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ESMA fordert Werberegeln für Krypto-Influencer: Sechs Änderungen, die jetzt bei der EU-Kommission liegen

Die EU-Wertpapieraufsicht hat am letzten Tag der Konsultation ihre Stellungnahme zur MiCA-Überprüfung eingereicht. Gefordert werden unter anderem Offenlegung beim Staking, ein erlaubnispflichtiger DeFi-Zugang und die Befugnis, Kryptowerte einzufrieren.

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Die europäische Wertpapieraufsicht ESMA hat am 30. September 2026 ihre Stellungnahme zur Überprüfung der Krypto-Verordnung MiCA bei der EU-Kommission eingereicht. Darin fordert die Aufsicht unter anderem strengere Werberegeln, wenn Kryptowerte von Influencern beworben werden, Offenlegungspflichten für Staking, Lending und Borrowing sowie die Befugnis, betrügerische Websites abzuschalten und Kryptowerte einzufrieren.

Nichts davon gilt heute. Es handelt sich um Empfehlungen einer Behörde an den Gesetzgeber, eingereicht am letzten Tag einer Konsultation. Dieser Text ordnet ein, was die ESMA konkret verlangt, welche der Punkte dein Krypto-Konto in Deutschland betreffen würden und wie weit der Weg von diesem Papier bis zu geltendem Recht ist.

Die Stellungnahme vom 30. September: ESMA antwortet der EU-Kommission

Die EU-Kommission hatte im Sommer eine gezielte Konsultation zur Überprüfung von MiCA gestartet und darin gefragt, wo die Verordnung nachgebessert werden sollte. Die Frist lief am 30. September 2026 um 23:59 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit ab. Was die Kommission gefragt hatte, haben wir im Artikel zur MiCA-Überprüfung und den geplanten Änderungen aufgeschrieben; die Frist selbst war Thema in unserem Beitrag zur Konsultation und ihrer Einreichungsfrist.

Am letzten Tag hat die ESMA ihre Antwort eingereicht, ein Dokument von 16 Seiten mit dem Aktenzeichen ESMA75-113276571-1721. Die Aufsicht fasst ihr Ziel selbst so zusammen: den Rahmen vereinfachen, den Anlegerschutz verbessern und neue Geschäftsmodelle wie dezentrale Finanzanwendungen, Staking, Lending und Borrowing erfassen.

MiCA ist die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte. Die Verordnung regelt seit 2024 schrittweise, wer in der EU Kryptowerte handeln, verwahren und herausgeben darf, und gilt in Deutschland unmittelbar; die BaFin erteilt die Zulassungen. Welche Pflichten daraus für Anbieter folgen, steht auf unserer Übersicht zur MiCA-Lizenz.

Werbung durch Krypto-Influencer: Strengere Regeln für Dritte

Der erste Block der Stellungnahme betrifft den Anlegerschutz. Die ESMA schlägt strengere Vorgaben für die Vermarktung von Kryptowerten vor, ausdrücklich dann, wenn diese von Influencern und anderen Dritten beworben werden. Heute greift MiCA vor allem bei den zugelassenen Anbietern selbst. Wer als Dritter für einen Token wirbt, fällt in der Praxis häufig durch das Raster.

Zusammen mit dieser Forderung nennt die Aufsicht mehr Transparenz bei den Kosten. Beides zielt auf denselben Punkt: Wer eine Kaufentscheidung trifft, soll vorher wissen, was ihn das kostet und wer für die Empfehlung bezahlt wurde.

Für dich als Leser ist das der Teil mit dem unmittelbarsten Alltagsbezug. Käme er so, müssten bezahlte Beiträge zu einzelnen Token deutlicher als Werbung erkennbar sein, und zwar auch dort, wo kein zugelassener Anbieter, sondern eine Einzelperson sendet.

Beladener Aktenwagen mit gestapelten Aktenbündeln in einem langen leeren Amtsflur
Sechs Forderungsblöcke auf 16 Seiten: die Antwort der Aufsicht an die Kommission.

