Verwahrung

BitGo Europe GmbH

BitGo Europe GmbH ist in Deutschland nach der EU-Kryptoverordnung MiCA zugelassen, beaufsichtigt von BaFin, seit 09.05.2025.

Die Zulassung umfasst 6 der zehn MiCA-Dienste, darunter die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden.

Registerdaten

Zugelassene Rechtseinheit
BitGo Europe GmbH
Heimatstaat der Zulassung
Deutschland (DE)
Aufsicht
Federal Financial Supervisory Authority (BaFin)aus dem ESMA-Register
Zugelassen seit
09.05.2025
Rolle
Verwahrung

Was diese Zulassung erlaubt

MiCA teilt Kryptodienste in zehn Arten. Eine Zulassung deckt nur die hier aufgeführten ab, alles andere darf die Firma EU-Kunden nicht anbieten.

  • aVerwahrungerteilt
  • bHandelsplattformnicht erteilt
  • cTausch gegen Gelderteilt
  • dTausch gegen Kryptoerteilt
  • eAuftragsausführungerteilt
  • fPlatzierungnicht erteilt
  • gAuftragsannahmeerteilt
  • hBeratungnicht erteilt
  • iPortfolioverwaltungnicht erteilt
  • jTransferdiensteerteilt

Erlaubnisse nach deutschem Recht

Die deutsche Aufsicht führt jede Erlaubnis einzeln, mit dem Tag der Erteilung. Damit wird der Wechsel vom alten Kryptoverwahrgeschäft in die MiCA-Zulassung sichtbar.

  • LaufendVerwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden (Art. 59 Abs. 1a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 a MiCA-R)seit 09.05.2025
  • LaufendTausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag (Art. 59 Abs. 1a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 c MiCA-R)seit 02.09.2025
  • LaufendTausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte (Art. 59 Abs. 1a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 d MiCA-R)seit 02.09.2025
  • LaufendAusführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden (Art. 59 Abs. 1a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 e MiCA-R)seit 02.09.2025
  • LaufendAnnahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden (Art. 59 Abs. 1a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 g MiCA-R)seit 02.09.2025
  • LaufendErbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden (Art. 59 Abs. 1a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 j MiCA-R)seit 09.05.2025
  • Laufendqualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG)seit 30.12.2024
  • BeendetKryptoverwahrgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG a.F.)Inkrafttreten Artikel 3 des FinmadiG24.10.2023 bis 29.12.2024

Quelle: Unternehmensdatenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), abgerufen am 3. September 2026 über deren eigene Exportfunktion.

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Alle Angaben dieser Seite stammen aus dem ESMA-CASP-Register, abgerufen am 2. September 2026, Registerstand 20. August 2026. Gebühren stehen hier nicht, weil Verwahrer je Mandat verhandeln und keine Preislisten veröffentlichen.

Registerstand: 2026-08-20