Unverkaufte Airdrops: Steuerpflicht auch ohne Verkauf?
Sind unverkaufte Krypto-Airdrops steuerpflichtig? Steuerliche Einordnung nach aktuellem BMF-Schreiben – Einkommensteuer, Schenkungsteuer und Dokumentation.

Unverkaufte Airdrops: Muss man trotzdem Steuern zahlen?
Krypto-Airdrops wirken wie ein Geschenk: Kryptowerte erscheinen im Wallet, ohne dass Geld geflossen ist. Doch steuerlich stellt sich die Frage: Entsteht bereits beim Erhalt eine Steuerpflicht – auch wenn die Kryptowerte nie verkauft werden?
Die Antwort hängt davon ab, ob der Airdrop einer steuerbaren Einkunftsart zugeordnet werden kann. Erst danach stellt sich die Frage des Zuflusszeitpunkts und – gegebenenfalls – eines späteren Verkaufs.
Liegt überhaupt eine steuerbare Einkunftsart vor?
Steuerpflicht setzt zunächst voraus, dass der Vorgang unter eine Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes fällt.
Airdrop ohne Gegenleistung
Erfolgt die Zuteilung von Kryptowerten ohne Gegenleistung des Empfängers – also gänzlich ohne dessen Zutun (vgl. BMF-Schreiben 2025, Rn. 29) –, liegt regelmäßig keine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor.
In solchen Konstellationen entsteht durch das bloße Halten der Kryptowerte grundsätzlich keine Einkommensteuer. Ertragsteuerlich ist der Vorgang bei reinen Marketing-Airdrops im Privatvermögen nicht steuerbar.
Wichtig: „Regelmäßig" bedeutet nicht „ausnahmslos". Die konkrete Ausgestaltung des Airdrops ist stets entscheidend.
Airdrop mit Gegenleistung (§ 22 Nr. 3 EStG)
Wird der Airdrop als Gegenleistung für eine Handlung gewährt, kann eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vorliegen (vgl. Rn. 70–72). Das BMF nennt ausdrücklich folgende Beispiele:
- aktive Nennung des Airdrops oder des Projektinitiators in sozialen Medien
- Hochladen eigener Bilder, Fotos oder Videos auf einer Plattform
- Bereitstellung personenbezogener Daten, die über die für die technische Zuteilung erforderlichen Informationen hinausgehen (insb. wenn der öffentliche Schlüssel allein ausreichen würde)
Bereits das Ausfüllen von Online-Formularen mit persönlichen Daten kann als Gegenleistung gewertet werden. In diesem Fall entsteht eine Steuerpflicht unabhängig davon, ob die Kryptowerte später verkauft werden.
Es gilt eine Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Wird diese überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Sonderfall Zufallsauswahl: Wird bei einem Airdrop per Zufallselement entschieden, wer die Kryptowerte erhält (vgl. Rn. 29), kann der Zurechnungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung unterbrochen sein. Auch hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
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Erfolgt die Zuteilung von Kryptowerten nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung, kommt eine Schenkung in Betracht, für die die schenkungsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten sind (Rn. 74).
Anders als die Einkommensteuer knüpft die Schenkungsteuer nicht an eine Gegenleistung an, sondern an eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 ErbStG.
In der Praxis scheitert eine Schenkungsteuer bei typischen Airdrops allerdings häufig an zwei Punkten: Zum einen ist der Zuwendende – also das Projekt hinter dem Airdrop – oft nicht identifizierbar oder sitzt im Ausland. Zum anderen liegt der Verkehrswert vieler Airdrops zum Zuflusszeitpunkt unterhalb des persönlichen Freibetrags von 20.000 Euro bei Zuwendungen von Fremden (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).
Dennoch gilt: Bei größeren Kryptowert-Zuwendungen mit identifizierbarem Zuwendenden sollte die Schenkungsteuer nicht pauschal ausgeschlossen werden.
Wann entsteht die Steuerpflicht? (§ 11 EStG)
Erst wenn eine steuerbare Einkunftsart vorliegt, stellt sich die Frage des Zuflusszeitpunkts.
Nach § 11 EStG sind Einnahmen in dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem sie zufließen. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht.
Im Zusammenhang mit Airdrops kann dies bedeuten:
- beim aktiven Claim – also dem Abruf oder der Einbuchung in ein selbstverwaltetes Wallet,
- beim tatsächlichen Zugriff auf die Kryptowerte,
- oder bei erstmaliger Handelbarkeit.
Entscheidend ist, wann der Steuerpflichtige wirtschaftlich über die zugeteilten Kryptowerte verfügen kann. Die konkrete Ausgestaltung des Airdrops entscheidet über den Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses.
Hinweis: Die in Rn. 48a des BMF-Schreibens 2025 geregelte Zuflussfiktion – wonach nicht geclaimte Erträge spätestens am 31.12. als zugeflossen gelten – betrifft ausschließlich passives Staking und findet auf Airdrops keine Anwendung.
Bewertung zum Zuflusszeitpunkt
Die erhaltenen Kryptowerte sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen (Rn. 73). Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Marktkurs ermittelbar, wird es nicht beanstandet, wenn die Kryptowerte mit 0 Euro angesetzt werden.
Spielt § 23 EStG bei unverkauften Airdrops eine Rolle?
Für die Frage, ob unverkaufte Airdrops steuerpflichtig sind, ist § 23 EStG grundsätzlich nicht maßgeblich.
§ 23 betrifft ausschließlich private Veräußerungsgeschäfte – also den späteren Verkauf innerhalb der Einjahresfrist. Ohne Verkauf kommt § 23 EStG nicht zur Anwendung.
Allerdings kann bei einem späteren Verkauf eine gesonderte steuerliche Prüfung erforderlich werden: Liegt ein angeschafftes Wirtschaftsgut vor? Greift die Einjahresfrist?
Das BMF-Schreiben 2025 ordnet Airdrops mit Gegenleistung ausdrücklich als Anschaffung ein (Rn. 75). Die Anschaffungskosten sind mit dem Wert der hingegebenen Daten oder der vorgenommenen Handlung anzusetzen – widerlegbar vermutet wird, dass dieser Wert dem Marktkurs der erhaltenen Kryptowerte entspricht. Bei reinen Marketing-Airdrops ohne Gegenleistung bleibt dagegen umstritten, ob ein Anschaffungsvorgang vorliegt; die Finanzverwaltung akzeptiert in der Regel einen Ansatz mit 0 Euro. Eine höchstrichterliche Klärung steht weiterhin aus.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 gilt für private Veräußerungsgeschäfte eine Freigrenze von 1.000 Euro (zuvor 600 Euro).

