirken, liegt vor dem Kündigungsschreiben. Stelle den Mittelherkunftsnachweis aus Börsenexport, Kontoauszügen und einem kurzen Anschreiben zusammen; welche Handelsplätze eine dafür brauchbare Historie liefern, zeigt der Börsenvergleich.
- Sichere dir sofort das Ersatzkonto. Der Anspruch aus § 31 ZKG besteht unabhängig davon, warum das alte Konto endete, und § 35 Absatz 1 Satz 3 ZKG nimmt der Bank gerade das Argument, du habest ja noch ein Konto. Lege die laufende Dokumentation dabei gleich richtig an, etwa mit einem Werkzeug aus dem Vergleich der Krypto-Steuer-Tools.
- Halte die Reihenfolge ein. Erst der Antrag auf das Basiskonto, dann bei Ablehnung oder Fristablauf das Verfahren nach § 48 ZKG, und erst danach Schlichtung oder Klage, weil beide das Aufsichtsverfahren sperren. Für künftige Auszahlungen senkst du das Risiko am wirksamsten über einen regulierten Handelsplatz aus unserem Vergleich der regulierten Kryptobörsen.
(Stand: 24. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung und keine Rechtsberatung. Gesetzesstände, Konditionen und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
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