Staking, Lending und Borrowing: Offenlegung vor der Anlage

Der zweite Punkt betrifft Dienste, die MiCA bislang nur am Rand erfasst. Die ESMA fordert verhältnismäßige Anforderungen für Staking, Lending und Borrowing, ausdrücklich einschließlich Offenlegungspflichten. Genannt werden dabei Kosten, Risiken, Erträge, Besicherung und mögliche Verluste, und zwar bevor eine Anlageentscheidung fällt.

Staking bedeutet, Token für den Betrieb einer Blockchain zu hinterlegen und dafür eine Vergütung zu erhalten. Lending heißt, Kryptowerte gegen Zins zu verleihen; Borrowing ist die Gegenrichtung, also das Aufnehmen gegen Sicherheit. Die drei Dienste unterscheiden sich im Risiko erheblich, werden in Oberflächen von Handelsplätzen aber oft nebeneinander angeboten.

Wie die Lage heute in Deutschland aussieht, welche Anbieter eine Zulassung brauchen und wie Erträge steuerlich behandelt werden, haben wir im Beitrag zum Staking nach MiCA ausgeführt. Die ESMA-Forderung würde dort nichts an der Steuer ändern, wohl aber an dem, was ein Anbieter dir vorab schriftlich geben muss.

Neuer erlaubnispflichtiger Dienst für den Zugang zu DeFi-Protokollen

Der dritte Block ist der weitreichendste. Die ESMA regt an, klarere Kriterien dafür festzulegen, wann eine Aktivität tatsächlich als dezentral gilt. Zusätzlich empfiehlt sie, einen neuen erlaubnispflichtigen Krypto-Dienst zu schaffen: für Firmen, die Nutzern den Zugang zu DeFi-Protokollen verschaffen.

DeFi steht für dezentrale Finanzanwendungen, also Handel, Kreditvergabe oder Derivate über Programme auf einer Blockchain statt über ein Unternehmen. Der Betreiber einer Weboberfläche zu einem solchen Programm ist heute in der EU regulatorisch schwer greifbar. Genau diese Lücke zielt der Vorschlag an.

Wie unklar die Lage derzeit ist, zeigt der Fall einer bekannten Handelsplattform für unbefristete Terminkontrakte, den wir unter Nutzung ohne MiCA-Zulassung aus Deutschland beschrieben haben. Käme der neue Diensttyp, wäre die Frage nach der Zulassung dort eindeutig beantwortet.

Betrugsseiten abschalten und Kryptowerte einfrieren: Neue Aufsichtsbefugnisse

Im Abschnitt zur Aufsicht verlangt die ESMA mehr operative Durchgriffsrechte. Konkret nennt die Behörde die Fähigkeit, betrügerische Websites aufzuspüren, zu sperren und abzuschalten sowie Kryptowerte einzufrieren, wenn der Verdacht auf Marktmissbrauch oder Terrorismusfinanzierung besteht.

Das ist der Punkt, an dem ein verbreitetes Unbehagen zum ersten Mal eine amtliche Grundlage bekäme. Ein Einfrieren wäre an einen Verdachtsfall gebunden und beträfe nicht beliebige Guthaben, sondern Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren. Wie eine solche Befugnis ausgestaltet und begrenzt würde, steht in der Pressemitteilung nicht; das wäre Sache des Gesetzgebungsverfahrens.

Für die Einordnung gehört dazu, dass die Aufsicht denselben Absatz mit dem Ziel begründet, aufsichtliches Handeln in der EU schneller und einheitlicher zu machen und Ausweichmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern.

Drittstaaten-Anbieter ohne MiCA-Zulassung: Verschärfung bei Reverse Solicitation

Eng damit verbunden ist die Forderung nach verstärkten Aufsichtsbefugnissen gegenüber Firmen aus Drittstaaten, die EU-Anleger ansprechen, ohne nach MiCA zugelassen zu sein. Gemeint ist die sogenannte Reverse Solicitation, also die Ausnahme, nach der ein Anbieter ohne EU-Zulassung bedienen darf, wer ihn von sich aus aufsucht.