Privat- oder Betriebsvermögen? Die Zuordnung entscheidet mit
Die steuerliche Behandlung eines Airdrops hängt nicht nur von der Einkunftsart ab, sondern auch davon, ob die Kryptowerte dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzuordnen sind.
Airdrops im Privatvermögen
Werden Kryptowerte im Privatvermögen gehalten, greifen die Regelungen der §§ 22 und 23 EStG. Bei Airdrops ohne Gegenleistung entsteht im Privatvermögen regelmäßig keine Einkommensteuerpflicht allein durch den Erhalt. Ein späterer Verkauf kann – abhängig von der Frage der Anschaffung und der Einjahresfrist – unter § 23 EStG fallen.
Airdrops im Betriebsvermögen
Werden Kryptowerte dagegen dem Betriebsvermögen zugeordnet – etwa weil der Empfänger gewerblich mit Kryptowerten handelt oder die Kryptowerte im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erhält –, stellen betrieblich veranlasste Airdrops stets Betriebseinnahmen dar (vgl. Rn. 69). Die Kryptowerte sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs zu bewerten. Die Einjahresfrist des § 23 EStG greift hier nicht, und auch ein späterer Verkauf ist stets steuerpflichtig.
Sonderfall: Gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG)
Unabhängig von einer bestehenden betrieblichen Zuordnung kann bei systematischer, nachhaltiger Tätigkeit – etwa beim organisierten Airdrop-Farming über zahlreiche Wallets – eine gewerbliche Einordnung gemäß § 15 EStG in Betracht kommen.
In diesem Fall unterliegen Gewinne dauerhaft der Einkommensteuer, die Einjahresfrist greift nicht, und zusätzlich kann Gewerbesteuer relevant werden. Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit.

Dokumentationspflichten nicht vergessen
Das BMF-Schreiben 2025 verschärft die Anforderungen an die steuerliche Dokumentation von Krypto-Transaktionen erheblich (Rn. 87 ff.). Diese Pflichten gelten auch für Airdrops.
Steuerpflichtige müssen sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Kryptowerten vollständig und nachvollziehbar dokumentieren. Dazu gehören unter anderem Angaben zu Art, Menge, Zeitpunkt und Marktkurs der erhaltenen Kryptowerte sowie die verwendeten Wallet-Adressen. Wallet-Bestände sollten insbesondere zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres dokumentiert werden.
Fehlende oder unvollständige Nachweise können dazu führen, dass das Finanzamt die Gewinne schätzt – in der Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Bei Überschusseinkünften über 500.000 Euro pro Jahr besteht eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren.
Über folgenden Link finden Sie weitere Informationen zum Thema Krypto Besteuerung 2026.
Fazit: Maßgeblich ist die Einkunftsart – nicht der Verkauf
Unverkaufte Airdrops sind nicht automatisch steuerpflichtig. Entscheidend ist:
- Liegt eine steuerbare Einkunftsart vor – insbesondere § 22 Nr. 3 EStG bei Airdrops mit Gegenleistung?
- Wann entsteht wirtschaftliche Verfügungsmacht (§ 11 EStG)?
- Handelt es sich um Privat- oder Betriebsvermögen (§§ 22, 23 vs. § 15 EStG)?
Ohne Gegenleistung entsteht im Privatvermögen regelmäßig keine Einkommensteuerpflicht allein durch das Halten eines Airdrops. Bei größeren Zuwendungen kann jedoch ergänzend die Schenkungsteuer zu prüfen sein (Rn. 74).
Im Steuerrecht gilt daher: Nicht der spätere Verkauf, sondern die einkommensteuerliche Einordnung des Zuflusses entscheidet über die Steuerpflicht unverkaufter Airdrops. Wer Airdrops erhält, sollte unabhängig von einer Verkaufsabsicht die verschärften Dokumentationspflichten des BMF-Schreibens 2025 beachten.