Die ESMA hatte dieses Thema bereits als Schwerpunkt ihres Aufsichtsprogramms ab 2027 gesetzt. Was daraus für Nutzerinnen und Nutzer folgt, steht in unserem Artikel zur Reverse Solicitation im ESMA-Programm 2027. Die Stellungnahme geht nun einen Schritt weiter und verlangt dafür auch die passenden Rechtsmittel.

Praktisch betrifft das jeden, der ein Konto bei einem Handelsplatz außerhalb der EU führt. Eine Verschärfung würde nicht das Konto verbieten, aber den Werbe- und Ansprachekanal solcher Anbieter in die EU hinein enger ziehen.

Stablecoins ohne MiCA-Konformität: Verbot für regulierte Anbieter geplant

Der vierte Forderungsblock betrifft Stablecoins. Die ESMA schlägt ausdrückliche Regeln vor, die es regulierten Krypto-Firmen untersagen, Dienste rund um Stablecoins anzubieten, die die MiCA-Anforderungen nicht erfüllen.

Ein Stablecoin ist ein Token, dessen Wert an eine Währung gekoppelt ist und der durch Reserven gedeckt sein soll. MiCA verlangt für in der EU angebotene Stablecoins eine Zulassung des Herausgebers und ein hinterlegtes Whitepaper. In der Praxis sind mehrere große Token dieser Art in der EU bereits von zugelassenen Handelsplätzen genommen worden.

Eine ausdrückliche Regel würde die bisherige Auslegungsfrage beenden. Für Halter wäre das der Punkt mit dem konkretesten Risiko: Wer einen nicht konformen Stablecoin bei einem in der EU zugelassenen Anbieter hält, müsste damit rechnen, dass Handel oder Verwahrung dort auslaufen. Welche Handelsplätze nach heutigem Stand eine EU-Zulassung führen, zeigt unsere Übersicht der regulierten Kryptobörsen.

Hybride Token und verbindliche Einstufungen: ESMA will Klassifizierungsregeln

Ein weiterer Vorschlag betrifft die Einordnung von Token. Die ESMA empfiehlt Regeln dafür, wie Kryptowerte zu klassifizieren sind, ausdrücklich auch neue Produkte wie hybride Token. Zusätzlich möchte die Behörde die Befugnis erhalten, verbindliche Stellungnahmen zur Einstufung einzelner Token abzugeben.

Der Hintergrund ist praktischer Natur. Ob ein Token unter MiCA fällt oder als Finanzinstrument nach dem Wertpapierrecht behandelt wird, entscheidet heute jede nationale Aufsicht für sich. Dasselbe Produkt kann in zwei Mitgliedstaaten unterschiedlich eingeordnet werden. Eine verbindliche Stellungnahme der ESMA würde diese Abweichungen beenden.

Hybride Token sind Token, die Merkmale mehrerer Kategorien vereinen, etwa eine Nutzungsfunktion und zugleich eine Ertragsbeteiligung. Solche Token sind der häufigste Grund für Einstufungsstreit, weil sie in keine der bestehenden Schubladen sauber passen.

Vereinfachung und Bürokratieabbau: Weniger Doppelarbeit bei Whitepaper und Zulassung

Nicht alle Vorschläge verschärfen. Ein eigener Abschnitt der Stellungnahme folgt der Vereinfachungsagenda der EU. Die ESMA schlägt vor, die Meldeverfahren für Krypto-Whitepaper zu vereinfachen, doppelte Zulassungsanforderungen für bereits regulierte Firmen zu verringern und die Aufsichtsanforderungen an die Eigenmittel einheitlicher zu fassen.

Ein Whitepaper ist im MiCA-Sinn kein Werbetext, sondern ein Pflichtdokument mit festgelegten Angaben zu Herausgeber, Rechten, Risiken und Technik, das vor dem öffentlichen Angebot bei der Aufsicht gemeldet wird. Die Meldewege dafür gelten in der Branche als aufwendig.

Für Anleger ist dieser Block der unauffälligste, aber er erklärt, warum die Stellungnahme nicht schlicht als Verschärfung zu lesen ist. Die Aufsicht bündelt Entlastung und neue Pflichten in einem Papier.

Messingstempel ohne Gravur neben einem Klecks roten Siegellack auf einem dunklen Schreibtisch
Von der Empfehlung bis zur Unterschrift ist es im EU-Verfahren ein weiter Weg.

Was heute schon gilt und was nur ein Vorschlag ist

Die wichtigste Unterscheidung an diesem Thema ist die zwischen geltendem Recht und einer Empfehlung. MiCA gilt. Die Zulassungspflicht für Handelsplätze und Verwahrer gilt, das Whitepaper gilt, die Regeln für Stablecoin-Herausgeber gelten.

Die sechs Forderungsblöcke aus dieser Stellungnahme gelten nicht. Diese Blöcke sind der Beitrag einer Aufsichtsbehörde zu einer Konsultation, in der auch Verbände, Unternehmen und andere Behörden geantwortet haben. Keine einzige dieser Forderungen verpflichtet heute jemanden zu irgendetwas.

Wer einen Text liest, der aus diesen Punkten bereits geltende Pflichten macht, liest eine Verwechslung. Das gilt besonders für die Werberegeln und das Einfrieren von Kryptowerten, weil beides sich leicht als bereits beschlossen darstellen lässt.

Der Zeitplan: Von der Konsultation zum Gesetzesvorschlag

Der weitere Weg ist im EU-Verfahren festgelegt, aber nicht terminiert. Nach dem Ende der Konsultation wertet die EU-Kommission die Antworten aus und entscheidet, ob und in welcher Form sie einen Gesetzesvorschlag vorlegt. Ein Datum dafür hat die Kommission nicht veröffentlicht.

Kommt ein Vorschlag, durchläuft er das ordentliche Gesetzgebungsverfahren mit Europäischem Parlament und Rat. Erst danach folgen Übergangsfristen, die bei MiCA selbst zwischen Beschluss und voller Anwendung mehrere Jahre betrugen. Ein realistisches Zeitfenster für Änderungen liegt damit jenseits von 2027, ohne dass sich das derzeit belegen ließe.

Die ESMA selbst blickt in ihrer Stellungnahme über die MiCA-Überprüfung hinaus und verweist auf den Bedarf eines Rahmens für tokenisierte Wertpapiere und die Abwicklung auf der Blockchain. Das ist ein eigenes Gesetzgebungsthema und nicht Teil dieser Überprüfung.

MiCA-Reform: Was du daraus mitnimmst

Die Stellungnahme ist ein Wegweiser, kein Stichtag. Das Papier zeigt, wohin die europäische Aufsicht den Rahmen schieben will, und benennt damit die Bereiche, in denen sich in den kommenden Jahren am ehesten etwas ändert. Drei Dinge lohnen sich daraus.

  1. Behalte den Zulassungsstatus deines Anbieters im Blick. Der Stablecoin-Vorschlag und die Reverse-Solicitation-Verschärfung zielen beide auf die Grenze zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen Anbietern. Welche Handelsplätze eine EU-Zulassung führen, steht in der Übersicht der regulierten Kryptobörsen.
  2. Lies bei Staking-Angeboten die Konditionen jetzt schon so genau, wie die Offenlegungspflicht es künftig verlangen würde. Kosten, Besicherung, Sperrfristen und mögliche Verluste stehen heute nicht überall gleich deutlich da; die Unterschiede zeigt die Übersicht der Staking-Plattformen.
  3. Trenne bei Werbung die Quelle von der Aussage. Bis strengere Regeln für Dritte kommen, bleibt die Einordnung bei dir. Wer Kryptowerte unabhängig von einem Anbieter halten will, findet die Geräte dafür im Hardware-Wallet-Vergleich.

(Stand: 30. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)

Häufige Fragen zur MiCA-Überprüfung

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.

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